{"status":"available","doknr":"OLD287524","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0326.19A546.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-26","aktenzeichen":"19 A 546/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für das \nerstinstanzliche Verfahren auf (8.000 DM : 1,95583 =) 4090,34 EUR und für das \nzweitinstanzliche Verfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfange zu \nEigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und \ndie Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Flurstück 1296 der Flur 9 der Gemarkung \nT. mit Grabstätten zu belegen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass der Beklagten für die Belegung des Flurstücks \n1296 mit Grabstätten die erforderliche friedhofsrechtliche Genehmigung nicht erteilt worden \nsei. Eine entsprechende Genehmigungsurkunde sei nicht vorhanden. Die Beklagte sei auch \nbis 1974 nicht Eigentümerin des Flurstücks 1296 gewesen. Nach 1974 habe sie die Erteilung \neiner Genehmigung für die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten nicht beantragt. \nDer Kläger werde durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten in seinen Rechten \nverletzt. Das friedhofsrechtliche Genehmigungserfordernis sei drittschützend, weil es auch \ndem Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Nachbarn des Friedhofs diene.\n\n5\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 14. Januar 2004 \nzugelassenen Berufung vor: Das Flurstück 1296 sei der friedhofsrechtlich genehmigten \n\"Altanlage\" des Friedhofs zuzurechnen. Der Kläger habe etwaige Ansprüche auf \nUnterlassung der Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten verwirkt, weil er sich \nerstmals mit Schreiben vom 13. März 1999 gegen die Belegung des Flurstücks 1296 \ngewandt habe. Das friedhofsrechtliche Genehmigungserfordernis sei auch nicht \nnachbarschützend. Der Nachbar eines Friedhofs habe keinen Anspruch auf Durchführung \nund Einhaltung des Genehmigungsverfahrens. Ein Recht des Klägers auf \nGrundwasserförderung in dem auf dem Flurstück 98 errichteten Brunnen bestehe nicht.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Angesichts seiner \"nahezu \nzahllosen\" Bemühungen, ein Heranrücken des Friedhofs an seine Grundstücke zu \nverhindern, sei die Auffassung der Beklagten, er habe den vom Verwaltungsgericht \nangenommenen Unterlassungsanspruch verwirkt, unzutreffend.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat die Klage des Klägers auf Erteilung der \nwasserhausrechtlichen Genehmigung zur Grundwasserförderung in dem auf dem Flurstück \n98 errichteten Brunnen mit Urteil vom 27. April 2001 - 8 K 473/00 - abgewiesen. Die \nhiergegen gerichtete (zugelassene) Berufung des Klägers hat der 20. Senat des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 14. November \n2002 - 20 A 2508/01 - zurückgewiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum vorliegenden Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden \n8 K 473/00 (= OVG NRW 20 A 2508/01) und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden und haben keine Gesichtspunkte dargelegt, die die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung erfordern. Die vom Kläger im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom \n5. März 2004 aufgeworfene Frage, ob § 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und \nBestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003, GV NRW S. 313, \nnachbarschützenden Charakter hat, ist eine Rechtsfrage, die entgegen der Auffassung des \nKlägers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erfordert. Die Beteiligten \nhaben umfangreich zu dieser Frage schriftsätzlich Stellung genommen und die Entscheidung \ndes Senats stützt sich nicht auf Gesichtspunkte, die von den Beteiligten nicht angesprochen \nsind oder sonst einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen.\n\n15\n\nDie zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die \nBeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Belegung des Flurstücks 1296 mit \nGrabstätten.\n\n16\n\nEs spricht zwar aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils Vieles dafür, \ndass der Beklagten für die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten (bislang) keine \nGenehmigung erteilt worden ist. Der Kläger kann den geltend gemachten \nUnterlassungsanspruch hierauf jedoch nicht stützen, weil er aus dem auch für kirchliche \nFriedhöfe bestehenden Genehmigungserfordernis allein keine subjektiven Rechte herleiten \nkann. Er wird durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten auch nicht in \nmateriellen subjektiven Rechten, die geeignet wären, den geltend gemachten \nUnterlassungsanspruch zu begründen, verletzt.