{"status":"available","doknr":"OLD287469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0330.1B2411.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"1 B 2411/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den Anforderungen des § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des unter dem 29. \nAugust 2003 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die in den Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses als Versetzung qualifizierte Regelung der \nBeigeladenen in deren Schreiben vom 12. Juni 2003 zumindest im Ergebnis zu \nRecht angeordnet. Die dagegen von der Antragsgegnerin (innerhalb der \nBeschwerdebegründungsfrist) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nnicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die streitige Regelung vom 12. Juni 2003 als in \nformeller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig angesehen, weil - abgesehen von \nZuständigkeitsbedenken mit Blick auf das Tätigwerden der Beigeladenen - wegen \nder unstreitig nicht erfolgten Beteiligung des (bei der Antragsgegnerin gebildeten) \nPersonalrats jedenfalls gegen § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verstoßen worden sei. Die \nMitbestimmungsbedürftigkeit der Maßnahme nach dieser Vorschrift folge daraus, \ndass eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle in Gestalt einer \norganisationsrechtlichen Versetzung i.S.d. § 26 Abs. 1 und 2 BBG anzunehmen sei. \nDie Flugberatung in G. /S. sei - obwohl privatrechtlich organisiert - im \nVerhältnis zu dem weder weggefallenen noch vollständig verlagerten \"Tower \nL. /C. \" (als bisherige Dienststelle des Antragstellers) eine einer anderen Behörde \nvergleichbare Dienststelle mit hinreichender organisatorischer Verselbständigung. \n\n5\n\nDie Antragsgegnerin hat - unter Bekräftigung ihres bisherigen \nRechtsstandpunktes - dagegen mit ihrer Beschwerdebegründungsschrift im Kern \neingewandt, es liege hier weder eine Versetzung noch eine Umsetzung vor. Statt \ndessen sei der Antragsteller in Ausübung des Direktionsrechts der Beigeladenen \nlediglich aufgefordert worden, seinen Dienst an einem anderen Ort zu versehen. \nHierdurch habe sich weder sein Dienstposten geändert, noch sei er - erst recht - \neiner anderen \"Behörde\" zugewiesen worden. Das Aeronautical Information Service-\nCenter (AIS-C) in G. /S. unterscheide sich insofern beispielsweise von der \nPersonal-Service-Agentur (PSA) der Deutschen Telekom AG, als es hier an der für \neine Verselbständigung notwendigen unabhängigen Organisationsstruktur außerhalb \ndes operativen Geschäfts fehle. Auch bei der früheren Bundesanstalt für \nFlugsicherung seien dementsprechend die Regionalstellen nicht von der Zentralstelle \nverselbständigt gewesen. \n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen, dem in der Sache auch die Beigeladene im \nWesentlichen beigetreten ist, vermag indes die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zumindest im Ergebnis und der hierfür tragenden Begründung, \ndass die vom Antragsteller angegriffene Regelung der Beigeladenen im Rahmen der \nnach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung als \"offensichtlich \nrechtswidrig\" einzustufen ist, nicht durchgreifend zu erschüttern. \n\n7\n\n1. Bei einer in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich \nangezeigten summarischen Prüfung auf der Grundlage der bisher aktenkundigen \nUmstände und Erkenntnisse erweist sich die Auffassung des erstinstanzlichen \nGerichts als voraussichtlich zutreffend, dass die an den Antragsteller ergangene \nschriftliche Regelung bzw. Anordnung der Beigeladenen vom 12. Juni 2003, sein \nEinsatzort sei \"aufgrund der Reorganisation der Flugberatung und der damit \nverbundenen Verlagerung der Flugberatungsstellen\" ab dem 1. Juli 2003 \nG. /S. und er werde gebeten, dort ab diesem Zeitpunkt seinen Dienst \naufzunehmen, eine - im Ergebnis mitbestimmungsbedürftige - Versetzung i.S.d. § 26 \nBBG ist. \n\n8\n\nDieser Einschätzung steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller