{"status":"available","doknr":"OLD287439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0331.3A4016.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"3 A 4016/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.377,47 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas gilt zunächst für die Rüge der Klägerin, die Einzelrichterin habe ihr nicht das \nerforderliche rechtliche Gehör gewährt, indem sie ihre Entscheidung auf die Zahlenwerte der \nAbrechnung der Beklagten vom 20. November 1997 gestützt habe ungeachtet ihrer Äußerung \nim Verhandlungstermin, die Differenz zwischen der Abrechnung vom 7. Februar 1995 und \nder neueren, der Klägerin erst im Verhandlungstermin zur Kenntnis gelangten Abrechnung \nkönne im Termin nicht abschließend erläutert und erörtert werden und müsse (falls \nentscheidungserheblich) in einem weiteren Termin erörtert werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. \n§ 108 Abs. 2 VwGO). Auch wenn das Verwaltungsgericht der Klägerin unzulässigerweise die \nMöglichkeit zu weiterem Vorbringen genommen haben sollte, kann nicht festgestellt werden, \ndass die angegriffene Entscheidung auf einem solchen Gehörsverstoß beruht. \n\n4\n\nDie durch § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit gebotene Erheblichkeits- oder \nKausalitätsprüfung ist (wie auch bei den anderen Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 \nVwGO) aus zwei Blickwinkeln vorzunehmen. Einmal ist zu prüfen, ob der Verfahrensmangel \nnach Maßgabe der Auffassung des Verwaltungsgerichts ursächlich für das Ergebnis der \nangefochtenen Entscheidung gewesen sein kann. Zum anderen ist das Berufungsgericht zu der \nPrüfung befugt, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe seiner eigenen Rechtsauffassung für \nden Ausgang des von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahrens von Bedeutung \nwäre.\n\n5\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO (Stand: \nJanuar 2003), § 124 Rn. 264, 265 und 269 (m.w.N.). \n\n6\n\nEine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten, weil die von der Klägerin \nbehauptete Verletzung rechtlichen Gehörs zu den in § 138 VwGO genannten absoluten \nRevisionsgründen zählt (§ 138 Nr. 3 VwGO) und der Einfluss der dort genannten \nVerfahrensmängel auf die Sachentscheidung unwiderleglich vermutet wird. Denn abgesehen \nvon der Frage, ob die Beruhensfiktion des § 138 VwGO auf das \nBerufungszulassungsverfahren zu übertragen ist, \n\n7\n\nbejaht etwa von Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 266, \nverneint (für die Versagung rechtlichen Gehörs) vom \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. August \n1998 - 2 B 11508/98 -, DVBl. 1999, 118, \noffengelassen vom OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ-\nRR 1997, 759, \n\n8\n\nist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die \nBeruhensfiktion für die Gehörsrüge nur eingeschränkt gilt. Bezieht sich der Gehörsverstoß auf \neinzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, auf die es für die \nRevisionsentscheidung ersichtlich nicht ankommt, so ist die Revision gemäß § 144 Abs. 4 \nVwGO trotz eines Gehörsverstoßes nicht zuzulassen; erfasst der gerügte Mangel hingegen \nden gesamten Streitstoff (das Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. von § 108 Abs. 1 VwGO), \nso ist eine Feststellung, das angefochtene Urteil sei im Ergebnis richtig, nicht möglich. \n\n9\n\nVgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. März \n1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095.