{"status":"available","doknr":"OLD287597","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0323.13C449.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-23","aktenzeichen":"13 C 449/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des \nAntragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist vor dem Hintergrund dieses \nPrüfungsrahmens nicht zu beanstanden. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller vorab die unterbliebene Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen - die \nkeine Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, sondern Grundlagen der normativen Kapazitätsfestsetzung des \nzuständigen Ministeriums und auch nicht Teil der Gerichtsakten sind - und hiermit ein unzureichend gewährtes \nrechtliches Gehör rügt, greift das nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits entschieden: \n\n4\n\n\"Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers \nist mit erstinstanzlicher Eingangsverfügung darauf \nhingewiesen worden, dass die Unterlagen zur \nKapazitätsberechnung, soweit sie vorgelegt worden sind, \nauf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Einen \nAnspruch auf Übersendung dieser Unterlagen in die \nKanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Bei \nder Vielzahl der -mitunter auch ohne anwaltlichen Beistand \ngeführten - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nauf Studienzulassung, der Verschiedenheit der \nstreitgegenständlichen Studiengänge sowie der Vielzahl \nder für die Studienbewerber handelnden \nProzessbevollmächtigten ließe die Übersendung aller \nKapazitätsberechnungsunterlagen für die verschiedenen \nStudiengänge in die Kanzleien der jeweiligen \nProzessbevollmächtigten eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in angemessener Zeit nicht zu; zudem \nkommt eine zeit- und kostenaufwändige Vervielfältigung \nder Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht in Betracht. Es \nist daher dem Studienbewerber bzw. seinem \nProzessbevollmächtigten zumutbar, in die auf der \nGeschäftsstelle bereit gehaltenen \nKapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie nicht vom \nSpruchkörper benötigt werden, einzusehen oder durch \neinen Mittler einsehen zu lassen und ggf. zu \nfotokopieren.\"\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Oktober \n2003 \n- 13 C 36/03 -.\n\n6\n\nOb der Antragsgegner oder das zuständige Ministerium gegen das Informationsfreiheitsgesetz verstoßen hat, \nsoweit der Antragsteller dort einen entsprechenden Antrag gestellt hat, mag offen bleiben. Einen solchen \nAnspruch kann der Antragsteller in einem separaten Verfahren verfolgen; das vorliegende Verfahren betrifft \neinen anderen Streitgegenstand. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte nicht von 163 besetzten Plätzen ausgehen \ndürfen und sich eine Liste der Studierenden vorlegen lassen müssen, weil sich Externe auf freie Praktikums- und \nSeminarplätze hätten bewerben können, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die \nAufnahmekapazität einer Hochschule ist die nach den Regelungen der KapVO ermittelte Zulassungszahl. Eine \nZulassung von Studienbewerbern durch die ZVS über diese Zahl hinaus bildet nicht die Aufnahmekapazität nach \nden Regelungen der KapVO ab. Dass Bewerbungen für freie Plätze in Praktika und Seminaren des laufenden, \nhier maßgeblichen ersten Fachsemesters möglich gewesen seien, ist zum einen vom Antragsteller zwar \nbehauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen ist ein einmal rechtswirksam vergebener Studienplatz \neines Fachsemesters, auf den der zugelassene Studienbewerber eingeschrieben ist, kapazitätsrechtlich nicht mehr \nverfügbar, gleichgültig ob er in der einen oder anderen Veranstaltung von seinem Inhaber oder bei dessen \nAbwesenheit von jemand anderem, eventuell einem Externen eingenommen wird. Schließlich ist dem Senat die \nVerfahrenspraxis der ZVS, den Hochschulen im Zentralen Studienplatzvergabeverfahren Studienanfänger über \ndie normativ festgesetzte Zahl hinaus zuzuweisen, bekannt. Konkrete Nachprüfungen der Einschreibelisten \nnordrhein-westfälischer Hochschulen in vergangenen Semestern haben ergeben, dass die Mitteilungen der \nHochschulen über ihr Studenten-Ist zutreffend waren. Insoweit hat der Senat an der Glaubhaftigkeit der \nMitteilung des Antragsgegners über eine Überbuchung im streitbefangenen Studiengang und Semester keine \nZweifel. \n\n8\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01. März \n2004 - 13 C 15/04 -.