{"status":"available","doknr":"OLD287371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.10A3502.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"10 A 3502/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die \nBerufung zurückgenommen hat (Bauantrag in der Fassung vom 8. Dezember 2000). \n\nIm Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag in der \nmodifizierten Fassung vom 16. Mai 2001 die Genehmigung zur Errichtung eines \nMehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 68, \nmit einer Geschossflächenzahl von 0,90 (Berechnung nach der BauNVO 1962) zu \nerteilen.\n\nDie Anschlussberufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 1/5, \nder Beklagte 4/5. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 5, Flurstück \n68 (Düsseldorf-H. , H. straße 2 / Ecke F. -von-X. -Straße). Das \nGrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 5280/19 aus dem Jahre \n1967 und unterliegt den Festsetzungen Allgemeines Wohngebiet, zweigeschossige \nBauweise, GRZ und GFZ jeweils 0,4. Es umfasst etwa 2.000m² und grenzt östlich an \nein etwa gleich großes Grundstück, auf dem ein in sich stark gegliedertes älteres \nstädtisches Versorgungsgebäude mit den ungefähren Außenmaßen 50 x 17m bei \nunterschiedlichen Bauhöhen - bis zu einer zweigeschossigen Höhe - steht (Parzellen \n66 und 67; im folgenden Text: Parzelle 67). Die beiden Grundstücke werden östlich \nvon der L. Straße, nördlich von der H. straße , westlich von der F. -von-\nX. -Straße sowie südlich von der L. straße umgrenzt. Südlich an die \nL. straße angrenzend und auf dieser Höhe beginnend auch westlich der F. -\nvon-X. -Straße schließt sich ein ausgedehntes und stark durchgrüntes \nWohngebiet mit kleiner geschnittenen Grundstücken an, die mit überwiegend \neingeschossigen Einfamilienhäusern bebaut sind. Die Häuser dieser Siedlung sind in \näußerlich einheitlicher Art und Weise gestaltet; die Grundstücke werden durch etwa \nhüfthohe Mauern mit Ziegelabschluss begrenzt; Mauern und Hausfassaden sind \ndurchgängig in Weiß gehalten (so genannte \"Weiße Siedlung H. \"). Die \nGrundstücke, die jenseits der L. straße im Anschluss an das Baugrundstück und \ndie benachbarte, mit dem groß dimensionierten Versorgungsgebäude bebaute \nParzelle angrenzen, weisen jedoch im Wesentlichen mannshohe \nUmgrenzungsmauern an den nördlichen Grundstücksgrenzen entlang der \nL. straße auf, bedingt auch durch dort befindliche grenzständige Gebäude.\n\n2\n\nAuf ihren Antrag erhielt die Klägerin einen Bauvorbescheid vom 10. Oktober \n2000, mit dem die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze sowie die Befreiung \nfür eine Überschreitung der Geschossflächenzahl auf ca. 0,6 unter der \nVoraussetzung in Aussicht gestellt wurde, dass das Dachgeschoss nicht als \nVollgeschoss ausgeführt werde. Aus den der Bauvoranfrage beigefügten \nAntragsunterlagen geht hervor, dass die Berechnung der Geschossflächenzahl für \ndas Bauvorhaben auf der Basis der BauNVO 1990 erfolgt war und deshalb \nAufenthaltsräume im Unter- und Dachgeschoss nicht in die Berechnung einbezogen \nwaren. Mehrere Nachbarn - unter anderem die Eigentümer der Grundstücke F. -\nvon-X. -Straße 33 und 36 sowie L. straße 30 - erhoben Widerspruch gegen \nden Bauvorbescheid; über die Widersprüche ist noch nicht entschieden.