{"status":"available","doknr":"OLD287522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0326.10A.B172.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-26","aktenzeichen":"10a B 172/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans Nr. 294 \"N. Straße\" der \nAntragsgegnerin wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der \nAntragstellerin im Verfahren 10a D 33/03.NE ausgesetzt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO hat hinsichtlich ihres hilfsweise gestellten Antrages auf \nAußervollzugsetzung des gesamten Planes Erfolg. Der hinter diesem Begehren \nzurückbleibende Hauptantrag auf teilweise Außervollzugsetzung des fraglichen \nBebauungsplans ist hingegen unzulässig, weil es insoweit an der erforderlichen \nTeilbarkeit des Planes fehlt. \n\n3\n\nZu den Voraussetzungen der Teilbarkeit von \nBebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluss vom \n18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BRS 49 Nr. 34 und \nBeschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, \nBRS 63 Nr. 47. \n\n4\n\nDer vom Hauptantrag erfasste südöstliche Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 294 \numfasst u.a. weite Teile einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche, die zugleich als \n\"Fläche für Ausgleichsmaßnahmen\" dient, für die Pflanzgebote gemäß § 9 Abs. 1 \nNr. 25 a) BauGB gelten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat \nder Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne diesen Teilbereich und seine \nihn betreffenden Festsetzungen beschlossen hätte, weil ansonsten dem Plankonzept \nzum Ausgleich der planbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft \nweitgehend die Grundlage entzogen würde. \n\n5\n\nDer Antrag ist mit seinem hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren \nzulässig. \n\n6\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den \nNormenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss hinreichende Tatsachen vortragen, die \nes zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des \nBebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. Diese \nAnforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO. \n\n7\n\nDas Grundstück der Antragstellerin grenzt unmittelbar südöstlich an das \nPlangebiet an. Der Plan setzt auf einer Länge von insgesamt etwa 42 m entlang der \nsüdwestlichen, westlichen bzw. nordwestlichen Grenze zum Grundstück der \nAntragstellerin ein reines Wohngebiet fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 \nsind die Hausgrundstücke in Anpassung an die Höhenlage der zugehörigen \nErschließungsstraße aufzufüllen. Ausweislich der entsprechenden Höhenangaben in \nder Planurkunde ist danach in einem Teilbereich des Plangebietes entlang der \nGrenze zum Grundstück der Antragstellerin mit Geländeanschüttungen bis zu einer \nHöhe von 1,26 m zu rechnen. Ferner weist der Plan entlang der beschriebenen \nGrenze zwei Flächen für die Errichtung von Garagen aus. An die nördliche dieser \nFlächen anschließend sieht die Planung eine entlang der Grenze zu pflanzende 15 m \nlange Hecke vor, die nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 eine Höhe von \nmindestens 1, 80 m erreichen muss.\n\n8\n\nMit Blick auf den dargestellten Planinhalt und das Vorbringen der Antragstellerin \nist es möglich, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans \nin einem ihrer Rechte verletzt wird. In Betracht kommt insoweit eine Verletzung des \nihr zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen. Das in § 1 \nAbs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter \nhinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann \ndeshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der \nAntragstellerin als Eigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden \nGrundstücks an der Beachtung ihrer privaten Belange, die insbesondere durch das in \nden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltene Gebot zur Auffüllung \nder Hausgrundstücke unmittelbar entlang der beschriebenen Grenze ihres \nGrundstücks und durch die dort ausgewiesenen Flächen zur Errichtung von Garagen \nbetroffen