{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0331.13C20.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"13. Senat","decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"13 C 20/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie Beschwerde über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, ist \nunbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu \nbeanstanden, weil nach wie vor verfügbare Ausbildungskapazität im \nstreitbefangenen Studiengang und Semester an der Rheinisch-Westfälischen \nTechnischen Hochschule Aachen (RWTH) für mehr als die bereits zugelassenen 240 \neingeschriebenen Studienanfänger nicht glaubhaft ist.\n\nDie RWTH bietet das Medizinstudium, erstes Fachsemester, seit dem \nWintersemester 2003/04 als Modellstudiengang nach § 41 Approbationsordnung für \nÄrzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n.F.) an, der, wie § 41 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO n. F. zu \nentnehmen ist, auf eine Reform und Verbesserung der ärztlichen Ausbildung zielt \nund daher einen in Erprobung befindlichen Ausbildungsgang im weiteren Sinne bzw. \neine in der Erprobung befindliche Studienmethode darstellt.\n\nGemäß § 21 Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (KapVO) i. d. F. d. \nDritten Änderungsverordnung vom 12. August 2003 können bei gegebenen \nVoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von \nStudienplätzen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO) Zulassungszahlen abweichend von den \nBestimmungen des Zweiten Abschnitts - der KapVO - festgesetzt werden. Nach \nbeiden in Bezug genommenen Vorschriften können bei Erprobung neuer \nStudiengänge und -methoden Zulassungszahlen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO \nabweichend von Abs. 1 festgesetzt werden. Die in Abs. 1 vorgesehene Festsetzung \nder Zulassungszahlen vornehmlich ausgehend von den personellen Gegebenheiten \nder Hochschule erfolgt nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der KapVO. \nDie sog. personelle Ausbildung wird nach Anlage 1 zu § 6 KapVO i. V. m. Anlage 1 \ndurch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, letztere unter \nAnwendung von Curricularnormwerten ermittelt (vgl. Anlage 1 Satz 1).\n\nWenn auch der Studiengang Medizin an der RWTH nicht neu ist, so ist doch der \nab Wintersemester 2003/04 angebotene Modellstudiengang nach § 41 ÄAppO n. F. \nneu eingeführt und ausgehend von seiner Studienordnung und seinem Studienplan \nim Ausbildungsaufbau, den Unterrichtsformen und Ausbildungsinhalten seiner \nLehrveranstaltungen sowie der Prüfung derart unterschiedlich gegenüber dem \nbisherigen und einem auf der Grundlage der ÄAppO n. F. modifizierten \nRegelstudiengang Medizin, dass der praktizierte Modellstudiengang unter den Begriff \nder Erprobung eines neuen Studiengangs im weiteren Sinne, zumindest aber neuer \nStudienmethoden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV \nsubsumiert werden kann. \n\nNach diesen Vorschriften steht die Ermittlung von Zulassungszahlen für \nErprobungsstudiengänge bzw. -methoden abweichend von den Regelungen der \npersonellen Ausbildungskapazität nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO im \nErmessen der Kapazitätsfestsetzungsbehörde. Hierbei hat die \nWissenschaftsverwaltung die Grundrechte der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, \nihren gesetzlichen Auftrag, die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG der \nStudienbewerber auf Studienzulassung einerseits und der eingeschriebenen \nStudenten auf ein der ÄAppO angemessenes Ausbildungsangebot andererseits \nsowie das öffentliche Interesse an der Reform der ärztlichen Ausbildung in ein \nvertretbares Verhältnis zu bringen.\n\nDie Wissenschaftsverwaltung hat sich bezüglich des hier streitbefangenen \nStudiengangs an der RWTH dahin entschieden, die Ausbildungskapazität für das \nStudienjahr 2003/04 nicht ausgehend von der Studienordnung und dem Studienplan \ndes Modellstudiengangs Medizin zu ermitteln, sondern zur Vermeidung eines \ngegenüber den Vorjahren größeren Einbruchs der Zulassungszahl eine \nKapazitätsberechnung nach den Grundzügen der vergangenen Studienjahre unter \nBerücksichtigung der normativ vorgegebenen Unterrichtsmengen und -formen, mithin \ndie Ausbildungs-anforderungen eines Regelstudiums der Medizin nach der ÄAppO n. \nF. anzulegen. Das ist unter Berücksichtigung der bei der Kapazitätsberechnung der \nBehörde nur möglichen ex ante-Betrachtung grundsätzlich nicht zu beanstanden und \nführt, da zum Berechnungsjahr 2003/04 nennenswerte Veränderungen auf der \nLehrangebotsseite nicht absehbar waren und nicht eingetreten sind und auch der an \nder ÄAppO n. F. orientierte Curricularnormwert auf der Nachfrageseite nicht zu \nbeanstanden ist, zu einem alle berührten Interessen vertretbar gewichtenden \nErgebnis. Insoweit ist in dem Umstand, dass auf der Nachfrageseite nicht ein den \nModellstudienplan abbildender Curricularnormwert bzw. -eigenanteil angesetzt \nworden ist, ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Das gilt um so mehr, als bei der nur \nmöglichen ex ante-Betrachtung ein hinreichend gesicherter Nachfragewert erst nach \nwirksamer Genehmigung des Modellstudiengangs und erwiesener Umsetzbarkeit \nermittelbar gewesen sein dürfte.