{"status":"available","doknr":"OLD287523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0326.21B2399.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-26","aktenzeichen":"21 B 2399/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDie durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO veranlasste Prüfung der im Rahmen der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe stellt die angefochtene Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass \nder Widerspruch des Antragstellers gegen die unter dem 13. Mai 2003 verfügte \nEntbindung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr \naufschiebende Wirkung hat, und zur Begründung darauf abgestellt, dass diese \nRegelung die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 \nVwVfG NRW erfülle. Diese Entscheidung kann auf der Grundlage des \nBeschwerdevorbringens des Antragsgegners keinen Bestand (mehr) haben.\n\n5\n\n1. Das Begehren des Antragstellers bedarf der Auslegung. Während das \nVerwaltungsgericht auf der Grundlage der bei seiner Entscheidung maßgeblichen \nSachlage das Begehren - zu Recht - (noch) als Antrag auf Feststellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgelegt hat, ist in Anbetracht der \nveränderten tatsächlichen Umstände davon auszugehen, dass das Begehren des \nAntragstellers (nunmehr) darauf gerichtet ist,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die unter dem 13. Mai 2003 verfügte \nEntbindung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst der \nFreiwilligen Feuerwehr wiederherzustellen.\n\n7\n\nDieses Verständnis des Antrags ergibt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n8\n\nNach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. \nVielmehr ist das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck \nkommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen. \n\n9\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 88 \nRn. 3, m.w.N.\n\n10\n\nVorliegend ist das in dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nzum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel darauf gerichtet, an dem Einsatz- und \nAusbildungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr teilnehmen zu können. Nachdem zum \nZeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts diesem Begehren die - auf die \nVerneinung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestützte - faktische \nVollziehung der unter dem 13. Mai 2003 verfügten Entbindung vom Einsatz- und \nAusbildungsdienst entgegen stand, stellt sich (nunmehr) die unter dem 28. November \n2003 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtliches \nHindernis dar. Denn die Entbindung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst der \nFreiwilligen Feuerwehr ist ein Verwaltungsakt (a) und die aufschiebende Wirkung des \ndagegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers ist durch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung (nachträglich) entfallen (b). \n\n11\n\na) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt die Entbindung \nvom Einsatz- und Ausbildungsdienst die sich aus § 35 Satz 1 VwVfG NRW \nergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines \nVerwaltungsakts. \n\n12\n\nNach dieser Bestimmung ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder \nandere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf \ndem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung \nnach außen gerichtet ist. Dass es sich bei der in Rede stehenden Entbindung vom \nEinsatz- und Ausbildungsdienst um die Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet \ndes öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles handelt, liegt auf der Hand \nund steht auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die getroffene Regelung ist \naber - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch auf eine unmittelbare \nRechtswirkung nach außen gerichtet.\n\n13\n\nEiner Maßnahme im Rahmen eines Sonderstatusverhältnisses kommt \nAußenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu, wenn die Maßnahme auf \nAuswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen gerichtet ist und diese \nunmittelbar eintreten. Dies ist anzunehmen, wenn gegenüber dem Adressaten der \nRegelung eine Maßnahme getroffen wird, welche gezielt in geschützte \nRechtspositionen eingreift oder solche Rechte begründet, aufhebt oder feststellt. Zu \nverneinen ist eine Außenwirkung, wenn keine Regelung der persönlichen \nRechtsstellung des Betroffenen, sondern allein eine organisationsinterne Regelung \nbeabsichtigt ist.\n\n14\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2003, \n§ 35 Rn. 124, m.w.N.\n\n15\n\nDiese Erwägung kommen vorliegend zum Tragen, da der Status des \nAntragstellers als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr - wenn auch mit gewissen, \nim vorliegenden Zusammenhang aber nicht relevanten Einschränkungen - jedenfalls \nvom Grundsatz her mit einem Sonderstatusverhältnis vergleichbar ist. Denn die \nAngehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis eigener Art zu der Gemeinde, auf das die zum Beamtenrecht \nentwickelten Grundsätze angesichts der gleich gelagerten Interessenlage \nanzuwenden sind.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1975 - I \nA 208/75 -; Hess. VGH, Urteil vom 17. Januar 1992 \n- 11 UE 1567/88 -; Schneider, \nFeuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 7. Aufl. 2001, § 12 Erl. 1.1.5, m.w.N.