{"status":"available","doknr":"OLD287596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0323.2A4321.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"2 A 4321/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 19. Januar 1968 in Q. in Kasachstan geboren. Seine \nEltern sind der ukrainische Volkszugehörige H. O. und die deutsche \nVolkszugehörige F. O. , geb. X. . Die Eltern des Klägers sind im Oktober \n1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Mutter des Klägers hat eine \nBescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 3) ist die am 23. Januar 1991 geborene Tochter des Klägers aus \nseiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer ukrainischen Volkszugehörigen.\n\n4\n\nAm 8. August 1994 stellten die Kläger durch die Mutter des Klägers einen Antrag \nauf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gaben sie u.a. an, der \nKläger verstehe auf Deutsch fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch \nausreichend Deutsch. Die deutsche Sprache habe er von der Mutter und der \nGroßmutter erlernt. In seinem Pass werde er als Ukrainer geführt. Dazu ist u.a. \nangegeben, der Kläger habe im Inlandspaß die ukrainische Nationalität erhalten, da \nin der UdSSR gewöhnlich die Nationalität des Vaters angenommen worden sei. Sie \nhätten in der Schulklasse die Formulare selbst ausgefüllt, die Eltern seien nicht \ngefragt worden. In 1990 habe er die Nationalität im Pass ändern wollen, aber bis jetzt \ngebe es keine neuen Passformulare; der Antrag sei deswegen nicht angenommen \nworden.\n\n5\n\nAm 4. September 1995 wurde die Ablichtung eines im Juni 1995 ausgestellten \nInlandspasses vorgelegt, in dem der Kläger mit deutscher Nationalität geführt \nwird.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der \nKläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er sich nicht zum deutschen, sondern \nzum ukrainischen Volkstum erklärt habe. Die Nationalitätsänderung sei in einem \nengen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren erfolgt, ihr könne nicht \nder Erklärungswert eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum beigemessen \nwerden. \n\n7\n\nHiergegen legten die Kläger am 4. November 1996 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führten sie im Wesentlichen aus: Dem Kläger sei von seiner \nGroßmutter, die von Beruf Lehrerin gewesen sei, die deutsche Sprache vermittelt \nworden. Diese habe viele Jahre bei ihnen mit in der Wohnung gelebt und die Kinder \nerzogen. Sie habe zu Hause mit den Kindern und der Mutter des Klägers nur \nDeutsch gesprochen und mit ihnen die deutschen Feste gefeiert. Nach der \nVollendung des 16. Lebensjahres habe der Kläger mit der Schulklasse die Formulare \nfür seinen Pass selber ausgefüllt. Automatisch sei ihm die Nationalität seines \nVaters, ukrainisch, zugeteilt worden. Sie hätten probiert, die Eintragung ändern zu \nlassen, aber die Behörden hätten dies verweigert. Die erste Gelegenheit, die \nNationalität im Inlandspass ändern zu lassen, sei 1990 gewesen. Von dort bis 1995 \nhabe es jedoch keine Passformulare gegeben.\n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Vortrag zur Eintragung der \nukrainischen Nationalität widerspreche Erfahrungssätzen; zumindest sei erforderlich, \ndass Verhältnisse festgestellt würden, die völlig eindeutig und ohne irgendwelchen \nZweifel auf ein deutsches Volkstum hinwiesen. Derartige Sachverhalte seien jedoch \nnicht feststellbar. Die Änderung des Nationalitätseintrages in \"Deutsch\" nach der \nAntragstellung auf Aufnahme in die Bundesrepublik deute außerdem darauf hin, dass \nes sich dabei um ein sogenanntes \"Lippenbekenntnis\" handele. \n\n9\n\nMit der am 24. Februar 1998 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage \nhaben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt. Sie haben im wesentlichen \nvorgetragen: Der Kläger komme aus einer wolgadeutschen Familie, die nach \nKasachstan verschleppt worden sei. Da die Großmutter des Klägers \nmütterlicherseits, X. X. , eine Lehrerin, lange Jahre in der Familie gelebt \nhabe, sei der Kläger Deutsch erzogen worden und habe deutsche Kultur und die \ndeutsche Sprache erlernt. \n\n10\n\nZur Eintragung der Nationalität in den Inlandspass ist zunächst vorgetragen \nworden: Als der Kläger im Alter von 16 Jahren den vorgeschriebenen Pass erhalten \nhabe, sei er gefragt worden, welcher Nationalität der Vater sei. Er habe korrekt \nangegeben, dass sein Vater Ukrainer sei. Daraufhin sei der Kläger als Ukrainer im \nPass eingetragen worden. Später ist ausgeführt worden: Die Passerteilung sei in \nQ. von dem Komsomol organisiert worden. Die Anträge für die Inlandspässe \nseien in der Schule in den Schulklassen ausgeteilt und von den Jugendlichen unter \nAnleitung ausgefüllt worden. Dabei seien Jugendliche, die aus so genannten \nvolkstumsverschiedenen Ehen stammten, angewiesen worden, ihre Nationalität nach \nder des Vaters anzugeben. Die Jugendlichen seien entgegen der damals bereits \nbestehenden Gesetzeslage nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie auch die \nNationalität der Mutter angeben könnten. Die Erklärung zur ukrainischen Nationalität \nhabe somit nicht auf dem freien Willen des Klägers beruht. 