\n\n9\n\nDer Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe das Stellen-Ist und die Berechtigung zum Ansatz einer \nRegellehrverpflichtung von nur 4 DS für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte nicht hinreichend \nüberprüft. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Diese Stellenzahl entspricht dem seit Jahren unveränderten \nStellen-Ist jener Stellengruppe. Das vom Antragsteller herangezogene Vorlesungsverzeichnis besagt nichts über \nden Einsatz von Lehrkräften im Pflichtbereich der Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin, auf den es nach \nder Systematik der KapVO maßgeblich ankommt. Die vorliegenden Arbeitsverträge geben dem Senat auch keine \nAnhaltspunkte für eine fehlende Rechtfertigung für den Ansatz der auf 4 DS verminderten Lehrverpflichtung für \nStelleninhaber der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten. \n\n10\n\nSoweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen der Stellenübersicht und dem Vorlesungsverzeichnis \nanspricht, übersieht er, dass das Vorlesungsverzeichnis auf Grund drucktechnischen Vorlaufs die \nStellenbesetzungsfluktuation und die maßgebliche Stellenbesetzung zum letztmöglichen Berechnungszeitpunkt \nfür das Berechnungsjahr 2003/04 nicht berücksichtigen und deshalb kapazitätsrechtlich für die Lehrangebotsseite \nnicht maßgeblich sein kann. \n\n11\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers und möglicherweise anderer Verwaltungsgerichte gehören \nDrittmittelbedienstete nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\n12\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n01. Februar 2002 - 13 C 2/02 -, m. w. N.,\n\n13\n\nnicht zum Lehrpersonal im Sinne des § 8 KapVO und sind dementsprechend bei dem nach dem \nStellenprinzip zu ermittelnden Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. \nÜberdies ist unerheblich, ob Drittmittelbedienstete im Berechnungsjahr überhaupt Lehre ausüben und andere \nLehrkräfte durch sie entlastet werden, weil sich nach dem Stellenprinzip die Angebotsseite aus dem \nRegellehrdeputat der Stellen errechnet, gleichgültig zu welcher Lehre der jeweilige Stelleninhaber quantitativ \nund qualitativ individuell in der Lage wäre. Dass Drittmittelbedienstete zur Entlastung von Lehrkräften der \nLehreinheit Vorklinische Medizin bei deren Dienstaufgaben in Forschung und Lehre eingesetzt würden, ist \ngeradezu unwahrscheinlich, jedenfalls vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. \nSogenannte Titellehre, etwa von außerplanmäßigen Professoren oder Privatdozenten, ist nach der \nRechtsprechung des Senats \n\n14\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n01. Februar 2002 - 13 C 2/02 - m. w. N.\n\n15\n\nauf der Lehrangebotsseite nach den Regelungen der KapVO nicht zu \nberücksichtigen. Dass die vom Antragsteller benannten Personen Pflichtlehre \nabdecken und auf einer Planstelle geführt werden, ist zudem vom Antragsteller \nweder behauptet noch ersichtlich. \n\n16\n\nDie Rüge des Antragstellers gegen den Dienstleistungsabzug für die Lehreinheit \nZahnmedizin greift nicht durch. Dieser Abzug entspricht demjenigen der \nvergangenen Jahre, die der Senat mehrfach überprüft und für rechtens befunden hat. \nWelche \"eigenen Ermittlungen\" das Verwaltungsgericht darüber hinaus hätte \nvornehmen sollen, ist unerfindlich, jedenfalls vom Antragsteller nicht dargelegt. \n\n17\n\nHinsichtlich der vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Berücksichtigung \nvon Doppel- und Zweitstudenten hat der Senat bereits entschieden, \n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar \n1999 \n- 13 C 3/99 -,\n\n19\n\ndass die KapVO die Berücksichtigung von sogenannten Doppel- und \nZweitstudenten