\n\n10\n\nSollte die Beruhensfiktion des § 138 VwGO auf das Berufungszulassungsverfahren zu \nübertragen sein, so wäre das Berufungsgericht nach Maßgabe dieser Differenzierung \nzwischen \"totalen\" und \"partiellen\" Gehörsverstößen bei den \"partiellen\" Verstößen nicht der \nin § 124 Abs. 2 Nr. 5 vorgesehenen fallbezogenen Prüfung enthoben, ob die Entscheidung auf \ndem Verfahrensmangel beruhen kann. \n\n11\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 1. August 2000 \n- 3 B 624/00 - sowie (mit generellem Ausschluss der \nBeruhensfiktion des § 138 VwGO) OVG Rheinland-\nPfalz, a.a.O., und Seibert, a.a.O, Rn. 268 f. mit 147 f. \n(ohne analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO); \nvgl. ferner (mit analoger Anwendung des § 144 \nSatz 4 VwGO auf Gehörsverstöße) OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 7. April 1997 - 25 A \n1460/97.A -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 26. Oktober 1999 - 2 O 379/98 - \nNordÖR 2000, 154, VGH Bayern, Beschluss vom \n12. Oktober 2000 - 19 ZB 00.31971 -, NVwZ-Beilage \nI 3/2001, 29, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n3. Juli 2001 - 10 B 10646/01 -, InfAuslR 2001, 429. \n\n12\n\nDer Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die durch § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nvorgeschriebene \"Beruhensprüfung\" nicht dazu führen darf, dass bereits im \nBerufungszulassungsverfahren Tatsachen- und Rechtsfragen entschieden werden, \ndie erst im Berufungsverfahren geklärt werden können. Den insoweit von der \nKlägerin vorgetragenen Bedenken wird jedoch durch die Anlegung eines strengen \nEntscheidungsmaßstabs Rechnung getragen. Denn das Berufungsgericht kann die \nihm hiernach gestellte Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend \ngemachten Verfahrensmangel \"beruhen kann\", füglich nur dann verneinen, wenn der \nVerfahrensfehler \"mit Sicherheit\" für das endgültige Ergebnis des Berufungsgerichts \nbedeutungslos ist. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1977 \n- 4 B 13.77 -, BVerwGE 54, 99, und vom 30. April \n1990 - 5 ER 616.90 -, Buchholz 310 § 125 VwGO \nNr. 9 (ein solcher Fehler rechtfertige nicht die \nFortführung des Hauptsacheverfahrens) sowie OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 1997 \n- 25 A 1460/97.A -, VGH Bayern, Beschluss vom \n12. Oktober 2000, a.a.O., und OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 3. Juli 2001, a.a.O.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zunächst unter Bezugnahme auf das \nzwischen den Parteien ergangene Urteil des Senats vom 24. Mai 2002 (3 A 689/98) \nangenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung \nihrer Finanzierungskosten. Zwecks Berechnung des erstattungsfähigen \nErschließungsaufwandes der Klägerin hat das Verwaltungsgericht weiterhin nicht die \nin der Berechnung des Beklagten vom 20. November 1997 enthaltenen Einzelposten \nübernommen, sondern eine eigene Berechnung angestellt. Diese geht von dem \n(seitens des Beklagten im Schriftsatz vom 27. November 1997 vertretenen und der \nKlägerin Anfang Dezember 1997 bekanntgewordenen) Standpunkt aus, die unter \nTitel 2 und 3 der Schlussrechnung L. vom 30. August 1988 dargestellten Kosten \nder Schmutz- und Regenwasserkanalisation seien im Verhältnis 1.254.969,90 DM zu \n1.130.000,-- DM (mithin um 9,0042 %) zu kürzen; der gekürzte Aufwand für den \nRegenwasserkanal sei (entsprechend dem in der Abrechnung des Beklagten vom \n20. November 1997 genannten Anteil für die Straßenentwässerung von 35 %) \nlediglich zu 65 % in der Abrechnung zu berücksichtigen; die tatsächlichen \nHerstellungskosten der Kanalisation errechneten sich hiernach auf 497.998,13 DM. \nDiesen tatsächlichen Herstellungskosten hat das Verwaltungsgericht errechnete \nKanalanschlussbeiträge für die Grundstücke des Erschließungsgebietes von \ninsgesamt 374.851,40 DM und die der Klägerin bereits erstatteten \nKanalanschlussbeiträge von Fremdanliegern in Höhe von 122.553,20 DM sowie \n13.005,30 DM gegenübergestellt und hieraus eine Gegenposition von insgesamt \n510.439,90 DM errechnet. Aus dieser Gegenüberstellung hat das Verwaltungsgericht \ngefolgert, die Herstellungskosten der Klägerin würden durch die Gegenposition \nüberschritten; da somit der Erfüllungseinwand der Beklagten insoweit durchgreife, \nkönne die vorliegende Klage auf Zahlung von 61.369,-- DM (nebst 9,75 % Zinsen) \nals Kanalanschlussbeitrag für das Fremdanliegergrundstück G. keinen Erfolg \nhaben; die weiteren unter den Beteiligten umstrittenen Fragen (Anwendung des § 9 \nAbs. 3 des Erschließungsvertrages, Anschlusspflicht des Fremdanliegers G. zu \nden von der Stadt gebauten Kanälen und Berücksichtigung des \nFremdanliegerflurstücks 509) könnten hiernach offenbleiben. Gegen die Richtigkeit \ndieser Berechnung unter den Gesichtspunkten \"Rechenansatz\", \"rechnerische \nRichtigkeit\" und \"Höhe der Einzelpositionen\" (insbesondere aus der Schlussrechnung \nL. übernommene Beträge, vereinnahmte und an die Klägerin ausgekehrte \nKanalanschlussbeiträge der Fremdanlieger, für die Grundstücke der Klägerin \nerrechnete Kanalanschlussbeiträge und Kostenanteil der Straßenentwässerung von \n35 %) hat die Klägerin durchweg keine Einwendungen erhoben; solche sind auch \nsonst nicht ersichtlich. Hiervon ausgenommen ist lediglich die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der Angebotspreise der Firma L. für \nden Schmutzwasserkanal und den Regenwasserkanal um 9,0042 %. Die insoweit \nvon der Klägerin vorgetragenen Einwendungen greifen jedoch nicht durch. \n\n15\n\nDer Senat vermag zunächst nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, die \nBeklagte verstoße \"gegen die vertraglichen Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 des \nVertrages\" vom 22. Mai 1980, wenn sie \"von den tatsächlich entstandenen \nAufwendungen für die Kanalisation im Wege einer Art Umlage auch ersparte \nAufwendungen abzieht, die nach ihrer - im Ergebnis unrichtigen - Darstellung in \nanderen Bereichen entstanden sind\". Anders als die Klägerin offenbar meint, vermag \nder Senat § 9 des Erschließungsvertrages keine Regelung des Begriffs der \n\"Aufwendungen\" im Sinne der Klägerin zu entnehmen. Insoweit findet sich in § 9 \nAbs. 2 lediglich der Begriff der \"Herstellungskosten\", die insbesondere mit den \nAnschlussbeiträgen für die Grundstücke der Klägerin und der \"Fremdanlieger\" in die \nzugunsten der Klägerin aufzumachende Erstattungsberechnung einzustellen sind \n(§ 9 Abs. 1 bis 4 des Vertrages). Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs \nmit den von der Beklagten erhobenen Kanalanschlussbeiträgen ist mit \n\"Herstellungskosten\" der \"Aufwand für die Herstellung\" der Entwässerungskanäle i.S. \nvon § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Nordrhein-Westfalen gemeint; hierunter sind - da eine \nBerechnung nach Einheitssätzen ausscheidet - die von der Klägerin geschuldeten \nund entsprechend dieser Schuld tatsächlich geleisteten Zahlungen für den Kanalbau \nzu verstehen.\n\n16\n\nVgl. Driehaus (Hg.), Kommunalabgabenrecht \n(1989 ff.), § 8 KAG Rn. 580 (Dietzel, Stand: Sept. \n2001) mit Rn. 323 (Driehaus - Stand: März 1999 - \n\"die in Rechnung gestellten Beträge\").\n\n17\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, hat die Klägerin für die \nSchmutzwasserkanalisation und die Regenwasserkanalisation nicht die \nAngebotspreise bezahlt (277.443,20 DM bzw. 311.728,35 DM), sondern jeweils um \n9,0042 % gekürzte Beträge. Das ergibt sich aus der Form der Schlussrechnung der \nFa. L. vom 30. August 1988. Diese Rechnung weist zwar für die fünf Gewerke-\nTitel einzelne Beträge aus, die sich auf 1.254.969,90 DM summieren; sie stellt jedoch \ndiesen Angebotspreisen keine reduzierten Einzelpreise gegenüber, sondern stellt der \nKlägerin \"lt. Vertrag: Pauschal-Netto\" 1.130.000 DM in Rechnung. Nun trägt die \nKlägerin zwar vor, der Preisnachlass habe lediglich für die übrigen Gewerke, nicht \njedoch für die Gewerke \"Schmutzwasserkanalisation\" und \n\"Regenwasserkanalisation\" gegolten. Weder im Vorbringen der Klägerin zur \nBegründung ihres