{"status":"available","doknr":"OLD287442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0331.11B116.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"11 B 116/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n \n Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des \n Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerde-\n verfahren auf 2.172,15 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Prüfung durch den Senat \nbestimmt und begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht geeignet, das \nErgebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung in \nFrage zu stellen.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 \nVwGO) der angegriffenen Gebührenbescheide bestehen nicht; denn nach \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Klage \nkeineswegs wahrscheinlicher als ein Unterliegen der Klägerinnen.\n\n5\n\n Zum vorgenannten Prüfungsmaßstab vgl. neben dem vom \n Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Beschluss des \nbeschließ-\n enden Gerichts vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337,\n schon Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NVwZ-RR 1990, \n 54, mit zustimmender Anmerkung Renck, NVwZ 1992, 338; siehe auch\n BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 10. Oktober \n2003\n - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93. \n \n\n6\n\nDie Antragstellerinnen weisen selbst zutreffend darauf hin, dass die \nvielfältigen Aktivitäten der Antragstellerin zu 1. und ihrer Untergliederungen, \nwie etwa der Antragstellerin zu 2., im öffentlichen Straßenraum schon oft die \nVerwaltungsgerichte beschäftigt haben. Ihnen muss deshalb auch bekannt \nsein, dass der Charakter ihrer informierenden - und damit nahezu zwangsläufig \nauch werbenden - Veranstaltungen durch die obergerichtliche Rechtsprechung \ngerade auch unter dem Aspekt der Verfolgung von finanziellen, jedenfalls \nkeineswegs rein uneigennützigen Interessen einer kritischen Betrachtung \nunterzogen worden sind.\n\n7\n\n Vgl. etwa OVG Bremen, Urteil vom 25. Februar 1997 - OVG 1 BA \n30/96 -,\n GewArch 1997, 285; Nds. OVG, Urteile vom 13. November 1995 \n - 12 L 1856/93 -, OVGE 46, 325 = NVwZ-RR 1996, 247, und \n - 12 L 2141/ 93 -, NVwZ-RR 1996, 244, (letzterem nachgehend BVerwG,\n Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 24.96 -, NJW 1997, 408); \n BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 8 CE 02.2663 -, \n NVwZ-RR 2003, 244 (gerade zur entsprechenden \n\"Wanderausstellung\").\n\n8\n\nEs ist danach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die gebührenrechtliche \nEinordnung der \"Informationsveranstaltung über die Arbeit der Ehrenamtlichen \nGeistlichen der T. Kirche in der Gesellschaft\" als \"Gewerbliche \nInformationsveranstaltung\" im Sinne der Tarifstelle Nr. 30 des Gebührentarifs \nder einschlägigen Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für \nSondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt \nE. ausscheidet. Es kann deshalb offen bleiben, ob die erfolgte Erteilung \nder Erlaubnisse für eine \"Informationsveranstaltung gewerblicher Art\" an der \nBestandskraft der - jeweils nicht mit Widerspruch und Klage angefochtenen - \nErlaubnisse mit der Folge Teil hat, dass es den Antragstellerinnen von \nvornherein verwehrt ist, die Einschätzung des Antragsgegners anzugreifen, \nwie dieser meint.\n \nAnzumerken ist noch, dass die Antragstellerinnen zwar zutreffend darauf \nhingewiesen haben, dass der Erlaubnisantrag vom 30. Juli 2002 - anders als \ndie drei folgenden - nicht von der Antragstellerin zu 2., sondern von dieser im \nNamen der Antragstellerin zu 1. gestellt worden ist. Der Umstand, dass der \nAntragsgegner trotzdem auch in diesem Fall den Erlaubnis- und \nGebührenbescheid (vom 1. August 2002) an die Antragstellerin zu 2. gerichtet \nhat, wird dem Begehren der Antragstellerinnen aber voraussichtlich auch nicht \n- teilweise - zum Erfolg verhelfen. Denn abgesehen davon, dass, wie bereits \noben hervorgehoben, die Erlaubniserteilung gegenüber der gebührenrechtlich \nauch insoweit in Anspruch genommenen Antragstellerin zu 2. bestandskräftig \ngeworden ist, können gemäß § 9 der o.g. Satzung neben dem Antragsteller \nauch der Erlaubnisnehmer oder der Benutzer oder Nutznießer der \nStraßenfläche - d.h. hier gerade (auch) die Antragstellerin zu 2. - herangezogen \nwerden, was grundsätzlich keinen Beanstandungen unterliegt.\n\n9\n\nDie - erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte - Behauptung der \nAntragstellerin zu 2., sie sei \"aufgrund seiner Größe, seines \nBeitragsaufkommens, seiner Ausgaben und seiner Kreditwürdigkeit nicht in \nder Lage..., den geforderten Betrag zu bezahlen\" reicht auch unter \nBerücksichtigung der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vom 30. \nJanuar 2004 noch nicht aus, um eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 2. Alt. VwGO annehmen zu können.\n\n10\n\n Zu den hohen Anforderungen an diesen (Ausnahme-)Fall vgl. nur\n Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, § 80 Rn. 37 m.w.N.\n (nicht wieder gut zu machender Schaden, Insolvenz, Existenzver-\n nichtung o.ä.).\n\n11\n\nGegebenfalls bleibt der Antragstellerin die Möglichkeit, Stundung und/oder \nRatenzahlung zu beantragen.\n\n12\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/11-b-116-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-31/11-b-116-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287442","retrieved":"2026-07-09 03:05:33.720060+00:00"}}