werden, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen \nund privaten Interessen einzustellen. Die Antragstellerin macht geltend, ihre \ndiesbezüglichen Belange, insbesondere im Hinblick auf die mit der \nAnfüllungsregelung notwendig werdende Errichtung von Stützmauern entlang ihrer \nGrundstücksgrenze, seien in der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden. \n\n9\n\nDer Antragstellerin fehlt auch mit Blick auf die für das Nachbargrundstück auf der \nGrundlage des strittigen Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nicht das für \nihren Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. Ungeachtet der von der \nAntragsgegnerin zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, nach der \neine im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO getroffene Entscheidung mit ex-nunc-\nWirkung eine - wie hier - zuvor auf der Grundlage des angefochtenen \nBebauungsplans erteilte Baugenehmigung unberührt lässt, ist die begehrte \nAußervollzugsetzung des Plans dennoch geeignet, die Rechtsstellung der \nAntragstellerin zu verbessern. Damit könnte zumindest vorläufig bis zur \nHauptsachenentscheidung verhindert werden, dass die übrigen, von der genannten \nBaugenehmigung nicht erfassten Planbereiche entlang der beschriebenen Grenze \ndes Grundstücks der Antragstellerin auf die im Plan festgesetzte Höhe unter \nAbfangung des Geländes entlang der Grenze aufgefüllt und entsprechend der \nPlanung in einem Teilbereich (mit Garagen) bebaut werden.\n\n10\n\nDer Hilfsantrag ist auch begründet. \n\n11\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz \nbezogene Begriff des \"schweren Nachteils\" strenger auszulegen als der Begriff des \n\"wesentlichen Nachteils\" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 \nVR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 (1066). \n\n13\n\nInsoweit setzt die Entscheidung über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eine \nGewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der insbesondere auf die \nFolgen für die Antragstellerin abzustellen ist, die eintreten, wenn die einstweilige \nAnordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg \nhätte. \n\n14\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen Plans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im \nVerfahren 10a D 33/03.NE auszusetzen. Der fragliche Bebauungsplan erweist sich \nbei summarischer Prüfung als unwirksam; bei seiner Realisierung vor einer \nEntscheidung in der Hauptsache drohen der Antragstellerin schwere Nachteile durch \ndas Schaffen vollendeter Tatsachen. \n\n15\n\nDer Bebauungsplan Nr. 294 \"N. Straße\" der Antragsgegnerin ist \nunwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die auch erheblich im Sinne des \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 \nAbs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen sind. \n\n16\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Abwägungsentscheidung die \nAuswirkungen der von ihm verfolgten Planung nicht vollständig in den Blick \ngenommen. Dies gilt insbesondere für die in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des \nPlans enthaltene Regelung über das Auffüllen der Hausgrundstücke zur Anpassung \nan die Höhenlage der zugehörigen Erschließungsstraße.\n\n17\n\nSo sind die mit dieser Planung für die Antragstellerin verbundenen \nBetroffenheiten nicht in vollem Umfang gesehen worden. In den Ausführungen in der \ndem Satzungsbeschluss vom 30. März 2001 zugrunde liegenden Ratsvorlage der \nVerwaltung, mit denen u.a. die Anregungen der Antragstellerin (u.a. mit dem \nHinweis, die Höhe der Aufschüttungen betrage \"bis über 1,70 m\") zurückgewiesen \nworden sind, wird festgestellt, dass die nach der Anschüttung des Geländes sich \nergebenden Höhenlagen von Straßen und Grundstücken keine unzumutbaren \nBeeinträchtigungen der Nachbarbebauung zur Folge hätten, zumal die in der \nAnregung angegebene Maximalhöhe der Aufschüttung nur in bestimmten Bereichen \ndes Plangebietes auftrete. Eine unvertretbare Betroffenheit der Antragstellerin \nentstehe dadurch nicht. Ob sich diese Erwägungen des Rates auf konkrete \nErkenntnisse über die Geländeverhältnisse im Bereich des Grundstücks