\n\nDurfte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV die \nKapazitätsberechnung losgelöst von den Regelungen des Zweiten Teils der KapVO \nerfolgen, kann offen bleiben, ob die Wissenschaftsverwaltung an den - in der \nebenfalls zum Zweiten Abschnitt der KapVO zählenden Anlage 2 zu § 13 KapVO \nfestgesetzten - Curricularnormwert für ein Regelstudium der Medizin gebunden war. \nTatsächlich hat sie jedenfalls auf ihn zurückgegriffen und aus ihm - nicht aber aus \n\"einer Kürzung des Eigenanteils aus dem Modellstudiengang\" - durch Abzug des \ngesicherten Fremdanteils 0,44 der naturwissenschaftlichen Lehreinheiten den \nCurriculareigenanteil 1,98 ermittelt.\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin eine anteilige Zurechnung der \nCurricularanteile der Veranstaltungen nach dem Modellstudienplan zur Lehreinheit \nVorklinische Medizin und zu den klinischen Lehreinheiten für notwendig hält, geht \ndies ins Leere, weil die Zulassungszahl nicht nach den Gegebenheiten des \nModellstudienplans ermittelt werden musste. Soweit er/sie etwa geltend machen will, \nder für einen (fiktiven) \"Regelstudiengang\" auf der Basis der ÄAppO n. F. angesetzte \nCurriculareigenanteil 1,98 sei zu hoch, weil die in § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. geforderte \nvorklinisch-klinische Verknüpfung und der klinische Bezug der \nAusbildungsveranstaltungen nur durch Einbindung klinischen Personals hergestellt \nwerden könne, ein Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten auf der \nNachfrageseite aber nicht in Abzug gebracht worden sei, ist damit bei summarischer \nSicht ein weiterer freier mindestens 241. Studienplatz nicht aufgezeigt. Zunächst hat \nder Antragsteller/die Antragstellerin einen Fehler bei der Ermittlung des \nCurricularnormwerts 2,42 für den vorklinischen Teil der ärztlichen Ausbildung nach \nder ÄAppO n. F., wie vom ZVS-Unterausschuss KapVO abgeleitet, nicht dargelegt. \nEinen solchen kann auch der Senat, der zudem von einem zutreffenden Ansatz der \nGruppengröße 180 für Vorlesungen ausgeht \n\nvgl. Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 -,\n\neben so wenig erkennen wie bei der Ermittlung des Fremdanteils 0,44. In welcher \nWeise die von § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. geforderte Verknüpfung vorklinischen und \nklinischen Wissens, die Einbeziehung klinischer Fächer in Seminare oder der \nklinische Bezug von Seminaren im Ausbildungsbetrieb des Regelstudiums von der \nHochschule organisatorisch und didaktisch hergestellt werden soll, gibt die ÄAppO \nn. F. nicht vor. Insbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung sowie \ninhaltliche Präzisierung eventueller Beiträge klinischer Lehrkräfte an der \nvorklinischen Ausbildung nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des \nAuftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ein relativ weiter wissenschaftlich-\npädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall einer Hochschule \nklinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des Regelstudiums einbezogen \nsind und inwieweit evtl. von einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten \ndie Rede sein kann, kann nur nach einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung \nund jedes Beitrags und jeder Inanspruchnahme eines mitwirkenden klinischen \nDozenten beurteilt werden. Vorliegend ist eine solche Feststellung, die ohnehin den \nRahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und des auf die Darlegungen \nder Partei konzentrierten Beschwerdeverfahrens sprengen würde, schon deshalb \nnicht möglich, weil ein Regelstudium an der RWTH nicht praktiziert wird und eine \nfiktive Quantifizierung evtl. Beiträge von Klinikern in der vorklinischen Ausbildung \nrechtlich und tatsächlich nicht möglich ist. Der von einigen Gerichten vorgenommene \nAnsatz eines 50%igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten - vermutlich - an den \nKleingruppenveranstaltungen der Vorklinik erscheint dem Senat willkürlich gegriffen. \nDas gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch-klinische Verknüpfung und der \nklinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker hergestellt werden müssen und \nselbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung nicht ohne \nweiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine \nEinordnung der Veranstaltung oder eines Anteils davon weg von einer Eigenleistung \nder Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport der \nklinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür, dass eine vorklinische \nLehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem \njeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine Anwesenheit auch bei den \nklinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand im Form \nvon Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung \naufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre nur für die \nKleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Es ist auch möglich, dass der \nVorkliniker die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung selbst einbringt. \nVor dem Hintergrund erscheint es bei summarischer Betrachtung nicht als fehlerhaft \nausgeübtes Ermessen gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 \nStV, wenn die Wissenschaftsverwaltung in der Umstellungs- und Erprobungsphase \ndes Modellstudiengangs bei noch fehlenden hinreichenden Erkenntnissen über \ndiesen Studiengang und nicht greifbaren fiktiven Verknüpfungen von Vorklinik und \nKlinik im Regelstudiengang auf die im Grundsatz gleiche Methodik der \nKapazitätsberechnung der vergangenen Studienjahre unter Berücksichtigung der \nnormativ vorgegebenen höheren Unterrichtsmengen und -formen zurückgreift. Das \ngilt um so mehr, als auch eine (fiktive) Umstellung auf ein neu ausgerichtetes \nRegelstudium nach der ÄAppO n.F. einen Orientierungs- und Neuordnungsprozess \ndarstellt und nach den genannten Vorschriften eine strenge Bindung an die \nRegelungen des Zweiten Teils der KapVO sowie seines § 6 i.V.m. Anlage 1 Satz 2 \nnicht besteht.\n\nUnzutreffend meint der Antragsteller/die Antragstellerin, von Studenten des \nModellstudiengangs erst in späteren Studienjahren nachgefragte \nLehrveranstaltungen dürften nicht in den Curricularwert eingestellt werden. Zunächst \nist auf der Nachfrageseite nicht auf den Modellstudienplan abgestellt. Im Übrigen \nerspart die Hochschule bei der Umstellung vom Regelstudiengang auf den \nModellstudiengang in höheren Fachsemestern keinen Lehraufwand, weil die \nStudenten des Regelstudiengangs in jenen Semestern weiter auszubilden sind, und \nist die Anfängerkohorte nur auf der Grundlage eines Curricularwerts für das \nGesamtstudium bzw. den kapazitätsrechtlich verselbständigten Studienabschnitt zu \nberechnen, um eine Überlastung der Jahresgesamtkapazität der Hochschule im \nBerechnungsjahr und den Folgejahren zu vermeiden.\n\nDie Kapazitätsberechnung auf der Grundlage eines fiktiven Regelstudiums auf \nGrundlage der ÄAppO n. F. ist bei summarischer Betrachtung nicht etwa deshalb \nermessensfehlerhaft, weil sie die wahre Ausbildungskapazität im angebotenen \nAusbildungsbetrieb erkennbar verfehlte. Der Senat hat im vorliegenden \nsummarischen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass für den praktizierten \nModellstudiengang bei Aufrechterhaltung einer Vorklinischen Lehreinheit gemäß § 7 \nAbs. 3 KapVO, die allerdings wegen der intensiven vorklinisch-klinischen Ausrichtung \naller Veranstaltungen und des Wegfalls eines vorklinischen Ausbildungsabschnitts \neinschließlich Prüfung jedenfalls für die Erprobungsphase nicht gefordert erscheint, \nund einer Ermittlung der allein der Lehreinheit Vorklinische Medizin zurechenbaren \nVeranstaltungen ein niedrigerer Curriculareigenanteil als 1,98 anzusetzen wäre. Der \nAntragsgegner hat dem Verwaltungsgericht zum Vergleich ein Berechnung des \nCurriculareigenanteils für den Modellstudiengang vorgelegt, die den Wert 2,16 ergibt \nund nach Schwundausgleich zu nur 227 Studienplätzen im ersten Fachsemester des \nBerechnungsjahres führt. Um zu der für den Erfolg auch nur eines \nStudienbewerbers/einer Studienbewerberin notwendigen Zulassungszahl 241 - \naufgerundet aus 240,5 - zu gelangen, wäre der Curriculareigenanteil 1,94 notwendig. \nDass die vorgelegte Berechnung um 0,22 zu hoch sein könnte, ist nicht \nwahrscheinlich. Der Studiendekan der RWTH hat unter dem 10. Dezember 2003 \nglaubhaft mitgeteilt: \"Bei der Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang \nwerden deswegen die Anteile von Vorklinikern, Klinikern und Unterrichtsimporten \ngetrennt berechnet und nur die originären vorklinischen Unterrichtsanteile der \nBerechnung der Zulassungszahl zugrunde gelegt.\" Der Senat geht daher im \nvorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass die Berechnung des \nCurriculareigenanteils für den Modellstudiengang mit dem Ergebnis 2,16 keine \nausschließlich Lehrkräften der klinischen Lehreinheiten zurechenbare Lehre und nur \ndie voll oder anteilig in die Verantwortung von Vorklinikern fallenden Veranstaltungen \nerfasst, worauf die in die Berechnung eingegangenen ungewöhnlichen \"unrunden\" \nStundenzahlen für Veranstaltungen in den jeweiligen Semestern hinweisen \nkönnten.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/13-c-20-04","cited_norms":[{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"KapVO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/13-c-20-04","retrieved":"2026-10-28 15:53:31.902174+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2004-03-31/13-c-20-04","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"13. 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