\n\n17\n\nDer Kläger kann subjektive Rechte aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten \nGenehmigungserfordernis gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des \nkatholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, PrGS S. 585, und auch aus § 764 des \nZweyten Theils, Eilfter Titel, des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. \nFebruar 1794,\n\n18\n\nabgedruckt bei Hattenhauer, Allgemeines Landrecht für \ndie Preußischen Staaten von 1794, Textausgabe, 1970, S. \n568,\n\n19\n\nnicht herleiten. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1924 bedurften \nBeschlüsse des Kirchenvorstandes einer katholischen Gemeinde der Genehmigung der \nStaatsbehörde bei der Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen. \nNach der Vorschrift des § 764 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten, die \nihrem wesentlichen Inhalt nach in Nordrhein-Westfalen fortgalt,\n\n20\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1967 - V A \n333/67 -, DVBl 168, 120 (120 f.),\n\n21\n\nsollte die Anlegung neuer Begräbnisplätze nur aus erheblichen Ursachen und nur unter \nEinwilligung der geistlichen Obern sowie der Polizeivorgesetzten des Ortes stattfinden. Die \ngenannten Vorschriften sind jedoch durch § 20 Abs. 2 Nr. 4 BestG NRW aufgehoben \nworden. Eine Übergangsvorschrift, aus der die Fortgeltung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des \nGesetzes vom 24. Juli 1924 und des § 764 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen \nStaaten mit Relevanz für das vorliegende Verfahren hervorginge, enthält das \nBestattungsgesetz nicht.\n\n22\n\nDas Genehmigungserfordernis für die Erweiterung des Friedhofs der Beklagten um das \nFlurstück 1296 ergibt sich nunmehr aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW. Nach dieser \nVorschrift bedürfen der Genehmigung die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der \nkreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 \nBestG NRW, die, wie die Beklagte als (örtliche) katholische Kirchengemeinde, \nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind.\n\n23\n\nVgl. zum Körperschaftsstatus der (örtlichen) katholischen \nKirchengemeinden: von Campenhausen, Staatskirchenrecht, \n3. Aufl., 1996, S. 152; Friesenhahn, in: Handbuch des \nStaatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Erster \nBand, 1974, S. 567.\n\n24\n\nGenehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die \nBezirksregierung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW).\n\n25\n\nDer Kläger kann aber aus dem Fehlen einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBestG NRW den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Der \n- hinsichtlich des Flurstücks 1296 unterstellte - Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis \nverletzt keine subjektiven Rechte des Klägers.\n\n26\n\nEine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist erforderlich, weil die objektive \n- formelle oder auch materiell-rechtliche - Rechtswidrigkeit der Errichtung oder Erweiterung \neines Friedhofs für sich allein keine Unterlassungsansprüche begründet.\n\n27\n\nVgl. auch zum Baurecht: BVerwG, Beschluss vom 28. \nJuli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56, Nr. 163, S. 413 (414), und \nUrteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46, Nr. \n173, S. 397 (399); Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches \nBaunachbarrecht, 1998, Rdn 5 (S. 3), m. w. N.\n\n28\n\nSubjektive Rechte des Klägers werden durch das Fehlen der Genehmigung gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 BestG NRW verletzt, wenn das Genehmigungserfordernis nicht nur der \nDurchsetzung öffentlicher Interessen, sondern gerade auch dem Schutz individueller \nInteressen, hier den Interessen des Klägers, dient. Eine solche Schutzfunktion allein des \nGenehmigungserfordernisses ergibt sich nicht schon daraus, dass die Erteilung der \nGenehmigung der Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs materiell-rechtlich unter \nanderem die hinreichende Berücksichtigung der Gesundheit und des Eigentums der \nGrundstücksnachbarn voraussetzt.\n\n29\n\nA. A. zu § 1 Abs. 3 des BestG Rh.-Pf.: OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 5. Februar 1985 - 7 A 28/84 -, unter \nBezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 3 \nBestG Rh.-Pf.; vgl. ferner: Spranger, Bestattungsgesetz \nNRW, 2003, § 2 Anm. I (S. 40).