der \nAntragstellerin stützen, ist zweifelhaft. Allerdings ist der Rat ausweislich des zitierten \nRatsbeschlusses davon ausgegangen, dass das Neubaugelände \"gegenüber der \nUmgebungsbebauung (...) in einer Mulde bzw. gewissen Tiefenlage\" liege. Der Rat \nhat dabei aber offenbar verkannt, dass gleichwohl das (aufgeschüttete) Gelände \nentlang der südwestlichen, westlichen bzw. nordwestlichen Grenze des Grundstücks \nder Antragstellerin durch Stützmauern abgefangen werden muss. Letzteres hat die \nAntragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2003 im Hauptsacheverfahren \nbestätigt. Nach den Höhenangaben in der Planurkunde beträgt die Höhe der nach \ndem Plan durchzuführenden Bodenanschüttungen in diesem Bereich bis zu 1,26 m. \nNicht in seine Erwägungen eingestellt hat der Rat dabei zudem den Umstand, dass \nan der südwestlichen bzw. nordwestlichen Grenze des Grundstücks der \nAntragstellerin zwei Flächen zur Errichtung von Garagen ausgewiesen worden sind. \nDiese dürfen nach der Regelung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bis zu \neiner Höhe von 3 m errichtet werden. An die nördliche dieser Garagenflächen ist \nferner entlang der Grundstücksgrenze eine Hecke zu pflanzen, die nach der \ntextlichen Planfestsetzung eine Höhe von \"mindestens\" 1,80 m erreichen muss. Die \ndargestellten Festsetzungen führen damit insgesamt zu spürbaren Veränderungen \nentlang der Grundstücksgrenze, deren potentiell nachteilige Auswirkungen gerade \nfür die Antragstellerin der Plangeber abwägungsfehlerhaft nicht vollständig in den \nBlick genommen hat.\n\n18\n\nOffenbar verkannt hat der Rat ferner die mit dem auf der Grundlage des § 9 Abs. \n2 BauGB,\n\n19\n\nvgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar \nzum BauGB, 3. Auflage 2002, Stand: August 2003, § \n9 Rdn. 74,\n\n20\n\nfestgesetzten Auffüllen der \"Hausgrundstücke\" für die Bauherren verbundenen \nKosten. Mit dem entsprechenden Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden \nVerfahren ist davon auszugehen, dass die fragliche Festsetzung ein Anfüllen nicht \nnur der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern des gesamten Baugrundstücks \nfordert. Dafür sprechen neben dem Wortlaut der textlichen Festsetzung \n(\"Hausgrundstücke\") auch die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage zum \nSatzungsbeschluss (dort Seite 40), mit denen die Anregungen der Antragstellerin \nzurückgewiesen wurden und denen anscheinend ebenfalls eine im Bebauungsplan \nvorgesehene Pflicht zum Auffüllen des gesamten Grundstücks zugrunde lag. \nHinsichtlich des durch die fragliche Festsetzung teilweise erforderlich werdenden \nAusgleichs der Höhendifferenzen ging der Rat von einem Maß von etwa 1,70 m aus. \nDies ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen auf Seite 40 der dargestellten \nVerwaltungsvorlage, in denen entsprechende Angaben der Antragstellerin \naufgegriffen wurden. Angesichts dieser Dimensionen und der zum Teil erheblichen \nGröße der im Plangebiet liegenden Grundstücke dürften die Kosten der geforderten \nGeländeauffüllung Größenordnungen erreichen, die der Rat ausweislich der \nübersandten Planaufstellungsvorgänge offenbar nicht mit in seine Überlegungen \neingestellt hat. So sind auf S. 4 der Planbegründung (unter Nr. 3.1 \"Bebauung\") \nlediglich die mit dieser Regelung für die Bauherren verbundenen Vorteile aufgelistet. \nDie damit gleichzeitig einhergehenden finanziellen Nachteile (neben den \nAufwendungen für das Auffüllen selbst und das Beschaffen des Auffüllmaterials auch \ndie etwaigen Kosten für das Abfangen der Grundstücke zu tiefer liegenden und noch \nnicht bebauten Nachbargrundstücken) sind hingegen nicht mitbedacht worden. Dies \nlag aber um so näher, als der Plangeber in anderer Hinsicht finanziellen \nErwägungen, nämlich bezüglich des Kostenaufwandes für die ohne \nGeländeauffüllung erforderlich werdenden Hebeanlagen zur Ableitung der \nHausabwässer, beachtliches Gewicht beigemessen hat. Dass im Rahmen einer \ndiese Gesichtspunkte abwägenden Betrachtung eine vergleichende \nGegenüberstellung der Kosten einer Geländeauffüllung einerseits und der Installation \neiner