{"status":"available","doknr":"OLD287555","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0325.12E1240.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"12 E 1240/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Anordnungsverfahren \nsind nicht erfüllt. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlte die \nnach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, \nweil ein Anordnungsanspruch nicht substantiiert dargetan war. Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Antragsteller ergaben sich daraus, dass der Antragsteller zu 1. \nein seit dem 15. Juli 2003 auf seinen Adoptivvater zugelassenes Kraftfahrzeug \ngenutzt und auch vorher schon über einen längeren Zeitraum über Kraftfahrzeuge \nverfügt hat, die auf seinen Adoptivvater zugelassen waren. Im Hinblick darauf hätten \ndie Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - durch \nkonkrete ins Einzelne gehende Angaben plausibel darlegen müssen, welche \nAusgaben ihnen durch den Betrieb der Fahrzeuge entstanden sind bzw. entstehen \nund wie diese Ausgaben, insbesondere für Wartung und Reparaturen sowie \nTreibstoff, bestritten worden sind bzw. werden. Das ist indes ungeachtet der Frage, \nob eine bis zur erstinstanzlichen Entscheidung fehlende Substantiierung in der \nBeschwerdeinstanz überhaupt nachgeholt werden könnte, auch im \nBeschwerdeverfahren nicht geschehen. \n\n3\n\nIn der Beschwerdebegründung wird diesbezüglich vorgetragen: Mit den \nFahrzeugen seien nur die notwendigsten Fahrten unternommen worden, der \nBenzinbedarf sei deshalb äußerst gering gewesen; für die Benzinkosten sei der \nAdoptivvater des Antragstellers zu 1. aufgekommen; Wartungs- und Reparaturkosten \nseien nicht entstanden. Dieses Vorbringen ist weder hinreichend substantiiert noch \nplausibel. \n\n4\n\nDie Behauptung, mit den Personenkraftwagen seien nur die notwendigsten \nFahrten unternommen worden, ist nicht glaubhaft, weil bereits das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss verschiedene Umstände benannt \nhat, die dafür sprechen, dass der Antragsteller zu 1. die Fahrzeuge in nicht \nunerheblichem Umfang für eigene Zwecke genutzt hat und nutzt. Diese Indizien \nhaben die Antragsteller nicht entkräftet. Auch die Angabe, es seien keine \nWartungskosten entstanden, entspricht zumindest insoweit nicht der Wahrheit, als an \ndem angeblich am 13. Juli 2003 vom Adoptivvater des Antragstellers zu 1. gekauften \nFahrzeug mit dem Kennzeichen am 14. Juli 2003 eine \nAbgasuntersuchung durchgeführt worden ist, die nach den Ermittlungen des \nAntragsgegners 24,- EUR gekostet hat. Im Hinblick darauf, dass das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, es fehlten \nglaubhaft gemachte Angaben über die monatlichen Kilometerleistungen und die \nAusgaben für Benzinkosten, durften sich die Antragsteller auch nicht mit dem \nHinweis auf einen „äußerst geringen\" Benzinbedarf begnügen, sie hätten vielmehr \ndie Anzahl der gefahrenen Kilometer und die Höhe der Benzinkosten zumindest \nungefähr beziffern müssen. Nicht ausreichend substantiiert ist schließlich auch ihr \nVorbringen, der Adoptivvater des Antragstellers zu 1. sei für die Benzinkosten \naufgekommen. Da dieser nach dem Beschwerdevorbringen alle mit der Anschaffung \nund dem Betrieb der jeweiligen Pkw's verbundenen Kosten (Kaufpreis, Steuern, \nVersicherungen) ausschließlich aus seinen Mitteln (Rente und Pflegegeld) bezahlt \nhaben soll, er aber bis Februar 2003 an seinem früheren Wohnort H. Sozialhilfe \nerhalten hat und seit März 2003 vom Antragsgegner Grundsicherungsleistungen \nerhält, hätten die Antrag-steller konkret und detailliert darlegen müssen, welche \nKosten durch die Anschaffung und Haltung sowie den Betrieb der Fahrzeuge - dazu \ngehören auch Gebühren für die Umschreibung und Stilllegung - entstanden sind und \nwie der Adoptivvater diese Kosten aus seinen Einkünften aufbringen konnte, ohne \nseinen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Fehlt es bereits an einer solchen \nDarlegung, so kann dahinstehen, ob bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des \nAntrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die vom Antragsgegner erst \nin das Beschwerdeverfahren eingeführten Erkenntnisse betreffend eines der vom \nAntragsteller zu 1. genutzten Fahrzeuge berücksichtigt werden können.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO \ni.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-25/12-e-1240-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-25/12-e-1240-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287555","retrieved":"2026-07-09 03:05:43.264964+00:00"}}