{"status":"available","doknr":"OLD287567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0324.20B282.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-24","aktenzeichen":"20 B 282/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert. \n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nGenehmigung der Abfallverbringung gemäß der Notifizierung mit der Nr. IT zu \nerteilen. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 1,7 Mio. Euro.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren,\n\n3\n\nden angegriffenen Beschluss zu ändern und die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Genehmigung der \nAbfallverbringung gemäß der Notifizierung mit der \nNr. IT zu erteilen,\n\n4\n\nhat Erfolg. \n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem \nbei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO). Die verfassungsrechtlich gewährleistete Effektivität des \nRechtsschutzes verlangt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die - wie \nhier - die Hauptsache vorweggenommen wird, dann, wenn sonst dem Antragsteller \neine erhebliche über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten \ndroht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden \nkann, sofern nicht ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe \nentgegenstehen. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 \nBvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257; Beschluss vom \n16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (13 \nf.).\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen glaubhaft \ngemacht, dass ihr schwerwiegende Nachteile drohen, die im Falle ihres Obsiegens in \nder Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden können. Ohne die erstrebte \nGenehmigung kann die beabsichtigte Verbringung der Abfälle nicht erfolgen. Die \nEntscheidung über die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage \n- 13 K 445/04 VG Köln - wird voraussichtlich zu spät kommen. Die Antragstellerin ist \nmit der Entsorgung der gemischten Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 200301), die in \nMailand anfallen, ab dem 1. Januar 2004 beauftragt, weil die für die Entsorgung im \nHerkunftsbereich früher genutzte Anlage seit Ende 2003 nicht mehr zur Verfügung \nsteht und die neue Anlage nicht vor Juni/September 2004 betriebsbereit sein wird. \nDer Auftrag ist daher auf eine Übergangszeit angelegt; für die Antragstellerin ist er \nmit einem Umsatzvolumen in Höhe von mehreren Millionen Euro verbunden. Für die \nnotifizierte Gesamtmenge der Abfälle (70.000 t) stehen Umsatzerlöse von \n121,50 Euro/t, insgesamt also ca. 8,5 Mio. Euro, in Rede. Der Vertrag zwischen der \nAntragstellerin und der Beigeladenen hat eine Laufzeit bis Ende Oktober 2004. Die \nzur Ablagerung vorgesehene Deponie der Beigeladenen ist lediglich bis Ende \nDezember 2004 zur Ablagerung von Abfällen mit hohen organischen Anteilen \nzugelassen. Der Prokurist der AG, der gleichzeitig Bevollmächtigter der \nAntragstellerin ist, hat eidesstattlich versichert - und der Senat sieht keinen Anlass, \nhieran zu zweifeln -, dass die Antragstellerin ihre Entsorgungstätigkeit zum 1. Januar \n2004 aufgenommen hat, dass eine längere und mengenmäßig umfangreichere \nZwischenlagerung von Abfällen die Verbringung wegen zusätzlicher Kosten \nwirtschaftlich sinnlos machen wird und dass die Antragstellerin, wenn nicht die \nVerbringung alsbald beginnt und durchgeführt wird, Gefahr läuft, den Auftrag \nvollständig zu verlieren. Bei der Verbringung der Abfälle handelt es sich danach \ninsgesamt um eine zeitgebundene gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin mit \nbeträchtlichen wirtschaftlichen Folgen. Die Antragstellerin trotzdem auf den \nRechtsschutz in der Hauptsache zu verweisen, würde bedeuten, ihr den \nPrimärrechtsschutz in einer Sache von tatsächlichem Gewicht endgültig zu \nverweigern; die Verbringung würde unwiederbringlich scheitern. Erwägungen zur \nZumutbarkeit einer solchen Konsequenz, weil ruinöse Auswirkungen für die \nAntragstellerin nicht glaubhaft gemacht sind, verfehlen den verfassungsrechtlichen \nMaßstab für die Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n8\n\nDer Antragstellerin steht der von ihr geltend gemachte Anspruch auf \nGenehmigung der Abfallverbringung aller Voraussicht nach zu. Maßgeblich hierfür \nsind die Bestimmungen über die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten \nAbfällen zwischen Mitgliedstaaten des Art. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur \nÜberwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der \nEuropäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993. Die aus Italien stammenden \nAbfälle sollen nach einer Vorbehandlung in einer Anlage im Kreis deponiert, also \nbeseitigt, werden. Das Notifizierungsverfahren stellt, ausgehend vom Verbot der \nVerbringung ohne vorherige Genehmigung (Art. 5 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 259/93), der \nSache nach ein Genehmigungsverfahren dar. Die zuständige Behörde am \nBestimmungsort muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der \nEmpfangsbestätigung entscheiden, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen \ngenehmigt oder die Genehmigung verweigert (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Unterabsatz 1 \nSatz 1 VO [EWG] Nr. 259/93). Sie erteilt die Genehmigung nur, sofern keine \nEinwände ihrerseits oder von Seiten der anderen zuständigen Behörden bestehen \n(Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Unterabsatz 2 Satz 1 VO [EWG] Nr. 259/93). Danach ist die \nGenehmigung zu erteilen, wenn im Sinne dieser Vorschrift keine Einwände \nbestehen. Denn auch Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind, sind \ngemeinschaftsrechtlich als Waren eingestuft, die, sofern bestimmte Voraussetzungen \neingehalten sind, an der Warenverkehrsfreiheit teilhaben. Im Ergebnis ist ein \nEinwand deswegen ein Mittel, eine bestimmte Verbringung zu verbieten. \n\n9\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - C-2/90 -, \nNVwZ 1992, 871, Tz. 20, 23, 28 zur Richtlinie \n84/631/EWG.\n\n10\n\nAuch nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, die an die Stelle der Richtlinie \n84/631/EWG getreten ist, ist der Einwand gegen eine Verbringung als Ausnahme \nvon dem Grundsatz eines Rechts auf Verbringung ausgestaltet.\n\n11\n\nVgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom \n20. September 2001 in der Rs. C-324/99, Tz. \n78.\n\n12\n\nBeachtliche Einwände bestehen nicht. Von der zuständigen Behörde am \nVersandort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde sind Einwände nicht \nerhoben worden. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände stehen der \nErteilung der Genehmigung nicht entgegen. Das gemeinschaftliche \nVerbringungsrecht enthält eine harmonisierte und damit grundsätzlich abschließende \nRegelung sowohl der materiellen Voraussetzungen für einen Einwand als auch des \nVerfahrens. \n\n13\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-\n6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 35; Urteil vom \n13. Dezember 2001 - C-324/99 -, DVBl. 2002, 246, \nTz. 42, 67, 75; BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 7 \nC 1.02 -, DVBl. 2003, 743.\n\n14\n\nEin Einwand muss demnach unter Beachtung der in der Verordnung (EWG) \nNr. 259/93 vorgesehenen Modalitäten erhoben worden sein, um im Sinne des Art. 4 \nAbs. 2 Buchst. a Unterabsatz 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93 zu bestehen.\n\n15\n\nEinwände können ausschließlich auf Art. 4 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 259/93 gestützt \nwerden (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c VO [EWG] Nr. 259/93). Nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b \nund c VO (EWG) Nr. 259/93 können die zuständigen Behörden Einwände nur unter \nbestimmten Voraussetzungen erheben und haben diese mit Gründen zu versehen. \nDas entspricht dem 9. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, wonach \nzu den Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden aus Anlass einer \nNotifizierung getroffen werden können, auch die Möglichkeit gehört, mit Gründen zu \nversehende Einwände gegen die Abfallverbringung zu erheben. \n\n16\n\nDer vom Europäischen Gerichtshof neben der Einwandsregelung nach Art. 4 \nAbs. 3, Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 im Hinblick auf die Zuordnung der Abfälle \nzum Verbringungszweck der Beseitigung oder der Verwertung entwickelte Einwand \ndes falschen Verfahrens und der ebenfalls vom Europäischen Gerichtshof erarbeitete \nEinwand der illegalen Verbringung, die zur Vermeidung von Verstößen gegen \nArt. 26, Art. 30 VO (EWG) Nr. 259/93 erhoben werden müssen, \n\n17\n\nvgl. EuGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - C-\n307/00 -, Tz. 121 f.; Urteil vom 27. Februar 2002 - C-\n6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 40 f.,\n\n18\n\nsind vorliegend von vornherein nicht einschlägig. Die infrage stehende \nVerbringung ist, gemessen an Art. 26, Art. 30 VO (EWG) Nr. 259/93, auch dann \nrechtmäßig, wenn Einwände nicht erhoben werden. \n\n19\n\nDer mit Bescheid vom 10. November 2003 von der Antragsgegnerin erhobene \nEinwand ist rechtswidrig. Er ist erhoben worden \"auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 \nBuchst. c 1. Gedankenstrich\" VO (EWG) Nr. 259/93 und damit begründet worden, die \nZuordnungskriterien gemäß § 4 Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) würden von \nAbfällen, die in der vorgesehenen Behandlungsanlage behandelt worden seien, nicht \neingehalten. Nimmt man an, dass ein derartiger Verstoß gegen nationales Recht mit \ndem Einwand nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c 1. Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 259/93 \ngeltend gemacht werden kann, trifft der Einwand jedenfalls inhaltlich nicht zu. Die \nVerbringung verstößt nicht gegen § 4 AbfAblV, sondern erfolgt \"gemäß\" den \nVorschriften der Abfallablagerungsverordnung, und zwar unabhängig davon, ob -\n was nicht belegt ist - die Zuordnungskriterien tatsächlich eingehalten oder \nüberschritten werden. § 4 AbfAblV enthält, soweit hier von Belang, in Gestalt der \nZuordnungskriterien des Anhangs 2 Anforderungen an die Beschaffenheit der \nabzulagernden Abfälle. Nach dem Regelungssystem der \nAbfallablagerungsverordnung sind die Zuordnungskriterien aber unanwendbar, wenn \ndie Behörde nach Maßgabe der Übergangsregelungen als Ausnahme (§ 6 Abs. 3 \nAbfAblV) zugelassen hat, dass u. a. Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle \nmit hohen organischen Anteilen auch dann abgelagert werden können, wenn die \nAnforderungen an Abfälle gemäß Anhang 2 nicht erfüllt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 \nAbfAblV). Ist eine solche Zulassung rechtswirksam, steht die konkrete Ablagerung \nvon ihr gegenständlich erfasster Abfälle mit der Abfallablagerungsverordnung im \nEinklang und ergeben sich aus den Zuordnungskriterien nach Anhang 2 keine \nAnforderungen an die abzulagernden Abfälle. \n\n20\n\nSo ist es hier. Der der Beigeladenen erteilte Zulassungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 28. November 2002, gegen dessen Rechtswirksamkeit und \ndamit Rechtsverbindlichkeit nichts spricht, enthält bezogen auf die zur Ablagerung \nder deklarierten Abfälle vorgesehene Deponie eine derartige Zulassung. Ihrem \nWortlaut nach ist die bis Ende 2004 befristete Zulassung zur Ablagerung von \nAbfällen mit hohen organischen Anteilen, die die Anforderungen an Abfälle gemäß \nAnhang 1 und Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung nicht erfüllen, \nausschließlich hinsichtlich kommunaler Klärschlämme eingeschränkt. Vor allem ist \ndem Wortlaut des Zulassungsbescheides nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die \nZulassung nur die Ablagerung von Abfällen betrifft, die im Kreis anfallen. \nHinreichend klare und aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass die \nZulassungsentscheidung dennoch, was die Herkunft der abzulagernden Abfälle \nangeht, aufgrund ihres gesamten