1993, nach der Bildung \nder Republik Kasachstan, habe der Kläger einen neuen Pass beantragt mit der \nNationalität \"Deutsch\". Seine Schwester habe kurz vor ihm einen Pass mit der \nNationalitätsangabe \"Deutsch\" beantragt und erhalten. Als der Kläger seinen Pass \nbeantragte, hätten sich die Behörden geweigert, weiterhin die alten sowjetischen \nPassformulare zu verwenden. Neue Passformulare für die Republik Kasachstan \nhabe es aber nicht gegeben. Wegen der fehlenden Passformulare habe der Kläger \nseinen kasachischen Pass mit der Nationalitätsangabe \"Deutsch\" erst am 26. Juni \n1995 erhalten. \n\n11\n\nDer Kläger beherrsche die deutsche Sprache, die ihm in der Familie vermittelt \nworden sei, in ausreichender Weise. Allerdings sei nach der Ausreise der Familie \nvieles mit Sicherheit verloren gegangen. Der Kläger habe aber durch die Teilnahme \nan einem Sprachkursus seine Kenntnisse verbessert. Hinzu komme, dass er schon \n1992 in der Lage gewesen sei, für seine Firma umfangreiche technische Unterlagen \nin deutscher Sprache einwandfrei in das Russische zu übersetzen. Der am 17. Juni \n1998 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. durchgeführte \nSprachtest führe zu keinem anderen Ergebnis. Einen Großteil der Fragen habe der \nKläger korrekt beantwortet. Soweit er Fragen missverstanden habe, sei nicht \nversucht worden, diese Missverständnisse zu klären. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 15. Oktober 1996 und des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 zu \nverpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) \nund 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, \n\n14\n\nhilfsweise, \ndie Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid \nder Mutter des Klägers zu 1) einzubeziehen und die \nKlägerin zu 2) in dem Einbeziehungsbescheid als \nweitere Familienangehörige mit aufzuführen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle zumindest nicht \ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG a.F., da er sich anlässlich der Ausstellung \nseines ersten Inlandspasses zur ukrainischen Nationalität seines Vaters erklärt habe. \nDies ergebe sich daraus, dass der Kläger in die so genannte Forma Nr. 1 die \nukrainische Nationalität nach seinem Vater eingetragen habe. Die erst 1995 erfolgte \nÄnderung der Nationalität sei schon deswegen unbeachtlich, weil sie nach der \nAntragstellung erfolgt sei. \n\n18\n\nDer Kläger ist am 17. Juni 1998 durch Bedienstete der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland B. in Q. zu seinem Begehren gehört worden. \nHinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift (Blatt 39 ff. der \nGerichtsakte) Bezug genommen. \n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n20\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung, die vom Senat durch Beschluss vom \n20. Dezember 2002 zugelassen worden ist, begehren die Kläger weiter die Erteilung \nvon Aufnahmebescheiden. Zur Begründung berufen sich die Kläger auf das bisherige \nVorbringen in dem Klageverfahren und dem Berufungszulassungsverfahren; \ninsbesondere verfüge der Kläger über die erforderlichen Sprachkenntnisse. \nZumindest sei die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter zulässig und \nbegründet, da sich bereits aus dem 1991 gestellten Aufnahmeantrag der Mutter die \nfamiliäre Verbundenheit und der Ausreisewille der gesamten Familie ergebe.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte \nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 15. Oktober 1996 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 \nzu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) \nund 3) in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nKläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid der \nMutter des Klägers zu 1) einzubeziehen und die \nKlägerin zu 2) in dem Einbeziehungsbescheid als \nweitere Familienangehörige mit aufzuführen.