{"status":"available","doknr":"OLD287441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0331.13C89.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"13 C 89/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der \nangefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller das Lehrangebot von 250 DS aus 46 Stellen für nicht \nnachgewiesen hält, greift das nicht durch. Die Stellen ergeben sich aus dem \nHaushaltsplan, Einzelplan 6, und der hochschulinternen Aufteilung auf die \nmedizinischen Lehreinheiten. Die Stellen und das auf sie entfallende \nRegellehrdeputat entspricht dem der vergangenen Jahre, die gerichtlich überprüft \nund nicht beanstandet worden sind. Weitere Überprüfungen sind daher im \nsummarischen Verfahren nicht geboten und vom Antragsteller konkret - welche - \nauch nicht aufgezeigt. \n\n4\n\nSoweit im Modellstudiengang Medizin Tutoren aus dem klinischen Bereich in der \nVorklinik eingesetzt sind, ist das unerheblich, weil die hier zu betrachtende \nZulassungszahl von der Wissenschaftsverwaltung nicht nach den Gegebenheiten \ndes Modellstudiengangs, sondern des fiktiven Regelstudiums nach der \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.) berechnet worden \nist. \n\n5\n\nDer Senat geht von einer glaubhaft mitgeteilten Reduzierung der \nRegellehrverpflichtung für Professor I. aus. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 6 Abs. 2 LVV. Anhaltspunkte dafür, dass der Rektor die Ermäßigungsentscheidung \ndem Grunde und der Höhe nach ermessensfehlerhaft getroffen habe, liegen nicht vor \nund sind vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Schließlich wäre ein Mehr von \n2 DS auf der Angebotsseite auch nicht ausreichend, ein für die Zulassung eines \n241. Bewerbers notwendiges, um mindestens 3,26 DS höheres Lehrangebot zu \nbegründen. \n\n6\n\nDer Dienstleistungsabzug für die Lehreinheit Zahnmedizin ist nicht zu \nbeanstanden. Er beruht auf dem Curricularanteil 0,87, der sich aus dem ZVS-\nBeispielstudienplan Zahnmedizin als Fremdanteil der Medizin ergibt, vom Senat in \nder Vergangenheit mehrfach überprüft und seit Anbeginn der nc-Verfahren nicht \nbeanstandet worden ist. Die Zahl der studentischen Nachfrager entspricht der nicht \nschwunderhöhten Anfängerquote im Studiengang Zahnmedizin. Vor dem \nHintergrund sind weitere Überprüfungen nicht geboten und vom Antragsteller auch \nnicht konkret aufgezeigt. Doppel- und Zweitstudenten sind nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2004 \nin dem vom Antragsteller gegen die Universität zu Köln geführten Verfahren 13 C \n449/03.\n\n8\n\nEs kann keine Rede davon sein, aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen \nergäbe sich nicht die Ermittlung des Curriculareigenanteils. Dieser folgt aus dem in \nder KapVO festgelegten Curricularnormwert für die Lehreinheit Vorklinische Medizin \n- 2,42 - abzüglich der Fremdanteile der naturwissenschaftlichen Fächer - 0,44 -. Der \nCurricularnormwert folgt unter Anwendung der Formel V x f/g aus den \nstundenmäßigen Mindestanforderungen der ÄAppO n. F. für \nKleingruppenveranstaltungen und den Zeitvorgaben des Gemeinschaftsrechts für die \ngesamte ärztliche Ausbildung bei Umrechnung auf 14 Semesterwochen und Ansatz \nallgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze der KapVO 1975 für g. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller die Gruppengröße 180 für Vorlesungen rügt, weil der \nAntragsgegner nach Informationen im Internet für den Modellstudiengang von einer \nJahrgangsstärke 250 ausgehe, im Vorjahr sogar 272 Studienanfänger zugelassen \nworden seien und Vorlesungen von einer solchen Hörerzahl aufgesucht würden, \ngreift das nicht durch, weil die hier zu betrachtende Zulassungszahl für den fiktiven \nRegelstudiengang nach der ÄAppO n. F. nicht nach den Gegebenheiten des \nModellstudiengangs ermittelt ist und nach der Rechtsprechung des Senats die \nGruppengröße 180 für Vorlesungen bei summarischer Betrachtung eines \nGesamtstudiums angemessen erscheint. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2004 \n- 13 C 79/04 -.