{"status":"available","doknr":"OLD287402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0401.20B419.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"20 B 419/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragsgegner, die Stadtwerke C. GmbH (SWB) \nbeizuladen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 2 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 50.000,00 EUR bestimmt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDas Beiladungsbegehren der Antragsgegner bleibt ohne Erfolg. Die allein in\nBetracht kommende einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO liegt im Ermessen\ndes Senats; sie ist - das Vorliegen ihrer Voraussetzungen unterstellt - nicht\nsachdienlich. Gründe der Bindung der SWB an die Entscheidung des Senats\nsprechen nicht für eine Beiladung. Es bedarf auch zur Wahrung der Belange der\nSWB im Hinblick auf den Abschluss des Betriebsführungsvertrages (Wasser) mit\ndem Antragsgegner zu 2. keiner eigenständigen Verfolgung dieser Interessen mit\nden Mitteln und Möglichkeiten eines Prozessbeteiligten. Die SWB und der\nAntragsgegner zu 1. verfolgen insoweit gleichgerichtete Interessen; nach § 4 Abs. 1\nBuchstabe a) eines unter anderem zwischen der SWB und dem Antragsgegner zu 1.\nim Jahre 2003 ausgehandelten Konsortialvertrages hat sich letzterer zur Umsetzung\neines Konzeptes der Zusammenarbeit zwischen der SWB und dem Antragsgegner\nzu 2. verpflichtet, das den Abschluss eines - schon näher konkretisierten -\nBetriebsführungsvertrages (Wasser) einschließt. Das Vorbringen des\nAntragsgegners zu 1. im gerichtlichen Verfahren wird von dieser Zielrichtung und\nInteressenlage getragen.\n\n3\n\nDie Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,\n\n4\n\n1. dem Antragsgegner zu 1. im Wege der\neinstweiligen Anordnung aufzugeben, es\nvorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nin der Hauptsache zu unterlassen, in der\nVerbandsversammlung des Antragsgegners\nzu 2. sein Stimmrecht zu Gunsten des\nAbschlusses eines Betriebsführungsvertrages\n(Wasser) zwischen diesem und der SWB\nauszuüben, so lange die beabsichtigte\nVergabe des Betriebsführungsauftrages nicht\nnach Maßgabe des förmlichen Vergaberechts\n(§§ 97 ff GWB, VergabeVO und VOL/A)\nausgeschrieben worden ist und soweit der\nbeabsichtigte Betriebsführungsvertrag\nRegelungen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2\nsowie § 16 des Betriebsführungsvertrages\n(Wasser) oder vergleichbare Regelungen, die\ndas wirtschaftliche Ergebnis des\nAntragsgegners zu 2. abweichend von den\nBeteiligungsverhältnissen ganz oder teilweise\neinem Verbandsmitglied oder Dritten\nzuweisen, enthält,\n\n5\n\n2.\n\n6\n\n3. dem Antragsgegner zu 2. aufzugeben, es\nvorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung\nin der Hauptsache zu unterlassen, mit der\nSWB einen Betriebsführungsvertrag (Wasser)\nauszuüben, so lange die beabsichtigte\nVergabe des Betriebsführungsauftrages nicht\nnach Maßgabe des förmlichen Vergaberechts\n(§§ 97 ff GWB, VergabeVO und VOL/A)\nausgeschrieben worden ist und soweit der\nbeabsichtigte Betriebsführungsvertrag\nRegelungen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2\nsowie § 16 des Betriebsführungsvertrages\n(Wasser) oder vergleichbare Regelungen, die\ndas wirtschaftliche Ergebnis des\nAntragsgegners zu 2. abweichend von den\nBeteiligungsverhältnissen ganz oder teilweise\neinem Verbandsmitglied oder einem Dritten\nzuweisen, enthält,\n\n7\n\n4.