{"status":"available","doknr":"OLD287496","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0329.11A1223.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-29","aktenzeichen":"11 A 1223/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger stellte nach zwei bereits erfolglosen Asylverfahren einen weiteren \nAsylfolgeantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 27. Juni \n2002 ab. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Einen Antrag des Klägers auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht zurück; eine \nVerfassungsbeschwerde und ein Petitionsverfahren blieben ohne Erfolg. \n\n4\n\nDie Ausländerbehörde versuchte den Kläger, dem diese Absicht zuvor mitgeteilt \nworden war, am 13. September 2002 abzuschieben. Der Kläger konnte jedoch weder \nin seiner Wohnung noch bei seiner Arbeitsstelle angetroffen werden. Seither hielt \nsich der Kläger, wie anlässlich eines weiteren, für den 27. September 2002 \ngeplanten Abschiebungsversuches festgestellt wurde, nicht mehr in seiner Wohnung \nauf. Hierauf stellte die Ausländerbehörde einen Antrag auf Personenfahndung. \n\n5\n\nUnter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Ausländerbehörde über die \neingeleitete Ausschreibung zur Personenfahndung forderte das Verwaltungsgericht \nim Rahmen des laufenden Klageverfahrens den anwaltlich vertretenen Kläger mit der \neinen Tag später den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Verfügung \nvom 7. Oktober 2002 auf, die \"aktuelle ladungsfähige Adresse\" des Klägers \nmitzuteilen; zugleich wurde auf § 81 AsylVfG hingewiesen und die Sätze 1 und 2 \ndieser Norm wurden wiedergegeben.\n\n6\n\nMit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. November \n2002 erklärten die Bevollmächtigten des Klägers, die ladungsfähige Anschrift des \nKlägers sei unverändert. Nach ihrer Kenntnis habe der Kläger bisher seine Wohnung \nnicht aufgegeben. Abgesehen davon könnten Ladungen an den Kläger auch über \n\"den Unterzeichner\" erfolgen. Mit Beschluss vom 26. November 2002 stellte das \nVerwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 81 AsylVfG ein. \n\n7\n\nIn der Folgezeit vertrat der Kläger die Auffassung, das Verfahren sei wirksam \nweiterbetrieben worden. Er teilte ferner mit, sich im sog. Kirchenasyl zu befinden, und \ngab an, seine \"ladungsfähige Anschrift\" laute: \"Q. P. c/o Pfarre St. H. , \nH. straße 40, B. \".\n\n8\n\nDie Klage auf Fortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit dem \nangefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf \nZulassung der Berufung. \n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die angeführten \nZulassungsgründe greifen nicht durch bzw. werden nicht gemäß den gesetzlichen \nErfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. \n\n11\n\n1. Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf die in erster Linie erhobene \nDivergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).\n\n12\n\na) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz sei von dem Beschluss des 21. \nSenates des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 - 21 \nE 1064/98.A - (AuAS 1999, 94 f.; Volltext in Juris) abgewichen. Mit der konkreten \nBenennung dieser Entscheidung wird zwar einem der Erfordernisse einer \nDivergenzrüge Genüge getan.\n\n13\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom \n4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992, \n661.\n\n14\n\nFür die Eröffnung einer Berufung wäre es aber zusätzlich erforderlich gewesen, dass \nder Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der \ngenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen \nRechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte.\n\n15\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - \n5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, und \nvom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR \n1999, 429 (430).