{"status":"available","doknr":"OLD287472","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0330.15A1047.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"15 A 1047/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben hat. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1960 in O. (Provinz G. ) geborene Klägerin ist \nStaatsangehörige der Volksrepublik China. Sie reiste nach eigenen Angaben im \nJahre 1992 aus ihrem Heimatland aus und am 10. Januar 1993 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nAm 13. Januar 1993 beantragte sie gemeinsam mit dem chinesischen \nStaatsangehörigen S. M. die Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gaben die \nKlägerin und Herr S. M. Folgendes an: Sie seien verheiratet. Zu Kindern machten \nsie keine Angaben. Als letzte Anschrift im Heimatland vor der Ausreise nannten sie \neine Adresse in ihrem Geburtsort O. . Die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und \nsei im Heimatland nicht berufstätig gewesen. Sie seien mit dem Zug von Peking nach \nMoskau gefahren und dort am 27. Dezember 1992 angekommen. Ein Chinese aus \nHongkong habe sie begleitet. Am 5. Januar 1993 seien sie mit zwei weiteren \nChinesen und einem Schlepper mit einem Zug nach Prag gefahren, dort am 7. \nJanuar 1993 angekommen und bis zum 9. Januar 1993 geblieben. Danach habe \nman sie nach Deutschland gebracht. Für die Ausreise hätten sie jeweils 12.000 US-\nDollar bezahlen müssen. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lud \ndie Klägerin und Herrn S. M. zur persönlichen Anhörung am 24. Januar 1995. \nDabei erklärte die Klägerin: Sie sei nicht mit S. M. verheiratet. Diese Angaben \nhabe sie nur deshalb gemacht, weil S. M. sie gerettet habe. Sie sei in China \nverheiratet und habe vier Kinder, die 1983, 1985, 1986 und 1987 geboren seien. Das \nim Jahre 1987 geborene Kind habe sie abgegeben. Zu ihrem Reiseweg gab sie an, \nChina am 19. September 1992 verlassen zu haben. Sie sei nach Moskau gefahren \nund habe sich dort ca. zwei Monate aufgehalten. Dann sei sie mit dem Zug nach \nPrag und von dort aus nach Deutschland gelangt. In China habe sie sechs Jahre \nlang die Grund- und vier Jahre die Mittelschule besucht. Von 1980 bis zum Beginn \ndes 2. Semesters im Jahre 1992 sei sie als Lehrerin an einer Grundschule tätig \ngewesen. Den Ausreiseentschluss habe sie im Januar 1992 gefasst. Sie habe \neigentlich eine sehr gute Arbeit als Lehrerin gehabt und mit ihrem Mann, der \nGemeindefunktionär gewesen sei, ein glückliches Leben geführt. Ende 1991 sei sie \nzum 5. Mal schwanger geworden. Im Januar 1992 sei sie im 3. Monat gewesen. Da \nhabe man sie zur Abtreibung und Sterilisation aufgefordert und ihr für den Fall der \nWeigerung die Suspendierung vom Dienst und Kündigung der Wohnung angedroht. \nDaraufhin sei sie nach Sichuan geflohen. Dort habe sie das Kind zur Welt bringen \nwollen. Sie habe aber kein geeignetes Versteck gefunden und sei deshalb im \nDezember 1992 nach Peking gereist. Dort habe sie sich zehn Tage aufgehalten. \nDanach sei sie am 27. Dezember 1992 in Moskau angekommen. Die Klägerin hat \nsodann ihre Angaben dahin korrigiert, dass sie erst im Juli 1992 im 1. Monat \nschwanger gewesen sei. Vier Mal sei sie zur Zwangsabtreibung aufgefordert worden. \nIn Moskau sei sie von dem Schlepper vergewaltigt worden und habe daraufhin ihr \nKind verloren. Ihr Ehemann sei zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen die \nFamilienplanungsvorschriften vom Dienst suspendiert und für ein Jahr inhaftiert \nworden. Ihre Schwägerin habe dann durch Beziehungen und viel Geld die \nFreilassung ihres Ehemannes erwirkt, der jetzt bei seiner Mutter wohne. Ihre beiden \nälteren Töchter hätten nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Sie seien jetzt als \nGasthörer in der Schule bei ihrer Schwester. Von ihren vier Kindern habe sie zwei an \nandere Familien abgegeben. Nach der Geburt des dritten Kindes im Jahre 1986 \nhabe sie noch im Krankenhaus gesagt, dass das Kind gestorben sei. 1987 nach der \nGeburt des vierten Kindes habe sie dieses Kind sofort zu ihrer Schwester gebracht. \nMan habe ihrem Ehemann gesagt, dass man sie wegen des Verstoßes gegen die \nFamilienplanungsvorschriften und der illegalen Ausreise nicht in Ruhe lassen werde. \nWegen dieser schweren Verbrechen werde sie streng bestraft werden. Nach ihrer \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland habe sie sich nicht politisch betätigt. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 13. Februar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \nder Klägerin ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte sie zur Ausreise \nauf und drohte ihr andernfalls die Abschiebung in die Volksrepublik China an. Der \nBescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Einschreiben zugestellt \nworden, das am 20. Februar 1995 zur Post aufgegeben worden ist. Am 6. März 1995 \nhat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie ergänzend zu ihrem \nbisherigen Vorbringen vorgetragen: \n\n6\n\nNach ihrem Schulabschluss im Jahre 1980 habe sie ohne weitere Ausbildung als \nLehrerin gearbeitet, sich allerdings danach in Fortbildungsveranstaltungen \nweitergebildet und auch Prüfungen abgelegt. Zwei ihrer Kinder habe sie an andere \nabgegeben, eins an ihre ältere Schwester, ein weiteres an Unbekannt. Bei den \nersten beiden Kindern sei sie noch berufstätig gewesen, bei den weiteren nicht mehr, \nweil sie sich wegen Verfolgung habe versteckt halten müssen. Wegen der \nbevorstehenden Schwangerschaften habe sie keine Arbeit gehabt. Man habe sie \nfinden wollen, um eine Abtreibung vorzunehmen. 1988 habe sie ihren Beruf \naufgegeben. Sie habe eine andere Frau mit ihrer Vertretung beauftragt, die auch ihr \nGehalt als Lehrerin abgeholt habe. Sie selbst habe sich in den Bergen und in \nTempeln versteckt. Sie habe ihr zweites und ihr drittes Kind abgegeben, das zweite \nspäter aber wieder zu sich genommen. Das vierte Kind habe sie ihrer Schwester \ngegeben und das dritte an Fremde. \n\n7\n\nWeiterhin hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie seit 1996 an mehreren \nDemonstrationen teilgenommen habe und zwischenzeitlich Mitglied der ADC sei. \nFerner habe sie eine mit ihrem Namen gekennzeichnete Rede in der Zeitschrift \nFreies China Journal veröffentlicht. Außerdem stehe sie in Kontakt zu der Freien \nDemokratischen Partei Chinas. So habe sie am 12. Juli 1999 100,-- DM an Frau \nI. K. überwiesen. Diese sei die Frau von X. Z. , einem Führer der \ndemokratischen Bewegung in China. In China sei sie in den letzten Jahren noch \nverfolgt worden. Ihre Wohnung und ihr Haus seien zerstört worden. Dies sei \ngeschehen, weil sie der Aufforderung in einem Bescheid vom 5. Februar 1997 nicht \nFolge geleistet habe, sich bis zum 15. März 1997 bei den Behörden zu melden. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 13. Februar 1995 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu den asylrechtlichen Konsequenzen der \nÜbermittlung eines Geldbetrages an Frau I. K. Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes und von amnesty international eingeholt. Mit dem angefochtenen Urteil hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie die Anerkennung als \nAsylberechtigte betraf. Im Übrigen hat es den Bescheid des Bundesamtes vom \n13. Februar 1995 teilweise aufgehoben und die Beklagte zu der Feststellung \nverpflichtet, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht \nglaubhaft gemacht, die Volksrepublik China aus begründeter Furcht vor politischer \nVerfolgung verlassen zu haben. Jedoch drohe ihr auf Grund ihrer exilpolitischen \nBetätigung bei einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung. \n\n13\n\nDer Beteiligte hat gegen das ihm am 14. Februar 2000 zugestellte Urteil am \n21. Februar 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 11. April \n2000 hat das erkennende Gericht die Berufung zugelassen. \n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nDie Klägerin trägt vor: Sie habe nach der erstinstanzlichen Entscheidung an \nweiteren Demonstrationen teilgenommen, über die teilweise auch in der Presse unter \nVeröffentlichung ihres Fotos und Namens berichtet worden sei. Bei einer \nDemonstration habe sie eine Rede gehalten. Am 1. Februar 2004 sei sie zum \nVorstandsmitglied der ADC ernannt worden. Vor dem Stattfinden der \nJahresversammlung