nicht vorsieht, ihre Berücksichtigung auch verfassungsrechtlich nicht \ngeboten ist, weil solche Studenten auf Grund der strengen Zulassungsregelungen für \nein Zweitstudium (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; \n§ 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Realisierung eines \nDoppelstudiums - in der Medizin und/oder Zahnmedizin - allenfalls in verschwindend \ngeringer Zahl vorkommen können und die jedenfalls vernachlässigbar geringe Zahl \netwaiger Doppel- und Zweitstudenten durch Kurswiederholer - die ansonsten als \nKapazitätsverzehrer konsequenterweise ebenfalls berücksichtigt werden müssten - \nmehr als ausgeglichen wird. \n\n20\n\nSoweit der Antragsteller den Dienstleistungsabzug der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin für das Wahlpflichtfach Anatomie rügt, greift das nicht durch. Der Abzug ist \nkonsequent, weil das Lehrpotenzial der Lehreinheit Vorklinische Medizin vermindert \nund der Lehraufwand für die klinischen Studenten den vorklinischen Studenten nicht \nzur Verfügung steht. Der Abzug ist nicht deshalb ungerechtfertigt, weil die \nentsprechende Lehrtätigkeit von klinischen Lehrkräften hätte erbracht werden \nkönnen. Nach dem Fächerkanon der Anlage 3 zur KapVO gehört die Anatomie zur \nLehreinheit Vorklinische Medizin und es liegt auf der Hand, eine fachspezifische \nNachfrage der Studenten durch Lehrkräfte zu bedienen, die dieses Fach vertreten. \nDas klinische Wahlpflichtfach Anatomie erfordert keine geringeren \nAusbildungsinhalte als das entsprechende von vorklinischen Lehrkräften abgedeckte \nPflichtfach der Vorklinik. Auch dürfte ein Medizinstudent eine fachbezogene \nAusbildung durch Lehrkräfte des jeweiligen Faches ebenso fordern können, wie ein \nStudent der Rechtswissenschaft sich nicht mit einer Ausbildung im Bürgerlichen \nRecht durch Strafrechtswissenschaftler zufrieden geben muss. Dass die klinischen \nLehrkräfte der hier zu betrachtenden Hochschule die Anatomie als Ausbildungsfach \nnicht vertreten, ist nicht zweifelhaft; dass sie - selbstverständlich - auch über \nanatomische Kenntnisse verfügen, ist im vorliegenden Zusammenhang schon \ndeshalb bedeutungslos, weil eine dahingehende fachfremde Lehrtätigkeit nicht zu \nihren Dienstaufgaben gehört und ihnen nicht abverlangt werden kann. Entgegen der \nAnsicht des Antragstellers ist auch ein Wahl\"pflicht\"fach kapazitätsrechtlich zu \nberücksichtigen, weil es von der Hochschule zwingend anzubieten ist.\n\n21\n\nDass die hier zu betrachtende Hochschule berechtigt war zur Einführung des \nneuen Bachelor-Studiengangs \"Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften\", \nsteht außer Frage. Nach der Systematik der KapVO ist ebenso nicht zweifelhaft, \ndass für den Lehraufwand einer Lehreinheit an einen nicht zugeordneten \nStudiengang wie den vorgenannten ein sog. Dienstleistungsexport in Abzug zu \nbringen ist. Hierfür einen rechnerischen Ausgleich vorzunehmen, wie der \nAntragsteller meint, sieht weder die KapVO vor noch gebietet dies das \nKapazitätserschöpfungsgebot. \n\n22\n\nSoweit der Antragsteller den angesetzten Curriculareigenanteil für die Lehreinheit \nVorklinische Medizin als zu hoch ansieht, greift das nicht durch. Zur Gruppengröße \nfür die Veranstaltungsart Vorlesung hat der Senat bereits entschieden: \n\n23\n\n\"Schließlich führt auch der Angriff des \nAntragstellers/der Antragstellerin gegen die im Rahmen \ndes Curricularnormwertes für Vorlesungen angesetzte \nGruppengröße 180 im vorliegenden summarischen \nVerfahren nicht zum Ziel. Zwar mag zutreffen, dass der \nLehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der \n\"Hörer\" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen \ndeutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl \nverhält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen im \nRahmen des Curricularnormwertes für den Studiengang \nMedizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des \nKapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet \nnicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf \ndie entsprechende Größe, die bereits den \nCurricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den \nfrüheren Fassungen der KapVO zu Grunde lagen und ein \nMittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist \nBestandteil der früheren Curricularnormwerten zu Grunde \nliegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die nach der \nständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab \nanerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der \ngegenwärtige Curricularnormwert ist vom Unterausschuss \nder ZVS aus der ÄAppO abgeleitet, auch wenn kein ZVS-\nBeispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan \naufgestellt worden ist und seine einzelnen Anteile stehen \nin einem gewissen \"Beziehungsverhältnis\" zueinander und \ndie Gruppengrößen der verschiedenen \nVeranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander \nabgestimmt. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung \nebenso wie die anderen Veranstaltungsarten \nstudiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte \nder Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer \nAnwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche \nGruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den \nverschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der \njeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden \nCurricularwerte nahe. Es kann bei summarischer \nBetrachtung davon ausgegangen werden, dass die \nGruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend \neinen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im \nRahmen der Ausbildung nach der ÄAppO über die \nGesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet \nangemessen ist. Letzteres gilt im vorliegenden Fall um so \nmehr, als sie durch die die tatsächliche Hörerzahl \nmaßgeblich bestimmende Anfängerquote nicht einmal \nerreicht wird.\" \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2004 \n- 13 C 79/04 -. \n\n25\n\nSoweit der Antragsteller meint, die Gruppengröße für das Seminar Anatomie \nhätte mindestens um das 1 1/2-fache höher angesetzt werden müssen, übersieht er, \ndass nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen, wie sie in die KapVO \n1975 eingegangen sind, als Gruppengröße für Seminare 20 vorgesehen ist und die \nWissenschaftsverwaltung in zulassungsfreundlicher Weise für die beiden anderen \nSeminare in der Anatomie ausgehend von deren Lehrinhalten eine höhere \nGruppengröße verantworten zu können glaubte. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass die Ausbildungsinhalte des Seminars Anatomie entgegen den \nanerkannten Bewertungsgrundsätzen ebenfalls, und zwar zwingend nach einer \nhöheren Gruppengröße verlangen. Der Antragsteller übersieht ferner, dass der \nCurricularnormwert normativ vorgegeben ist und die Hochschule nach Abzug des \nDienstleistungsimports anderer Lehreinheiten den Curriculareigenanteil in \nÜbereinstimmung mit den Anforderungen der ÄAppO auszuführen hat. Dass sie \ndabei bezüglich des beanstandeten Seminars ihren Bewertungsspielraum oder die \nWillkürgrenze überschritten hätte und im Sinne des Antragstellers hätte ausüben \nmüssen, ist nicht erkennbar, jedenfalls vom Antragsteller nur behauptet, aber nicht \ndargelegt. \n\n26\n\nSoweit der Antragsteller behauptet, im Praktikum Makroskopische Anatomie \nsäßen 4 x 8 Studenten am Tisch, so dass sogar 32 Studenten am Kurs teilnähmen, \nübersieht er, dass die Kapazitätsberechnung von vorgegebenen Größen ausgehen \nmuss und die Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr bzw. -semester, die auch \nKurswiederholer \"verkraften\" muss, schon nicht voraussehbar und deshalb für eine \nex ante-Berechnung unerheblich ist. Im Übrigen ist die Gruppengröße im Sinne von \nBetreuungsrelation zu verstehen, die nicht von räumlichen, sondern von \nwissenschaftlich-pädagogischen Gesichtspunkten geprägt ist. \nDieselben Gesichtspunkte gelten auch für die Angriffe des Antragstellers gegen die \nGruppengrößen im Rahmen der Curricularanteile für das Seminar Physiologie, \nPraktikum Physiologie, Seminar Biochemie und die jeweiligen Anteile des Praktikums \nEinführung in die Klinische