{"status":"available","doknr":"OLD287566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0324.6B249.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"6 B 249/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergericht-licher Kosten des Beigeladenen. Diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist seit 19 Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgeruppe A 11 \nBBesO. Sie arbeitet als Sachbearbeiterin bei der Kreispolizeibehörde T. . Der \nBeigeladene ist seit 19 Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. Er \narbeitet als Dienstgruppenleiter ebenfalls bei der Kreispolizeibehörde T. . In den letzten \ndienstlichen Regelbeurteilungen vom 30. September 2 ist beiden Beamten das \nBeurteilungsergebnis \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" zuerkannt worden. Der Kreispolizeibehörde T. ist im August 2 \neine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeteilt worden. Der \nAntragsgegner will den Beigeladenen befördern. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Antrag \nder Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig untersagt: Außer einem Anordnungsgrund sei auch ein Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe entgegen der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin in den \nvorletzten dienstlichen Regelbeurteilungen aus dem Jahre 19 ein besseres Ergebnis als der \nBeigeladene erzielt habe (\"... übertreffen die Anforderungen\" gegenüber ...\"entsprechen voll \nden Anforderungen\"). Er habe die Beförderungsentscheidung von vornherein nicht an den \ndienstlichen Beurteilungen ausgerichtet, sondern sie ausschließlich darauf gestützt, dass der \nBeigeladene seit September 19 \n\n4\n\nden gegenüber einem Sachbearbeiterposten höherwertigen Dienstposten eines \nDienstgruppenleiters ausfülle, auf welchem er sich bewährt habe. Das stehe jedoch nicht im \nEinklang mit dem Prinzip der Bestenauslese. Insbesondere sei die Auswahlentscheidung für \ndie Beförderung nicht bereits mit der Besetzung des Dienstgruppenleiterpostens mit dem \nBeigeladenen gefallen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe einen \nAnordnungsanspruch nicht bejahen dürfen. Die Entscheidung, die Beförderungsstelle an den \nBeigeladenen zu vergeben, sei rechtlich einwandfrei. Die Antragstellerin scheide für die \nBesetzung der Beförderungsstelle aus, weil sie als Sachbearbeiterin lediglich eine Funktion \nder Wertigkeit A 9 bis A 11 BBesO ausübe. Der Beigeladene habe hin-gegen als \nDienstgruppenleiter eine Funktion der Wertigkeit A 11 bzw. A 12 bis A 13 BBesO, und diese \nFunktion habe er 19 in einem Auswahlverfahren erhalten, an welchem die Antragstellerin \nsich nicht beteiligt habe. Der Dienstposten des Beigeladenen sei zwar 19 nicht als \nBeförderungsstelle ausgeschrieben worden. Nachdem der Beigeladene sich jedoch als \nDienstgruppenleiter bewährt habe, könne die damalige Auswahlentscheidung nicht noch \neinmal zur Disposition stehen.\n\n6\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die im August 2 \nzugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, dem Leistungsprinzip (Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) entspricht. In erster Linie \nsind die aktuellen, den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergebenden dienstlichen \nBeurteilungen der Konkurrenten um eine Beförderungsstelle maßgebend. Ältere dienstliche \nBeurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel - im Wege der \nDifferenzierung auf der Qualifikationsebene - berücksichtigt werden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Der Öffentliche Dienst \n(DÖD) 2003, 200, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170, und vom 21. August \n2003 - 2 C 14.02 -.