des Volkskongresses China in Peking habe sie am 1. März \n2004 eine Protestkundgebung vor der Außenstelle der chinesischen Botschaft in \nBonn geleitet. Dabei habe sie einen offenen Brief an den chinesischen Präsidenten \nI. Jintao, den Ministerpräsidenten Wen Jiabao und den Chef des Volkskongresses \nChinas Wu Bangguo veröffentlicht, um die sofortige Freilassung aller politischen \nGefangenen in China zu erreichen. Sie habe bemerkt, dass die Mitarbeiter des \nchinesischen Konsulates dies mit Video überwacht und gefilmt hätten. Sie habe den \nBrief in vielen berühmten chinesischen Homepages veröffentlicht. Am 4. März 2004 \nsei Herr X. Z. freigelassen und in die USA geschickt worden. Am 8. März 2004 \nhabe sie 200,-- EUR an die ADC gespendet. Ferner habe sie einen Brief von ihrer \nTochter erhalten. Ihre Tochter warne sie darin, nach Hause zu kommen, weil noch \nimmer nach ihr gesucht werde. Es sei davon auszugehen, dass den chinesischen \nBehörden ihre Vorstandstätigkeit in der ADC ebenso bekannt sei wie die \nGeldzahlung an I. K. , die sich mittlerweile für die Überweisung schriftlich \nbedankt habe. Ihre - der Klägerin - exilpolitische Tätigkeit sei Ausdruck ihrer \npolitischen Überzeugung und nicht von asyltaktischen Erwägungen bestimmt. \n\n19\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die dazu überreichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die \nvon der Klägerin übersandten Vorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung des Beteiligten ist zulässig und begründet. \n\n23\n\nDie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngerichtete Klage, die allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist \nunbegründet. Die Beklagte hat die dementsprechenden Anträge zu Recht abgelehnt, \nweil die Klägerin die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen kann. \n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem Leben, Leib oder \nFreiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht sind. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 des \nGrundgesetze (GG), soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte \nRechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Im Gegensatz zum \nAsylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nsowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n26\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - abgesehen von den später zu erörternden \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur \nDeckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \nff.\n\n28\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine \nAsylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei \nNachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem \nHerkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, \neiner schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von \nUnruhen, Revolutionen und Kriegen.\n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) \nm.w.N. \n\n30\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im \nAusland Schutz zu suchen. \n\n31\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn \nder Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, \nwenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). \n\n33\n\nDiese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391.\n\n35\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht der \nherabgestufte Prognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender \nVerfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, denn die Klägerin ist im Dezember 1992 \nnicht als politisch Verfolgte aus China ausgereist. Insoweit nimmt der Senat zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die dementsprechenden \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, \ndenen die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist. \n\n36\n\nAus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 2004 vorgelegten \nÜbersetzung eines Briefes angeblich ihrer älteren Tochter vom 12. Juni 2002 folgt \nebenfalls nicht, dass die Klägerin China als politisch Verfolgte verlassen hätte. Die \nEchtheit dieses Briefes kann deshalb offen bleiben. Dem Brief ist lediglich zu \nentnehmen, dass