\n\n16\n\nHiernach kann die erhobene Abweichungsrüge nicht greifen. Denn die Erwägungen \ndes 21. Senates waren für seinen damaligen Beschluss nicht tragend. Die \nBeschwerde des Klägers in dem dortigen Verfahren gegen eine \nBetreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts nach § 81 AsylVfG wurde bereits \nals unstatthaft verworfen, weil eine solche Aufforderung als prozessleitende \nVerfügung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist. Deshalb hat der 21. Senat \nauf seine Rechtsausführungen zu § 81 AsylVfG nur \"ergänzend hingewiesen\" (vgl. S. \n2 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 16. Dezember 1998 - 21 E \n1064/98.A -). Auf eine Abweichung von einem solchen nicht \nentscheidungserheblichen Rechtsatz, einem sog. obiter dictum, kann eine \nDivergenzrüge jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden.\n\n17\n\nVgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, \nBeschlüsse vom 26. Juni 1984 - 4 CB 29.84 -, \nBuchholz 407 § 17 FStrG Nr. 226, S. 5, und vom 25. \nOktober 1995 - 4 B 216.95 -, BVerwGE 99, \n351(353).\n\n18\n\nAbgesehen davon teilt - wie es sich aus den folgenden Gründen zu 2. ergibt - der \nbeschließende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eines anderen \nSenates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n19\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1998 - 25 \nA 1094/98.A -; vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), \nBeschluss vom 14. Juli 1999 - 4 K 613/99.NW -, n. \nv., Juris-Volltext - \n\n20\n\ndie vom 21. Senat geäußerte Rechtsauffassung nicht. \n\n21\n\nb) Mit dem Antrag wird ferner geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche \"von \nder Rechtsprechung ... anderer Oberverwaltungsgerichte\" ab, wobei die Beschlüsse \ndes OVG Rh.-Pf. vom 13. April 2000 - 10 A 11740/98 - und des HessVGH vom 13. \nJanuar 1988 - 12 UE 818/85 - benannt werden. Abgesehen davon, dass die \nerstgenannte Entscheidung die vom Verwaltungsgericht vertretene Meinung zur \nAuslegung des § 81 AsylVfG bestätigt und die letztgenannte Entscheidung nicht zu § \n81 AsylVfG, sondern zum fehlenden Rechtsschutzinteresse ergangen ist, ist der \nKläger darauf hinzuweisen, dass § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur die Divergenz eines \nVerwaltungsgerichts zu dem im Instanzenzug übergeordneten \nOberverwaltungsgericht erfasst, nicht aber die Abweichung von der Rechtsprechung \neines anderen Oberverwaltungsgerichtes bzw. Verwaltungsgerichtshofes. \nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht.\n\n22\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1999 - \n23 A 5050/98.A -, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, \nm. w. N. aus der Rspr. des BVerfG.\n\n23\n\n2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht zur Klärung der vom Kläger als \ngrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \ngeboten,\n\n24\n\n\"ob ein der sofortigen Ausreisepflicht \nunterliegender, untergetauchter Asylkläger mit einer \nBetreibensaufforderung nach § 81 verpflichtet \nwerden kann, neben einer ´ladungsfähigen Anschrift´ \nauch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort \nbekanntzugeben\".\n\n25\n\nRechtsfragen im Zusammenhang mit einer Betreibensaufforderung auf der \nGrundlage des § 81 AsylVfG bei einem unbekannten Verbleib eines Asylbewerbers \nsind bereits - teilweise schon im Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des \n§ 33 AsylVfG a. F. - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Hiernach \nkann eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens bei berechtigten Zweifeln am \nFortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergehen. Solche Zweifel kann der Kläger \ndurch aktives Handeln begründen, z. B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, \ndurch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem \ndas Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Ferner können derartige \nZweifel auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten \nnicht erfüllt und damit Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens \nzeigt. \n\n26\n\nBVerwG, Urteile vom 23 April 1985 - 9 C 48.84 -, \nBVerwGE 71, 213 (218 f.), vom 13. Januar 1987 - 9 \nC 259.86 -, NVwZ 1987, 604 (605), und - 9 C 263.86 \n-, NVwZ 1987, 605 (606); zusammenfassend: \nBeschluss vom 18. September 2003 - 1 B 103.02 -, \nInfAuslR 2003, 77, m. w. N. \n\n27\n\nAuch nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts kann gerade das \n\"Untertauchen\" eines Asylbewerbers ein typisches Anzeichen dafür sein, dass das \nRechtsschutzinteresse entfallen ist, und das Gericht veranlassen, die Angabe einer \nladungsfähigen Anschrift zu verlangen.