{"status":"available","doknr":"OLD287404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0401.18B2570.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"18 B 2570/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist ungeachtet der sich mit Blick auf die Anschrift des \nAntragstellers stellenden Frage nach ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die \nzu ihrer Begründung vom Antragsteller dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder \nÄnderung des angefochtenen Beschusses. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, einen Duldungsanspruch \nbis zur Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen G. E. N. C. zu \nhaben. \n\n4\n\nAbgesehen davon, dass der Antragsteller in dieser Situation keine Rechte aus \nArt. 6 GG herleiten kann,\n\n5\n\nvgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2002 -\n 18 B 353/01 - und vom 9. August 2002 - 18 B \n864/01 -, \n\n6\n\nund dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Absicht eines \nAusländers, eine Deutsche zu heiraten, seine Abschiebung nicht hindert,\n\n7\n\nvgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Februar \n1991 - 18 B 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom \n19. April 2002 - 18 B 693/02 -, vom 12. Juni 2002 - \n18 B 585/02 -, vom 13. September 2002 - 18 B \n1697/02 -, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und \nvom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -, \n\n8\n\nund selbst das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen \ngrundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen \nDuldungsanspruch begründet,\n\n9\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1991 -\n 18 B 3237/91 -, vom 15. Juni 1999 - 18 B 923/99 -, \nvom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR \n2001, 157, vom 26. Juni 2003 - 18 B 1140/03 - und \nvom 28. Juli 2003 - 18 B 1385/03 -,\n\n10\n\nwäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht\n\n11\n\n- Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, \nDVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 -\n\n12\n\nfür maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. So fehlt \nes weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die \nEheschließung. Dabei sind die Umstände, auf die dies zurückzuführen ist, nicht von \nBelang, weil die Unzumutbarkeit einer Ausreise insoweit allein in ihrer zeitlichen \nNähe zur Eheschließung liegt. \n\n13\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2002 - 18 B \n750/02 -, vom 18. Juni 2002 - 18 B 946/02 -, vom \n13. September 2002 - 18 B 1697/02 -, vom 26. Juni \n2003 - 18 B 1140/03 - und vom 28. Juli 2003 - 18 B \n1385/03 -.\n\n14\n\nEtwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem Erlass \ndes Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2002 - Az.: \n14/43.443 - (Erlass). \n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers steht seine Eheschließung nicht im \nSinne der Ziffer 1 Satz 1 dieses Erlasses unmittelbar bevor. Nach Ziffer 1 Satz 4 des \nErlasses ist diese Voraussetzung gegeben, wenn das erforderliche \nEhefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt \nsämtliche für die Befreiung von der Beinbringung des Ehefähigkeitszeugnisses \nerforderliche Unterlagen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Dies folgt schon \ndaraus, dass das Standesamt noch weitere Unterlagen für erforderlich hält und wird \ndes Weiteren daran deutlich, dass dem Antragsteller nach Kenntnislage des Senats \nwährend des nun schon weit über drei Monate dauernden Beschwerdeverfahrens \neine Eheschließung nicht gelungen ist.\n\n16\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht auf die Regelung der Ziffer 1 Satz 3 des \nErlasses berufen, der zufolge der Ausländer in besonders gelagerten Einzelfällen \naus dringenden persönlichen Gründen auch dann geduldet werden kann, wenn die \nEheschließung, z. B. aufgrund fehlender Unterlagen, noch nicht unmittelbar \nbevorsteht und noch nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung \nentschieden worden ist, d. h. wenn § 55 Abs. 4 AuslG nicht entgegensteht. Dessen \nSperrwirkung ist hier jedoch einschlägig .Eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne \ndes § 55 Abs. 4 AuslG liegt nach der Rechtsprechung des Senats\n\n17\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2000 -\n 18 B 2497/98 -, InfAuslR 2001, 16 = NWVBl. 2001, \n61 und vom 7. Januar 2002 - 18 B 1587/01 -\n\n18\n\nunter anderem vor, wenn - wie hier durch das rechtskräftige Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2003 (18 K 1042/03.A) - eine \nasylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung - hier in dem Bundesamtsbescheid \nvom 5. Februar 2003 - rechtskräftig bestätigt worden ist. \n\n19\n\nAuf die Frage des Anspruchs auf Erteilung eines \"Wiedereinreisevisums\" kommt \nes nach allem nicht an und war im Übrigen auch nicht für das Verwaltungsgericht \nentscheidungserheblich, so dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins \nLeere geht.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-01/18-b-2570-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-01/18-b-2570-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287404","retrieved":"2026-07-09 03:05:30.545191+00:00"}}