\n\n3\n\nAm 8. Dezember 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer \nBaugenehmigung für ein Mehrfamilienwohnhaus mit 12 Wohneinheiten in zwei \nVollgeschossen; der stark gegliederte Baukörper sollte nach diesem Bauantrag \nAußenmaße von etwa 50 x 15m mit vier vorgelagerten Gebäudeteilen in den \nAußenmaßen von jeweils etwa 4,5 x 3,5m haben. Als Geschossflächenzahl war in \nden Bauantragsunterlagen 0,70 (Berechnung nach BauNVO 1990) bzw. 0,98 \n(Berechnung nach BauNVO 1962) angegeben; der Beklagte errechnete in der Folge \neinen Wert von 1,02. Auf diesen Bauantrag hin wandten sich Nachbarn an den \nBeklagten mit dem Anliegen, die beantragte Bebauung aus Rücksicht auf die so \ngenannte \"Weiße Siedlung H. \" nicht zuzulassen, da der einheitliche Charakter \nder Siedlung durch das Bauvorhaben zerstört zu werden drohe. In diesem \nZusammenhang teilte der Stadtdirektor des Beklagten einem der Widerspruchsführer \nin einem Schreiben vom 18. April 2001 mit, die Verwaltung halte eine \nGeschossflächenzahl von 1,0 auf dem Baugrundstück für städtebaulich vertretbar. Im \nZuge von Gesprächen zwischen Vertretern des Beklagten, der Widerspruchsführer \nund der Klägerin kam es zu einer Modifizierung des Bauantrags. Mit Datum vom 16. \nMai 2001 reduzierte die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich der Geschossflächenzahl \nauf einen Umfang von 0,90 (Berechnung nach der \nBauNVO 1962); die Außenmaße des Gebäudes erfuhren keine Änderung; eine der \nWohneinheiten soll nach dem modifizierten Bauantrag freiberuflich genutzt \nwerden.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 21. Mai 2001 wurde der Bauantrag vom 8. Dezember 2000 \nmit der Begründung abgelehnt, Gründe für eine Befreiung hinsichtlich der \nAbweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl seien \nnicht zu erkennen. Durch Bescheid vom 26. Juni 2001 wurde auch der modifizierte \nBauantrag vom 16. Mai 2001 mit einer im Wesentlichen gleich lautenden \nBegründung abgelehnt.\n\n5\n\nAm 23. Mai 2001 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 21. Mai 2001 zu \nverpflichten, der Klägerin die am 8. Dezember 2000 \nbeantragte Baugenehmigung auf der Grundlage \neiner nach Maßgabe der BauNVO 1962 errechneten \nGeschossfläche von 1,02 zu erteilen,\n \nhilfsweise,\nunter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2001 \ndie Baugenehmigung auf Grund der überarbeiteten \nPlanung vom 16. Mai 2001 auf der Grundlage einer \nnach Maßgabe der Baunutzungsverordnung 1962 \nerrechneten Geschossfläche von 0,9 zu erteilen.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDurch Urteil vom 6. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur \nNeubescheidung der Bauanträge vom 8. Dezember 2000 und 16. Mai 2001 \nverpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dass das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei und \ndass der Beklagte auch nicht durch den Vorbescheid vom 10. Oktober 2000 im \nHinblick auf die Erteilung einer Befreiung von der Geschossflächenzahl gebunden \nsei, weil das beantragte Vorhaben von dem durch Vorbescheid genehmigten \nabweiche. Der Beklagte habe jedoch die Befreiung rechtswidrig abgelehnt. Die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen vor: Die \nGrundkonzeption des Planes werde durch die Befreiung nicht berührt, die \nstädtebauliche Vertretbarkeit sei anzunehmen, und nachbarliche Interessen stünden \neiner Befreiung nicht entgegen. Der Beklagte habe sein danach eröffnetes Ermessen \nin den angegriffenen Bescheiden in rechtswidriger Weise ausgeübt und müsse \ndeshalb neu entscheiden; es bestehe nur wenig Raum für eine Entscheidung zu \nLasten der Klägerin.