die Polizei sich bei den angeblichen Töchtern der Klägerin und \nderen Großmutter nach dem Verbleib der Klägerin und ihres Ehemannes erkundigt \nhabe. Ferner soll die Polizei erneut ein Bußgeld angemahnt und für den Fall der \nNichtzahlung Probleme bei der Einschulung der jüngeren Tochter in das nächste \nSemester angekündigt haben. Der Brief schließt mit einer an die Klägerin gerichteten \nWarnung, nicht nach China zurückzukehren. Eine politische Verfolgung der Klägerin \nvor deren Ausreise lässt sich hieraus ebenso wenig ableiten wie eine \nVerfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr nach China, zumal die Gründe für die \nangesprochene Warnung unklar bleiben. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass \nSanktionen des chinesischen Staates, mit denen ein Verstoß gegen die Regelungen \nzur Familienplanung geahndet werden soll, keine politische Verfolgung sind. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A \n1139/97.A -, m.w.N. \n\n38\n\nNach der Ausreise der Klägerin aus China sind keine Nachfluchtgründe \neingetreten, auf Grund derer ihr politische Verfolgung droht. Insbesondere kann die \nKlägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nicht wegen ihrer \nexilpolitischen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen. \n\n39\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob ein Asylbewerber wegen exilpolitischer \nTätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in die \nVolksrepublik China überwiegend wahrscheinlich mit politischer Verfolgung zu \nrechnen hat, ist u.a. maßgeblich, ob diese Tätigkeiten aus der Sicht der für eine \nVerfolgung in Betracht kommenden chinesischen Stellen als ernst zu nehmende \npolitische Opposition zu werten sind. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 24. April 1998 - 1 A \n1399/97 - und vom 26. Juni 1997 - 1 A 1402/97.A -; \nBeschlüsse vom 5. Februar 2004 - 15 A 480/03.A -, \nvom 27. Februar 2001 - 1 A 1714/00.A -, vom 29. \nMärz 2000 - 1 A 5552/96.A - und vom 3. Dezember \n1998 - 1 A 5423/98.A -.\n\n41\n\nBei der insoweit - aus der Sicht der chinesischen Stellen - vorzunehmenden \nBewertung kommt es entscheidend auf die Substanz des exilpolitischen \nEngagements eines Asylbewerbers an, wohingegen Umfang, Dauer und \nÖffentlichkeitswirksamkeit der exilpolitischen Betätigung von untergeordneter \nBedeutung sind.\nEntscheidend ist stets, ob ein Asylbewerber aus der Sicht der gut informierten \nchinesischen Stellen für die Interessen der Volksrepublik China eine Gefährdung \ndarstellt. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 1998, \na.a.O., Beschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O. \n\n43\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht etwa schon wegen der Mitgliedschaft der \nKlägerin in der ADC und der Spende eines Geldbetrags in Höhe von 200,-- EUR an \ndiese erfüllt. \n\n44\n\nDie ADC (Allianz für ein Demokratisches China) ist die Nachfolgeorganisation der \nFDC. \n\n45\n\nDie FDC (Föderation für ein Demokratisches China) wurde im September 1989 in \nParis von chinesischen Dissidenten auf Grund des Pekinger Massakers vom Juni \n1989 gegründet. Nachfolgeorganisation wurde ab Januar 1993 die ADC. Im \nEinzelnen gab es Abgrenzungsschwierigkeiten. Die deutsche FDC behielt zunächst \nihre Benennung bei, gehörte aber dem Dachverband ADC in Washington an. Seit \nJanuar 1995 ist die deutsche FDC in ADC umbenannt. Im März 1995 wurde der \nVerein mit dem Namen \"Allianz für ein Demokratisches China in der Bundesrepublik \nDeutschland e.V.\" im Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen. Zum \nVorstandsvorsitzenden wurde C. M. gewählt. Der Verein gibt die Zeitschrift \"Geist \nder Freiheit\" heraus. Nach der Umbenennung der FDC in ADC spaltete sich eine \nGruppe von Dissidenten ab, die die Bezeichnung \"Föderation für ein Demokratisches \nChina\" (FDC) beibehielt. \n\n46\n\nDas Auswärtige Amt hat ursprünglich die Auffassung vertreten, die Gründung der \nFDC (später ADC) unmittelbar nach dem Massaker in Peking habe zunächst \nweltweite Aufmerksamkeit erregt, sodass die politischen Aktivitäten dieser \nGruppierung von der chinesischen Regierung als gefährlich und