\n\n28\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1997 - 25 \n2362/96.A -, vom 21. April 1998 - 25 A 1094/98.A -, \nvom 16. Oktober 2000 - 8 A 3733/99.A -, und vom \n28. Februar 2003 - 21 A 2098/01.A -. \n\n29\n\nVor dem Hintergrund der sich aus § 10 Abs. 1 AsylVfG ergebenden \nMitwirkungspflicht des Asylbewerbers kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass das \nVerwaltungsgericht von diesem die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift \nverlangen kann. Das Gericht muss die Möglichkeit haben, die Glaubhaftigkeit des \nasylrechtlich relevanten Vorbringens durch eine persönliche Anhörung des \nAsylbewerbers in der mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Gerade im Hinblick auf \ndas gegebenenfalls bestehende Erfordernis des persönlichen Erscheinens des \nAsylbewerbers vor Gericht ist die Kenntnis vom persönlichen Aufenthaltsort des \nAsylbewerbers unverzichtbar, weil anderenfalls eine ordnungsmäßige Ladung des \nAsylbewerbers nicht bewirkt werden könnte (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 \nAbs. 2 Satz 2 ZPO) und die ordnungsgemäße Durchführung des asylgerichtlichen \nKlageverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Dies gilt auch dann, wenn der \nAsylbewerber - wie hier - im Anschluss an ein erfolglos durchgeführtes Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes befürchten muss, bei einem Bekanntwerden seines \npersönlichen Aufenthaltsortes auf Grund einer vollziehbaren \nAbschiebungsandrohung noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung \nabgeschoben zu werden. Denn eine solche Gefahr ist bei unbeachtlichen oder \noffensichtlich unbegründeten Asylanträgen nach der gesetzlichen Konzeption \nintegraler Bestandteil der asylrechtlichen Verfahrensordnung, die der Asylbewerber \nnotgedrungen in Kauf nehmen muss, wenn er trotz Erfolglosigkeit eines Eilantrages \ndas asylrechtliche Klageverfahren weiter betreiben will. Wer sich als politisch \nVerfolgter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, darf diese \nVerfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern und seine Anerkennung als \nAsylberechtigter unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen \nVerfahrensvoraussetzungen anstreben. Beruft er sich einerseits auf einen ihm \nzustehenden Asylanspruch, versucht er aber andererseits, - wie hier - durch \nZuwiderhandeln gegen grundlegende prozessuale Mitwirkungspflichten das \nnotwendige Zusammenwirken mit dem Gericht zu stören, so kann ein \nRechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten \nAsylrechts nicht anerkannt werden. \n\n30\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. April 1998 - 25 A \n1094/98.A -, n. v., S. 2 f. des \nBeschlussabdrucks.\n\n31\n\nEiner weiteren Vertiefung in einem Berufungsverfahren bedarf es mithin nicht. \nFragen in tatsächlicher Hinsicht zum Erfordernis der Bekanntgabe des tatsächlichen \nAufenthaltsortes aus Anlass einer Betreibensauforderung nach § 81 AsylVfG lassen \nsich nicht abstrakt beantworten, sondern hängen von den konkreten Umständen des \njeweiligen Einzelfalles ab. Eine fallübergreifende Klärung ist insoweit nicht möglich \nund eine grundsätzliche Bedeutung daher zu verneinen.\n\n32\n\n3. Der schließlich gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift auch nicht durch.