\n\n24\n\nweiter hilfsweise,\n\n25\n\nzum Beweis dafür, dass der Kläger bereits vor \nder Ausreise seiner Mutter, die genauso wie er der \nMeinung war, sie habe durch die Eintragung der \nKinder in ihr Antragsformular 1991 die familiäre \nVerbundenheit und den Ausreisewillen der gesamten \nFamilie angezeigt, die Absicht hatte umzusiedeln, um \nbei den Eltern zu leben, die Zeugeneinvernahme der \nMutter.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nSie trägt im wesentlichen vor: Der Kläger erfülle zumindest nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da er sich nicht nur zum deutschen \nVolkstum bekannt habe. Der Kläger sei in seinem ersten Inlandspass mit \nukrainischer Nationalität geführt worden. Es sei zunächst vorgetragen worden, dass \nder Kläger das Antragsformular selbst ausgefüllt habe, so dass ihm der ukrainische \nNationalitätseintrag zuzurechnen sei. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung in der \ndeutschen Auslandsvertretung erklärt habe, in der Schule seien lediglich die \nGeburtsurkunden eingesammelt worden und dann automatisch die Nationalität des \nVaters in den Pass eingetragen worden, handele es sich um gesteigertes und \nwidersprüchliches Vorbringen. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage durch das angefochtene Urteil zu Recht abgewiesen. Denn die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n31\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der \nAufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten \nerteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllen. \n\n32\n\nDer Kläger hat seinen Wohnsitz weiterhin in Kasachstan.\n\n33\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n34\n\nZwar erfüllt der Kläger das Abstammungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG, da seine Mutter unstreitig deutsche Volkszugehörige ist. Das Vorliegen der \nweiteren Voraussetzung dieser Bestimmung, ein Bekenntnis des Klägers nur zum \ndeutschen Volkstum, kann jedoch nicht festgestellt werden. \n\n35\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger \nvoraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur \nAusreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem \nRecht maßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als \nEndzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses \nauf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die \nErklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der \nBekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein.\n\n36\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14., 40. und 41.03 -.\n\n37\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat \nzur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. \n\n38\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob der Kläger ein Bekenntnis nur zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste \nAlternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität des \nKlägers in seinen ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer \nbestimmten Nationalität erforderlich, da sein Vater mit ukrainischer Nationalität und \nseine Mutter mit deutscher Nationalität geführt wurden. Rechtsgrundlage für die \nAusstellung des ersten Inlandspasses des Klägers bei Vollendung seines \n16. Lebensjahres im Jahr 1984 war die Verordnung über das Passwesen der \nehemaligen Sowjetunion vom 24. August 1974. Nach den Vorschriften dieser \nPassverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, \nwelche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen \neinzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 ausdrücklich \ndahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war der Inlandspass mit einem \nFormularantrag, der so genannten Forma Nr. 1 schriftlich zu beantragen, in den unter \nanderem auch die gewählte Nationalität einzutragen war. In dieses Formular muss im \nRegelfall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die deutsche \nNationalität eingetragen werden, da nur dann ein Bekenntnis nur zum deutschen \nVolkstum ab Bekenntnisreife vorliegt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14, 40 und 41.03 -.\n\n40\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers eingetragen wurde.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214ff. und vom \n13. November 2003 - 5 C 14, 40 und 41.03 -. \n\n42\n\nNach der Überzeugung des Senats ist die Eintragung der ukrainischen \nNationalität in den ersten Inlandspass des Klägers nicht gegen dessen Willen erfolgt. \nDa das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen \nBehörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische \nNationalität gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214ff.,\n\n44\n\ngeht der Senat davon aus, dass der Kläger entsprechend dem üblichen \nVerfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen \nAntrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität \"Ukrainer\" nach seinem Vater und \nnicht \"Deutscher\" nach der Mutter angegeben war.