{"status":"available","doknr":"OLD287495","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0329.17B928.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-29","aktenzeichen":"17 B 928/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerde-\nverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nDie gegen die Verwertbarkeit des den Antragsteller, seine Ehefrau und die fünf ältesten \nKinder betreffenden türkischen Personenstandsregisterauszugs vom 7. August 2001 \nerhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n4\n\nDer Beschwerde ist einzuräumen, dass die in dem Registerauszug verlautbarten \nGeburtsdaten teilweise unplausibel erscheinen. Dies ist allerdings in Anbetracht der in Teilen \nder Türkei gepflogenen Registerpraxis nicht ungewöhnlich und spricht daher für sich \ngenommen nicht gegen die Authentizität des Registerauszugs. Es ist gerichtsbekannt und wird \nauch durch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kommissionsbericht bestätigt, dass die \nin türkischen Personenstandsregistern ausgewiesenen Geburtsdaten nicht immer zutreffen. \nDas liegt zum Teil daran, dass Eintragungen mitunter erst mehrere Jahre nach dem \nbetreffenden Ereignis vorgenommen werden und hierdurch bedingt mit einem erhöhten \nUnrichtigkeitsrisiko behaftet sind. Teilweise beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass die \nBetroffenen mangels besserer Erinnerung oder um der Erlangung von Vorteilen Willen \nunzutreffende Angaben machen, die nicht hinreichend überprüft werden. \n\n5\n\nDie mangelnde Plausibilität einiger Geburtsdaten gibt auch keinen Anlass, die inhaltliche \nRichtigkeit des Personenstandsregisterauszugs vom 7. August 2001 insgesamt in Frage zu \nstellen. Denn die der Falscheintragung von Geburtsdaten zugrunde liegenden Ursachen treffen \nnicht in gleicher Weise auf sonstige Eintragungsinhalte zu. Dies gilt namentlich für die \nAngabe der zu einem Familienverband gehörigen Mitglieder. Insoweit sind Irrtümer infolge \nZeitablaufs zwischen Geburt und Eintragung ebenso unwahrscheinlich wie strategisch \nmotivierte Falschangaben. Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in dem mit der \nBeschwerde vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 5. März 2003 - 75 III 5-9, \n16/02 - vertretene Auffassung, dass der Personenstandsregisterauszug aufgrund der teilweise \nunplausiblen Geburtsdatenangaben insgesamt keine geeignete Erkenntnisgrundlage sei. Im \nÜbrigen spricht auch nach Ansicht des Amtsgerichts \"vieles für die Unrichtigkeit\" der von der \nFamilie des Antragstellers geführten Namensbezeichnung. \n\n6\n\nIm Lichte des türkischen Personenregisterauszugs vom 7. August 2001 besteht Anlass zu \nder Annahme, dass der Antragsteller nicht - wie bisher geltend gemacht - ungeklärter \nStaatsangehörigkeit ist, sondern die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Annahme \nwird zusätzlich gestützt durch den Umstand, dass seine Ehefrau nach dem Ergebnis einer \nmolekulargenetischen Untersuchung mit 99,9998%iger Wahrscheinlichkeit Schwester einer in \nC. lebenden Person ist, für die ein türkischer Reisepass vorliegt. Hinzu kommt der \nfehlgeschlagene Versuch des Antragstellers, durch Vorlage eines nachweislich gefälschten \nFamilienregisterauszugs die angebliche Herkunft der Familie aus dem Libanon darzutun.\n\n7\n\nBei dieser Sachlage ist unerheblich, dass der Antragsgegner bisher eine Bestätigung des \ntürkischen Konsulats über die türkische Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht hat \nvorlegen können. Es ist gerichtsbekannt, dass diesbezügliche Bemühungen der \nAusländerbehörde häufig einen langen Zeitraum beanspruchen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-29/17-b-928-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-29/17-b-928-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287495","retrieved":"2026-07-09 03:05:38.335494+00:00"}}