\n\n33\n\na) Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf \nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der seine einfachgesetzliche \nAusprägung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO \ngefunden hat, verpflichtet das zuständige Gericht unter anderem dazu, das \nVorbringen der Beteiligten und die von ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu \nnehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Diese Verpflichtung \nhat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht dadurch verletzt, dass es in \nder Anwendung des § 81 AsylVfG zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klage gelte \nwegen Nichterfüllung der Aufforderung zum Weiterbetreiben des Verfahrens als \nzurückgenommen. Die Anwendung des § 81 AsylVfG unterliegt hier keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n34\n\nDer Erlass der Betreibensaufforderung war gerechtfertigt, weil Anhaltspunkte für \neinen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden, nachdem der Kläger auf \nGrund der ihm bekannten Absicht (vgl. Bl. 390 und 406 der Beiakte Heft 8), ihn nach \nLiberia abzuschieben, seine (frühere) Wohnung verlassen hatte, d. h. \"untergetaucht\" \nwar (vgl. Bl. 400, 420, 438 der Beiakte Heft 8), und die Ausländerbehörde einen \nAntrag auf Ausschreibung einer Personenfahndung gestellt hatte (vgl. Bl. 439 der \nBeiakte Heft 8; Bl. 19 der Gerichtsakte). Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt des \nrechtlichen Gehörs nichts dagegen einzuwenden, dass das Verwaltungsgericht diese \nUmstände zum Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG \ngenommen hat. Die gegebene Situation berechtigte die Vorinstanz zu der Annahme, \nder Kläger sei unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft, sondern er \nhalte sich an einem dem Gericht unbekannten Ort auf. Dabei ist unter Anschrift nicht \nnur der Wohnsitz im Rechtssinne zu verstehen, vielmehr ist die Wohnung jeder \nRaum, den eine Person für eine gewisse Zeit tatsächlich bewohnt.\n\n35\n\nVgl. zu § 82 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom \n13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608 (2609); \nähnlich: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. April 2000 - 10 \nA 11740/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 107 (nur \nLs.), Juris-Volltext.\n\n36\n\nDer Kläger hat die berechtigten Zweifel am Fortbestand seines \nRechtsschutzinteresses nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der \nBetreibensaufforderung an seine Prozessbevollmächtigten ausgeräumt, obgleich er \ndarin zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert und auf die Folgen \ndes Nichtbetreibens hingewiesen worden war (vgl. § 81 Satz 3 AsylVfG). Mit dem \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2002, in dem \nangegeben ist: \"Die ladungsfähige Anschrift des Klägers ist unverändert. Nach \nunserer Kenntnis hat der Kläger bisher seine Wohnung nicht aufgegeben. \nAbgesehen davon können Ladungen an den Kläger auch über den Unterzeichner \nerfolgen\", hat der Kläger die Voraussetzungen der Betreibensaufforderung nicht \nerfüllt. Wird ein Kläger zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht durch \neine konkret erbetene Verfahrenshandlung aufgefordert, so genügt es den \nAnforderungen an ein Betreiben des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 81 \nAsylVfG nicht, wenn er innerhalb der Frist nicht die konkret erbetene, sondern eine \nandere Verfahrenshandlung vornimmt, die nicht gefordert wurde oder offensichtlich \nnur von untergeordneter Bedeutung ist.\n\n37\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. November 1993 - \n19 A 10141 -, n. v., Juris-Volltext.\n\n38\n\nb) Zudem kann die erhobene Gehörsrüge auch deshalb nicht durchdringen, weil es \nan der Darlegung fehlt, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs \nvorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann \nnämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die \nGewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren \nEntscheidung geführt hätte.\n\n39\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 \n- 2 BvR 1988.92 -, InfAuslR 1993, 300 (302); \nBVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 \n- 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83, vom 2. April 1985 \n- 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 165, \nund vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz \n310 § 133 VwGO Nr. 36.\n\n40\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n42\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-29/11-a-1223-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-29/11-a-1223-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287496","retrieved":"2026-07-09 03:05:38.415812+00:00"}}