Hebeanlage andererseits stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Defizitär sind \nferner möglicherweise auch die Überlegungen zu den Auswirkungen der in Rede \nstehenden Auffüllungsregelung für die östlich entlang der N. Straße im \nPlangebiet liegenden bebauten Grundstücke. Für diese gilt die angesprochene \ntextliche Festsetzung in Ermangelung einer entsprechenden Regelung, die die \nbezeichneten Grundstücke von der Auffüllungspflicht freistellt, ebenfalls. Ob bei einer \n(Neu-)Bebauung dieser Grundstücke eine Geländeauffüllung in Anpassung an die \nHöhenlage der - nicht im Plangebiet liegenden - N. Straße erforderlich ist, ist \nmangels aussagekräftiger Angaben im Plan über die Geländehöhen der Grundstücke \nnicht erkennbar. Gegebenenfalls stellt sich die vom Plangeber nicht aufgeworfene \nFrage der praktischen Durchführbarkeit dieser Festsetzung etwa bei geplanten \nAnbauten an den Gebäudebestand. \n\n21\n\nWeiteren erheblichen Bedenken unterliegt die Abwägung im Hinblick auf die \nFestsetzung eines reinen Wohngebietes in einem Bereich, der durch \nLärmimmissionen, hervorgerufen durch die Schifffahrt auf dem benachbarten Rhein, \nin der Größenordnung von 56 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts vorbelastet ist. \nDer Rat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die Orientierungswerte \nder DIN 18005 \"Schallschutz im Städtebau\" für WR-Gebiete um 6 dB(A) tags bzw. 16 \ndB(A) nachts überschritten werden. Die Überschreitungen liegen damit nicht mehr in \ndem von der Rechtsprechung für den Einzelfall für zulässig erachteten Bereich \nabwägungsgerechter Akzeptanz von bis zu 5 dB(A). \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. \n\n23\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat die Lärmbelastungen durch die Rheinschifffahrt \nund die Überschreitung der Orientierungswerte zwar erkannt. Er hat indes nicht \ndurch konkrete planerische Maßnahmen Vorsorge dafür getroffen, dass die \nvorgesehene Wohnbebauung keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wird. \nSeine Überlegungen beschränken sich auf passive Schallschutzmaßnahmen und \nmünden in dem Ergebnis, zusätzliche Forderungen an die Fassadenschalldämmung \nmüssten nicht getroffen werden, da die nach der DIN 4109 (\"Schallschutz im \nHochbau\") erforderlichen Eigenschaften der Fassadendämmung bereits aufgrund der \nWärmeschutzverordnung erfüllt werden müssten. Auf die Festsetzung von \nLüftungseinrichtungen in den dem Rhein zugewandten Schlafzimmern zur \nGewährleistung ungestörten Schlafens wurde verzichtet, da die Eigentümer selbst \n\"zwischen Kosten und Nutzen abwägen\" könnten.\n\n24\n\nDiese Überlegungen des Rates zur Reduzierung der Innenpegel innerhalb der \nWohngebäude basieren offenbar auf der Annahme, auf den lärmabgewandten, im \nLärmschatten gelegenen Bereichen sei ein ungestörtes Schlafen auch bei \n(zumindest gelegentlich) geöffnetem Fester möglich. Ob dies der Fall ist, ist aber - \nsoweit ersichtlich - nicht näher untersucht worden. In der Planbegründung (S. 7 unter \nNr. 4.1 \"Immissionsschutzmaßnahmen\") wird lediglich auf eine nicht näher \nkonkretisierte \"gutachterliche Untersuchung in einem anderen gleichgelagerten \nVorhaben\" verwiesen. Ob ein ungestörtes Schlafen bei gelegentlich geöffnetem \nFenster in den lärmabgewandten Schlafräumen möglich ist, erscheint indes \nangesichts der vom Rat angenommenen Richtwertüberschreitung in der Nachtzeit \nvon 16 dB(A) fraglich und hätte näherer Aufklärung bedurft. Die Überschreitung des \nTagesrichtwertes von 6 dB(A) hat der Rat anscheinend ohne weiteres hingenommen. \nDie Erwägungen des Plangebers, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, werden \nnicht benannt. Die Notwendigkeit dazu drängte sich jedoch umso stärker auf, als die \nAußenwohnbereiche, um deren Schutz es bei den Tagwerten geht, gerade auch \nsolche Flächen im Plangebiet erfassen, die dieses Schutzes besonders bedürfen. So \nliegen nicht wenige für die Anlage von Außenwohnbereichen bestimmte \nschutzbedürftige Gartenflächen der dem Rhein nächstgelegenen Wohnbauflächen \nsüdlich der jeweiligen Baufenster und damit dem Rhein zugewandt. Angesichts \ndieser Gegebenheiten hätte der Rat konkrete Überlegungen dazu anstellen müssen, \nob den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht durch die Festsetzung \naktiver Schallschutzmaßnahmen oder durch ein größeres Abrücken der \nWohnbauflächen vom Rhein Rechnung getragen werden konnte. Daran fehlt es hier. \nJedenfalls durfte die Antragsgegnerin nicht ohne einen konkret zu benennenden \nzwingenden Grund ein störempfindliches Wohngebiet in einen durch ein erhöhtes \nImmissionspotential gekennzeichneten Bereich hineinplanen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 4 \nBN 5.03 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116. \n\n26\n\nSchließlich genügt die von der Antragsgegnerin in der Abwägung vorgenommene \nBerücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht \nden an sie zu stellenden Anforderungen. \n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8 und \nBeschluss vom 25. August 2000 - 4 BN 41.00 -, BRS \n63 Nr. 14; OVG NRW, Urteil vom \n16. September 2002 - 7a D 4/01.NE -.\n\n28\n\nDie Antragsgegnerin hat für die Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von \nNatur und Landschaft im Rahmen der Abwägung die Eingriffsfolgen und den \nAusgleichsbedarf im Wege der Erstellung eines landschaftspflegerischen \nBegleitplans ermittelt. Dieser kommt unter Berücksichtigung der im Plangebiet \ngetroffenen Festsetzungen zum Ausgleich zum Ergebnis eines Ausgleichsdefizits \nvon 24 %. Er schlägt zur vollständigen Kompensation des planbedingten Eingriffs \neine externe Ausgleichsmaßnahme in Form der landschaftsgerechten Aufwertung \neiner 8.450 qm großen Ackerfläche vor. Dem ist der Rat nicht gefolgt. Auf S. 9 der \nPlanbegründung (unter 4.4 \"Ausgleichsmaßnahmen\") heißt es dazu: \n\n29\n\n\"Der geplante Eingriff ist durch Vermeidung, \nMinderung und Ausgleichsmaßnahmen zu ca. 76 % \nausgeglichen. Weitere Ausgleichsmaßnahmen sind \nim Plangebiet nur unter Verzicht auf Wohnbebauung \nmöglich. Dies kann im Hinblick auf die \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung, die \nFortentwicklung vorhandener Ortsteile und die \nBevölkerungsentwicklung nicht Planungsziel sein. \nEin Ausgleich des Eingriffs durch eine \nErsatzmaßnahme - wie der Landschaftspflegerische \nBegleitplan vorschlägt - würde die Umnutzung bzw. \nUmgestaltung einer 8.450 qm großen Ackerfläche in \nein landschaftstypisches Feldgehölz mit \numgebenden Wiesenflächen erfordern. Mit dieser \nMaßnahme würden die zukünftigen Bauherren \nfinanziell sowohl für den Erwerb der Fläche als auch \nfür die Bepflanzung und Pflege belastet. Zusammen \nmit dem zum Ausgleich festgesetzten Maßnahmen \nauf den jeweiligen Baugrundstücken und innerhalb \nder öffentlichen Verkehrsfläche würde eine solche \nErsatzmaßnahme zu einer Belastung für den \neinzelnen Bauwilligen führen, die mit dem \nstädtebaulichen Ziel, die Eigentumsbildung weiter \nKreise der Bevölkerung zu ermöglichen, nicht mehr \nin Einklang zu bringen ist. Den ökonomischen \nAspekten des kostensparenden Bauens wird deshalb \nhier der Vorrang vor einem 100 %igen Ausgleich des \nrechnerisch ermittelten Eingriffs eingeräumt\".\n\n30\n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da es nicht \ndem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen ist, ob die Gebote zur \nVermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und \nLandschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommt, können die Gemeinde \nDefizite bei der Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der \nabwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans und die dort zu \ntreffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam \"wegwägen\". \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2002 -\n 7a D 4/01.NE - m.w.N.\n\n32\n\nEine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten \nentsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde, wenn \nsie diese für vorzugswürdig hält, präzise zu benennen sind. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 -\n 4 NB 27.96 -, a.a.O. und Beschluss vom \n25. August 2000 - 4 BN 41.00 -, a.a.O.