Zulassungsantrages (einschließlich ihrer Anhörungsäußerung vom \n3. März 2004) noch in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch sonst findet \nder Senat jedoch einen tatsächlichen Anhalt, der für diese Auffassung der Klägerin \nstreitet. Mangels jeglichen Hinweises darauf, dass ein solcher Anhalt existieren und \nermittelt werden könnte, sieht der Senat keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung \nvon Amts wegen und zur Erörterung in einem Berufungsverfahren, wie es von der \nKlägerin erstrebt wird. Gleiches gilt für die \"rechtlichen Zweifel\" der Klägerin, ob die \nBeklagte den Aufwendungsbetrag der Abrechnung vom 7. Februar 1995 nachträglich \nändern dürfe, da diese Zweifel weder durch Hinweise auf Tatsachen noch durch \ndetaillierte rechtliche Erwägungen substantiiert sind. Vielmehr ist in Würdigung der \nAktenlage anzunehmen, dass die Firma L. ihre Angebotspreise für die unter den \nTiteln 1 bis 5 aufgeführten einzelnen Gewerke gleichmäßig (\"pauschal\") gekürzt hat, \nd.h. dass sie jeden der fünf Angebotspreise in der Schlussrechnung jeweils um \n9,0042 % gekürzt hat. Als \"Titel 2\" gehört hierzu auch die \n\"Schmutzwasserkanalisation\", als Titel 3 die \"Regenwasserkanalisation\". Hieraus hat \ndas Verwaltungsgericht zutreffend gefolgert, dass die tatsächlichen \nKanalherstellungskosten der Klägerin (497.998,13 DM) niedriger sind als die Summe \naus Abgeltungsbeträgen für eigene Grundstücke und aus bereits erstatteten \nFremdanliegerbeiträgen (insgesamt 510.439,90 DM). Dies hat nach der klaren \nRegelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages (Abführung der \nAnschlussbeiträge an die Klägerin \"nur bis zur Höhe der Herstellungskosten \nabzüglich des eigenen fiktiven Anschlussbeitrages\") die weitere Folge, dass der von \nder Klägerin hier geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist. \n\n18\n\nDa nach Vorstehendem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache \nzu Recht ergangen ist, kommt eine Zulassung der Berufung wegen der von der \nKlägerin außerdem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine \nZulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil der Ausgang des \nRechtsmittelverfahrens nicht wegen solcher Schwierigkeiten als ergebnisoffen \nerscheint. \n\n19\n\nDem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag, die Sache gemäß § 124b Satz 1 \nVwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung des \n§ 124 Abs. 2 VwGO vorzulegen, ist nicht zu entsprechen, und zwar ungeachtet des \nUmstandes, dass die Prozessordnung der Klägerin kein entsprechendes \nAntragsrecht gewährt,\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124b \nRn. 9.\n\n20\n\nHinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Beruhenserfordernisses in \nFällen \"partieller\" Gehörsverstöße besteht - wie die vorstehenden Ausführungen und \ndie dazu angeführten Nachweise zeigen - kein hier entscheidungserheblicher \nKlärungsbedarf, der eine Vorlage nach § 124b Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO \nrechtfertigen könnte (Fragen 4.1 und 4.2 im Schriftsatz vom 3. März 2004). Soweit \nmit der Frage 4.2 zugleich der Gesichtspunkt der ausreichenden Gehörsgewährung \nim Zulassungsverfahren angesprochen ist, ist ein solcher Klärungsbedarf gleichfalls \nnicht ersichtlich; insofern ist der Klägerin jedenfalls mit der Verfügung des \nBerichterstatters vom 13. Februar 2004 hinreichend Gehör gewährt worden. Die \nFrage 4.3 stellt sich jedenfalls deshalb nicht, weil der in ihr vorausgesetzte weitere \nAufklärungsbedarf (wie oben dargetan) nicht besteht.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, \n§ 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/3-a-4016-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/3-a-4016-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287439","retrieved":"2026-07-09 03:05:33.456719+00:00"}}