schädlich \nangesehen worden seien. Die FDC sei als konterrevolutionäre Organisation \nbezeichnet worden, deren Mitglieder in China mit politischer Verfolgung hätten \nrechnen müssen. \n\n47\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom \n5. September 1995 an VG Chemnitz. \n\n48\n\nIm Laufe der Zeit wurde die Bedeutung der FDC/ADC jedoch als weniger \ngewichtig angesehen. So führte das Auswärtige Amt 1997 aus, die FDC/ADC, in der \nsich nach dem Massaker von Peking vom Juni 1989 vor allem der chinesischen \nRegierung feindlich gegenüberstehende Studenten und Intellektuelle gesammelt \nhätten, habe zwischenzeitlich an Bedeutung verloren. Sie werde von der \nchinesischen Regierung zwar immer noch als feindlich und unbequem eingestuft, \nnicht aber als gefährlich angesehen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass FDC/ADC-\nMitgliedern wegen bloßer Mitgliedschaft substanzielle Repressalien bei Rückkehr \ndrohten. Derartige Repressalien seien zu befürchten, wenn sich der Betreffende \nöffentlich und an prominenter Stelle regierungsfeindlich geäußert habe, nicht jedoch \nwenn er nur einfacher Demonstrant sei. Der chinesischen Regierung sei bewusst, \ndass viele chinesische Staatsangehörige dies täten, um in Asylverfahren \nNachfluchtgründe geltend zu machen. \n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom \n27. März 1997 an VG Leipzig. \n\n50\n\nVergleichbar hatte sich das Auswärtige Amt bereits in seinem Lagebericht vom \n20. November 1996 und in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1996 an das VG \nChemnitz geäußert. In dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n17. Dezember 2002 heißt es, nach Einschätzung der chinesischen Führung gehe \nvon oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland, wie z.B. \nder ADC, eine geringere Bedrohung aus als von solchen in China. Gefährdet seien \ninsbesondere im Ausland lebende führende Mitglieder der Studentenbewegung von \n1989, die nach wie vor aktiv seien, und bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich \ngegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernst \nzu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland \nhervorgerufen hätten sowie Angehörige chinesischer Minderheiten, wenn sie nach \nchinesischem Verständnis als \"Separatisten\" einzustufen seien. Es lägen keine \nErkenntnisse darüber vor, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Ausland - \nauch nicht vor chinesischen Auslandsvertretungen - oder das Verfassen von \nPetitionen bei einer Rückkehr nach China zu Repressalien führe. Personen, die vor \nihrer Rückkehr nach China keine herausragende politische Aktivität entfaltet bzw. \nResonanz verursacht hätten, seien in der Vergangenheit bei Rückkehr lediglich \nbefragt und vor regierungskritischen Aktivitäten in China gewarnt worden. Auch \nandere Erkenntnisquellen sehen eine politische Verfolgungsgefahr nur bei \nFührungskräften. \n\n51\n\nVgl. Kolonko, Stellungnahme vom 27. Juli 1995 \nan VG Düsseldorf; Universität Trier, Zentrum für \nOstasien-Pazifik-Studien, Stellungnahme vom 25. \nOktober 1997 an VG Trier.\n\n52\n\nDie Annahme von amnesty international, es sei in hohem Maße wahrscheinlich, \ndass Personen wegen ihrer aktiven Mitarbeit in den Organisationen FDC/ADC bei \neiner Rückkehr nach China politisch verfolgt würden,\n\n53\n\nvgl. amnesty international, Stellungnahmen vom \n9. Dezember 1997 an VG Aachen und vom 13. Mai \n1997 an VG Chemnitz,\n\n54\n\nscheint den Kreis der von politischer Verfolgung Bedrohten zwar weiter zu ziehen. \nSie wird aber dadurch nachdrücklich relativiert, dass die Prognose, ob ein \nexilpolitisch aktiver chinesischer Asylbewerber bei Rückkehr nach China staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, immer nur auf Grund der genauen \nUmstände des Einzelfalls möglich sein soll.