{"status":"available","doknr":"OLD287497","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0329.15B674.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-29","aktenzeichen":"15 B 674/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nEs kann offen bleiben, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes schon deshalb unzulässig ist, weil der Senat im Beschluss vom 19. \nMärz 2004 (15 B 522/04) die Ablehnung des seinerzeitigen Antrags zu 3., der auf die \nVerhinderung eines endgültigen Verkaufs gerichtet war, bestätigt hat und daher ein \nerneuter Antrag mit dieser Zielrichtung nur beschränkt zulässig und darüber hinaus \nmöglicherweise nur in einem Abänderungsverfahren entsprechend § 80 Abs. 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verfolgen ist. Jedenfalls ist die Beschwerde \nunbegründet.\n\n3\n\nDer Senat hat das Rubrum auf der Passivseite auf den Rechtsträger, nämlich die \nStadt B. , umgestellt, da der Anordnungsanspruch in der Hauptsache durch eine \nLeistungsklage zu verfolgen wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit den Einzelanträgen,\n\n4\n\n1. den für die Ratssitzung am 30. März 2004 \nvorgesehenen Tagesordnungspunkt \"Beteiligung \neines strategischen Partners an den Stadtwerken \nB. GmbH\" von der Tagesordnung abzusetzen und \nüber diesen Tagesordnungspunkt erst nach \nDurchführung des Bürgerentscheides am 16. Mai \n2004 erneut zu beraten;\n\n5\n\n2. hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, \ndass der Rat in der Sitzung vom 30. März 2004 keine \nendgültige Entscheidung über den Verkauf von \nGesellschaftsanteilen an den Stadtwerken B. \nGmbH trifft,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im \nBeschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nstattzugeben. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). \n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht weder für den Rat noch für \nandere Organe oder Behörden eine \"Entscheidungssperre\", wenn parallel ein \ndenselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines \nBürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird. \n\n8\n\nDas repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des \nBürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert \nworden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, sodass ein \nSicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, \nwenn im Einzelfall eine Entscheidung des Rates dadurch einen faktischen Vorrang \nerhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur \nHerbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat \numgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems \nbesteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form \ndemokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen. \n\n9\n\nEine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den \nGegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht \nentwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander \nübertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, sich \nso zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten \nordnungsgemäß wahrnehmen können, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung \nvon Organkompetenzen von Rechts wegen auf die Kompetenzen anderer Organe \nRücksicht zu nehmen ist. \n\n10\n\nDiese Treuepflicht ist aber - soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen \nGemeindeorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines \nBürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - wegen der \nGleichwertigkeit von Entscheidungen des Rates einerseits und von \nBürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung \ndes Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes würde nur dann gelten, \nwenn der Entscheidung des Rates keine sachliche Erwägung, sondern allein die \nZielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit \neine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 \n- 15 B 522/04 -, S. 10 f. des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 28. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, \nEildienst Städtetag NRW 1996, 595. \n\n12\n\nDie Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Unterlassen des \nendgültigen Verkaufs der Gesellschaftsanteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft \ngemacht. Entgegen ihrer Auffassung trägt sie dafür die materielle Beweislast. Sie \nmacht in Abweichung vom Regelfall, dass eine Entscheidungssperre nicht besteht, \nden nur ausnahmsweise denkbaren Anspruch geltend, die Gemeinde sei zur \nVermeidung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu einem Zuwarten verpflichtet. \nNach allgemeinen Beweislastregeln trägt derjenige, der aus einem Verstoß gegen \nTreu und Glauben Rechte herleitet, die Beweislast dafür, dass die tatsächlichen \nVoraussetzungen eines solchen Verstoßes vorliegen.\n\n13\n\nVgl. Sirp, in Erman, BGB, 8. Aufl., § 242 Rn. \n206.\n\n14\n\nDer von der Antragstellerin dargelegte Sachverhalt begründet solche Umstände \nnicht. Aus dem Vorverhalten der Stadt (angeblich verzögerliche Behandlung der \nEntscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) lässt sich nichts ableiten. \nEin solches verzögerliches Verhalten ist schon angesichts des Zeitablaufs nicht \nerkennbar (Einreichung des Bürgerbegehrens am 30. Oktober 2003, Entscheidung \nüber die Zulässigkeit am 16. Dezember 2003, Entscheidung über den Widerspruch \nam 17. Februar 2004).\n\n15\n\nOb die Frist der Bindung an das zur Annahme vorgesehene Angebot \nverhandelbar ist und ob die Stadt entsprechende Verhandlungsversuche \nunternommen hat, ist ebenso unerheblich wie die von der Antragstellerin \nproblematisierte Frage, welches Angebot als das günstigste zu bewerten ist. Die \nAntragstellerin verkennt mit ihren Ausführungen zur Möglichkeit, die Frist im \nVerhandlungswege zu verlängern, den dem Rat unbeschadet des laufenden \nBürgerentscheidverfahrens verbleibenden vollen Entscheidungsspielraum. Gerade \nweil es keine Entscheidungssperre für den Rat über den Gegenstand des \nBürgerbegehrens gibt, gibt es auch keinen Anspruch der Antragstellerin auf \nNachverhandlungen durch die Stadt, um eine Fristverlängerung zu erreichen. Sobald \nder betroffene Gegenstand entscheidungsreif ist, kann entschieden werden. Es \nbedarf keiner besonderen Gründe für den Rat, eine Entscheidung in einer \nentscheidungsreifen Sache zu treffen und damit keine Verzögerung eintreten zu \nlassen, vielmehr bedarf es umgekehrt besonderer Gründe, die es rechtfertigen, eine \nsolche Entscheidung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Dafür ist, wie der \nSenat bereits im Beschluss vom 19. März 2004 ausgeführt hat, nichts ersichtlich. \nAngesichts dieser Entscheidungsfreiheit des Rates können die begehrten \nAnordnungen nicht ergehen. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-29/15-b-674-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-29/15-b-674-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287497","retrieved":"2026-07-09 03:05:38.495320+00:00"}}