{"status":"available","doknr":"OLD287370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.12B1577.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"12 B 1577/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die einstweilige \nAnordnung wird hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung \nvon Leistungen in einem Umfang von monatlich 28,90 EUR aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt 3/5, der Antragsteller 2/5 der Kosten des Verfahrens, für \ndas keine Gerichtskosten erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet. \n\n3\n\nMit der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den \nAntragsgegner - unter Ablehnung des weiter gehenden Antrags - im Wege der \neinstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 19. Mai \nbis 30. Juni 2003 bedarfsorientierte Grundsicherung unter Berücksichtigung des in \ndiesem Zeitraum anfallenden gemäß § 76 Abs. 2 a BSHG bereinigten \nArbeitseinkommens und eines regelsatzmäßigen Bedarfs zuzüglich 15 vom Hundert \ndes Regelsatzes eines Haushaltsvorstands sowie eines Mehrbedarfs von 20 vom \nHundert des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grundsicherungsgesetz - GSiG -maßgebenden \nRegelsatzes zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein \nAnordnungsgrund sei hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vor Eingang bei Gericht \nund nach dem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung sowie hinsichtlich \nder anteiligen Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Ansonsten sei ein \nAnordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere \nverfüge der Antragsteller nicht über andere Mittel als die angegebenen Einkünfte aus \nder Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte. Das Kindergeld sei Einkommen des \nkindergeldberechtigten Vaters, Anhaltspunkte für eine Weitergabe des Kindergelds \nan den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Hierfür reiche es nicht aus, wenn das \nKindergeld dem Kind im Rahmen des im Haushalt gewährten Familienunterhalts als \nNaturalleistung zugute komme, das bloße Wirtschaften \"aus einem Topf\" genüge \nnicht den an einen zweckorientierten Zuwendungsakt zu stellenden Anforderungen. \nAuch die bestehenden Unterhaltsverhältnisse seien nicht bedarfsmindernd zu \nberücksichtigen. Als eigenes Einkommen des Antragstellers seien allenfalls \ntatsächlich geflossene Unterhaltsleistungen anzusehen, die Vermutung des § 16 \nBSHG finde im Bereich der Grundsicherung keine Anwendung. Unterhaltsansprüche \ngegen die Eltern des Antragstellers blieben hier nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG \nunberücksichtigt, da deren Einkommen unter der nach dem Gesetz maßgeblichen \nGrenze liege. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass tatsächlich \nUnterhaltszahlungen an den Antragsteller geflossen seien.\n \nDas Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den \nPrüfungsumfang des Beschwerdegerichts begrenzt, führt nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Eine \nweitergehende Änderung unter dem Gesichtspunkt des Anordnungsgrundes kommt \nschon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts nicht gerügt hat. \n\n4\n\nDie tatsächliche Unterhaltsleistung der Eltern des Antragstellers durch die - \nunstreitige - Gewährung insbesondere von Unterkunft und Kost in der \nHaushaltsgemeinschaft ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Beurteilung für den \nAnspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 GSiG auch dann nicht \nrechtlich unerheblich, wenn - wie hier - Unterhaltsansprüche des Antragsberechtigten \nnach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt bleiben.\n\n5\n\nVgl. etwa Lutter, ZfSH/SGB 2003, 131/144, \nMünder, NJW 2002, 3661/3663; a.A. etwa Kunkel, \nZfSH/SGB 2003, 323/328.