\n\n11\n\nAuch die vom Antragsgegner im Internet angegebene Gruppengröße für Praktika \nund Seminare bezieht sich auf den Modellstudiengang und ist für den \nRegelstudiengang ebenso irrelevant wie das Charakteristikum des Blockpraktikums \nim Modellstudiengang. Die für den Regelstudiengang angesetzten Gruppengrößen \nentsprechen den anerkannten Bewertungsgrundsätzen der KapVO 1975, die auf \npädagogisch-wissenschaftlichen Erwägungen beruhen und als Parameter der \nCurricularnormwertfestsetzung sich innerhalb des Normsetzungsspielraums des \nKapVO-Verordnungsgebers halten und in der Rechtsprechung des Senats nicht \nbeanstandet worden sind. Soweit sie in der Hochschulwirklichkeit im Einzelfall die \nAusbildungsqualität belastend überschritten werden, verlangt das nicht nach einer \nentsprechenden Anpassung der Gruppengröße. \n\n12\n\nDer Senat geht im vorliegenden summarischen Verfahren, das nur eine \nGlaubhaftmachung nicht aber einen Nachweis von Tatsachen gebietet, von der \nRichtigkeit der Angabe des Antragsgegners über die Zahl der im Mitteilungszeitpunkt \neingeschriebenen Studenten aus. Dass eventuell die Möglichkeit einer Bewerbung \nfür die Teilnahme an Praktika und Seminaren durch Externe bestand, wie der \nAntragsteller behauptet, aber durch nichts dargetan hat, ist unerheblich. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2004 \n- 13 C 449/04 -.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Verzahnung zwischen Vorklinik \nund Klinik den Curriculareigenanteil von 1,98 beanstandet, hat er damit bei \nsummarischer Sicht einen weiteren verfügbaren 241. Studienplatz nicht aufgezeigt. \nDie RWTH bietet die ärztliche Ausbildung nicht im Regelstudiengang nach der \nÄAppO n. F., sondern im Modellstudiengang nach § 41 ÄAppO n. F. an. Die \nErwägung, dass dieses Studium hinsichtlich seiner Struktur, Unterrichtsformen, \nPrüfungen etc. in einer Phase der Erfahrungsfindung, Beobachtung und Bewährung, \nmithin der Erprobung steht, rechtfertigt gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 21 KapVO und \nArt. 7 Abs. 2 Satz 2 StV eine Kapazitätsberechnung für den angebotenen \nStudiengang Medizin, die nicht am Zweiten Teil der KapVO orientiert ist. Die \nWissenschaftsverwaltung hat sich deshalb an dem fiktiven Regelstudium orientiert \nund auf der Lehrnachfrageseite vom Curricularnormwert für die Lehreinheit \nVorklinische Medizin - 2,42 - den eindeutigen Fremdanteil für die \nnaturwissenschaftlichen Fächer - 0,44 - in Abzug gebracht. Richtig ist zwar, dass § 2 \nAbs. 2 ÄAppO n. F. eine stärkere Verflechtung von Vorklinik und Klinik verfolgt. Die \nSollvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO n. F. zielt auf eine \"Verknüpfung\" von \ntheoretischem und klinischem Wissen. In welcher Weise dies organisatorisch von der \nHochschule im Regelstudium durchzuführen ist, besagt die ÄAppO n. F. nicht; \ninsbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung von eventuellen Beiträgen \nder klinischen Lehreinheiten an der vorklinischen Ausbildung nicht erfolgt, so dass \nder Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ein relativ \nweiter wissenschaftlich-pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall \neiner Hochschule klinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des \nRegelstudiums einbezogen sind und inwieweit eventuell von einem \nDienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, kann nur \nnach einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und der Beiträge und \nInanspruchnahme der mitwirkenden klinischen Dozenten beurteilt werden. Hier ist \neine solche Feststellung, die ohnehin den Rahmen eines einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens und des auf die Darlegungen der Partei konzentrierten \nBeschwerdeverfahrens sprengen würde, schon deshalb nicht möglich, weil ein \nRegelstudium an der RWTH nicht praktiziert wird und eine Quantifizierung \neventueller Beiträge von Klinikern in der vorklinischen Ausbildung rechtlich und \ntatsächlich nicht möglich ist. Der von einigen Gerichten vorgenommene Ansatz eines \n50 %-igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten - vermutlich - an den \nKleingruppenveranstaltungen der Vorklinik erscheint dem Senat willkürlich gegriffen. \nDas gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch-klinische Verknüpfung und der \nklinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker hergestellt werden müssen und \nselbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung nicht ohne \nweiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine \nEinordnung der Veranstaltung oder eines Anteils davon weg von einer Eigenleistung \nder Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport der \nklinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür, dass eine vorklinische \nLehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem \njeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine Anwesenheit auch bei den \nklinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand im Form \nvon Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung \naufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre nur für die \nKleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Möglich ist auch, dass der Vorkliniker \nselbst die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung einbringt. Vor dem \nHintergrund erscheint es bei summarischer Betrachtung nicht als fehlerhaft \nausgeübtes Ermessen gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 \nStV, wenn die Wissenschaftsverwaltung in der Umstellungs- und Erprobungsphase \ndes Modellstudiengangs bei noch fehlenden hinreichenden Erkenntnissen über \ndiesen Studiengang und nicht greifbaren fiktiven Verknüpfungen von Vorklinik und \nKlinik im Regelstudiengang auf die im Grundsatz gleiche Methodik der \nKapazitätsberechnung der vergangenen Studienjahre unter Berücksichtigung der \nnormativ vorgegebenen höheren Unterrichtsmengen und -formen zurückgreift. Das \ngilt um so mehr, als auch die (fiktive) Umstellung auf ein Regelstudium nach der \nÄAppO n.F. einen Orientierungs- und Neuordnungsprozess darstellt und nach den \ngenannten Vorschriften eine strenge Bindung an die Regelungen des Zweiten Teils \nder KapVO sowie seines § 6 i.V.m. Anlage 1 Satz 2 nicht besteht.\n\n15\n\nZutreffend ist, dass den Kapazitätsberechnungsunterlagen die \nSchwundberechnung nicht beigefügt ist. Gleichwohl geht der Senat im vorliegenden \nsummarischen Verfahren von dem von der Wissenschaftsverwaltung angesetzten \nSchwundausgleichsfaktor 1/0,99 aus. Die sog. Schwunderhöhung in den unteren \nFachsemestern gleicht einen im Berechnungsjahr - nicht in künftigen Studienjahren - \nin den höheren Fachsemestern erwarteten Schwund eingeschriebener Studenten \naus. Der Schwundausgleichsfaktor ist gleichsam eine Prognose, gewonnen aus den \nEntwicklungen der Studentenkohorten über mehrere vergangene Semester hinweg \n- so dass die vom Antragsteller betrachteten aktuellen Belegungszahlen des \nBewerbungssemesters unerheblich sind - und berechnet nach dem sog. Hamburger \nModell. Überprüfungen der Kapazitätsberechnungen der Wissenschaftsverwaltung in \nvergangenen Jahren in verschiedenen Studiengängen durch den Senat haben \nergeben, dass der Schwundausgleichsfaktor jeweils nach dem Hamburger Modell in \nzuverlässiger Weise ermittelt worden ist. Der für das hier zu betrachtende \nBerechnungsjahr im streitgefangenen Studiengang angesetzte Faktor bewegt sich \num denjenigen des letzten Berechnungsjahrs; in vorvergangenen Jahren ist sogar \nein Faktor 1/1 angesetzt worden. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die \nEntwicklung der für das Berechnungsjahr maßgeblichen Studentenkohorten in \nhöheren Fachsemestern des Regelstudiums einen wesentlich anderen tatsächlichen \nVerlauf genommen hat als die in die Schwundberechnung eingegebenen \nKohortenzahlen vergangener Semester. Woher der Antragsteller ableiten will, dass \neine Schwundberechnung für das vier Fachsemester umfassende vorklinische \nMedizinstudium die Kohorten von sechs Semestern über die volle Zeit erfassen \nmüsse, ist nicht dargelegt. Doppelzählungen sind entgegen der Behauptung des \nAntragstellers bei der praktizierten Studentenstatistik so gut wie nicht vorstellbar. Die \nBesetzung von freien Plätzen in höheren Semestern durch Quereinsteiger ist nicht \nunzulässig. Ein Vorrang von Studienanfängern vor Quereinsteigern sieht die KapVO \nnicht vor. Für die Schwundberechnung ist lediglich maßgeblich, ob Studienplätze in \nhöheren Fachsemestern unbesetzt sind und die Hochschule so Lehraufwand erspart. \n\n16\n\nEntgegen der Behauptung des Antragstellers ist mit der Einbeziehung von \nVorlesungen in den Curricularnormwert und den angehobenen \nAusbildungsanforderungen der ÄAppO bei den Kleingruppenveranstaltungen sehr \nwohl eine wesentliche Änderung in der ärztlichen Ausbildung nach dem \nRegelstudiengang der ÄAppO n. F. eingetreten, die nach der Systematik der KapVO \nbei gleichbleibendem Lehrangebot zu einer niedrigeren Zulassungszahl führen muss. \n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/13-c-89-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/13-c-89-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287441","retrieved":"2026-07-09 03:05:33.633811+00:00"}}