\n\n8\n\nweiter verfolgt, zielt nach der erfolgten Beschlussfassung der\nVerbandsversammlung des Antragsgegners zu 2. am 1. März 2004 darauf zu\nverhindern, dass der Beschluss durchgeführt wird, also die strittige vertragliche\nBindung zwischen dem Antragsgegner zu 2. und der SWB zustande kommt. Das so\nzu verstehende Begehren hat auch in Würdigung der Beschwerdegründe, auf die die\nPrüfung zu beschränken ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. \n\n9\n\nDie Antragstellerin erstrebt die Sicherung eines Anspruchs auf Unterlassen der\nUmsetzung einer Mehrheitsentscheidung der Verbandsversammlung. Ein im\nVerwaltungsrechtsweg zu verfolgender öffentlich-rechtlicher Anspruch der\nAntragstellerin gegen die Antragsgegner kann allein aus ihrer\nVerbandsmitgliedschaft beim Antragsgegner zu 2. als einer öffentlich-rechtlichen\nKörperschaft folgen; ein im Zusammenhang mit der Frage einer Ausschreibung des\nan die SWB zu vergebenden Auftrags angesprochenes eventuelles\nMitbewerberinteresse der Antragstellerin ist nicht im Verwaltungsrechtsweg zu\nverfolgen. Was über die Durchsetzung formaler Beteiligungsrechte hinaus\nGegenstand und Reichweite von aus der Mitgliedschaft folgenden und klageweise\nverfolgbaren Ansprüchen im Hinblick auf mit Mehrheit gefasste Beschlüsse betrifft, ist\neinerseits unstreitig - und wird auch von der Antragstellerin nicht reklamiert -, dass\ndie Mitgliedschaft keinen Anspruch auf stets und in jeder Hinsicht objektiv\nrechtmäßiges Verhalten des Verbands und seiner Organe gibt, weshalb\ninsbesondere die mit dem Erfordernis einer öffentlichen Ausschreibung verbundenen\nFragen - jedenfalls isoliert gesehen - hier nicht weiterführen. Andererseits ist nicht zu\nverkennen, dass die Mitgliedsstellung auch bei Wahrung des formalen\nMitwirkungsrechts der Stimmabgabe durch Mehrheitsbeschlüsse in einer Weise\nbeeinträchtigt werden kann, die Rechtsschutz erfordert. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - BvR\n394/58 -, BVerfGE 10, 89, 103.\n\n11\n\nEs bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließend konkretisierenden\nEntscheidung, unter welchen Voraussetzungen sich ein überstimmtes\nVerbandsmitglied gegen die Umsetzung eines in der Verbandsversammlung\nordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses wehren kann, insbesondere\nwie eng der Bezug gerade zur Mitgliedschaft als solcher sein muss. Denn zu\nerwägen ist die Verletzung eines Verbandsmitglieds in eigenen Rechten durch den\nInhalt eines gefassten Beschlusses allenfalls dann, wenn das dem Verbandsorgan\nbei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben zukommende weite Ermessen\nwillkürlich ausgeübt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Gewicht und der\nBedeutung, die den in ordnungsgemäßer Versammlung und Abstimmung zustande\ngekommenen Mehrheitsentscheidungen als Ausdruck des kollektiven Willens einer\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft zukommen. Dem Antragsgegner zu 2. ist es durch\ndas Wasserverbandsgesetz und die Satzung weitgehend selbst überlassen, wie er\ndie ihm obliegenden Aufgaben im öffentlichen Interesse und zum Nutzen seiner\nMitglieder erfüllt. Hierüber entscheiden die Mitglieder in eigener Einschätzung nach\ndem Mehrheitsprinzip, wobei von einem prinzipiellen Interessengegensatz zwischen\nden Mitgliedern nicht auszugehen ist, vielmehr die alle Mitglieder grundsätzlich\ngleichermaßen treffenden positiven oder negativen Folgen von Entscheidungen ein\nsachbezogenes Bemühen erwarten lassen; dies gilt umso mehr bei Verbänden, die\nwie der Antragsgegner zu 2. nicht zwangsweise gebildet sind, sondern auf\nfreiwilligem Zusammenschluss zur Erreichung gleichgelagerter Ziele, hier u.a. der\nWassergewinnung, beruhen. Weiter ist einzustellen, dass die Mitglieder des\nAntragsgegners zu 2. wiederum Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die\ndem öffentlichen Wohl verpflichtet sind und deren Abstimmungsverhalten daher als\nprinzipiell an den Aufgaben und dem gemeinsam verfolgten Nutzen orientiert zu\nbetrachten ist. Da der Antragsgegner zu 2. der Rechtsaufsicht durch die\nAufsichtsbehörde (§ 72 Abs. 1 WVG) unterliegt und da ferner etwa hinsichtlich der\nfinanziellen Auswirkungen von Verbandsentscheidungen im Rahmen der\nBeitragserhebung eine Kontrolle der auf ein Verbandsmitglied umzulegenden Kosten\nin