\n\n30\n\nErforderlich ist vielmehr, dass das Genehmigungserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBestG NRW nach seinem Schutzzweck nicht nur auf die Ordnung des Verfahrens und die \nvollständige Unterrichtung der Genehmigungsbehörde und zu beteiligender öffentlicher \nStellen über die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs, die davon betroffenen \nöffentlichen Belange, insbesondere die mit der Friedhofserrichtung oder -erweiterung \neinhergehenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit, sowie die Gesundheit und die \nschutzwürdigen Eigentumsrechte der Grundstücksnachbarn abzielt, sondern weitergehend \ngerade auch den von der Errichtung und Erweiterung des Friedhofs betroffenen Dritten, etwa \nden Grundstücksnachbarn, in spezifischer Weise und unabhängig von materiellen Rechten \nder Drittbetroffenen eine eigene selbstständig durchsetzbare Rechtsposition gewährt. Das ist \nnur der Fall, wenn die Norm erkennen lässt, dass der von der Friedhofserrichtung oder -\nerweiterung Betroffene unter Hinweis allein auf das Fehlen der Genehmigung gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 BestG NRW, d. h. ohne Rücksicht auf die Verletzung eigener materieller \nRechte, die Unterlassung der Errichtung oder Erweiterung durchsetzen kann.\n\n31\n\nVgl. zum Baurecht BVerwG, Beschluss vom 3. August \n1982 - 4 B 145.82 -, BRS 39, Nr. 193, S. 392 (392), Urteile \nvom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 (41), 29. \nMai 1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243 (246), 14. \nDezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 (239 f.), \n20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 39 (63 ff.); \nOVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, \nNWVBl 2003, 54 (55) - jeweils zum Bau- oder Wasserrecht -, \nund OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1997 - 19 A 429/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 431; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: Januar 2003, § 42 Abs. 2 Rdn 77, m. w. \nN.\n\n32\n\nEine solche Schutzfunktion hat § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW für den Friedhofsnachbarn \nnicht. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat den von der Errichtung oder Erweiterung \neines Friedhofs Betroffenen keine durchsetzbaren subjektiv-rechtlichen Rechtspositionen \ninnerhalb des Genehmigungsverfahrens nach dem Bestattungsgesetz eingeräumt. Schon \ndeshalb ist ungeachtet der Frage, ob sich ein etwaiger Verfahrensverstoß auch auf materiell-\nrechtliche Rechtspositionen des Drittbetroffenen ausgewirkt haben muss,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1993 - 7 B 114.92 -, \nDVBl 1992, 1149 (1150),\n\n34\n\nnichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW oder \nsonstigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes bezweckte, einem durch die \nFriedhofserrichtung oder -erweiterung möglicherweise betroffenen Dritten, etwa den \nGrundstücksnachbarn, ein subjektives Recht auf Durchführung des \nGenehmigungsverfahrens zu geben, wenn der Friedhofsträger die Genehmigung nicht von \nsich aus beantragt oder die Genehmigungsbehörde ein Genehmigungsverfahren nicht \ndurchführt. Das Genehmigungserfordernis zielt vielmehr darauf ab, in einem einheitlichen \nVerfahren über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Friedhofserrichtung \noder -erweiterung unter Beteiligung der in § 2 BestG NRW genannten Stellen und \nBerücksichtigung aller rechtlich geschützten öffentlichen und individuellen Interessen zu \nentscheiden. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3 BestG NRW. Danach ist die Genehmigung zu \nerteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des \nGesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht \nentgegenstehen. Gerade weil das Genehmigungsverfahren nach dem gesetzlich \nvorgegebenen Entscheidungsprogramm auf eine sachlich umfassende Entscheidung der \nGenehmigungsbehörde ausgerichtet ist, zielt das Genehmigungserfordernis nicht auf die \nGewährleistung einer spezifischen Verfahrenssicherung Dritter ab, sondern allein auf ein im \nöffentlichen Interesse gelegenes (rationelles) Verwaltungsverfahren.\n\n35\n\nVgl. auch zum Verfahren nach § 31 WHG: BVerwG, \nUrteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, \na. a. O., S. 240.