\n\n8\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n27. März 2003 zugelassen, beiden Beteiligten am 4. April 2003 zugestellt. \n\n9\n\nDie Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung \nder erforderlichen Befreiung zustehe. Der Bauantrag weiche nur unwesentlich von \ndem Vorhaben ab, das dem Vorbescheid zu Grunde liege; nachbarliche Interessen \nseien in keiner Weise berührt. \n\n10\n\nNachdem die Klägerin die Berufung hinsichtlich des Bauantrages vom 8. \nDezember 2000 zurückgenommen und nur hinsichtlich des modifizierten \nBauantrages vom \n16. Mai 2001 aufrechterhalten hat, beantragt sie,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nden Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren \nAntrag vom 16. Mai 2001 die Baugenehmigung zu \nErrichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem \nGrundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 68 \nmit einer Geschossflächenzahl von 0,90 \n(Berechnung auf der Grundlage der BauNVO 1962) \nzu erteilen.\n\n12\n\nAm 8. Mai 2003 hat der Beklagte Anschlussberufung eingelegt mit dem \nAntrag,\n\n13\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils die \nKlage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Meinung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nEntscheidung über die beantragte Befreiung nicht gegeben seien. Das Vorhaben \nberühre die Grundzüge der Planung, weil mit einer höheren Geschossflächenzahl \nvon einer planerischen Entscheidung des Rates der Stadt abgewichen würde. Das \nBauvorhaben werde einen Fremdkörper darstellen, der der einheitlichen \nGrundkonzeption der Siedlung H. widersprechen werde. Zudem werde eine \npositive Entscheidung \nüber den Bauantrag eine Vorbildwirkung für das betroffene Gebiet haben; es werde \nnicht mehr möglich sein, Bauanträge abzulehnen, die auf eine Nachverdichtung \ninnerhalb der Siedlung abzielten. Der einzige für die Erteilung der Befreiung \nsprechende Belang seien private Interessen der Klägerin; diese müssten jedoch \ngegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung des \nGebietscharakters zurückstehen. Das Vorhaben werde bei einer Verwirklichung \nUnruhe stiften und das Gebiet baurechtlich \"in Bewegung\" bringen; genau dies solle \nvermieden werden.\n\n15\n\nAm 31. März 2004 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. \nDiese sind in diesem Termin auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu \nentscheiden, und auf die für das zu erwartende Ergebnis maßgeblichen rechtlichen \nGesichtspunkte hingewiesen worden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n17\n\nII.\nSoweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat - ursprüngliche Fassung des \nBauantrages vom 8. Dezember 2000 -, wird das Berufungsverfahren eingestellt.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet nach § 130a VwGO, weil er die Berufung im noch \nanhängigen Umfang einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für \nnicht erforderlich hält. Die Beteiligten haben im Übrigen auf mündliche Verhandlung \nverzichtet und sind auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, \nrechtzeitig hingewiesen worden; die Gelegenheit zur Abgabe einer weiteren \nStellungnahme im Anschluss an diese Mitteilung haben sie nicht genutzt. \n\n19\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist im noch anhängigen Umfang - Bauantrag \nin der modifizierten Form vom 16. Mai 2001 - begründet; insoweit ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts, das den Beklagten lediglich zu einer Neubescheidung \nverpflichtet hat, abzuändern. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung \nder mit Antrag vom 16. Mai 2001 begehrten Baugenehmigung unter Befreiung von \nden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Baugrenze und zur \nGeschossflächenzahl. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein solcher Anspruch bereits \naus dem der Klägerin erteilten Vorbescheid vom 10. Oktober 2000 ergibt; hiergegen \nspricht, dass die durch den Vorbescheid in Aussicht gestellte Befreiung von der \nFestsetzung der Geschossflächenzahl auf einen Wert von etwa 0,6 - angesichts des \nklaren Wortlauts ist der Vorbescheid insoweit nicht auslegungsfähig - die mit dem \nstreitbefangenen Antrag begehrte Befreiung auf einen Wert von 0,9 nicht erfasst. Im \nÜbrigen ist der Vorbescheid auf Grund erhobener und bisher nicht beschiedener \nNachbarwidersprüche nicht vollziehbar. Denn jedenfalls besteht ein Anspruch auf \nErteilung der begehrten Befreiungen und der beantragten Baugenehmigung \nunabhängig von dem Vorbescheid auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB.\n\n20\n\nNach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des \nBebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt \nwerden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, weil das Grundstück der Klägerin eine \nim Vergleich zu allen im Bereich der \"Weißen Siedlung H. \" liegenden \nGrundstücken und allein mit einem weiteren Grundstück (Parzellen 66/67) im \nPlanbereich eine in mehrfacher Hinsicht atypische Situation bildet. Zu Gunsten der \nKlägerin ist überdies eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen.\n\n21\n\nDie Grundzüge der Planung werden durch die beantragte Abweichung vom Plan \nnicht berührt. Die Bebauung auf dem der Klägerin gehörenden Grundstück ist in \nihren Auswirkungen auf die Plankonzeption ohne Gewicht; die für die Abweichung \nsprechenden Belange treffen von vornherein nur auf zwei im Plangebiet liegende \nGrundstücke zu, nämlich auf dasjenige der Klägerin und auf die Nachbarparzelle 67. \nDie Konzeption des Bebauungsplanes zielt auf die Bewahrung des einzigartigen \nCharakters der \"Weißen Siedlung H. \", insbesondere auf die Erhaltung der dort \nvorherrschenden lockeren Bebauung auf großzügig geschnittenen \nEinfamilienhausgrundstücken. Das von der Klägerin geplante Vorhaben weist \ndemgegenüber zwar eine deutlich höhere Baudichte auf und geht auch in seiner \nBauhöhe über die meisten - zweigeschossige Bauweise herrscht innerhalb der \nSiedlung lediglich im Bereich öffentlicher Plätze vor - Gebäude der Siedlung H. \nhinaus. Dennoch wird dadurch die Konzeption des Planes nicht berührt. Denn nach \ndem Eindruck in der Örtlichkeit, wie er sich dem Berichterstatter des Senats im \nOrtstermin mit den Beteiligten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise \nmitgeteilt hat, ist das Baugrundstück (Parzelle 68) ebenso wenig Bestandteil der \n\"Weißen Siedlung H. \" wie das angrenzende Grundstück (Parzelle 67). Dies \nergibt sich zunächst aus dem Vergleich der Grundstücksgrößen, die für die Parzellen \n67 und 68 bei einem mehrfachen der in der Siedlung üblichen Grundstücksgrößen \nliegen dürfte, und aus dem Vergleich der bisher vorhandenen Baulichkeiten. \nWährend in der Siedlung ausschließlich weiß gehaltene Einfamilienhäuser sowie \näußerlich ebenso gestaltete Gebäude ähnlicher Nutzungen (Hotel, Gaststätte, \nKünstlerateliers) vorhanden sind, setzt sich das großräumige und offensichtlich \nausschließlich unter funktionalen Aspekten gestaltete Versorgungsgebäude in einen \neklatanten Kontrast zu der einheitlichen Bauweise der Siedlung. Dasselbe dürfte für \ndie bis zum Abbruch vorhandenen, von den britischen Truppen als Kaufhaus \ngenutzten Gebäude auf dem Baugrundstück gegolten haben. Gewichtiger als diese \nAspekte ist indes, dass der Zuschnitt und die Gestaltung der nördlich der Siedlung \nliegenden Grundstücke selbst sowie die weiteren topografischen Gegebenheiten den \nEindruck vermitteln, dass die Siedlung H. erst jenseits der L. straße ihren \nAnfang nimmt; das Baugrundstück und die angrenzende Parzelle 67 sind optisch \nunschwer als nicht zur Siedlung gehörig zu erkennen. Dieser Eindruck wird zum \neinen dadurch hervorgerufen, dass die Parzellen 67 und 68 durch die L. straße \nvon der Siedlung H. getrennt sind, zum anderen dadurch, dass die \nGrundstücksgrenzen der ersten Siedlungsgrundstücke (F. -von-X. -Straße 33 \nund L. straße 30) nicht - wie sonst durchgängig innerhalb der Siedlung - durch \nnur hüfthohe, zur nachbarlichen Kommunikation gewissermaßen einladende Mauern \nabgegrenzt werden, sondern durch geschlossene Mauern, deren Krone deutlich \noberhalb der Sichthöhe liegt. Zudem erweckt die relativ geringe Ausdehnung des aus \nden Parzellen 67 und 68 bestehenden Baufelds - in west-östlicher Richtung etwa \n70m - im Gegensatz zur ost-westlichen Ausdehnung der Siedlung unmittelbar südlich \nder L. straße (etwa 130m, etwa 50m weiter südlich beträgt die Ausdehnung etwa \n350m) den Eindruck, dass das Baugrundstück zusammen mit der Nachbarparzelle \naus dem Siedlungsbereich regelrecht ausgeschlossen erscheint. Allein der Umstand, \ndass die F. -von-X. -Straße die gesamte Siedlung durchquert und an ihrem \nAnfang auch das Baugrundstück berührt, führt optisch nicht zu einer Verklammerung \nder Siedlung mit dem nördlich davon abgesetzten Baufeld; diese Einschätzung wird \ndurch das von dem Vertreter des Beklagten im Ortstermin überreichten Luftbild \neindrücklich bestätigt. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der \nBebauungsplan das Grundstück der Klägerin sowie die Nachbarparzelle gleichsam \nirrtümlich mit erfasst; Plangebiet und der Bereich der Weißen Siedlung decken sich \noffenkundig nicht vollständig. Die beantragte Abweichung von den mit Blick auf die \nBesonderheiten der Siedlung formulierten Festsetzungen des Bebauungsplanes auf \ndemjenigen Grundstück, das nach dem bisher Ausgeführten nicht zur Siedlung \ngehört, kann deshalb die Konzeption des Plangebers nicht berühren.\n\n22\n\nDie begehrte Abweichung vom Planinhalt hinsichtlich der Geschossflächenzahl \nund der nördlichen Baugrenze ist auch städtebaulich vertretbar; sie wäre, wenn sie \nInhalt einer Planänderung wäre, mit den Planungsleitsätzen und insbesondere mit \ndem Abwägungsgebot vereinbar. Davon ist - wie das Schreiben des Stadtdirektors \nan einen der Widerspruchsführer vom 18. April 2001 belegt - zunächst auch der \nBeklagte selbst ausgegangen. Für diese Einschätzung spricht neben den zur Frage \nder Abweichung von den Grundzügen der Planung ausgeführten Gesichtspunkten \nvor allem, dass die von der Klägerin beantragte Bebauung geeignet ist, am \näußersten Rand des Plangebiets einen Übergang von den Grundstücken außerhalb \nder Siedlung H. zu den baulichen Besonderheiten der Siedlung zu schaffen. Die \nBaudichte und Bauhöhe des beantragten Vorhabens ist in vertretbarer Weise größer \nals innerhalb der Siedlung, während die Art der baulichen Nutzung - anders als dies \nbei der Parzelle 67 der Fall ist - der innerhalb der Siedlung vorherrschenden Nutzung \nentspricht. Zudem soll das beantragte Vorhaben um einige Meter nach Norden über \ndie dort verlaufende Baugrenze hinaus verschoben werden, so dass zusätzlicher \nFreiraum zwischen dem Bauvorhaben und den Gebäuden der Siedlung entsteht; \nauch dies trägt dazu bei, einen städtebaulich sinnvollen Übergang zu schaffen und \ngleichzeitig die äußeren Grenzen der Siedlung nicht zu \"verwischen\". Schließlich ist \neine von dem Bauvorhaben ausgehende Vorbildwirkung nicht zu befürchten. Denn \nauch nach Verwirklichung des beantragten Vorhabens wird die Grenze zwischen \ndem aus den Parzellen 67 und 68 bestehenden Baufeld deutlich sichtbar bleiben; der \nUmstand, dass das Baugrundstück zwar im Plangebiet liegt, aber kein Bestandteil \nder Siedlung ist, schließt es aus, dass sich Eigentümer von innerhalb der Siedlung \ngelegenen Grundstücken für eigene Wünsche nach stärkerer baulicher Verdichtung \nauf das Vorhaben der Klägerin berufen könnten; die geplante Bebauung am \näußersten Rand des Plangebiets vermag das Erscheinungsbild der Siedlung nicht zu \nbeeinträchtigen. Für die städtebauliche Vertretbarkeit spricht schließlich, dass der \nPlangeber selbst das Grundstück der Klägerin als Übergangszone angesehen und \ndeshalb eine zweigeschossige Bebauung zugelassen sowie ein allgemeines (und \nnicht, wie in der Siedlung im Übrigen, ein reines) Wohngebiet festgesetzt hat; auch \ndies lässt eine negative Vorbildwirkung nicht erwarten.\n\n23\n\nDas Vorhaben ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar. Die unmittelbar angrenzenden Nachbarn (F. -von-\nX. -Straße 33 und L. straße 30) sind schon wegen der Verschiebung des \nBaukörpers nach Norden entlastet; das Bauvorhaben wird von ihren Wohngebäuden \nAbstände von über 20m einhalten. Rechtlich geschützte Interessen der übrigen \nWiderspruchsführer, die Eigentümer von teilweise erheblich weiter entfernt liegenden \nGrundstücken sind, lassen sich nicht ansatzweise erkennen. Die Bewahrung des \nSiedlungscharakters können die Nachbarn als rechtlich geschütztes Interesse nicht \ngeltend machen, abgesehen davon, dass eine Gefährdung des Siedlungscharakters \n- wie ausgeführt - nicht zu befürchten ist. Soweit der Beklagte das Erscheinungsbild \nder Siedlung als öffentlichen - auch denkmalrechtlich relevanten - Belang hervorhebt, \nist dies zwar zutreffend, vermag aber nichts daran zu ändern, dass die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Befreiungen \nvorliegen. Denn eine relevante Gefährdung des Siedlungscharakters durch das \nBauvorhaben auf einem Grundstück außerhalb der Siedlung ist nicht zu befürchten. \nDasselbe gilt im Übrigen hiervon unabhängig für den Fall, dass das Baugrundstück \nals Teil der Siedlung anzusehen wäre; seine Lage am äußersten Rand der Siedlung \nführt in Verbindung mit den übrigen topografischen und sonstigen Besonderheiten \ndazu, dass die Schaffung der beantragten Übergangsbebauung auch in diesem Fall \nweder die Grundzüge der Planung berühren würde noch städtebaulich unvertretbar \nwäre oder im Widerspruch zu nachbarlichen und öffentlichen Interessen stünde.\n\n24\n\nDas dem Beklagten bei der Entscheidung über die beantragten Befreiungen \nzustehende Ermessen ist im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise auf Null \nreduziert. Der Beklagte hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren \nGesichtspunkte dargelegt, die eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin \nbegründen könnten. Derartige Gesichtspunkte sind auch nicht ansatzweise \nerkennbar; nachdem die Klägerin ihr ursprünglich weiter gehendes Begehren - \nBauantrag vom 8. Dezember 2000 - hat fallen lassen, sprechen vielmehr die \nAspekte, die das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 \nNr. 2 BauGB im vorliegenden Fall begründen, ausnahmslos dafür, die begehrte \nBaugenehmigung zu erteilen. Gegenüber dem zunächst beantragten Vorhaben ist \ndas durch Antrag vom 16. Mai 2001 modifizierte Vorhaben hinsichtlich der \nAufenthaltsräume im