\n\n55\n\nvgl. amnesty international, Gutachten vom \n14. Mai 1997\n\n56\n\nVon daher stellen die zitierten Stellungnahmen von amnesty international die \nEinschätzung nicht durchgreifend in Frage, dass eine Verfolgungsgefahr wegen \nTätigkeit in exilpolitischen Organisationen nur bei deren Führungskräften besteht. Die \nvom Verwaltungsgericht angeführten Gutachten von Heuser,\n\n57\n\nGutachten vom 30. Januar 1997 an VG Leipzig \nund vom 16. Juni 1998 an VG Köln,\n\n58\n\nführen zu keinem anderen Ergebnis. Der Gutachter hat lediglich die \nSubsumierbarkeit exilpolitischer Tätigkeiten unter chinesische Strafbestimmungen \ndargelegt. Zu ihrer tatsächlichen Anwendung verhalten seine Gutachten sich nicht. \nAuch die Gutachten von Weyrauch, \n\n59\n\nGutachten vom 6. Oktober 1999 an VG \nGelsenkirchen,\n\n60\n\nund von Kremb, \n\n61\n\nGutachten vom 6. November 1998 an \nVG Hannover und vom 2. November 1999 an \nVG Gelsenkirchen, \n\n62\n\nrechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Gutachten des Spiegel-\nKorrespondenten Kremb vom 6. November 1998 zwingt schon deshalb nicht zu einer \nanderen Beurteilung der Rückkehrgefährdung von Asylbewerbern, die sich nicht in \nbesonderer Weise politisch exponiert haben, weil es zum einen auf der Grundlage \neiner umfassenden Bewertung des politischen Systems in China vor allem die \nGefährdung von in China oppositionell tätigen oder tätig gewesenen Personen \nbeurteilt und zum anderen auf prominente Dissidenten abstellt. Es befasst sich nicht \nmit politischen Tätigkeiten außerhalb Chinas, die von der chinesischen Bevölkerung \nnicht wahrgenommen werden und deshalb in China auch keinerlei Wirkung entfalten \nkönnen. Ebenso wenig enthält die Stellungnahme des Gutachters Kremb vom 2. \nNovember 1999 für den hier interessierenden Personenkreis substanziell \nVerwertbares. Dasselbe gilt hinsichtlich des Gutachtens von Weyrauch. Dieses \nGutachten beruht in den einschlägigen Passagen auf Selbstauskünften betroffener \nExilorganisationen und geht deswegen seinem qualitativen Gehalt nach nicht über \ndie Wiedergabe von Gerüchten hinaus. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar \n2001, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom \n13. September 2001, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 19. September 2000, a.a.O.\n\n64\n\nBei einer zusammenfassenden Würdigung ist mithin davon auszugehen, dass \nzumindest in den letzten Jahren allenfalls nur an herausgehobener Position in \nExilorganisationen tätige Chinesen bei Rückkehr nach China mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten haben, da die Bedeutung der \nExilorganisationen auf Grund der Differenzen untereinander zurückgegangen ist, die \nMitgliedschaft in Exilorganisationen häufig asyltaktisch motiviert ist und konkrete \nFälle einer Bestrafung von einfachen Mitgliedern der FDC/ADC nach Abschiebung in \ndie Volksrepublik China den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen sind. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001, a.a.O., \nBeschluss vom 27. Februar 2001, a.a.O.; Hess. \nVGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 8 UZ \n944/00.A -, InfAuslR 2002, 156 ff.; Nieders. OVG, \nUrteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00.A -; \nSaarl. OVG, Urteil vom 19. Mai 1999 - 9 R 26/98 -; \nBad.-Württ. VGH, Urteil vom 29. April 1998 - A 6 S \n3271/96 -.\n\n66\n\nDie Klägerin hatte keine in diesem Sinne herausgehobene Position in einer \nExilorganisation inne, auf Grund derer es allenfalls in Betracht käme, dass sie im \nFalle der Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer \nVerfolgung zu rechnen hätte. Eine dementsprechende Gefährdung ergibt sich nicht \ndaraus, dass sie nach den von ihr vorgelegten Schriftstücken am 1. Februar 2004 \nvom Vorsitzenden der ADC, Herrn C. M. , zum Vorstandsmitglied der ADC ernannt \nund die Mitgliedschaft im Vorstand am 11. März 2004 in das Vereinsregister des \nAmtsgerichts Köln eingetragen worden ist. Es kommt nicht auf die formale \nBezeichnung als Vorstandsmitglied, sondern auf die materielle Substanz der in \ndieser Funktion ausgeübten Tätigkeit an. Entscheidend ist nämlich allein, ob die \nKlägerin als Vorstandsmitglied Aktivitäten entfaltet hat, die von den chinesischen \nBehörden als ernst zu nehmende politische Opposition gewertet werden können. \nDementsprechende Betätigungen liegen nicht vor. Die Leitung der \nProtestkundgebung vor der Außenstelle der chinesischen Botschaft in Bonn am 1. \nMärz 2004 sowie der offene Brief