{"status":"available","doknr":"OLD287590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0324.7A.B408.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"7a B 408/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nDer Antrag,\n\n2\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nder Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag der Antragstellerin \n7a D 24/04.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n3\n\nist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Aus dem Antrag ergeben sich keine \nder Antragstellerin drohenden schweren Nachteile oder andere entsprechend \ngewichtige Gründe, die es gebieten, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu \nsetzen.\n\n4\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung nimmt \njedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die \nstreitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der \nvon ihr Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders \ngelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, \ndie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 \n- 4 VR 2.98 - NVwZ 1998, 1065; OVG NRW, \nBeschluss vom 28. November 2003 \n- 7a B 2228/03.NE -; Beschluss vom 22. Dezember \n2003 - 7a B 2613/03.NE -.\n\n6\n\nDie Gründe, die für die Ungültigkeit der Norm vorgebracht werden, werden im \nRegelfall nicht untersucht, weil die Prüfung der Norm nicht Gegenstand des \neinstweiligen Verfahrens ist, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache würde sich \nbereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweisen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1979 \n- VIIa ND 5/78 - BRS 35 Nr. 31; Beschluss vom \n17 September 1979 - Xa ND 8/79 - NJW 1980, 1013; \nBeschluss vom 23. Dezember 1980 \n- 11a ND 19/80 - OVGE 35, Nr. 42; Beschluss vom \n22. Dezember 2003 - 7a B 2613/03.NE -.\n\n8\n\nSelbst wenn ein Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sein sollte, hat ein Antrag \nauf Außervollzugsetzung nicht allein aus diesem Grunde Erfolg. Denn die \nAußervollzugsetzung muss zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten sein. Dies wird gewöhnlich nur dann \nangenommen werden können, wenn durch das Unterlassen der \nAußervollzugsetzung irreversible Fakten geschaffen werden, die unter \nBerücksichtigung aller durch die Planung betroffenen Interessen die \nAußervollzugsetzung gebieten.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember \n1980 - 11a ND 19/80 -, a.a.O.; Ziekow in: \nSodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Band II, Stand: Januar \n2003, § 47 Rdnr. 394; Schoch in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO; Band I, Stand: Januar \n2003, § 47 Rdnr. 167 ff.\n\n10\n\nDer bloße Vollzug des Bebauungsplans stellt keinen schweren Nachteil in dem \ngenannten Sinne dar. Die Realisierung eines Bebauungsplans ist immer dessen vom \nGesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu \nerwartende Verwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits Anlass, bei \neinem gegen den Bebauungsplan gerichteten - zumindest zulässigen - \nNormenkontrollantrag den Plan zunächst nicht umzusetzen, hätte er eine \nentsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist \nindessen nicht geschehen. Erforderlich ist vielmehr für den Erfolg des Antrags auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Umsetzung des Plans für den \nAntragsteller konkret eine schwer wiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten \nlässt.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 \n- 7a B 1262/01.NE - m.w.N..\n\n12\n\nGemessen an diesen Maßstäben scheidet eine Außervollzugsetzung des strittigen \nBebauungsplans hier aus.\n\n13\n\nAus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, \ndass der vorhabenbezogene Bebauungsplan offensichtlich unwirksam wäre.\n\n14\n\nEin Verstoß gegen das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgende Gebot, den \nBebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, liegt entgegen den \nAusführungen in der Antragsschrift vom 25. Februar 2004 nicht vor. Der \nFlächennutzungsplan ist mit der am 13. Februar 2004 - zeitgleich mit der \nBekanntmachung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans - bekannt \ngemachten 149. Änderung im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) dahin \ngeändert worden, dass der Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im \nFlächennutzungsplan als \"Sondergebiet Lebensmittel-Einzelhandel (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 \nBauNVO in Verbindung mit § 11 BauNVO)\" dargestellt wurde. Diese Darstellung trägt \ndie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffene Festsetzung \"Sondergebiet \nLebensmittel-Einzelhandel\".