Keller sowie der Größe der Räume im Spitzboden deutlich \nreduziert; eine auf stärkere Verdichtung hinweisende zweite Reihe von Fenstern im \nDach des Gebäudes ist in beiden Dachflächen entfallen. Für eine \nErmessensreduzierung auf Null spricht darüber hinaus, dass nach dem \nunabweisbaren Eindruck, den die Örtlichkeit im Rahmen der Inaugenscheinnahme \nvermittelt hat, die schützenswerte \"Weiße Siedlung H. \" von dem Bauvorhaben \nder Klägerin nicht nur nicht berührt würde - weil das Baugrundstück, wie ausgeführt, \nnicht Bestandteil der Siedlung ist -, sondern in einer Weise gegenüber der \nvorhandenen Umgebungsbebauung abgeschirmt würde, die den Charakter der \nSiedlung zu bewahren hilft. Überdies ist die äußere Gestaltung des Bauvorhabens \nder Formensprache der Siedlung ansatzweise angepasst, ohne sich andererseits so \nstark anzugleichen, dass es optisch als Teil der Siedlung empfunden werden könnte. \nEine Verwirklichung dieses Vorhabens würde den bisher in der Örtlichkeit \nherrschenden Eindruck aufheben, die Parzelle 68 sei gleichsam Teil der dem \nCharakter der Siedlung diametral zuwiderlaufenden Bebauung auf Parzelle 67 und \nteile deshalb deren störende optische Wirkung. Eine Wohnnutzung in der durch das \nVorhaben der Klägerin geplanten Art würde demgegenüber die von der vorhandenen \nBebauung der Parzelle 67 auf die Siedlung ausgehende negative Wirkung \neliminieren; dies wäre durch eine Nutzung des Grundstücks in der optischen \nGestaltung und in den baulichen Maßen, wie sie innerhalb der Siedlung herrschen, \nnicht möglich, weil es einer solchen Nutzung an abschirmender Wirkung fehlen \nmüsste. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich vor diesem \nHintergrund auch aus der Einschätzung des Senats, die beantragte Bebauung der \nParzelle 68 werde den Intentionen, wie sie der Vertreter des Beklagten insbesondere \nim Ortstermin mit dem Berichterstatter des Senats zum Ausdruck gebracht hat, nicht \nnur zuwiderlaufen, sondern werde diesen Intentionen sogar in vollem Umfang \nentsprechen. \n\n25\n\nBauordnungsrechtliche Bedenken gegen das zur Genehmigung gestellte \nVorhaben sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. \n\n26\n\nDie zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist unbegründet. Aus den \nAusführungen zur Berufung der Klägerin ergibt sich, dass die Versagung der \nBaugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur \nGeschossflächenzahl und von der im nördlichen Grundstücksbereich festgesetzten \nBaugrenze rechtswidrig war. Die Begründung im Bescheid vom 26. Juni 2001 genügt \naus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht annähernd den \nAnforderungen, die an eine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu stellen sind. \nWeder ist erkennbar, ob der Beklagte schon die Tatbestandsvoraussetzungen für \nnicht gegeben hält oder erst im Rahmen seiner Ermessensausübung die beantragte \nBefreiung versagt noch werden - erst recht - hinreichende Ermessenserwägungen \ndeutlich. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1, 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n28\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist das wirtschaftliche \nInteresse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus je \nWohneinheit mit 7.500,- EUR zu bemessen; auf dieser Grundlage ergibt sich der \ntenorierte Betrag. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/10-a-3502-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/10-a-3502-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287371","retrieved":"2026-07-09 03:05:27.564288+00:00"}}