objektiven Erklärungsgehaltes (§ 133 BGB in \nentsprechender Anwendung) einschränkend zu verstehen ist, bietet der \nZulassungsbescheid nicht. Die dort angeführten Gesichtspunkte, den \nVerfüllungsgrad der Deponie im Interesse deren ordnungsgemäßer Rekultivierung zu \nverbessern, das Zustandekommen der Kooperation der Entsorgungsträger zu \nfördern und zu erwartende Gebührensteigerungen zu begrenzen, lassen einen \ngenügend verlässlichen Schluss in diese Richtung nicht zu. Einzustellen ist auch, \ndass die Antragsgegnerin selbst dem Widerspruch der Antragstellerin angesichts des \nRegelungsgehaltes des Zulassungsbescheides vom 28. November 2002 \nursprünglich abhelfen wollte und die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende \nanders lautende ministerielle Weisung vom 10. Dezember 2003 nicht auf der \nGrundlage einer Auslegung des Zulassungsbescheides anhand sämtlicher hierbei zu \nberücksichtigender Umstände ergangen ist, sondern sich in allgemeinen \nabfallpolitischen und -wirtschaftlichen Erwägungen erschöpft. Dass die \nFristverlängerung \"kritisch zu sehen\" sei, ist für deren Rechtsverbindlichkeit nicht \nerheblich. Denn diese bemisst sich danach, ob die Zulassung, was auszuschließen \nist, an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist \n(§ 44 Abs. 1 VwVfG). Ferner hat die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches \nVorbringen, die Beseitigung ausländischen Hausmülls auf der Deponie sei mit dem \nZweck des Zulassungsbescheides unvereinbar, nicht näher belegt und, nachdem \ndas Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss diese Argumentation für nicht \nüberzeugend erachtet hat, trotz gerichtlicher Nachfrage nicht substantiiert \naufgegriffen und durch greifbare Tatsachen erhärtet. \n\n21\n\nDie von der Antragsgegnerin vorgetragene Auslegung des Bescheides vom \n10. November 2003, der erhobene Einwand beziehe sich auch auf Verstöße gegen \nsonstige bundes- und landesrechtliche Vorschriften, findet im Bescheid keinerlei \nStütze. Der Einwand ist nicht pauschal und umfassend im Hinblick auf sämtliche \nVorschriften erhoben worden, gegen die die Verbringung unter Umständen im Sinne \ndes Art. 4 Abs. 3 Buchst. c 1. Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 259/93 verstoßen \nkönnte, sondern spezifisch und ausschließlich im Hinblick auf einen Verstoß gegen \n§ 4 AbfAblV. Das ist nach dem gesamten Zusammenhang der einzelnen \nAusführungen im Bescheid eindeutig und unmissverständlich. Die an die Behauptung \nder Nichteinhaltung der Zuordnungskriterien nach § 4 AbfAblV anschließende, \nzusammenfassende Formulierung, \"aufgrund der o. a. Tatsache ist ein Einwand zu \nerheben\", \"der\" nach Art. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 bis zum 19. November 2003 \nausgeräumt werden könne, entzieht der Vorstellung der Antragsgegnerin, mit der \neingangs des Bescheides als \"Grundlage\" erwähnten Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 \nBuchst. c 1. Gedankenstrich VO (EWG) Nr. 259/93 seien in unbestimmter und \nnachträglich noch konkretisierungsfähiger Weise alle als einschlägig denkbaren \ndeutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften als Gründe des Einwandes \neinbezogen worden, von vornherein jegliche Basis. Im Widerspruchsbescheid hat die \nAntragsgegnerin ausdrücklich erklärt, dass der Einwand nur die Nichteinhaltung der \nZuordnungskriterien nach § 4 AbfAblV zum Gegenstand hat; sie halte ihren \"Einwand \nnach wie vor für rechtmäßig, d. h., dass die Zuordnungskriterien\" nicht eingehalten \nwürden. Im Übrigen hat das Erfordernis, den Einwand mit Gründen zu versehen, den \nSinn und Zweck, der notifizierenden Person hinreichend bestimmt zu verdeutlichen, \nwarum die Verbringung nicht genehmigt wird. Eine zur Konkretisierung eines \nEinwandes, der mit einer der in Erwägung zu ziehenden Regelungen des Art. 4 \nAbs. 3 VO (EWG) Nr. 259/93 bezeichnet worden ist, gegebene Erläuterung, worin \nder Einwand aus der Sicht der Behörde im Einzelnen begründet ist, worin also die \nProbleme (Art. 4 Abs. 4 VO [EWG] Nr. 259/93) zu sehen sind, würde ihre Funktion \nals für den Rechtsverkehr bestimmte und daher mit dem Anspruch auf Verlässlichkeit \nsowie Verbindlichkeit einhergehende Verlautbarung des behördlichen Willens völlig \nverlieren, wenn sie im Nachhinein als unverbindlich angesehen und durch \nanderweitige Erklärungen ersetzt oder ergänzt werden könnte. Das von der \nAntragsgegnerin für zulässig gehaltene \"Nachschieben von Gründen\" zu einem \nEinwand ist, weil Einwände lediglich von Bedeutung sein können, wenn sie mit \nGründen versehen sind, nichts anderes als das erstmalige Geltendmachen von \n\"Problemen\" und damit nicht anders zu bewerten als das \"Nachschieben von \nEinwänden\", auf das im Folgenden noch eingegangen wird. \n\n22\n\nNicht mit dem Bescheid vom 10. November 2003 erhobene Einwände können \nder Erteilung der Genehmigung nicht entgegen gehalten werden; sie \"bestehen\" nicht \nim Sinne des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Unterabsatz 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93. \nInsofern hat die Antragsgegnerin die 30-Tage-Frist nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a \nUnterabsatz 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93 nicht gewahrt. Diese Frist ist eine \nAusschlussfrist mit der Folge, dass die Behörde mit nicht fristgerecht vorgebrachten \nEinwänden präkludiert ist, wobei auch ein nach Ablauf der Frist erlassener \nWiderspruchsbescheid nicht von dieser Ausschlusswirkung ausgenommen ist. Zwar \nist diese Rechtsfolge des Fristablaufs in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 nicht \nausdrücklich geregelt, sie ist Art. 4 dieser Verordnung aber ohne weiteres im Wege \nder Auslegung zu entnehmen. Im Hinblick auf die Befugnisse der zuständigen \nBehörde am Versandort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ergibt sich \ndie Fristgebundenheit der Einwände bereits aus dem klaren Wortlaut des Art. 4 \nAbs. 2 Buchst. b Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93; die Behörden können innerhalb von \n20 Tagen Einwände erheben. Der abweichende Wortlaut zu den Befugnissen der \nzuständigen Behörde am Bestimmungsort trägt nicht die Schlussfolgerung, deren \nEinwände könnten losgelöst von der Frist von 30 Tagen erhoben werden. Die \nBehörde muss innerhalb dieser Frist über die Genehmigung entscheiden und kann \nderen Erteilung ausschließlich mittels Einwänden hindern. Zur Erhebung der \nEinwände nach Art. 4 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 259/93 ist sie nicht verpflichtet. Ihr ist \nvielmehr eine Befugnis zur Geltendmachung bestimmter öffentlicher Belange \neingeräumt; macht sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch, ist sie zur Erteilung der \nGenehmigung verpflichtet. Den Einwänden der Behörde am Bestimmungsort ist im \nHinblick auf die Erteilung der Genehmigung weder hinsichtlich der Voraussetzungen \nnoch hinsichtlich der Rechtsfolgen größere Bedeutung beigelegt als den \nentsprechenden Einwänden der sonstigen zuständigen Behörden; die Genehmigung \nscheitert gleichermaßen an erhobenen Einwänden aller zuständigen Behörden \n(Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Unterabsatz 2 Satz 1 VO [EWG] Nr. 259/93). Eine \nunterschiedliche Gewichtung der Einwände der zuständigen Behörden wäre mit dem \n9. Erwägungsgrund der Verordnung nicht vereinbar. \"Bestehen\" damit auch die \nEinwände der Behörde am Bestimmungsort erst mit deren Erhebung, schließt die \nfristgebundene Pflicht zur Entscheidung, \"ob\" die Genehmigung erteilt oder \nverweigert wird, ohne weiteres ein, dass spätestens zeitgleich die Entscheidung über \ndie Erhebung von Einwänden ergeht. \n\n23\n\nSinn und Zweck der Frist verlangen den Ausschluss nicht fristgerechter \nEinwände. Das gemeinschaftsrechtlich harmonisierte Verwaltungsverfahren zielt mit \nden verschiedenen Fristen darauf ab, der notifizierenden Person zu garantieren, \ndass sie spätestens bei Ablauf der Fristen darüber unterrichtet wird, ob und ggf. \nunter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann. \n\n24\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-\n324/99 -, DVBl. 2002, 246, Tz. 70.