auf \nder Grundlage des § 31 b LuftVG und des § 1 des Gesetzes über die Übernahme der \nBeamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (= Art. 7 des \nZehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992, BGBl. \nI S. 1370) seit der Privatisierung des Flugsicherungsdienstes im Jahre 1993 seinen \n\"Dienst\" in der Gestalt der Aufgabenwahrnehmung bei einem privatrechtlich \norganisierten Flugsicherungsunternehmen, nämlich der Beigeladenen, versieht. \nDenn hierdurch hat der Antragsteller zum einen seinen Beamtenstatus nicht verloren, \ner ist vielmehr insoweit nunmehr dem Luftfahrt-Bundesamt zugeordnet (§ 1 Abs. 1 \ndes Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für \nFlugsicherung, a.a.O.). Zum anderen entspricht es der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats, dass im Prinzip auch Beamte, welche privatrechtlich \nausgerichteten Organisationen (z. B. Post, Bahn) zur Dienstleistung zugewiesen \nsind, im Falle des Vorhandenseins verselbständigter Organisationseinheiten nach \nMaßgabe des Beamtenrechts versetzt werden können, und zwar auch dann, wenn \nsie nach der Versetzung im Geschäftsbereich der jeweiligen privatrechtlichen \nOrganisation verbleiben sollen. \n\n9\n\nVgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2003 - \n1 B 635/03 - und vom 3. März 2004 - 1 A 3140/01 -. \n\n10\n\nAllerdings müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Versetzung in \ndem jeweiligen Einzelfall - unter entsprechender Übertragung der hierfür nach dem \nBeamtenrecht bestehenden Anforderungen auf den Geschäftsbereich des \nprivatrechtlich organisierten (beliehenen) Unternehmens - auch tatsächlich vorliegen. \nDavon ist vorliegend bei summarischer Prüfung auszugehen. \n\n11\n\nZwar hat der Senat gewisse Zweifel, ob hier - mit dem Verwaltungsgericht - eine \nsog. organisationsrechtliche Versetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nangenommen werden kann. Gewichtige Gründe könnten insoweit eine andere \nEinschätzung nahe legen. \n\n12\n\nUnter einer organisationsrechtlichen Versetzung wird die Zuweisung eines \nanderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde (im \nBereich desselben oder eines anderen Dienstherrn) verstanden. Kennzeichnend \nhierfür ist der auf Dauer angelegte Wechsel der Behörde. \n\n13\n\nVgl. etwa Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § \n26 Rn. 2 a; Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 28 \nLBG NRW, Rn. 22; Schnellenbach, Beamtenrecht in \nder Praxis, 5. Aufl., Rn. 85 und 88.\n\n14\n\nDer in diesem Zusammenhang verwendete allgemeine bzw. \norganisationsrechtliche Behördenbegriff knüpft an die organisatorische Gestaltung \ndes Verwaltungsaufbaus durch den Dienstherrn (bzw. entsprechend durch den \nTräger einer privatrechtlich organisierten Einrichtung) an. Erforderlich ist eine \nhinreichend verselbständigte organisatorische Einheit, ausgestattet mit Beschäftigten \nund sächlichen Mitteln, aber vom Wechsel der Person unabhängig, die einen \nabgegrenzten Bereich staatlicher Aufgaben wahrnimmt.\n\n15\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § 26 \nRn. 2 b m.w.N.\n\n16\n\nWas die organisatorische Zusammensetzung der Beigeladenen betrifft, lässt sich \ndie danach erforderliche Verselbständigung einzelner organisatorischer \nUntergliederungen allerdings wohl bislang nicht hinreichend sicher feststellen. \n\n17\n\nVerneinend für Untergliederungen der DFS \nGmbH etwa auch VG Bremen, Beschluss vom 31. \nOktober 2003 - 6 V 1583/03 - S. 7 des Abdrucks (= \nAnlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. \nFebruar 2004).\n\n18\n\nIm Ausgangspunkt ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass die \nAufgabenerfüllung durch die Beigeladene an die Stelle derjenigen durch die \n(aufgelöste) Bundesanstalt für Flugsicherung getreten ist. Jene Bundesanstalt wurde \naber insgesamt als eine - sei es auch (etwa im Verhältnis der Zentralstelle zu den \neinzelnen Regionalstellen) innerbehördlich untergliederte - Behörde und Dienststelle \nangesehen.