Medizin. \n\n27\n\nSoweit der Antragsteller eine Berücksichtigung einer Entlastung des \nvorklinischen Lehrpersonals durch Lehre klinischer Lehrkräfte für erstsemestrige \n\"Modellstudenten\" vermisst, greift das nicht durch. Denn die Kapazitätsberechnung \nfür das erste Fachsemester im Berechnungsjahr 2003/04 beruht auf der Grundlage \nder regulären Ausbildungsanforderungen der gegenwärtig maßgeblichen ÄAppO - \nein Modellstudiengang Medizin für die Universität zu L. ist erst gegen Ende des \nJahres 2003 genehmigt worden und war im maßgeblichen letztmöglichen \nBerechnungszeitpunkt 30. September 2003 (§ 5 Abs. 3 KapVO) bereits nicht \nberücksichtigungsfähig - und eine \"Entlastung\" der Vorklinik durch Kliniker ist im \nRahmen des Regelstudiengangs nicht erkennbar. Der Beitrag der Klinik ist als \nDienstleistungsimport im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin \nnicht enthalten.\n\n28\n\nSoweit der Antragsteller ausgehend von den Seminaren und Praktika für \nAnatomie, Biochemie und Physiologie unter Hinweis auf nur 12 Unterrichtswochen \nvon einem von 1,3612 auf 1,1667 zu kürzenden Curriculareigenanteil ausgeht, ist \ndas nicht nachvollziehbar. Ein solcher Anteil ist für Kleingruppenveranstaltungen in \ndie Kapazitätsberechnung für den streitbefangenen Studiengang an der \nstreitbefangenen Hochschule nicht eingegangen und die Aufteilung des \nCurricularanteils für die Einführung in die Klinische Medizin ist auf der Grundlage von \n11 Semesterwochen erfolgt. Soweit der Antragsteller schließlich - unter \nÜberschreitung der Beschwerdebegründungsfrist - unter Hinweis auf ins Internet \ngestellte Studienpläne rügt, in die Curricularanteile einiger Veranstaltungen seien \nmehr Semesterwochenstunden eingegangen als tatsächlich angeboten würden, \nübersieht er zum einen, dass der Curricularnormwert die Nachfrage während des \ngesamten Studiums bzw. des Studienabschnitts abbildet und der vorgelegte \nStudienplan für das 1. Fachsemester WS 2003/04 nichts über die Auslegung der in \ndiesem Zusammenhang nur relevanten Kleingruppenausbildung in den \nnachfolgenden Fachsemestern besagt und auch keine Unterrichtsstunden ausweist \nsowie zum anderen, dass die normative Vorgabe des Curricularnormwertes einem \nRückgriff auf die Hochschulwirklichkeit entgegensteht. Im Übrigen würde ein den \nMindestanforderungen der gegenwärtig maßgeblichen ÄAppO nicht genügendes \nLehrangebot der Hochschule allenfalls die Forderung der eingeschriebenen \nStudenten nach einer den Vorgaben der ÄAppO genügenden Ausbildung \nrechtfertigen, nicht aber die Forderung nach einer die Ausbildung der \neingeschriebenen Studenten nur noch weiter beeinträchtigenden Erhöhung der \nStudentenzahlen. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller ferner nachgeschobene \nNeuberechnung eines Curriculareigenanteils von 1,32.\n\n29\n\nAuch die Rüge des unterbliebenen Ansatzes eines Schwundausgleichs greift nicht \ndurch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schwundausgleich, der \nallein dazu dient, in höheren Semestern ersparten Lehraufwand durch entsprechend \nerhöhten Lehraufwand in Anfangssemestern auszugleichen und die \nJahresausbildungskapazität auszuschöpfen, dann nicht vorzunehmen, wenn mit der \nnotwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine solche Lehraufwandsersparnis \nin höheren Fachsemestern - und sei es auch nur durch Quereinsteiger - nicht \neintreten wird. Dass ist hier der Fall. Es drängt sich nämlich auf, dass ein im \nBerechnungsjahr 2003/04 gegenüber den Vorjahren höherer Curriculareigenanteil zu \ngeringeren jährlichen Zulassungszahlen für Anfänger und für höhere Fachsemester \nführt und das auf frühere andere Kapazitätsberechnungen zurückgehende \"Ist\" an \neingeschriebenen Studenten diese Zahlen übersteigen wird, so dass ein zu \nberücksichtigender Schwund nicht eintreten wird.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-23/13-c-449-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-23/13-c-449-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287597","retrieved":"2026-07-09 03:05:47.996423+00:00"}}