\n\n17\n\nAusgehend davon kommt der vom Antragsgegner ausgesprochenen Entbindung \nvom Einsatz- und Ausbildungsdienst Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG \nNRW zu, da sie auf Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Antragsstellers \ngerichtet ist und diese unmittelbar eintreten lässt. Denn der aktive Dienst in der \nFreiwilligen Feuerwehr wird im Kern durch die Verpflichtung, aber auch Berechtigung \nzur Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen geprägt (vgl. § 12 Abs. 2 \nSatz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar \n1998 (GV. NRW. S. 122). Wird einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr - wie \nhier dem Antragsteller - die Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst untersagt, \nstellt dies nicht nur eine die Art und Weise der Dienstausübung betreffende \nMaßnahme dar. Es wird vielmehr unmittelbar in wesentlicher Weise in den \nKernbereich der persönlichen Rechts- und Pflichtenstellung des Betroffenen \neingegriffen. \n\n18\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2001 \n- 11 M 4402/00 -, NVwZ-RR 2001, 419, m.w.N.\n\n19\n\nb) Da es sich mithin bei der Entbindung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst der \nFreiwilligen Feuerwehr um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG \nNRW handelte, kam dem unter dem 14. Mai 2003 eingelegten Widerspruch des \nAntragstellers (zunächst) aufschiebende Wirkung zu. \n\n20\n\nDiese aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist jedoch (nachträglich) durch \ndie unter dem 28. November 2003 ausgesprochene Anordnung der sofortigen \nVollziehung wieder entfallen.\n\n21\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Anordnung der sofortigen \nVollziehung, auf die sich der Antragsgegner im Rahmen seiner \nBeschwerdebegründung ausdrücklich berufen hat, im vorliegenden \nBeschwerdeverfahren zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts ausgesprochen worden ist. \n\n22\n\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind entscheidungserhebliche \nTatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der \nBeschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu \nberücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des \nBeschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren hat im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist mithin darauf ausgerichtet, die im Ergebnis \nrichtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind \nim Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen \nGesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten \nRechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche \nUmstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst \nnach dessen Entscheidung eingetreten sind. \n\n23\n\nVgl. Thür. OVG, Beschluss vom 26. November \n2003 - 4 EO 627/02 -; OVG Bbg., Beschluss vom \n12. März 2003 - 1 B 298/02 -, NVwZ-RR 2003, 694; \nfür die vergleichbare Situation bei einem Antrag auf \nZulassung der Berufung BVerwG, Beschluss vom \n11. November 2002 - 7 AV 3/02 -, Buchholz 310 \n§ 124 VwGO Nr. 31 = BayVBl. 2003, 217 = DVBl. \n2003, 401 = NVwZ 2003, 490.\n\n24\n\nDies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer die neue Tatsache \nselbst geschaffen hat, um dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nden Boden zu entziehen. Auch insoweit entscheidet sich allein nach materiellem \nRecht, ob die selbstgeschaffene Tatsache im anhängigen Verfahren berücksichtigt \nwerden kann.\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, \nBeschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, \na.a.O.\n\n25\n\n2. Das angesichts dieser Erwägungen als Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegenden Begehren \ndes Antragstellers ist zwar zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung auch nach Erlass des zugrunde liegenden \nVerwaltungsakts aussprechen konnte (a) und dabei den formellen Anforderungen \nausreichend Rechnung getragen hat (b) und weil die zu treffende \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (c).\n\n26\n\na) Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erst nach Erlass des \nVerwaltungsakts ergangen ist, begegnet keinen Bedenken. Verwaltungsakt und \nAnordnung der sofortigen Vollziehung müssen nicht zwingend zeitgleich ergehen. \nDer Behörde steht es frei, zunächst den Verwaltungsakt zu erlassen und zu einem \nspäteren Zeitpunkt für diesen die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nauszusprechen.\n\n27\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 83; Schoch, \nin Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand \nSeptember 2003, § 80 Rn. 184.\n\n28\n\nb) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \nden Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend schriftlich begründet. \n\n29\n\nDurch den Verweis auf die Möglichkeit einer mit einer weiteren Teilnahme am \nEinsatz- und Ausbildungsdienst verbundene Gefährdung der Gesundheit des \nAntragstellers und der übrigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr hat der \nAntragsgegner auf die Umstände des konkreten Falles bezogen ein besonderen \nVollziehungsinteresses dargelegt und den Grund für dessen Vorrang gegenüber dem \nAussetzungsinteresse hinreichend deutlich gemacht.