\n\n19\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. April 1985 - \n1 TH 381/85 - (= Anlage zum Schriftsatz der \nAntragsgegnerin vom 2. Dezember 2003), und vom \n13. September 1989 - BVP TK 1175/89 -, ArbuR \n1990, 264 sowie JURIS.\n\n20\n\nAuch die gesetzlichen Bestimmungen, welche sich mit der (Ermächtigung zur) \nBildung der Beigeladenen befassen, sowie die 1992 geschlossene und im Jahre \n1995 neugefasste Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland \nund der Beigeladenen geben keinen Anhalt dafür, dass die Aufgaben der \nFlugsicherung auf verselbständigte Einheiten der DFS GmbH übertragen werden \nsollten. So heißt es etwa in § 2 der Rahmenvereinbarung, diese enthalte die für das \nreibungslose Zusammenwirken zwischen dem BMV einschließlich seiner \nnachgeordneten Behörden und der DFS erforderlichen Regelungen \n(Hervorhebungen durch den Senat). Schließlich deutet auch der Umstand, dass bei \nder Beigeladenen ein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde, darauf hin, dass die \nBeigeladene nur eine (einheitliche) Dienststelle ist. \n\n21\n\nEin Vergleich des AIS-C der Beigeladenen mit der Personal-Service-Agentur \n(PSA) der Deutschen Telekom AG ist, wie die Antragsgegnerin zu Recht angeführt \nhat, in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ohne weiteres möglich. Deutliche \nUnterschiede ergeben sich etwa betreffend die Größe der (Gesamt-\n)Geschäftsbereiche der Organisationen und auch hinsichtlich der Funktionen der \nangesprochenen Untergliederungen. So könnte etwa von Belang sein, dass es sich \nbei der PSA um einen aus dem originären Geschäftsbetrieb ausgelagerten \nbesonderen Bereich handelt, der einer Arbeitsvermittlung ähnelt. \n\n22\n\nAuf der anderen Seite gibt es immerhin aber auch einige Indizien, welche auf das \nVorliegen einer organisationsrechtlichen Versetzung hindeuten könnten. So \nüberrascht etwa, dass ausweislich der Personalakte des Antragstellers \nbeispielsweise dessen Wechsel von der Regionalstelle E. zur Niederlassung \nL. -C. , d. h. ein Wechsel innerhalb der Gesamtorganisation der Beigeladenen, als \nFall einer - von der Antragsgegnerin auch selbst verfügten - Versetzung angesehen \nwurde. Darüber hinaus verwendet der zwischen der Beigeladenen und dem dort \ngebildeten Gesamtbetriebsrat vereinbarte \"Interessenausgleich\" mehrfach (vgl. etwa \n§§ 2 und 5) den Begriff der \"Versetzung\" im Zusammenhang mit der Verlagerung \nbisheriger regionaler AIS-Stellen an den zentralen Standort G. /S. . \n\n23\n\nDer Frage des Vorliegens einer organisationsrechtlichen Versetzung braucht hier \nallerdings nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn der Senat hat \njedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Versetzung des \nAntragstellers jedenfalls (auch) in der Unterform der sog. statusberührenden \nVersetzung gegeben ist. \n\n24\n\nDie statusberührende Versetzung betrifft die Übertragung eines anderen \nstatusrechtlichen (und in der Regel zugleich abstrakt-funktionellen) Amtes bei \nunveränderter Behördenzuständigkeit. Sie erlangt dabei namentlich Bedeutung in \nFällen, in denen die Berührung des Beamtenstatus nicht zugleich einen (neuen) \nErnennungsakt voraussetzt. So ist es z. B. bei einem Wechsel der Laufbahn ohne \nÄnderung der Laufbahngruppe innerhalb derselben Behörde. Für eine Zuordnung \ndieser Fälle zu der Fallgruppe der Versetzung (und nicht - nur - der Umsetzung) \nsprechen vor allem die Art und der Umfang der Betroffenheit der geschützten \nRechtsstellung des Beamten. \n\n25\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. April \n1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 220; \nPlog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, a.a.O., § 26 Rn. 2 d; \nSchütz/Maiwald, a.a.O., § 28 LBG NRW Rn. 29.