\n\n8\n\nDas gilt auch bei Beförderungsentscheidungen im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen,\n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, \n\n10\n\nund hier lag es nahe, aus den unterschiedlichen Ergebnissen der in etwa zeitgleichen \nVorbeurteilungen aus dem Jahre 19 einen Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin vor \ndem Beigeladenen abzuleiten. Der Antragsgegner hat hingegen nach seinem im \nBeschwerdeverfahren bekräftigten Vorbringen bei der Beförderungsentscheidung nicht nur \ndie Ergebnisse der Vorbeurteilungen, sondern auch die der aktuellen Regelbeurteilungen \naußer Acht gelassen, da die Antragstellerin \"nicht in Beförderungskonkurrenz\" zu dem \nBeigeladenen stehe; die Beförderung des Beigeladenen ergebe sich zwangsläufig daraus, dass \ner seit 19 einen Dienstposten der Wertigkeit der nunmehr zugeteilten Beförderungsstelle \nhabe und sich auf ihm bewährt habe. Dem ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art \nvorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu folgen. \n\n11\n\nEine besondere Konstellation, die den vom Antragsgegner unterlassenen, da nicht für \nerforderlich gehaltenen aktuellen Qualifikationsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen \nentbehrlich machen kann, ist nicht dargelegt. Zumindest hätte die Übertragung des \nDienstgruppenleiterpostens an den Beigeladenen im Jahre 19 nach den Grundsätzen der \nBestenauslese erfolgen müssen.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1995 - 6 B 1136/95 -\n, zu einem damaligen \"A11 - Karussell\" bzw. einer \"Warteschleife\" bei Beförderungen in der \nVersorgungsverwaltung.\n\n13\n\nBereits dies ist jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennbar. Der \nAntragsgegner hat zwar in erster Instanz darauf verwiesen, die damalige Entscheidung über \ndie Besetzung des Dienstpostens sei (unter denjenigen Beamten, die sich anders als die \nAntragstellerin beworben hatten) im Rahmen der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung getroffen worden. Das hat der Antragsgegner jedoch nicht \nhinreichend erläutert. Zudem spricht der Umstand, dass der Posten des Dienstgruppenleiters \nnicht als Beförderungsstelle ausgeschrieben war, es also lediglich um die Besetzung eines \nbestimmten Dienstpostens mit speziellen Anforderungen ging, eher dagegen, dass ein \numfassender Qualifikationsvergleich nach den für Beförderungen geltenden Maßstäben unter \nden Bewerbern stattfand. Allein das Kriterium der Innehabung eines Dienstpostens \nbestimmter Wertigkeit ermöglicht jedoch keine am Leistungsgrundsatz orientierte \nBewerberauswahl.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 12 B 1255/99 -.\n\n15\n\nDes weiteren ist dem Antragsgegner nicht darin zu folgen, die Antragstellerin komme für \ndie Beförderungsstelle von vornherein nicht in Betracht, weil sie im Gegensatz zu dem \nBeigeladenen keinen Dienstposten der Wertigkeit der Beförderungsstelle innehabe und die \nChance, ebenfalls einen derartigen Dienstposten zu erlangen, nicht genutzt habe. Nach den \nobigen Ausführungen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zulässigerweise \nvorgenommene \"Vorverlagerung\" der Bestenauslese, wie sie nunmehr etwa in § 10 Abs. 4 \nLVO NRW vorgesehen ist. Der Umstand, dass die Bewährung auf einem höherwertigen bzw. \nanspruchsvolleren Dienstposten im Rahmen von Hilfskriterien, also bei im wesentlichen \ngleichguter Qualifikation der Konkurrenten, eine Rolle bei einer Beförderungsentscheidung \nspielen kann,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127 = Recht \nim Amt 2001, 196, und vom 8. November 2000 - 6 B 865/00 -, DÖD 2001, 261,\n\n17\n\nhat hier keine Bedeutung. Das folgt schon daraus, dass der Antragsgegner die \nBeförderungsentscheidung nicht auf der Grundlage des Ergebnisses der dienstlichen \nBeurteilungen getroffen und sich somit in diesem Zusammenhang nicht damit befasst hat, ob \ner anhand der dienstlichen Beurteilungen einem der Konkurrenten einen \nQualifikationsvorsprung einräumt oder beide Konkurrenten als im wesentlichen gleichgut \nqualifiziert ansieht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 162 Abs. \n3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtkostengesetzes.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-24/6-b-249-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-24/6-b-249-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287566","retrieved":"2026-07-09 03:05:45.167225+00:00"}}