\n\n6\n\nDie tatsächliche Unterhaltsgewährung in einer Haushaltsgemeinschaft ist \nüberschlägiger Beurteilung nach zwar nicht als Einkommenszufluss nach § 3 Abs. 2 \nGSiG i.V.m. § 76 BSHG zu berücksichtigen. Sie deckt aber bei lebensnaher \nBetrachtung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § \n3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG bestimmt sind. Insoweit gilt nichts anderes als im Bereich \ndes Sozialhilferechts. \n\n7\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - 5 C 37/97 -, BVerwGE 108, \n36=FEVS 49, 307, 310; a.A. Lutter, a.a.O.\n\n8\n\nAnspruchsmindernd wirkt sich dies hier im Umfang von 154 EUR, d.h. in Höhe des \nmit Rücksicht auf den Antragsteller an dessen Vater gewährten Kindergelds aus. \nEine andere Beurteilung führte zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung \ngegenüber Antragsberechtigten, an die nach § 74 Abs. 1 EStG das Kindergeld \nunmittelbar ausgezahlt wird, weil ihre Eltern ihre grundsätzliche Unterhaltspflicht nicht \nerfüllen, und die entsprechend geringere Grundsicherungsleistungen erhalten.\n\n9\n\nDanach kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine \nAnrechnung des Kindergelds als Einkommen des nicht bezugsberechtigten Kindes \nim Bereich des Sozialhilferechts nach § 76 BSHG einen zweckorientierten \nZuwendungsakt voraussetzt,\n\n10\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 26. \nSeptember 2002 - 16 A 4104/00 - mit weiteren \nNachweisen,\n\n11\n\n \nund ausgehend von dieser Rechtsprechung mithin auch im Bereich des \nGrundsicherungsrechts eine Anrechnung von Kindergeld bei dem nicht \nbezugsberechtigten Kind regelmäßig ausscheidet.\n\n12\n\nVgl. etwa VG Braunschweig, Urteil vom 6. \nNovember 2003 - 3 A 292/03 - SAR-aktuell 2004, 15 \nund VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 \n- AN 4 K 03.00575 -, RdLH 2003, 124.\n\n13\n\nSoweit der nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG anzuerkennende \nBedarf in weiter gehendem Umfang gedeckt werden sollte, ist im Rahmen der in \ndiesem vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen summarischen \nBeurteilung davon auszugehen, dass die Eltern des Antragstellers insoweit nur \n\"anstelle\" des Antragsgegners Hilfe gewähren. Eine solche Bedarfsdeckung \nvernichtet nach den hier entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen des \nSozialhilferechts, \n\n14\n\nvgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom 23. Juni \n1994 \n- 5 C 26/92 -, BVerwGE 96, 152=FEVS 45, 138,\n\n15\n\nnicht den Anspruch auf Hilfegewährung; das Bestehen einer Unterhaltspflicht \nsteht in vergleichbaren sozialhilferechtlichen Fallgestaltungen zwar grundsätzlich der \nAnnahme einer Leistung \"anstelle\" des Sozialhilfeträgers entgegen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November \n1998 \n- 5 B 36/98 -, FEVS 49, 529 f.\n\n17\n\nDieser rechtliche Aspekt des Bestehens einer Unterhaltspflicht hat hier indes \naufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen \nWertung außer Betracht zu bleiben. \n\n18\n\nEine solche Leistung durch den gewährten \"Betreuungsunterhalt\" \"anstelle\" der \nzuständigen Behörde kann summarischer Beurteilung zufolge hingegen nicht \nangenommen werden, soweit sie dem Umfang des dem Vater des Antragstellers \ngerade mit Rücksicht auf ihn zufließenden Kindergelds von 154 EUR entspricht. \n\n19\n\nDer durch Leistungen der Grundsicherung zu deckende Bedarf verringert sich um \nmonatlich 154 EUR. Dies wirkt sich vorliegend allerdings nur im Umfang von 28,90 \nEUR auf die angefochtene Entscheidung aus. Insoweit übersteigt das Kindergeld den \ngedeckten anteiligen Unterkunftskostenbedarf von 125,10 EUR. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf § 188 \nSatz 2 VwGO und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Antragsteller hat in \neinem Umfang obsiegt, der in etwa der aus dem Tenor ersichtlichen Quotelung der \nKosten entspricht. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/12-b-1577-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/12-b-1577-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287370","retrieved":"2026-07-09 03:05:27.476419+00:00"}}