Betracht kommt, erschließt sich, dass ein Bedürfnis, einem überstimmten Mitglied\neinen Anspruch auf Korrektur einer Mehrheitsentscheidung einzuräumen, allenfalls\nausnahmsweise, nämlich zur Gewährleistung eines verfassungsrechtlich gebotenen\nMinderheitenschutzes, anzuerkennen ist. \n\n12\n\nDass vorliegend ein solcher Ausnahmefall der groben Ermessenswidrigkeit bei\ndem Beschluss über die Vergabe des Betriebsführungsauftrages (Wasser) an die\nSWB unter Hinnahme der von der Antragstellerin nach ihrem ausdrücklichen\nBegehren beanstandeten Regelungen in §§ 11 und 16 des\nBetriebsführungsvertrages gegeben ist, lässt sich nicht mit der für den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung erforderlichen Sicherheit feststellen. Dabei ist im\nerstinstanzlich formulierten Antrag schon fraglich, weshalb die Antragstellerin in den\ngenannten Abmachungen eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende\nZuweisung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Antragsgegners zu 2. sehen will, da\ndort keine Aussage über den Umgang mit einem vom Antragsgegner zu 2. erzielten\nErgebnis im Hinblick auf die Verbandsmitglieder getroffen worden ist, es vielmehr um\ndie Aufteilung von im Rahmen der Betriebsführung erlangten Vorteilen zwischen\nAuftraggeber (Antragsteller zu 2.) und Auftragnehmer (SWB), mithin das Anwachsen\nbei dem einen oder anderen geht. Von einer im beanstandeten Mehrheitsbeschluss\nangelegten eklatanten, offensichtlichen und unmittelbaren Ungleichbehandlung der\nAntragstellerin im Vergleich zum Antragsgegner zu 1. und der Bundesstadt C. als\nweiterem Verbandsmitglied kann nicht die Rede sein. Die Antragstellerin greift daher\nin ihren Beanstandungen auf entferntere Zusammenhänge zurück, die darauf\nhinauslaufen, dass der Antragsgegner zu 2. nach der beschlossenen\nVertragsgestaltung im Verhältnis zur SWB ungünstig dastehe, was sich mittelbar\nauch auf sie, die Antragstellerin, als Mitglied des Antragsgegners zu 2. auswirke, und\ndass es zu dieser Konstellation nur gekommen sei, weil der Antragsgegner zu 1.\nanderweitige Vorteile seitens der SWB bzw. mit ihr verbundener Unternehmen oder\nder dahinterstehenden Bundesstadt C. erhalten habe. Dass dieses Geflecht die\nMehrheitsentscheidung im Sinne grundlegender Ermessensfehlerhaftigkeit prägt,\nliegt nicht auf der Hand und ist letztlich - trotz eines negativen Eindrucks von\nAbsprachen und wirtschaftlich relevanten Verschiebungen - nicht festzustellen. Das\nAbstimmungsverhalten in der Verbandsversammlung - wobei im Übrigen nicht nur\ndas des Antragsgegners zu 1. in den Blick zu nehmen ist - ist von einer Vielzahl von\nAspekten getragen, die es verbieten, allein in enger Fixierung auf die Frage des\nZusammenhangs bestimmter Regelungen über die der SWB für die Betriebsführung\nzufließenden Vorteile mit der teilweisen Finanzierung eines Geschäftsanteilserwerbs\ndurch den Antragsgegner zu 1. von einer groben Ermessenswidrigkeit zu sprechen.\nDie Antragstellerin blendet aus, dass das gesamte Geschäft in den Versuch\neingebunden ist, durch eine kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDaseinsvorsorge (Energie und Wasser) insgesamt die Stellung der\nGebietskörperschaften in der Region gegenüber den überregionalen Wettbewerbern\nzu stärken und einen wettbewerbsfähigen Auf- und Ausbau der Aktivitäten auf\ndiesem Gebiete zur Stabilisierung und Steigerung der Ertragsfähigkeit zu\ngewährleisten. Die Übertragung der Betriebsführung auf die SWB dient dem\nBemühen um betriebswirtschaftliche Verbesserungen und der besseren Nutzung und\nVerwertung der dem Antragsgegner zu 2. zur Verfügung stehenden\nWasserpotentiale, was nicht zuletzt im Hinblick auf sonst eventuell drohende\nVerluste, vgl. § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 WHG, sachgerecht ist und im\nwohlverstandenen Interesse aller Mitglieder liegt. Insgesamt erscheint eine\nwirtschaftliche