\n\n34\n\nDen dargestellten, von der Antragsgegnerin benannten Belangen kommt hier indes \ndas danach erforderliche Gewicht nicht zu. Dem Gesichtspunkt der Vermeidung \nfinanzieller Belastungen von Bauwilligen durch Ersatzmaßnahmen zur Ermöglichung \nder Wohneigentumsbildung weiter Bevölkerungskreise kann unter Berücksichtigung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, an dem sich auch Ausgleichsmaßnahmen \nauszurichten haben, \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1997 - 4 NB \n27.96 -, a.a.O.,\n\n36\n\ndann ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, wenn solche Kosten für \nKompensationsmaßnahmen in Rede stehen, die betroffenen privaten \nGrundeigentümern unverhältnismäßige Opfer abverlangen würden. Das kann hier \nnicht festgestellt werden. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan betragen \ndie geschätzten Kosten für die Begrünung der fraglichen externen Ersatzfläche ca. \n80.000,-- DM ohne Grunderwerb. Die Kosten für die Verwirklichung der \nAusgleichsmaßnahmen im Plangebiet belaufen sich auf (ebenfalls geschätzte) \n120.000,-- DM. Diese Beträge lassen unter Berücksichtigung der nicht geringen Zahl \nder zu bebauenden Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine \nunverhältnismäßige Belastung der einzelnen Grundstückseigentümer bzw. \nBauherren nicht erwarten. Sollten die Kosten bei Hinzurechnung des Aufwandes für \nden Grunderwerb diesen Rahmen sprengen - ausweislich der dem Senat \nvorliegenden Entstehungsvorgänge zum Bebauungsplan sind Ermittlungen in dieser \nRichtung nicht angestellt worden - hätte der Rat z. B. erwägen können, ob \nmöglicherweise gemeindeeigene Flächen zur Verfügung stehen, um dadurch sowohl \ndie betroffenen ökonomischen als auch die ökologischen Belange in einen gerechten \nAusgleich zu bringen. \n\n37\n\nIm Übrigen ist im Rahmen summarischer Prüfung zweifelhaft, ob der \nlandschaftspflegerische Begleitplan zum fraglichen Bebauungsplan den \nAusgleichsbedarf zutreffend ermittelt hat. Dem Begleitplan ist nicht mit hinreichender \nKlarheit zu entnehmen, ob er die mit der festgesetzten zum Teil großflächig \nerforderlichen Auffüllung der Hausgrundstücke verbundenen Eingriffsfolgen in seine \nErmittlungen eingestellt hat. Dem kann ggfs. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens \nnäher nachgegangen werden. \n\n38\n\nDie festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich im Sinne \ndes § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. \nEin Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen \nsolchen Mangel hindeuten. So liegt der Fall hier. Die mit der Planfestsetzung zur \nAuffüllung der Hausgrundstücke verbundenen Betroffenheiten der \nGrundstückseigentümer innerhalb und außerhalb des Plangebietes und ihre \nunzureichende Behandlung im Rahmen der Abwägung ergeben sich aus der \nPlanurkunde mit den dargestellten planerischen Festsetzungen und den von der \nAntragstellerin vorgetragenen Anregungen. In gleicher Weise ist der mit dem durch \ndie Rheinschifffahrt verursachten Lärm entstehende Nutzungskonflikt aus der dem \nSatzungsbeschluss zugrunde liegenden Ratsvorlage der Verwaltung ebenso klar \nerkennbar wie das Ausgleichsdefizit aus dem zugehörigen landschaftspflegerischen \nBegleitplan. \n\n39\n\nAuf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Abwägungsfehler \ndann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer solchen \nBeeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat die dargestellten \nMängel in der Abwägung erkannt, spricht nach Lage der Akten vieles dafür, dass er \nandere Festsetzungen getroffen hätte, um den Fehler zu vermeiden. In Betracht \ngekommen wäre beispielsweise die Beschränkung der Bodenauffüllung auf die \nüberbaubaren Grundstücksflächen, das Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen \nbzw. die Ausweisung von Wohnbauflächen in größerer Entfernung zum Rhein sowie \nRegelungen zur Eingriffskompensation auf Flächen außerhalb des Bebauungsplans. \n\n40\n\nNach alledem wird der Normenkontrollantrag der Antragstellerin in der \nHauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die bevorstehende Verwirklichung des \nBebauungsplans stellt hier einen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden \nschweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar. Die Antragstellerin muss \nbefürchten, dass vor Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens auf der \nGrundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans auf ihr Grundstück einwirkende \nirreversible Zustände geschaffen werden. Eine über die bereits angesprochene \nBaugenehmigung hinausgehende weitere Verwirklichung der Planung durch Anfüllen \ndes übrigen Geländes bei gleichzeitig notwendig werdendem Abfangen der \nangeschütteten Bodenmassen entlang der Grenze und der Errichtung weiterer \nGrenzgaragen gerade auf den an das Grundstück der Antragstellerin unmittelbar \nangrenzenden Flächen, hätte spürbare und nachhaltige Veränderungen der \nGrundstückssituation zur Folge. Deren Wirkungen insbesondere auf das Grundstück \nder Antragstellerin sind indes bisher nicht hinreichend abgeklärt worden. Sollten \nweitere Baugenehmigungen für diesen Bereich auf der Grundlage des streitigen \nBebauungsplans erteilt werden, könnten diese Vorhaben, wenn der Plan nachträglich \nim Normenkontrollhauptsacheverfahren für unwirksam erklärt wird, aus Gründen des \nBestandsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden. \n\n41\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass bei überschlägiger Prüfung \nweitere Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bzw. einzelner \nseiner Festsetzungen bestehen. Diese betreffen die auch von der Antragstellerin im \nvorliegenden Verfahren gerügten Erwägungen des Rates zur Festlegung der \nBaugrenzen auf dem Grundstück N. Straße 102 einerseits und auf den \nübrigen östlich dieser Straße gelegenen bebauten Grundstücke andererseits. Die \ndazu angestellten Überlegungen (vgl. die Ausführungen zur Zurückweisung der \nAnregungen der Frau U. auf Seite 45 ff. der dem Satzungsbeschluss zugrunde \nliegenden Ratsvorlage der Verwaltung) einer Rückführung der ungeordneten und \nausufernden Hinterlandbebauung als ein Ziel der Planung stehen im Widerspruch zu \nden Gründen, mit der die konkrete Ausweisung der Baugrenzen auf dem Flurstück \nN. Straße 102 gerechtfertigt wird. Dazu wird als Planungsziel hinsichtlich der \ndavon betroffenen zwei ehemaligen Hofanlagen angegeben, \"die Baustrukturen \ndieser das Gebiet prägenden Bebauung aufzunehmen und planungsrechtlich zu \nsichern\". Ob diese Erwägungen die städtebaulich kaum nachvollziehbare Festlegung \nder Baugrenzen auf dem Grundstück N. Straße 102 tragen können, \nerscheint eher fraglich. Ferner stellt sich die ggfs. im Hauptsacheverfahren zu \nklärende Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen über die maximal \nzulässige Trauf- bzw. Firsthöhe der zweigeschossigen Wohngebäude. Der für die \nBemessung angegebene untere Bezugspunkt (\"gemessen von der zugehörigen \nöffentlichen Erschließungsanlage\") ist möglicherweise deshalb zu unbestimmt, weil \ndie festgesetzten Höhen der geplanten Erschließungsstraßen ein Gefälle in ihrer \nLängsachse vorgeben und daher unklar bleibt, ob die größte, niedrigste oder etwa \ndie mittlere Höhe der vor dem zu erschließenden Grundstück liegenden Straße \nmaßgeblich sein soll. Das gleiche Problem stellt sich im Übrigen in Bezug auf die \nHöhe, auf die nach der textlichen Festsetzung Nr. 2. des Plans die Hausgrundstücke \naufzufüllen sind (\"Höhenlage der zugehörigen Erschließungsstraße\"). Schließlich ist \nim Hauptsacheverfahren ggfs. der Frage nachzugehen, ob das unter Nr. 2. der \ntextlichen Festsetzungen (\"Maß der baulichen Nutzung/Baukörpergestaltung\") \nenthaltene Abgrabungsverbot und die unter Nr. 3. der textlichen Festsetzungen \n(\"Ökologie\") aufgeführte Festsetzung von Flachdächern auf Garagen und \nNebenanlagen als gestalterische Regelungen wirksam sind. In diesem \nZusammenhang könnte beachtlich sein, dass die gleichzeitig mit dem \nBebauungsplan beschlossene selbständige Gestaltungssatzung diese Regelungen \nnicht enthält. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-26/10a-b-172-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-26/10a-b-172-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287522","retrieved":"2026-07-09 03:05:40.502191+00:00"}}