\n\n30\n\nc) Die im Rahmen eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen \ndem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts und dem privaten Interesse des Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. \n\n31\n\nDem Vollzugsinteresse des Antragsgegners kommt besonderes Gewicht zu, weil \ndie unter dem 13. Mai 2003 verfügte Entbindung vom Einsatz- und \nAusbildungsdienst für die Freiwillige Feuerwehr offensichtlich rechtmäßig ist. \n\n32\n\nDie Entbindung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst findet ihre Rechtsgrundlage \nin § 8 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der \nFreiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV.NRW. S. 213) - LVO FF -. Nach \ndieser Bestimmung ist eine Beurlaubung aus einem wichtigen Grund durch den \nLeiter der Feuerwehr befristet möglich. Die Voraussetzungen dieser \nErmächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt. \n\n33\n\nIn formeller Hinsicht kann dahin stehen, ob in der E-Mail des Antragstellers vom \n18. Februar 2002 ein Antrag auf Beurlaubung gesehen werden kann. Denn es \nstünde der Anwendbarkeit des § 8 Satz 1 LVO FF nicht entgegen, wenn der \nAntragsteller eine Beurlaubung nicht beantragt hätte. Denn ein Antragserfordernis \nlässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Zwar mag das Wort \"Beurlaubung\" \nbegrifflich die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung nahe legen.\n\n34\n\nVgl. dazu Schneider, Laufbahn in der Freiwilligen \nFeuerwehr Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2002, § 8 \nErl. 1.3.\n\n35\n\nZwingend ist dies jedoch nicht. Vielmehr spricht gerade der Sinn und Zweck der \nVorschrift für eine gegenteilige Auslegung. Denn die Beurlaubung ist als eine \nVorstufe zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gemäß § 6 LVO FF und zum \nAusscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 22 LVO FF anzusehen.\n\n36\n\nVgl. Schneider, a.a.O., § 8 Erl. 1.1.\n\n37\n\nDa der Anstoß für ein Verfahren zum Ausscheiden aus gesundheitlichen und aus \nsonst wichtigen Gründen auf der Grundlage von § 6 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 \nLVO FF nicht nur von dem Feuerwehrangehörigen, sondern auch von dem \nWehrleiter ausgehen kann, \n\n38\n\nvgl. Schneider, a.a.O., § 6 Erl. 3.1 und 4.1 sowie \n§ 22 Erl. 3.1 und 4.1,\n\n39\n\nmuss es dem Wehrführer insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gleichermaßen möglich sein, auch ohne einen Antrag des \nBetroffenen von der - im Vergleich zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst oder \nzum vollständigen Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr - weniger \neinschneidenden Maßnahme einer Beurlaubung Gebrauch machen zu können.\n\n40\n\nDie materiellen Voraussetzungen des § 8 Satz 1 LVO FF sind gegeben. Es liegt \nein wichtiger Grund für eine befristete Beurlaubung vor. Dieser ist darin zu sehen, \ndass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bestehen, den \nAnforderungen des Feuerwehrdienstes genügen zu können. \n\n41\n\nZwar fehlt es an ärztlichen Feststellungen zur gesundheitlichen Eignung des \nAntragstellers. Dieser hat aber am 18. Februar 2002 per E-Mail selbst darauf \nhingewiesen, sein Gesundheitszustand lasse derzeit keinen Übungs- und \nEinsatzdienst zu, und in der Folgezeit (im Übrigen bis zum heutigen Tage) nicht \nabschließend daran mitgewirkt, eine endgültige Klärung seines \nGesundheitszustandes herbeizuführen. Angesichts dessen bestehen die durch das \neigene Vorbringen des Antragstellers begründeten Zweifel nach wie vor fort. \n\n42\n\nDiese Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Dienst \nin der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigen den Ausschluss vom Einsatz- und \nAusbildungsdienst, der auf den Zeitraum bis zum Vorliegen einer ärztlichen \nBeurteilung befristet ist. Denn zum einen gebietet es die dem Leiter der Feuerwehr \nobliegende Fürsorgepflicht, den Antragsteller selbst vor gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen zu schützen, die eintreten können, wenn er am Einsatz- und \nAusbildungsdienst teilnimmt, ohne im Vollbesitz seiner Kräfte zu sein. Zum anderen \nerfordert es aber auch die Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Angehörigen der \nFreiwilligen Feuerwehr, den Antragsteller bis zur Klärung der Zweifel an seiner \ngesundheitlichen Eignung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst freizustellen, da im \nEinsatz befindliche Feuerwehrangehörige möglicherweise ihrerseits Gefahren \nausgesetzt werden, wenn sie im Vertrauen auf die volle Einsatzbereitschaft des \nAntragstellers mit diesem an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen \nteilnehmen.\n\n43\n\nDem Interesse des Antragsgegners am Vollzug des offensichtlich rechtmäßigen \nVerwaltungsaktes steht kein hinreichend gewichtiges Aufschubinteresse des \nAntragstellers entgegen. Dem Antragsteller ist es insbesondere deshalb zuzumuten, \nvorerst nicht an dem Einsatz- und Ausbildungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr \nteilzunehmen, weil er es selbst in der Hand hat, eine Klärung seines \ngesundheitlichen Zustandes herbeizuführen, indem er die Befunde vollständig \nvorlegt, die von den Dres. M. und Q. über die am 22. Mai 2003 vorgenommene \narbeitsmedizinische Untersuchung hinaus zur Beurteilung der gesundheitlichen \nEignung des Antragstellers für erforderlich gehalten worden sind. Dies gilt umso \nmehr, als der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung ausdrücklich darauf \nhingewiesen hat, es bereite \"grundsätzlich keine allzu großen Probleme..., eine \namtsärztliche Untersuchung abzuschließen\", und im Übrigen mehrfach bekundet hat, \nin Kürze der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nachkommen zu wollen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertentscheidung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-26/21-b-2399-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-26/21-b-2399-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287523","retrieved":"2026-07-09 03:05:40.598725+00:00"}}