Stärkung des Antragsgegners zu 2. möglich, was gegebenenfalls\nauch seinen Mitgliedern wie der Antragstellerin selbst zugute kommt. Dass die\nEinschätzung der Mehrheit der Mitglieder des Antragsgegners zu 2. über die\nVorteilhaftigkeit der Übernahme der Betriebsführung durch die SWB keinesfalls\nhaltlos ist, belegen die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der\ngesellschaft mbH und der Deutsche AG, denen die Antragstellerin nicht\nsubstantiiert entgegengetreten ist. Diese Gutachten und Stellungnahmen lassen es\nals realistisch erscheinen, dass der Antragsgegner zu 2. auf Dauer wirtschaftlich\nbesser dasteht als ohne die Übertragung der Betriebsführung auf die SWB; sie\nverdeutlichen jedenfalls, dass das Für und Wider des Betriebsführungsvertrages\neiner für Mehrheitsentscheidungen typischen sachbezogenen Abwägung zugänglich\nist und bedarf. Angesichts dessen können eventuelle Mängel auf der\nMotivationsebene eines zur Abstimmungsmehrheit gehörenden Verbandsmitgliedes\nkeine aussagekräftige Bedeutung im Sinne einer Prägung des Beschlusses als grob\nfehlerhaft haben. Der nicht erfolgten Ausschreibung kann in dieser Hinsicht noch\nnicht einmal eine Indizwirkung für grob ermessenswidriges Vorgehen zugeschrieben\nwerden, weil deren rechtliche Notwendigkeit jedenfalls fraglich und die Verneinung\nkeinesfalls offenkundig fehlerhaft ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die\nbeschlossene Übertragung der Betriebsführung die Verbandsstruktur in einer Weise\nändert, die die verbandlichen Mitwirkungsrechte der Antragstellerin schmälert. Die\nSWB unterliegt als Erfüllungsgehilfin einem umfassenden Weisungsrecht des\nAntragsgegners zu 2. im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung sowie einer\nweitreichenden Kontrolle (§ 1 Abs. 9 und § 10 des Betriebsführungsvertrages). In der\nSache wendet sich die Antragstellerin demgemäß auch nicht eigentlich gegen die\nÜbertragung der Betriebsführung, sondern nimmt Anstoß an einer im Vorfeld der\nBeschlussfassung liegenden, von ihr gesehenen Bevorteilung des Antragsgegners\nzu 1., für die ihr ein Pendant nicht eingeräumt ist. \n\n13\n\nOb und inwieweit der Antragstellerin nach der Abstimmung vom 1. März 2004\nnoch Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 1. im Hinblick auf dessen\nAbstimmungsverhalten zustehen können, sei dahingestellt. Besteht nämlich schon\nkein Grund, dass der Antragsgegner zu 2. von der Umsetzung des in der\nVerbandsversammlung gefassten Beschlusses absieht, ist jedenfalls auch kein\nAnlass gegeben, den Antragsgegner zu 1. hinsichtlich seines Stimmverhaltens\neinzuschränken. \n\n14\n\nOb die in Rede stehenden Nachteile der Antragstellerin bei anderer Beurteilung\nder Frage des Anordnungsanspruchs überhaupt geeignet wären, die Notwendigkeit\neiner einstweiligen Anordnung zu begründen, bedarf keiner vertieften Erörterung.\nInsofern sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin unumkehrbare\nsubstantielle Beeinträchtigungen insbesondere ihrer finanziellen Situation und echte\nBehinderungen in ihren Handlungsmöglichkeiten nicht annähernd glaubhaft gemacht\nhat. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet die von\nder Antragstellerin mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes\nabzuwehrenden Nachteile, die sich aus ihrer Sicht mit dem Abschluss des\nBetriebsführungsvertrages realisieren sollen, pauschalierend für die beiden, sachlich\nauf das Gleiche gerichteten Anträge mit 100.000,00 EUR; für das Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte dieses Betrages anzusetzen. Die\nerstinstanzliche Festsetzung ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2\nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-01/20-b-419-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-01/20-b-419-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287402","retrieved":"2026-07-09 03:05:30.376830+00:00"}}