\n\n25\n\nDeshalb finden die vorgegebenen Fristen auch auf den \"Einwand des falschen \nVerfahrens\" Anwendung. \n\n26\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-\n6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 49.\n\n27\n\nFerner ist für Abfälle zur Verwertung geklärt, dass nach Ablauf der 30-Tage-Frist \ndie Nachbesserung eines gegen die Verbringung erhobenen Einwandes \nausgeschlossen ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C \n1.02 -, DVBl. 2003, 743.\n\n29\n\nDie Unterschiede im Notifizierungsverfahren bei der Verbringung einerseits von \nAbfällen zur Verwertung und andererseits von Abfällen zur Beseitigung ergeben \nbezogen auf letztere keine weiterreichenden behördlichen Befugnisse. Zwar bedarf \ndie Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen immer der schriftlichen \nGenehmigung (Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Unterabsatz 4 VO [EWG] \nNr. 259/93), während die Verbringung von zur Verwertung bestimmten - gelb \ngelisteten - Abfällen nach Ablauf der Frist erfolgen darf, wenn keine Einwände \nerhoben worden sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VO [EWG] Nr. 259/93). Das \nAbsehen von der Erhebung von Einwänden ist aber nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 1 \nVO (EWG) Nr. 259/93 als Ergebnis der behördlichen Prüfung nur eine besondere \n- stillschweigende - Form der Erteilung der behördlichen Gestattung. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2003 - 7 C \n2.03 -, NVwZ 2004, 344.\n\n31\n\nDem liegt, übereinstimmend mit der Grundkonzeption des \nNotifizierungsverfahrens für die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten \nAbfällen, regelungstechnisch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zugrunde. Die \nVerbringung rot gelisteter Abfälle zur Verwertung unterliegt ohnehin dem Erfordernis \nder vorherigen schriftlichen Zustimmung (Art. 10 VO [EWG] Nr. 259/93). Der \nwesentliche Unterschied zwischen dem Verfahren für die Verbringung von zur \nVerwertung bestimmten Abfällen und demjenigen für die Verbringung von zur \nBeseitigung bestimmten Abfällen ist von daher in den Gründen zu sehen, aus denen \ndie zuständigen Behörden Einwände erheben können. \n\n32\n\nVgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom \n15. November 2001 in der Rs. C-6/00, Tz. 23.\n\n33\n\nDas für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung geschaffene \"flexiblere \nVerfahren\", \n\n34\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - C-203/96 -, \nNVwZ 1998, 1169, Tz. 33,\n\n35\n\nbetrifft entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in erster Linie die Frage, \nunter welchen inhaltlichen Voraussetzungen eine Verbringung an Einwänden \nscheitern kann. Gegen die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung gleichwohl nach \nAblauf der 30-Tage-Frist noch Einwände erheben zu können, hätte zur Folge, dass \ndie Möglichkeit von deren Verbringung, obwohl sie als Teil des \nWirtschaftsverkehrs ebenso wie die Verbringung von Abfällen zur Verwertung auf \nzeitnahe Klärung der Verwirklichung angewiesen ist, auf unbestimmte Zeit ungewiss \nbliebe. Ein plausibler Grund hierfür fehlt. Der Gesichtspunkt, dass bereits mit der \nErhebung eines beliebigen Einwandes die Entscheidung über das \"Ob\" der \nGenehmigung ergangen ist, ist insofern unergiebig. Bezweckt mit der Frist ist eine \ninhaltlich aussagekräftige Entscheidung, damit die Probleme, die zu Einwänden \ngeführt haben, ggf. noch innerhalb der Frist ausgeräumt werden können (Art. 4 \nAbs. 4 VO [EWG] Nr. 259/93); desgleichen wird hierdurch die gerichtliche \nÜberprüfbarkeit der - Ermessen einschließenden - Verwaltungsentscheidung \ngewährleistet. Dabei geht es nicht (bloß) um den Schutz eines allgemeinen \nVertrauens der notifizierenden Person in die Erteilung einer gerade noch \nausstehenden Genehmigung, sondern darum, dass die