\n\n26\n\nDie angegriffene Regelung der Beigeladenen vom 12. Juni 2003 stellt sich - über \nden vom Wortlaut des Schreibens nur erfassten Wechsel des Dienstorts hinaus \ngehend - zugleich als (erstmals) dauerhaft beabsichtigte Zuweisung eines einem Amt \nim statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne vergleichbaren neuen \nAufgabenbereichs dar, welcher dem Inhalt des vom Antragsteller als Beamter \ninnegehabten Statusamtes, was die Fachrichtung seiner Laufbahn betrifft, nicht \n(mehr) entspricht. \n\n27\n\nDer Antragsteller hat sich im Jahre XXXX als Anwärter für die Laufbahn des \ngehobenen Flugdatenbearbeitungsdienstes (bzw. Flugverkehrskontrolldienstes) \nbeworben und hat den betreffenden Vorbereitungsdienst durchlaufen. Am XX. \nSeptember XXXX hat er die Laufbahnprüfung für den gehobenen \nFlugdatenbearbeitungsdienst in der Bundesanstalt für Flugsicherung bestanden \n(Hervorhebung durch den Senat). Nach dem Inhalt der Personalakte ist davon \nauszugehen, dass seine darauffolgende Einstellung als Regierungsinspektor z. A. in \neben dieser Laufbahn erfolgte. Dafür spricht etwa auch die ausschließliche \nErwähnung der Flugdatenverarbeitung (bzw. Nichterwähnung der Flugberatung) in \nden dienstlichen Beurteilungen vom 13. September XXXX und 25. Oktober XXXX. \n\n28\n\nDass sich nach der 1993 erfolgten Privatisierung der Flugsicherungsdienste und \nder damit zusammenhängenden Tätigkeitsaufnahme des Antragstellers bei der \nBeigeladenen an dieser laufbahnrechtlichen Festlegung und Eingrenzung im Kern \nrechtswirksam etwas geändert hätte, lässt sich bisher nicht feststellen. Eine über die \nbisher innegehabte Laufbahn hinausgehende Zuweisung eines anderen \nAufgabenbereichs (hier: der Flugberatung bzw. des Luftfahrtdatenmanagements) hat \nauch nach den Angaben der im Erörterungstermin erster Instanz gehörten Mitarbeiter \nder Beigeladenen jedenfalls \"förmlich\" wohl nicht stattgefunden. Aber auch faktisch \nhat der Antragsteller - trotz vorliegender luftverkehrsrechtlicher \"Kombi-Berechtigung\" \nzugleich für den Bereich Flugberatung - in wesentlichem Umfang jedenfalls bis Ende \n2002 noch Flugdaten bearbeitet, wobei die Beteiligten lediglich über den konkreten \nUmfang der daneben (ohne ersichtlichen laufbahnrechtlichen Niederschlag) \ndurchgeführten Flugberatertätigkeit streiten. Darauf, dass der Antragsteller auch \nnoch geraume Zeit nach der Privatisierung in einer seinen Dienstposten prägenden \nWeise Flugdatenbearbeitertätigkeit vorgenommen hat, weist auch die in der \nPersonalakte enthaltene Niederschrift über ein Mitarbeitergespräch aus dem Jahre \n1998 hin. Was den Zeitraum Sommer 2001 bis Ende 2002 betrifft, liegen zudem \nAuszüge aus dem Stundenerfassungsprogramm vor (Beiakte Heft 4), die für jene Zeit \nkaum AIS-Tätigkeit des Antragstellers ausweisen. \n\n29\n\nAb Anfang 2003 hat der Antragsteller auf entsprechende (mit Rechtsbehelfen \nangegriffene) Aufforderung der Beigeladenen dann zwar ausschließlich Dienst im \nAIS-L. /C. geleistet, war also von da an nur noch im Bereich der Flugberatung \ntätig. Diese Umsetzungsmaßnahme diente allerdings wohl ausschließlich einem ganz \nbestimmten Zweck, nämlich dem (Wieder-)Erwerb der entsprechenden \nluftverkehrsrechtlichen Berechtigung für den Bereich Flugberatung, welche der \nAntragsteller ja auch in der Vergangenheit schon besessen hatte, die aber \nzwischenzeitlich verfallen war. Vor diesem speziellen Hintergrund spricht vieles \ndafür, dass eine dauerhafte, hier zugleich statusberührende Maßnahme in Gestalt \neines Wechsels von der Flugdatenbearbeitertätigkeit in einen anderen \nAufgabenbereich (die - ausschließliche - Flugberatertätigkeit) hierdurch noch nicht \nerfolgen, sie vielmehr nur vorbereitet werden sollte. Gegebenenfalls wird dieser \nPunkt im Hauptsacheverfahren aber noch genauer aufzuklären sein. \n\n30\n\nHiervon ausgehend ist voraussichtlich erst der hier im Streit stehenden \nMaßnahme, nämlich dem angeordneten Wechsel von der Niederlassung L. -C. \nder Beigeladenen (bestehend aus Tower und bisher auch AIS) zum AIS-C in \nG. /S. , die Wirkung zuzuschreiben, dass der Antragsteller nunmehr auf \nDauer und ausschließlich in einem anderen Bereich, nämlich demjenigen