\n\n36\n\nHinzu kommt, dass sich weder aus dem Genehmigungserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 \nSatz 1 BestG NRW noch aus den übrigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes entnehmen \nlässt, gegenüber wem und auf welche Weise ein Anspruch etwa eines Grundstücksnachbarn \nauf Durchführung des Genehmigungsverfahrens sollte durchgesetzt werden können. Solche \n- ausdrücklichen oder durch Auslegung herleitbaren - Regelungen sind aber für die \nVerwirklichung eines verfahrensrechtlichen Drittschutzes ebenso unerlässlich wie seine \ngrundsätzliche Anerkennung selbst. Der gesetzlichen Regelung muss sich insoweit \nzumindest entnehmen lassen, ob sich etwaige Ansprüche des Dritten gegen den \nFriedhofsträger richten sollen, oder ob der Dritte Ansprüche unmittelbar gegen die \nBezirksregierung als Genehmigungsbehörde soll geltend machen können, oder ob ihm diese \nMöglichkeiten kumulativ oder alternativ zur Verfügung stehen sollen.\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -,\na. a. O., S. 247, m. w. N.\n\n38\n\nAuf diese Fragen gibt das Bestattungsgesetz keine Antwort. Es lässt sich den \nVorschriften des Bestattungsgesetzes auch nicht durch Auslegung entnehmen, ob der Kläger \netwaige (öffentlich-rechtliche) Unterlassungsansprüche auf Grund der Verletzung des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 BestG NRW gegen den - regelmäßig öffentlich-rechtlichen - Friedhofsträger \nund/oder die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde geltend machen soll.\n\n39\n\nDie Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW dahin, dass diese Vorschrift einem \nDritten keine vom materiellen Recht selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche \nRechtsposition gewährt, steht nicht im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht \nangeführten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über den Schutz von \nGrundrechten auch durch verfahrensrechtliche Vorschriften in dem Beschluss vom 20. \nDezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE, 53, 30 ff. Dort wird den Auslegungs- und \nAnhörungsvorschriften des Atomgesetzes grundrechtsschützende Wirkung im Wesentlichen \nmit der Begründung zuerkannt, das Atomgesetz \"bezweckt ausdrücklich - und zwar ... \nvorrangig vor einer Förderung der Atomenergienutzung ... - Leben, Gesundheit und \nSachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen\" (BVerfG, a. a. O., S. 58). Von \ndiesem Ansatz her kommt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Atomrecht \neine Grundrechtsverletzung auch dann in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde solche \natomrechtlichen Verfahrensvorschriften außer acht lässt, die der Staat in Erfüllung seiner \nSchutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG erlassen hat. Eine solche Zielrichtung hat das \nGenehmigungserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW jedoch nicht. Es dient in \nerster Linie dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Bestattung der Toten. \n\n40\n\nVgl. auch zur eingeschränkten Übertragbarkeit der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außerhalb \ndes Atomrechts: BVerwG, Beschluss vom 3. August 1982 - 4 \nB 145.82 -, a. a. O., S. 392 f.\n\n41\n\nDer Kläger wird durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten auch nicht in \nmateriellen subjektiven Rechten verletzt.\n\n42\n\nDrittschützende wasserhaushaltsrechtliche Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren \nzu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 3 BestG NRW), werden durch die Erweiterung des \nFriedhofs nicht verletzt. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndass sich auf dem Flurstück 98 ein Brunnen befindet, der der Wasserversorgung der \nGebäude auf den ihm gehörenden Flurstücken 98, 392 und 1299 dient und etwa 35 m vom \nFlurstück 1296 entfernt liegt. Der Kläger hat insofern eine schutzwürdige Rechtsposition, die \nein Abwehrrecht begründet, nicht inne. Durch rechtskräftiges Urteil des 20. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 ist \ngeklärt, dass die bislang erfolgte Grundwasserförderung und -nutzung in dem Brunnen nicht \nerlaubnisfrei (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz, § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG) ist und die \nVoraussetzungen für die erforderliche Genehmigung der Grundwasserförderung (§ 2 Abs. 1, \n§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) nicht erfüllt sind. Die Genehmigung zur Grundwasserförderung in dem \nbeantragten Umfang sei gemäß § 6 WHG zu versagen, weil die Beschaffenheit des in dem \nBrunnen geförderten Wassers wegen des angrenzenden Friedhofs der Beklagten eine \nGefahr für die Gesundheit der Wasserverbraucher darstelle. Der Kläger ist deshalb mit \nBescheid des Bürgermeisters der Stadt T. vom 23. Juli 2003 \nverpflichtet worden, die Flurstücke 98, 392 und 1299 sowie die darauf errichteten Gebäude \naus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu versorgen. Soweit in dem Bescheid vom \n23. Juli 2003 davon ausgegangen wird, dass der Kläger