an den chinesischen Präsidenten, den \nMinisterpräsidenten und den Chef des Volkskongresses sind Tätigkeiten von nur \nuntergeordneter Bedeutung, die in vergleichbarer Art von einer Vielzahl chinesischer \nAsylbewerber vorgenommen wurden und werden. Sie sind - und dies ist auch den \nchinesischen Behörden bekannt - typischerweise und nach Einschätzung des Senats \nauch im konkreten Fall maßgeblich nicht von einer kritischen Einstellung gegenüber \ndem chinesischen Staat, sondern von dem Bestreben geprägt, die Chancen für die \nAnerkennung als Asylberechtigter zu verbessern. Hierfür spricht im konkreten Fall \nganz deutlich, dass die Klägerin China nicht aus politischen Gründen verlassen hat \nund exilpolitische Aktivitäten in Deutschland erstmals für den 1. Oktober 1996 - nach \nfast vierjährigem Aufenthalt in Deutschland - und nach Anhängigkeit des \ngerichtlichen Asylanerkennungsverfahrens vorgetragen werden. Zudem haben sich \ndie exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und \ninsbesondere im Hinblick auf die anberaumten oder sich jedenfalls abzeichnenden \nmündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem erkennenden \nSenat verstärkt. So hat die Klägerin nach dem Eingang der Ladung zur mündlichen \nVerhandlung vom 16. Juli 1999 vor dem Verwaltungsgericht (17. Juni 1999) am 7. \nJuli 1999 eine Bescheinigung des Vorsitzenden der ADC vom 5. Juli 1999 vorgelegt, \nnach der sie - angeblich seit dem 4. Juni 1999 - Mitglied der ADC ist und an \nDemonstrationen am 4. Juni 1999, 19. Juni 1999 und 1. Juli 1999 teilgenommen hat. \nFerner soll sie bei der Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Bonn vom 1. \nJuli 1999 eine Rede gehalten haben. Schließlich hat sie nach eigenen Angaben am \n12. Juli 1999 einen Betrag von 100,-- DM an die Ehefrau I. K. des chinesischen \nRegimekritikers X. Z. überwiesen. Entsprechendes lässt sich nach der - zweiten \n- Anfrage des Berichterstatters des Senats vom 9. Januar 2004 nach einem \nEinverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und einen Verzicht \nauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung vom 2. \nFebruar 2004 zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat feststellen. Hierauf hat die \nKlägerin nämlich am 10. März 2004 eine Ernennungsurkunde des Vorsitzenden der \nADC vom 1. Februar 2004 vorgelegt, nach der sie am 1. Februar 2004 zum \nVorstandsmitglied der ADC ernannt worden ist. Ferner hat die Klägerin nach eigenen \nAngaben am 1. März 2004 eine Protestkundgebung vor der Außenstelle der \nchinesischen Botschaft in Bonn geleitet und einen offenen Brief an den Präsidenten, \nden Ministerpräsidenten und den Vorsitzenden des Volkskongresses veröffentlicht \nmit der Forderung nach sofortiger Freilassung aller politischen Gefangenen in China. \n\n67\n\nFür eine im Wesentlichen asyltaktisch bestimmte Motivation der exilpolitischen \nAktivitäten der Klägerin spricht auch, dass beinahe ihre sämtlichen angeblichen \nDemonstrationsteilnahmen durch Fotomaterial dokumentiert sind. Die Art, in der die \nKlägerin hierauf mit Transparenten nahezu ausschließlich frontal und gut erkennbar \nabgebildet ist, erweckt den Eindruck, dass die Aufnahmen eigens zur Vorlage im \ngerichtlichen Verfahren angefertigt worden sind. Dies verstärkt die Annahme, dass \ndie Teilnahme an den Demonstrationen nicht Ausdruck einer regimefeindlichen \nGesinnung ist, sondern der Versuch, die Position im Asylverfahren zu verbessern. \nDer Klägerin droht politische Verfolgung auch nicht wegen der angeblichen \nÜberweisung von 100,-- DM an I. K. . Dabei kann offen bleiben, ob Frau I. \nK. das Geld erhalten hat, wie dies deren angeblicher Brief vom 24. Mai 2000 an \ndie Klägerin bestätigt. Nach § 107 chin. StGB ist strafbar die finanzielle Hilfe zur \nVerübung einer der in §§ 102 (Gefährdung der Souveränität, territorialen Integrität \nund Sicherheit der Volksrepublik China), 103 (Organisierung, Planung oder Betreiben \nder Spaltung des Staates oder der Zerstörung der Einheit des Staates), 104 \n(Organisation, Planung oder Betreiben eines bewaffneten Aufstandes oder eines \nbewaffneten Putsches) oder § 105 (Organisierung, Planung oder Betreiben der \nSubversion der Staatsmacht oder des Umsturzes des sozialistischen Systems) chin. \nStGB bestimmten Straftaten. Dass die Ehefrau von X. Z. einer dieser Straftaten \nverdächtig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch \nFrau I. K. dürfe als potenzielle Regimegegnerin im Blickfeld der chinesischen \nSicherheitsbehörden stehen, weil sie sich der Sache ihres Ehemannes verbunden \nfühle, ist spekulativ und wird durch nichts belegt. Vielmehr ist nach den eigenen \nAngaben der Klägerin X. Z. mittlerweile frei gelassen worden. Entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts droht der Klägerin im Falle der Rückkehr nach \nChina politische Verfolgung auch nicht wegen der Rede, die sie nach ihren Angaben \nam 1. Juli 1999 bei einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft in Bonn \ngehalten hat und die in der Zeitschrift Freies China Journal vom Juli 1999 abgedruckt \nist. Entsprechende Reden zählen - auch wenn sie im \"Freies China Journal\" \nabgedruckt sind - zum typischen Spektrum niedrig profilierter exilpolitischer \nAktivitäten, die die chinesischen Behörden nicht als ernst zu nehmende politische \nOpposition werten. \n\n68\n\nNach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts führen auch die \nAsylantragstellung in Deutschland sowie eine illegale Ausreise aus China nicht zur \nBejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001, \na.a.O., m.w.N. \n\n70\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG \nzu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn \nihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter \noder die Todesstrafe droht. Weiter greift die Vorschrift ein, wenn für den Kläger in \nChina eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 53 \nAuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische \nGefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 \nAuslG fallen. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im \nRahmen des Asyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG \ngeprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. \n\n71\n\nInsbesondere droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach China nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \ni.S.v. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt eines \nVerstoßes gegen familienplanungsrechtliche Vorschriften. Es steht nicht einmal mit \nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin gegen diese \nVorschriften verstoßen hat. Denn es gibt keine nachvollziehbaren Belege (z.B. \nGeburtsurkunden) dafür, dass sie überhaupt Kinder, geschweige denn vier geboren \nhat. Die von der Klägerin überreichten Fotos, von denen eines drei Mädchen und ein \nzweites die Klägerin, einen Mann und zwei Mädchen zeigen, belegen nicht, dass die \nabgebildeten Mädchen leibliche Kinder der Klägerin sind. \n\n72\n\nAbgesehen davon ist der Vortrag hinsichtlich staatlicher Repressionen nach der \nGeburt der angeblichen Kinder widersprüchlich und unglaubhaft. Insoweit nimmt der \nSenat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bezug. Schließlich begründet ein Verstoß gegen familien- und \nplanungsrechtliche Vorschriften generell kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. \n4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001, a.a.O. \n\n74\n\nEin solches Abschiebungshindernis ist auch nicht im Falle der Klägerin auf Grund \nbesonderer Umstände des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu bejahen. Es ist \nnicht beachtlich wahrscheinlich, dass der inzwischen knapp 45jährigen Klägerin, die \nihr angeblich letztes Kind vor nunmehr 17 Jahren bekommen hat, eine Sterilisation \nangesonnen (geschweige denn zwangsweise durchgesetzt) würde. \n\n75\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen \nBescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 \nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n77\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n78\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-30/15-a-1047-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-30/15-a-1047-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287472","retrieved":"2026-07-09 03:05:36.460950+00:00"}}