\n\n45\n\nUm den Senat davon zu überzeugen, dass der Kläger trotz der Eintragung der \nukrainischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass die Eintragung der deutschen \nNationalität beantragt hat, hätten die Kläger substantiiert darlegen und beweisen \nmüssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung \nunter Abweichung von dem üblichen Passantragsverfahren zu Stande gekommen ist. \nDaran fehlt es.\n\n46\n\nDer Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger im \nPassantragsverfahren gegenüber der zuständigen Stelle verbindlich erklärt hat, er \nwolle mit deutscher Nationalität in den Inlandspass eingetragen werden. Die \nAngaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind nicht glaubhaft soweit er \nerklärt hat, er habe in der Schule in die Forma Nr. 1 die deutsche Nationalität \neingetragen; nachdem er von der Lehrerin darauf hingewiesen worden sei, dass er \nUkrainisch nach dem Vater eintragen müsse, habe er den Antrag nicht \nunterschrieben, sondern sei nach Hause gegangen und habe seine Mutter gefragt, \nwas er machen solle. Diese sei dann am nächsten Tag in die Schule gegangen und \nnachdem man auch ihr gesagt habe, die Nationalität ginge nach dem Vater, habe er \neine Forma Nr. 1 mit der Nationalität \"Ukrainisch\" unterschrieben. \n\n47\n\nHinsichtlich der Umstände des Passantragsverfahrens liegt ein gesteigertes und \nwidersprüchliches und damit insgesamt unglaubhaftes Vorbringen der Kläger vor. Die \nAngaben der Kläger zum konkreten Geschehensablauf haben im Laufe des \nVerfahrens gewechselt. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ngemachten Angaben des Klägers gehen über die früheren Erklärungen deutlich \nhinaus und sind in wesentlichen Punkten von der als Zeugin gehörten Mutter des \nKlägers nicht bestätigt worden.\n\n48\n\nIm Antragsverfahren hat die Mutter des Klägers als Bevollmächtigte der Kläger \nangegeben, der Kläger habe im Inlandspass die ukrainische Nationalität erhalten, \nweil in der UdSSR gewöhnlich die Nationalität des Vaters angenommen worden sei. \nMit der Schulklasse seien die Formulare ausgefüllt worden, die Eltern seien nicht \ngefragt worden. \n\n49\n\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dann vorgetragen worden, als der \nKläger im Alter von 16 Jahren den vorgeschriebenen Pass erhalten habe, sei er \ngefragt worden, welcher Nationalität der Vater sei. Er habe korrekt angegeben, dass \nsein Vater Ukrainer sei. Daraufhin sei der Kläger als Ukrainer im Pass eingetragen \nworden. Damit übereinstimmend hat der Kläger bei seiner Anhörung durch \nBedienstete der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. in Q. am 17. \nJuni 1998 erklärt, die Nationalität sei automatisch nach dem Vater eingetragen \nworden; von einer \"Forma Nr. 1\" sei ihm nichts bekannt. Im weiteren Verfahren ist \ndann wieder behauptet worden, die Forma Nr. 1 sei in der Schule ausgefüllt und dort \nsei gesagt worden, es müsse die Nationalität des Vaters eingetragen werden.\n\n50\n\nErstmals in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat \nder Kläger erklärt, er habe in der Schule in die Forma Nr. 1 die deutsche Nationalität \neingetragen. Nachdem er von der Lehrerin darauf hingewiesen worden sei, dass er \nUkrainisch nach dem Vater eintragen müsse, habe er den Antrag nicht \nunterschrieben, sondern sei nach Hause gegangen und habe seine Mutter gefragt, \nwas er machen solle. Diese sei dann am nächsten Tag in die Schule gegangen und \nnachdem man auch ihr gesagt habe, die Nationalität ginge nach dem Vater, habe er \neine Forma Nr. 1 mit der Nationalität \"Ukrainisch\" unterschrieben.\n\n51\n\nDieses Vorbringen geht, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe dargetan \noder ersichtlich sind, weit über den bisher geschilderten angeblichen \nGeschehensablauf hinaus. Der Kläger vermochte nicht zu erklären, weshalb trotz \ndieser Auseinandersetzung mit der Lehrerin und der außergewöhnlichen Lage, als \neinziger Schüler den Passantrag nicht unterschrieben zu haben, einer im Leben des \ndamals Sechzehnjährigen offensichtlich besonderen Situation, bisher vorgetragen \nworden ist, er habe keine Forma Nr. 1 ausgefüllt bzw. die Eltern seien nicht gefragt \nworden. Beide bisher geschilderten Geschehensabläufe sind mit der Darstellung in \nder mündlichen Verhandlung nicht