den Brunnen noch zur \nGartenbewässerung nutzen dürfe, ist diese Auffassung bezogen auf die bisherige Art und \nWeise der Grundwasserförderung und -nutzung angesichts der Ausführungen in dem Urteil \ndes 20. Senats vom 14. November 2002 unzutreffend. Hinzu kommt, dass der Bürgermeister \nder Stadt T. nicht Wasserbehörde ist (§ 136 LWG NRW) und deshalb keine \nBefugnis zur Entscheidung über die wasserrechtliche Zulässigkeit der Grundwasserförderung \ntreffen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das in dem Brunnen geförderte \nGrundwasser derzeit in anderer als vom 20. Senat angenommenen Art und Weise nutzt und \ndie geänderte Nutzung nach den wasserrechtlichen Vorschriften erlaubnisfrei oder \ngenehmigungsfähig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen macht \nder Kläger nicht geltend und es ist auch sonst nichts dafür dargetan, dass die Belegung des \nFlurstücks 1296 mit Grabstätten sein eventuell bestehendes Recht auf Nutzung des \nBrunnens zur Gartenbewässerung beeinträchtigt.\n\n43\n\nDer Kläger kann auch keine materiellen subjektiven Rechte aus den Hygiene-Richtlinien \nfür die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen, Runderlass des Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1979, MBl. NRW \nS. 1724, zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Februar 2001, MBl. NRW S. 402, herleiten. \nDabei kann offen bleiben, ob die Hygiene-Richtlinien als Verwaltungsvorschriften überhaupt \nRechte Dritter begründen und ob etwaige Rechte Dritter allein gegenüber der \nBezirksregierung als Genehmigungsbehörde, nicht aber gegenüber der Beklagten als \nFriedhofsträger geltend gemacht werden können. \n\n44\n\nEventuell noch bestehende und nach Nr. 1.1, 1.2, 3.2 und 3.3 der Hygiene-Richtlinien zu \nschützende wasserhaushaltsrechtliche Befugnisse des Klägers in Bezug auf den Brunnen \nauf dem Flurstück 98 werden, wie ausgeführt, durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit \nGrabstätten nicht beeinträchtigt. \n\n45\n\nDer nach Nr. 1.4 vorgesehene Sichtschutz der Grundstücke des Klägers durch Bäume, \nwintergrüne Hecken, Sträucher oder Mauern wird nach dem Vortrag der Beklagten beachtet. \nSie hat mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. August 1999 und 25. \nSeptember 2001 vorgetragen, dass der erforderliche Sichtschutz durch eine dichte und über \n4 m hohe Baumhecke gewährleistet ist. Dem hat der Kläger nicht substantiiert \nwidersprochen. Soweit er mit Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 11. \nApril 2000 auf einen teilweise nicht vorhanden Sichtschutz und die vorgelegten Fotos Nr. 4, \n5, und 6 verwiesen hat, geht aus dem Vortrag des Klägers schon nicht hervor, ob der von \nihm als nicht ausreichend gerügte Sichtschutz die Sicht zum Flurstück 1296 oder zum \nebenfalls als Friedhof genutzten Flurstücks 906 betrifft. Abgesehen davon lassen die Fotos \nlediglich einen offenbar ausgetrockneten Baum innerhalb einer ansonsten geschlossenen \nBaumreihe erkennen und ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte \nnicht bereit und in der Lage ist, den ausgetrockneten Baum - ggf. auch mehrere Bäume - zu \nersetzen, soweit dies nicht schon geschehen sein sollte. Der Vortrag des Klägers im \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2004, es seien \"einige\" Bäume \neingegangen, ist nicht belegt. Soweit der Kläger im Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 5. März 2004 außerdem darauf hinweist, dass zu Gunsten \neines Campingplatzes eine 10 m breite Sichtschutzbepflanzung auf dem Friedhofsgelände \nerfolgt ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass alleine eine 10 m breite \nSichtschutzbepflanzung den Anforderungen gemäß Nr. 1.4 der Hygiene-Richtlinien \ngenügt.\n\n46\n\nEin konkreter Abstand zwischen Grabstätten und an den Friedhof angrenzenden \nWohngebäuden ist nach den geltenden Hygiene-Richtlinien, die in ihrer ursprünglichen \nFassung einen Mindestabstand von 35 m vorsahen,\n\n47\n\nvgl. Nr. 1.4 Satz 1 der Hygiene-Richtlinien vom \n21. August 1979, MBl NRW, S. 1724,\n\n48\n\nnicht vorgeschrieben. Auch aus sonstigen, im Rahmen des § 2 Abs. 3 BestG NRW \nbeachtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts ergibt sich nicht das Erfordernis, bei der \nBelegung des Friedhofsgeländes mit Grabstätten einen Mindestabstand einzuhalten.\n\n49\n\nVgl. auch Spranger, a. a. O., § 2 Anm. II 1 (S. 40).