notifizierende Person \n- ebenso wie die übrigen zuständigen Behörden und das Gericht - Klarheit über die \nvon der Behörde gesehenen und zum Anlass von Einwänden genommenen \nProbleme erhält. Für die Annahme, dass die Behörde trotzdem befugt sein könnte, \nauf zusätzliche oder anders gelagerte Probleme nach Fristablauf weitere Einwände \nzu stützen, findet sich in der Verordnung kein Anhaltspunkt; die Möglichkeit nach \nArt. 4 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 würde durch ein solches Vorgehen im Ansatz \nfunktionslos und entwertet. \n\n36\n\nIst ein fristgerecht erhobener Einwand nicht rechtmäßig und damit nicht geeignet, \ndie Verweigerung der Genehmigung zu tragen, ist die Situation nicht anders zu \nbewerten, als wäre der Einwand überhaupt nicht erhoben worden. Das entspricht \nschließlich auch der Rechtslage nach der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom \n6. Dezember 1984, deren Zielsetzungen insofern unverändert in die Verordnung \n(EWG) Nr. 259/93 eingegangen sind. Nach dem 9. Erwägungsgrund dieser \nRichtlinie, der im Kern mit dem 9. Erwägungsgrund der Verordnung übereinstimmt, \nsollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Abfälle verbracht \nwerden sollten, gegen die Verbringung Einwände erheben können, die bestimmten \nKriterien genügen und hinreichend begründet sein mussten. Die \nEmpfangsbestätigung, die - vergleichbar mit der heutigen Genehmigung nach Art. 4 \nVO (EWG) Nr. 259/93 - zur Zulässigkeit der Verbringung führte (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 \nder Richtlinie 84/631/EWG), oder ein Einwand war spätestens einen Monat nach \nEingang der Notifizierung zu übermitteln (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 84/631/EWG); \nwaren die Probleme, die den Einwand veranlasst hatten, gelöst, war die \nEmpfangsbestätigung unverzüglich zu übermitteln (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie \n84/631/EWG). An dieses Regelungskonzept lehnt sich Art. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 \nunverkennbar eng an; abweichende Formulierungen in einzelnen Punkten lassen \neine durchgreifend andere Funktion der vorgegebenen Fristen nicht erkennen. \n\n37\n\nDie gemeinschaftsrechtliche Ausgestaltung des Notifizierungsverfahrens lässt es \nauch nicht zu, die Frist des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EWG) \nNr. 259/93 nicht auf diejenigen Einwände anzuwenden, die in einem \nWiderspruchsverfahren nach Ablauf der Frist angebracht werden. Nationales \nVerfahrensrecht, zu dem das Widerspruchsverfahren gehört, kann sich gegenüber \neiner harmonisierten Rechtslage, wie sie auch im Hinblick auf das \nVerwaltungsverfahren durch die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 geschaffen worden \nist, nicht durchsetzen. Daher kann dahinstehen, ob die mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 gegebene und über die \nBekräftigung des im Bescheid vom 10. November 2003 erhobenen Einwandes \nhinausführende Begründung an sich nach Art. 4 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 259/93 \ntragfähige Einwände enthält; derartige Einwände wären jedenfalls verfristet. \n\n38\n\nDie Möglichkeit, der Genehmigung Auflagen beizufügen, hindert, sollte sie für die \nAntragsgegnerin unter dem Blickwinkel der Frist nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a \nUnterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 259/93 noch in Betracht \nkommen, den Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung nicht. Für die \nRechtfertigung oder gar Erforderlichkeit von Auflagen ist - obwohl nach dem Gang \ndes gerichtlichen Verfahrens hinreichender Anlass bestand - nichts dargetan worden \noder sonst ersichtlich. Insbesondere sind dem Vorbringen der Antragsgegnerin \ninsofern fundierte Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-24/20-b-282-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-24/20-b-282-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287567","retrieved":"2026-07-09 03:05:45.250380+00:00"}}