der \nFlugberatung, eingesetzt werden soll. Jedenfalls dies hat - anders als \nmöglicherweise die zuvor wahrgenommene \"Kombi\"-Tätigkeit - zur Folge, dass der \ndurch die vom Antragsteller innegehabte beamtenrechtliche Laufbahn mitgeprägte \nRahmen seines Statusamtes rechtlich berührt wird. Ist das aber so, dann spricht alles \ndafür, die in Rede stehende Maßnahme (auch) als statusberührende Versetzung zu \nqualifizieren. \n\n31\n\nDer Umstand, dass das Verwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom \n31. Oktober 2003 (a.a.O.) in Bezug auf die Verlagerung des Einsatzortes einer bisher \nbei einer regionalen AIS-Stelle eingesetzten Beamtin zum AIS-C in G. /S. \n(lediglich) eine Umsetzung angenommen hat, steht zu dieser Bewertung \nvoraussichtlich nicht im Widerspruch. Denn in jener Entscheidung ging es, soweit aus \nden schriftlichen Gründen ersichtlich, um eine Beamtin, die schon vor der in Rede \nstehenden Verlagerungsmaßnahme (ausschließlich) im Bereich der Flugberatung \ntätig gewesen ist; darin unterscheidet sie sich vom Antragsteller. Darüber hinaus gibt \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen keinen Hinweis auf die \nlaufbahnrechtliche Situation jener Beamtin. \n\n32\n\n2. Spricht hiernach deutlich Überwiegendes für das Vorliegen einer Maßnahme, \ndie inhaltlich - weil einem Laufbahnwechsel entsprechend - als statusberührende \nVersetzung zu qualifizieren ist, so ergibt sich aus diesem Zwischenergebnis des \nWeiteren, dass die Maßnahme nach § 76 Abs. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig \nist. \n\n33\n\nZwar unterliegt es Zweifeln, ob diese Maßnahme dem 1. \nMitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (\"Versetzung an eine \nandere Dienststelle\") unterfällt, weil es bisher - wie dargelegt - nicht feststeht und ggf. \nnoch weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob die AIS-C in \nG. /S. eine eigene Dienststelle im Verhältnis zur Gesamtorganisation der \nBeigeladenen darstellt. Es erscheint allerdings gerechtfertigt, im Wege eines \"Erst \nrecht\"-Schlusses den 2. Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG \nauf den vorliegenden Fall seinem Sinn nach (mit) anzuwenden. Alternativ dazu wäre \nansonsten jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG 4. \nMitbestimmungstatbestand (\"Laufbahnwechsel\") gegeben.\n\n34\n\nNach § 76 Abs. 1 Nr. 4 2. Mitbestimmungstatbestand BPersVG \nmitbestimmungsbedürftig ist die Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie - \nwie hier - mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Es dürfte schwerlich \neinleuchten, wenn Maßnahmen, die beamtenrechtlich als statusberührende \nVersetzung innerhalb ein und derselben Dienststelle unter Wechsel des Dienstortes \nzu qualifizieren sind, ggf. personalvertretungsrechtlich unberücksichtigt blieben, weil \nsie einerseits keine (bloßen) Umsetzungen im Sinne des Beamtenrechts sind und \nandererseits der personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand für \nVersetzungen enger als der beamtenrechtliche Versetzungsbegriff gefasst ist. Denn \nvon reinen Umsetzungsmaßnahmen unterscheidet sich die hier in Rede stehende \nFallgruppe ausschließlich dadurch, dass - gewissermaßen auf eine Umsetzung an \neinen anderen Dienstort innerhalb der Dienststelle aufgesattelt - zugleich der \nBeamtenstatus berührt wird. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, sie innerhalb der \nGesamtsystematik des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG - im Wege erweiternder \nAuslegung \"erst recht\" noch mit in die dort als mitbestimmungsbedürftig geregelten \nFälle einzubeziehen. \n\n35\n\nDie personalvertretungsrechtliche Schutzrichtung des 2. \nMitbestimmungstatbestandes des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG streitet in diesem \nZusammenhang nicht für ein anderes Ergebnis. Maßgeblich für die \nMitbestimmungsbedürftigkeit einer statusberührenden Versetzung mit \nDienstortwechsel ist insoweit die in wesentlichen Vorraussetzungen bestehende \nÜbereinstimmung mit dem Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung. Von einer \n\"Umsetzung\" im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist dann auszugehen, wenn \nsich das personelle Umfeld und damit die Arbeitsbedingungen für den Betroffenen \nnicht unwesentlich ändern. Dagegen kommt es nicht - wie die Antragsgegnerin meint \n- maßgeblich darauf an, ob die am neuen Ort zu verrichtenden Tätigkeiten im \nWesentlichen gleich bleiben. \n\n36\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom \n26. September 2003 - 1 A 3411/01.PVB -; hierzu \nferner Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 22 \nTL 848/02 -, PersR 2003, 420.\n\n37\n\nEine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht hier auch in Bezug auf den \nAntragsteller. Diesem entstehen außer der schon rechtlich relevanten Änderung des \npersonalen Umfeldes und damit der Arbeitsbedingungen an seinem neuen Dienstort \nG. /S. lediglich noch weitere (potentielle) Belastungen durch die nicht \nautomatisch im Zuge der grundlegenden Umstrukturierungsmaßnahme, sondern, \nwas seine Person betrifft, erst nach erfolgter \"Sozialauswahl\" zusätzlich erfolgte \nÄnderung bzw. Schwerpunktverlagerung der Art seiner Tätigkeit. Von letzterem ist \nschon dann auszugehen, wenn ein bisheriges - hier zudem das Statusamt bzw. die \nLaufbahn prägendes - Betätigungsfeld ganz wegfällt und durch einen anderen \nTätigkeitsbereich ersetzt werden muss, mag letzterer von dem Beamten zuvor in \ngewissem Umfang auch schon mit wahrgenommen worden sein. \n\n38\n\nWäre der 2. Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht in \ndem oben angesprochenen Sinne erweiternd auszulegen, so würde sich die \nMitbestimmungsbedürftigkeit der Fälle statusberührender Versetzungen, jedenfalls \nsoweit ihnen - wie hier - ein Laufbahnwechsel zugrunde liegt, im Ergebnis (auch) aus \n§ 76 Abs. 1 Nr. 2 4. Mitbestimmungstatbestand BPersVG ergeben, welcher sich \ngerade auf den Laufbahnwechsel konkret bezieht. Da hiernach die \nMitbestimmungsbedürftigkeit als solche nicht in Zweifel gezogen werden kann, \nverzichtet der Senat auf eine abschließende Zuordnung.\n\n39\n\n3. Da die Maßnahme beamtenrechtlich voraussichtlich als Versetzung zu \nqualifizieren ist, wäre hierfür nach der der Rahmenvereinbarung in deren Anlage \nzugrunde liegenden (internen) Kompetenzverteilung die Antragsgegnerin selbst \nzuständig gewesen. Konsequenterweise hätte vor diesem Hintergrund der bei ihr \nbzw. der Abteilung V gebildete Personalrat (und nicht ein nicht existierender \nPersonalrat bei der Beigeladenen) beteiligt werden müssen. Aus der \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \n\n40\n\nvgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2001 - 7 ABR \n21/00 -, PersR 2002, 42,\n\n41\n\nwonach Beamte mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten \nFälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer für den Betriebsrat i.S.v. § 7 BetrVG sind, \nergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges. \n\n42\n\n4. Dass es vorliegend an einer Beteiligung des zuständigen Personalrats gefehlt \nhat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies führt bei summarischer Prüfung zu \neiner offensichtlichen Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen \nRegelung mit der Folge, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers Bestand hat. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO. Die Beigeladene war hier als sachliche Mitstreiterin der \nAntragsgegnerin in gleichem Umfang wie diese anteilig an den Verfahrenskosten zu \nbeteiligen, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat. \n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG. \n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-30/1-b-2411-03","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31b","ref_norm":"31b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-30/1-b-2411-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287469","retrieved":"2026-07-09 03:05:36.176481+00:00"}}