vereinbar. Eine nachvollziehbare Erklärung für \ndiese Differenzen vermochte der Kläger nicht zu geben. Seine Behauptung, er habe \nnicht gewusst, dass der Antrag für die Passerteilung Forma Nr. 1 heiße, dies \nvielmehr erst bei der Botschaft erfahren, erklärt seine damalige Äußerung nicht. \nDenn selbst wenn ihm die genaue Bezeichnung des Antragsformulars nicht bekannt \ngewesen sein sollte, hätte er auf die Frage, ob er etwas unterzeichnet hat, auf den \nAntrag verweisen müssen. Auch die schlichte Angabe, er habe keine Möglichkeit \ngehabt, über die Nationalität frei zu entscheiden, ist schwer nachvollziehbar, wenn \nder Kläger tatsächlich zunächst die deutsche Nationalität eingetragen hatte. Denn \ndann drängte es sich auf, von seinem Versuch, die deutsche Nationalität anzugeben, \nzu berichten. Gleiches gilt von dem Vortrag, es sei die Forma Nr. 1 ausgefüllt \nworden, aber es habe die Nationalität des Vaters eingetragen werden müssen, die \nEltern seien nicht gefragt worden. Auch bei einer derart konkreten Schilderung \nbereits im Aufnahmeantrag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb konkrete Bemühungen \num die Eintragung der deutschen Nationalität nicht erwähnt werden. \n\n52\n\nGegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht zudem, dass der von \nihm geschilderte Geschehensablauf von seiner als Zeugin gehörten Mutter nicht \nbestätigt worden ist. Diese hat unmissverständlich erklärt, der Kläger habe am selben \nTag in die Forma Nr. 1 zuerst Deutsch und dann Ukrainisch eingetragen und den \nAntrag unterschrieben. Erst danach habe er ihr davon berichtet, so dass sie erst mit \nder Lehrerin geredet habe, als der Antrag bereits unterzeichnet gewesen sei. \n\n53\n\nDamit weichen die jeweils bestimmt und ohne Einschränkungen im Hinblick auf \ndie seitdem vergangene Zeit von fast zwanzig Jahren gemachten Angaben \nwesentlich voneinander ab. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Kläger \nsich zunächst weigerte, den Nationalitätseintrag in Ukrainisch zu ändern und das \nFormular zu unterschreiben, und dies erst am nächsten Tag nach dem Gespräch mit \nder Mutter tat oder ob er sofort den Eintrag änderte und unterschrieb, sodass der \nVorgang beendet war, als seine Mutter die Lehrerin aufsuchte. Die Weigerung, wie \nalle anderen sofort zu unterschreiben, und die Intervention der Mutter, bevor die \nAngelegenheit abgeschlossen war, bedeuteten eine erhebliche Auseinandersetzung \nmit der Lehrerin. Dass die Mutter des Klägers ihre von der Aussage des Klägers \nabweichenden Angaben sowohl auf Vorhalt als auch nach einer Unterbrechung der \nSitzung wiederholte, spricht insgesamt gegen die Richtigkeit der Angaben des \nKlägers. Die jeweils abgegebenen, sehr konkreten Schilderungen sind nicht \nmiteinander vereinbar. \n\n54\n\nDa die Kläger nicht glaubhaft einen Sachverhalt geschildert haben, wonach das \nvorgeschriebene Verfahren der Passerteilung nicht eingehalten worden ist, ist davon \nauszugehen, dass der Kläger eine Forma Nr. 1 mit der Eintragung \"Ukrainer\" ohne \nweitere Erklärung unterzeichnet hat. Damit hat er eine ihm zuzurechnende Erklärung \nzur ukrainischen Nationalität abgegeben. Dies gilt auch dann, wenn er davon \nausgegangen sein sollte, er müsse die ukrainische Nationalität des Vaters eintragen. \nDenn ein positives Bekenntnis \"zu\" einer bestimmten Nationalität durch Erklärung \nliegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven \nVolkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen \nBewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich \nerscheint. Das in einer Nationalitätenerklärung, etwa aus Anlass einer \nPassausstellung, liegende \"Willensmoment\", sich zu einer bestimmten Nationalität zu \nerklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von \näußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund \nwelcher Umstände dieser Wille (objektiv) gebildet worden ist.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 40.03 -. \n\n56\n\nHier gilt nicht deswegen etwas anderes, weil der Kläger angegeben hat, er habe \nkeine Beziehung zum ukrainischen Volkstum seines Vaters. Denn bei einer solchen \nersten Bekenntniserklärung ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe \nder Erklärung geführt haben, davon auszugehen, dass dem äußeren \nErklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes \ninneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat.\n\n57\n\nVgl. BVerwG Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C \n25.92 -, BVerwGE 92, 70 (76), vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 110.95 -, BVerwGE 101, 205 (208), vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 \n(217) und vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -.\n\n58\n\nUmstände, die im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung rechtfertigten, \nsind nicht dargetan oder ersichtlich. \n\n59\n\nDie Erklärung zur ukrainischen Nationalität durch Unterzeichnung der Forma Nr. \n1 ist dem Kläger auch zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bei \nAbgabe der Erklärung in einer seinen Willen ausschließenden Zwangslage befunden \nhat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar liegt ein Gegenbekenntnis dann \nnicht vor, wenn der Erklärende sich in einem die Freiheit der Willensbildung \nausschließenden Zustand befindet, weil die Erklärung durch unmittelbare körperliche \nGewalt unter Ausschluss jeden Entscheidungsspielraumes hervorgebracht wird.\n\n60\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom \n26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075 \nf.; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. \nAuflage 2004, § 123 BGB, Rdnr. 15.\n\n61\n\nGleiches gilt, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer Druck \nausgeübt wird, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage gerät, in der \nseine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der \nWillensentschließung erfolgt anzusehen ist.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -.\n\n63\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Drucks sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n64\n\nDas danach vorliegende, ein Bekenntnis \"nur\" zum deutschen Volkstum \nausschließende Gegenbekenntnis des Klägers ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG \nunerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis des Klägers zum \ndeutschen Volkstum im Jahre 1984 mit Gefahr für Leib und Leben oder schwer \nwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre \nund der Kläger deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte \nausüben müssen, sind von den Klägern weder substantiiert vorgetragen worden \nnoch sonst ersichtlich. \n\n65\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht \nnachträglich dadurch verloren, dass er sich durch die von ihm 1995 herbeigeführte \nÄnderung der Nationalität in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt \nhat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausschließt, von einer in früherer Zeit abgegebenen \nErklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung \ndes Gegenbekenntnisses abzurücken. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14.03 - und - 5 C 41.03 -.\n\n67\n\nAber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit der \nAngabe \"Ukrainer\" im Passantrag mangels Zurechenbarkeit kein Bekenntnis zum \nukrainischen Volkstum und damit kein Gegenbekenntnis abgegeben hat, erfüllt er \nnicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Denn auch dann fehlt es \nzumindest für die Zeit von 1984 bis 1990 an einem Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nmuss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten \nZeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nfeststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser \nZustand ist ausgeschlossen.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n69\n\nAllerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14., 40. und 41.03 -,\n\n71\n\nzu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der \nPassbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu \nprüfen ist, ob ein Bekenntnis \"auf vergleichbare Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n73\n\nAber auch ein solches Bekenntnis kann der Senat beim Kläger nicht feststellen. \nDer Kläger hat ausdrücklich erklärt, er habe in der Zeit bis 1990 keinen Versuch \nunternommen, doch noch die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Umstände, \naus denen zu entnehmen ist, dass der Wille des Klägers, nur der deutschen \nVolksgruppe zuzugehören, in einer Weise über das unmittelbare familiäre Umfeld \nnach außen hin hervorgetreten ist, die nach Gewicht, Aussagekraft und \nNachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung nahe kommt, \n\n74\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -,\n\n75\n\nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n76\n\nHat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es bezüglich der Klägerinnen zu 2. und 3. für die \nallein begehrte Einbeziehung in den dem Kläger zu erteilenden Bescheid gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage.\n\n77\n\nB. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1) und 3) hilfsweise geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides kommen allein \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG in Betracht. Denn eine Einbeziehung \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist nur möglich, solange die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl 2001, 1527.\n\n79\n\nDie Mutter bzw. Großmutter der Kläger zu 1) und 3 ) ist jedoch bereits im \nOktober 1993 dauerhaft nach Deutschland übergesiedelt.\n\n80\n\nDie Kläger zu 1) und 3) haben auch keinen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine \nnachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich \nnur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise \nder Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n2000 - 5 B 26.00 -.\n\n82\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den \nKlägern am 8. August 1994 gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen \nist, dass der Kläger seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG begehrte und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Bescheid einbezogen \nwerden wollten. Vielmehr enthält er zugleich für den Fall, dass eine Aufnahme aus \neigenem Recht nicht in Betracht kommt, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu 1) \nund 3) auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen \nder Bezugsperson zu erteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG. Als Bezugspersonen kommt hier nur die Mutter bzw. Großmutter der \nKläger zu 1) und 3) in Betracht.\n\n83\n\nDie Voraussetzungen für eine Einbeziehung wegen besonderer Härte sind aber \nnicht gegeben. Der Aufnahmeantrag ist erst mehr als neun Monate nach der \nAusreise der Bezugsperson gestellt worden. Der Bezugsperson drohende Gefahren, \ndie nach der Rechtsprechung des Senats,\n\n84\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 -,\n\n85\n\neine frühzeitige Ausreise der Bezugsperson rechtfertigen könnten und als \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG anzuerkennen wären, sind hier von \nden Klägern nicht vorgetragen worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n86\n\nDie schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet \nschon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 -.\n\n88\n\nEbenso wenig bestand gegenüber der Mutter bzw. Großmutter der Kläger zu 1) \nund 3) eine allgemeine Hinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. \nJanuar 1993 eingetretenen Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende \nMöglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der \nKläger gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren.\n\n89\n\nEtwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht, weil die Mutter \nder Kläger bereits 1991 ihren Aufnahmeantrag gestellt hat. Auch in diesem Fall ist \nzumindest erforderlich, dass ein eigener, bescheidungsfähiger Antrag des \nEinzubeziehenden eine hinreichende Zeit vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt \nworden ist.\nVgl. zu einer solchen Fallgestaltung: BVerwG, Urteil \nvom 12. April 2001 -5 C 19.00 -, DVBl 2001, \n1527.\n\n90\n\nEin solcher ausdrücklicher Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann nicht in \nder Eintragung des Klägers in den Aufnahmeantrag der Mutter in der Rubrik \"Kinder \nab 16 Jahre\" gesehen werden. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des \nverwandten Formularantrags und der Verwaltungspraxis des \nBundesverwaltungsamts offensichtlich. \n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September \n2003 - 2 A 2833/02 - und vom 28. März 2003 - 2 A \n943/02 -.\n\n92\n\nRechtlich unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Mutter des \nKlägers eine familiäre Verbundenheit und ein gemeinsamer Ausreisewille bestanden, \nda diese sich nicht in einem Aufnahmeantrag des Klägers niedergeschlagen haben. \nDem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger, mit dem dies bewiesen werden \nsoll, brauchte der Senat deshalb nicht nachzugehen.\n\n93\n\nDa die Kläger zu 1) und 3) keinen Anspruch auf Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides haben, steht der Klägerin zu 2) schon deshalb kein \nAnspruch auf Aufführung in dem erstrebten Bescheid als miteinreisende \nFamilienangehörige zu.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n95\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n96\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-23/2-a-4321-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-23/2-a-4321-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287596","retrieved":"2026-07-09 03:05:47.901058+00:00"}}