\n\n15\n\nDie im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. März 2004 angesprochene \nBegründung sowohl des Flächennutzungsplan als auch des Bebauungsplans, Zweck \nder Planung sei es, \"die Versorgungssituation mit Gütern des täglichen Bedarfs im \nWesten des Stadtteils I zu verbessern\", steht nicht im Widerspruch zu den \ntatsächlich vom Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzungen. Auch ein \nLebensmittel-Discounter, wie er hier angesiedelt werden soll, dient der Versorgung \nmit Gütern des täglichen Bedarfs. Ob die vom Plan ermöglichte Errichtung von rd. 80 \nStellplätzen überhaupt im Widerspruch zu der Aussage des Entwurfs eines \nNahversorgungskonzepts hinsichtlich eines Discounters \"für die fußläufig erreichbare \nNahversorgung\" steht, kann letztlich dahinstehen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 \nBauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar \"die Ergebnisse einer von \nder Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung\" zu \nberücksichtigen. Rechtlich bindende Vorgaben ergäben sich aus einem solchen \n\"Nahversorgungskonzept\", selbst wenn es von der Gemeinde beschlossen wäre, \nnicht.\n\n16\n\nDer weitere Hinweis im Schriftsatz vom 16. März 2004 auf Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n17\n\n- BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 -\n\n18\n\ngeht schon deshalb fehl, weil jene Entscheidung sich ausschließlich zur Frage einer \nAnwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bei der Entscheidung über die \nbaurechtliche Zulassung eines Bauvorhabens verhält, während es im vorliegenden \nVerfahren um die Überprüfung der Rechtswirksamkeit eines (vorhabenbezogenen) \nBebauungsplans geht. Bei dem Erlass eines solchen Plans geht es nicht um die \nAnwendung des (bau-)planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, sondern um \ndie Frage, ob die Entscheidung des Plangebers, bestimmte bauliche Nutzungen zu \nermöglichen und insoweit der Nachbarschaft nachteilige Auswirkungen insbesondere \nder vorhabensbedingten Verkehrsimmissionen zuzumuten, den Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB genügt.\n\n19\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der strittige vorhabenbezogene \nBebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, sind nicht \nerkennbar. Die möglichen nachteiligen Folgen einer Umsetzung des Plans waren \nGegenstand verschiedener gutachterlicher Untersuchungen, insbesondere auch im \nHinblick auf die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Verkehrsgeschehen \n(Verkehrsuntersuchung \"Einzelhandelsstandort A straße in D \" \nvom Mai 2002; Beiakte Heft 7) sowie auf die in der Nachbarschaft des Vorhabens zu \nerwartenden Verkehrsimmissionen (Geräuschimmissions-Prognose \"Neubau Aldi-\nMarkt D A straße\" vom 27. August 2002 nebst Nachtrag vom \n11. März 2003; Beiakte Heft 8). Die letztgenannte Untersuchung kommt zu dem \nErgebnis, dass an den Wohnhäusern der Antragstellerin (A straße 74 und 76 = \nImmissionspunkte 5 und 6), die der Zufahrt zu dem geplanten Discount-Markt \ngegenüber liegen, mit Beurteilungspegeln um 53 dB (A) am Tag - relevanter \nNachtbetrieb kommt ohnehin nicht in Betracht - zu rechnen ist. Dass diese Werte als \nzumutbar eingeschätzt wurden (vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm), unterliegt nach derzeitigem \nSachstand keinen Bedenken. Der Einschätzung auf Seite 1 der Planbegründung, der \nwestlich und südlich des Vorhabens gelegene Bereich habe den Charakter eines \nallgemeinen Wohngebiets, ist die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März \n2004 lediglich mit dem pauschalen Hinweis entgegen getreten, dass in dem Bereich \n\"faktisch nur gewohnt wird\". Der weitere Hinweis auf Nr. 7.4 Absatz 2 der TA Lärm \ngeht schon deshalb fehl, weil von den dort genannten drei Voraussetzungen, die \nkumulativ vorliegen müssen, zumindest die dritte - erstmaliges oder weitergehendes \nÜberschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV - ersichtlich nicht vorliegt, \ndenn dann müssten Lärmwerte von über 59 dB (A) erreicht werden. Schließlich ist \nauch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die der Geräuschimmissions-\nPrognose zugrunde gelegten Prämissen an vorhabensbedingten \nFahrzeugbewegungen zu Lasten der Antragstellerin unrealistisch niedrig wären.\n\n20\n\nDer in der Antragsschrift vorgetragene Hinweis der Antragstellerin darauf, dass \nein Discount-Markt des hier in Rede stehenden Zuschnitts in einem reinen oder \nallgemeinen Wohngebiet unzulässig wäre\n\n21\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. \nAugust 2003 - 7 B 1040/03 - JURIS-Dokumentation -\n,\n\n22\n\nhilft der Antragstellerin schließlich auch nicht weiter. Hier ist die planungsrechtliche \nGrundlage für eine baurechtliche Zulassung des Discount-Markts erst durch den \nstrittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen worden. Sinn und Zweck \ndieses Planungsinstruments ist es gerade, gleichsam \"maßgeschneiderte Lösungen\" \nfür solche Vorhaben zu schaffen, die nach dem geltenden Planungsrecht an sich \nunzulässig wären.\n\n23\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 \n- 7a D 143/00.NE - BRS 64 Nr. 227 -\n\n24\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Antragstellerin kein schwerer \nNachteil im dargelegten Sinne droht, der die Außervollzugsetzung des strittigen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans dringend gebietet. Liegen die zu erwartenden \nImmissionen des vorhabensbedingten Verkehrs - wie dargelegt - ersichtlich im \nBereich des Zumutbaren, scheidet ein solcher schwerer Nachteil aus.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-24/7a-b-408-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-24/7a-b-408-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287590","retrieved":"2026-07-09 03:05:47.377893+00:00"}}