\n\n50\n\nOb ein bestimmter Mindestabstand erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des \nmenschlichen Wohlbefindens im Sinne der Nr. 1.1 der Hygiene-Richtlinien auszuschließen, \nkann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgesehene Belegung des Flurstücks \n1296 mit Grabstätten das Wohlbefinden des Klägers beeinträchtigen könnte. Er selbst hält \nunter Verweis auf § 5 Abs. 5 des sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und \nBestattungswesen einen Mindestabstand von 35 m für erforderlich. Unbeschadet der Frage, \nob ein solcher Abstand zum Schutz des menschlichen Wohlbefindens im Sinne der Nr. 1.1 \nder Hygiene-Richtlinien einzuhalten ist, trifft die Behauptung des Klägers im Schriftsatz \nseiner Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2004, \"mit einer Belegung der Flurstücke 1296 \nund 1297 würde die Beklagte die Gräber bis auf ca. 14 m an das Wohnhaus des Klägers \nheranlegen\", (schon) nicht zu. Nach den vorliegenden Karten beträgt der kürzeste Abstand \nzwischen dem Flurstück 1296 und dem Wohnhaus des Klägers mindestens 30 m, so dass \nunter Berücksichtigung der vorhandenen Sichtschutzbepflanzung nicht anzunehmen ist, dass \nder Abstand zwischen den Grabstätten auf dem Flurstück 1296 und dem Wohnhaus des \nKlägers auf dem Flurstück 1299 weniger als 35 m beträgt. Ob der Abstand zwischen \netwaigen Grabstätten auf dem Flurstück 1297 und dem Wohnhaus des Klägers weniger als \n35 m beträgt, ist nicht entscheidungserheblich. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die \nBelegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten. Unerheblich ist auch der Vortrag des Klägers, \nseine Tochter beabsichtige auf dem Flurstück 97 ein Wohnhaus zu errichten. Der Kläger \nkann aus einer eventuellen Verletzung der Rechte seiner Tochter keine eigenen (Abwehr-) \nAnsprüche herleiten. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der \nTochter des Klägers eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem \nFlurstück 97 erteilt worden ist, die es ihr gestatten würde, das Wohnhaus in einer Entfernung \nvon weniger als 35 m zu den Grabstätten auf dem Flurstück 1296 zu errichten.\n\n51\n\nDer Kläger kann sich schließlich nicht auf eine Beeinträchtigung von Grundrechten \nberufen. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beachtliche Gesundheitsgefahren bestehen, wie \nausgeführt, nicht. Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) \nbegründet selbst keine Abwehrrechte oder Unterlassungsansprüche des Klägers. Vielmehr \nhat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den näheren Inhalt einer sozialgerechten \nEigentumsordnung zu konkretisieren. Eigentumsrechtlicher Nachbarschutz besteht deshalb \ngrundsätzlich - und so auch hier - nur insoweit, als ihn der Gesetzgeber normiert hat.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, \nBuchholz 406.19, Nachbarschutz, Nr. 152, S. 68 (69), sowie \nUrteile vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BauR 1998, 760 \n(762 f.), 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BauR 1998, 533 \n(534), und 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, Buchholz 406.19, \nNachbarschutz, Nr. 136, S. 26 (33 f.); OVG NRW, Urteil vom \n7. Mai 1999 - 21 A 4405/96 -; Hahn/Schulte, a. a. O., Rdn 8 \nbis 11.\n\n53\n\nAbgesehen davon ist - auch im Schriftsatz vom 16. März 2004 - nicht geltend gemacht \nund nicht ersichtlich, dass sich über das vorstehend Erörterte hinaus die strittige Erweiterung \ndes Friedhofs der Beklagten nachteilig auf eigentumsrechtlich geschützte Belange des \nKlägers auswirkt.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind. \n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 73 Abs. 1 \nGKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. und erfolgt unter \nBerücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli \n2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni \n1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG \nNr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 \nüber die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Der Senat setzt in Verfahren, die \nKlagen gegen die Erweiterung eines Friedhofs betreffen, den Streitwert in Höhe des \ngesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes fest.\n\n58\n\nOVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 1994 \n- 19 A 966/95 -.\n\n59\n\nDie vom Verwaltungsgericht angeführte Nr. 7.6.1 des sog. Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht einschlägig, weil sie baurechtliche Nachbarstreitigkeiten \nbetrifft. Vorliegend handelt es sich demgegenüber um eine friedhofsrechtliche \nStreitigkeit.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-26/19-a-546-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-26/19-a-546-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287524","retrieved":"2026-07-09 03:05:40.686141+00:00"}}