{"status":"available","doknr":"OLD287620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0322.10B549.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"10 B 549/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2003 wird mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragsgegners, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 - 2 L 1771/03 - zu \nändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 abzulehnen, wird \nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Abänderungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt der \nAntragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in . Der \nAntragsgegner hat den Beigeladenen durch Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 \n(gerichtet an den Beigeladenen zu 1.) mit Nachträgen vom 29. Oktober und 22. \nDezember 2003 (gerichtet an die Beigeladene zu 2.) die Genehmigung erteilt, eine \nWindenergieanlage vom Typ NEG Micon NM 82/1500 mit einer Nennleistung von \n1.500 kW, einer Nabenhöhe von 108,6m und einem Rotordurchmesser von 82,0m zu \nerrichten. Der Standort der geplanten Anlage befindet sich auf dem Flurstück 29 der \nFlur 149 in der Gemarkung und ist etwa 510m in nordwestlicher Richtung \nvon dem auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Gebäude entfernt. Der \nStandort ist als Windeignungsgebiet im Gebietsentwicklungsplan Münsterland und \nals Konzentrationszone für Windenergie im Flächennutzungsplan der Gemeinde \n ausgewiesen.\n\n2\n\nDer Baugenehmigung sind Nebenbestimmungen beigefügt. Danach muss die \nAnlage mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung versehen sein (\"Bedingung\" Nr. 4, \ngeändert durch Nachtragsgenehmigung vom 29. Oktober 2003) und darf mit einem \nmaximalen Schallleistungspegel von tagsüber 106,0 dB(A) und nachts 96,0 dB(A) \nbetrieben werden (\"Bedingungen\" Nr. 9 und 10); dieser Betriebsmodus muss in die \nSteuerung der Anlage fest einprogrammiert sein. Außerdem ist die Anlage so zu \nerrichten und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Geräuschimmissionen an \nden Wohngebäuden der Hofstellen (Abstand zur Anlage etwa 230m) und \n 27 und 27a (Abstand etwa 260 bzw. 265m) die Werte von 60 dB(A) tags \nund 45 dB(A) nachts nicht überschreiten (Auflage Nr. 52). Schließlich darf die Anlage \nan den Wohngebäuden 3, 4, 6, 14, 16 und 18 sowie 27 und 27a \nkeinen periodischen Schattenwurf verursachen; um dies zu erreichen, ist die \nInstallation einer Abschaltungsautomatik angeordnet (Auflage Nr. 53).\n\n3\n\nDer Antragsteller erhob gegen diese Baugenehmigung und die \nNachtragsgenehmigungen Widerspruch. Auf seinen Antrag ordnete das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Beschluss \nvom 18. Dezember 2003 (2 L 1771/03) an, weil der Schutz eines anderen als des im \nvorliegenden Verfahren betroffenen Wohngebäudes des Antragstellers vor \nSchattenwurf durch die Baugenehmigung nicht sichergestellt sei. Eine Beschwerde \ngegen diesen Beschluss ist nicht erhoben worden. Nachdem die Baugenehmigung \ndurch Nachtragsgenehmigung vom 22. Dezember 2003 im Hinblick auf die \nSchattenwurfproblematik im Zusammenhang mit dem Gebäude ergänzt \nworden ist, hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 18. Dezember 2003 \nauf Antrag des Antragsgegners durch weiteren Beschluss vom 29. Dezember 2003 \n(2 L 1949/03) geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung abgelehnt. Hiergegen richtet sich \ndie Beschwerde des Antragstellers.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag, \n\n6\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster \nvom 29. Dezember 2003 - 2 L 1949/03 - aufzuheben \nund den Antrag auf Abänderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 - 2 \nL 1771/03 - abzulehnen,\n\n7\n\nist zulässig und begründet. \n\n8\n\nVoraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 \nVwGO ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist es, dass \nentweder gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind \noder dass der durch den Beschluss im Ausgangsverfahren beschwerte Beteiligte \nrelevante Umstände ohne Verschulden nicht hat geltend machen können und dass \ndiese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. \nDas Beschwerdegericht muss sich im Rechtsmittelverfahren gegen einen auf der \nGrundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergangenen Beschluss dementsprechend \nauf die Prüfung der Frage beschränken, ob das Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 7 \nVwGO) das Vorliegen dieser Voraussetzungen zutreffend beurteilt hat oder \nnicht.\n\n9\n\nKopp-Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 \nRz 196ff., 203; Sodan / Ziekow - Puttler, VwGO, § 80 \nRz 188; zum alten Recht (Zulassungsbeschwerde): \nOVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs \nVII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004.\n\n10\n\nGemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zwar zu Recht davon \nausgegangen, dass sich die Umstände, die zu der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 \ngeführt haben, geändert haben. Denn der Antragsgegner hat auf die \nSchattenwurfproblematik, die allein - und ungeachtet des Umstands, dass sie das im \nvorliegenden Verfahren betroffene Anwesen 35 überhaupt nicht betrifft - zu \ndem Aus-gangsbeschluss vom 18. Dezember 2003 geführt hat, durch Ergänzung der \nBaugenehmigung in Gestalt des Nachtrags vom 22. Dezember 2003 reagiert. Die \nVeränderung dieser Umstände konnte jedoch eine Abänderung des Beschlusses \nvom 18. Dezember 2003 nicht rechtfertigen, weil dieser Beschluss aus anderen \nGründen im Ergebnis zutreffend war und ist: Die angegriffene Baugenehmigung stellt \nnicht sicher, dass der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens 35 durch \ndie Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage wegen der dadurch \nverursachten Lärmimmissionen keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein wird, die \ndie für Außenbereichsgrundstücke nach der Rechtsprechung zumutbaren Werte \n(60/45 dB(A) tagsüber bzw. nachts) überschreiten. Zwar setzt die Baugenehmigung \nmaximale Schallleistungspegel in Höhe von 106 bzw. 96 dB(A) für den Tag- bzw. \nNachtbetrieb fest. Doch lässt die dem Bauantrag beigefügte \nSchallimmissionsprognose - Stand: 2. Überarbeitung 16. Mai 2003 - nicht erkennen, \ndass diese Werte im Betrieb der Anlage erreichbar sein werden, weil die \nPrognosegrundlage offensichtlich unzutreffend und damit unplausibel ist. Deshalb \nlässt sich die auf diese Prognose gestützte Annahme, das Grundstück des \nAntragstellers werde keinen höheren als den im Außenbereich zulässigen \nImmissionen ausgesetzt sein, anhand der bisher im Verfahren vorgelegten Daten \nzum Schallemissionsverhalten der Anlage mit dem auch für ein Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Maß an Sicherheit nicht nachvollziehen. \n\n11\n\nGrundlage für die Festsetzung von Schallleistungspegeln in der \nBaugenehmigung ist die Schallimmissionsprognose der öko-control GmbH vom 16. \nMai 2003; diese bezieht die Ausgangswerte für die Prognose aus zwei Gutachten der \nWindtest Grevenbroich GmbH vom 26. April 2002, mit denen die \nSchallleistungspegel der Anlage im Auftrag des Herstellers ermittelt werden sollten. \nGrundlage dieser Gutachten waren Schallemissionsmessungen an einer im Übrigen \nbaugleichen Anlage mit einer Nabenhöhe von 93,6m, die durch die beiden Gutachten \nfür den Volllast- und für den schallreduzierten Betrieb auf die im vorliegenden \nVerfahren betroffene Anlage mit einer Nabenhöhe von 108,6m umgerechnet wurden. \nDie sich ergebenden Schallleistungspegel - 105,0 dB(A) bei 95% Nennleistung im \nVolllastbetrieb, 96,0 dB(A) bei 95% Nennleistung im schallreduzierten Betrieb - sind \nder Schallausbreitungsrechnung vom 16. Mai 2003 zu Grunde gelegt worden (dort ist \nallerdings der erste Ausgangswert mit 106,0 dB(A) angegeben).\n\n12\n\nDie Schallimmissionsprognose vom 16. Mai 2003 kommt zu dem Ergebnis, dass \nauf dem Grundstück des Antragstellers tagsüber ein Immissionspegel von 48,1 dB(A) \nund nachts von 38,1 bzw. 38,2 dB(A) nicht überschritten werden wird. In diesen \nWerten ist zur Berücksichtigung von Ungenauigkeiten der \nSchallemissionsvermessung einschließlich der zu Grunde liegenden \nPrognoserechnung sowie zur Erfassung der Serienstreuung der Windenergieanlage \nein Zuschlag von 2,7 dB eingerechnet; Zuschläge wegen möglicher Tonhaltigkeit \noder Impulshaltigkeit der von der Anlage verursachten Geräusche sind jedoch nicht \nberücksichtigt. Diese Prognose ist aus zwei Gründen unplausibel und damit \nunverwertbar. Schon die Schallausbreitungsrechnung selbst ist nachvollziehbar, weil \ndas Grundstück des Antragstellers als Immissionspunkt 13/14 in dem digitalisierten \nLageplan des Gutachtens fälschlich an dem Standort 33 und damit etwa \n130m näher an der geplanten, zugleich aber um dieselbe Entfernung zu weit von \neiner vorhandenen Anlage entfernt eingezeichnet ist. Es ist nicht erkennbar, ob es \nsich hierbei um ein auf die Erstellung des Plans beschränktes Versehen handelt oder \nob auch die Ausbreitungsrechnung selbst auf einen falschen Bezugspunkt gerichtet \nist; schon dies gibt Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des \nGutachtens. Die mit der Prognose vom 16. Mai 2003 ermittelten Werte sind jedoch \nvor allem deshalb unplausibel, weil die maßgebliche Prognosebasis - die Gutachten \nder Windtest Grevenbroich GmbH vom 26. April 2002 - den Anforderungen, die an \ndie Grundlage für eine Schallimmissionsprognose zu stellen sind, nicht ansatzweise \ngerecht wird.\n\n13\n\nDie Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer \nWindenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der \ntechnischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber \nzu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen \nausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. \nSie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von \nzutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte \nentweder gemessen oder - wie im vorliegenden Fall wegen der Änderung der \nNabenhöhe - auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die \nkonkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als auch die \nBerechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden Emissionen \ngeben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu beurteilenden Anlage \nberücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen, dass mit \nfortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und ausreichende \nMess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen Richtlinienwerken \nfestgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen Gegebenheiten der zu \nbeurteilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht das nicht, ist eine \nAussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten Emissionswerte die von der \nAnlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend wiedergeben, nicht mehr \nmöglich. So liegt es im vorliegenden Fall.\n\n14\n\nDie der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegende Messung und \nBerechnung der maßgeblichen - und in die Baugenehmigung übernommenen - \nSchallleistungspegel berücksichtigt zwei Aspekte nicht, die für das \nSchallemissionsverhalten der Anlage so wesentlich sind, dass die ermittelten \nErgebnisse unbrauchbar sind und der angegriffenen Genehmigung nicht hätten zu \nGrunde gelegt werden dürfen. \n\n15\n\nZum einen vernachlässigen die Gutachten vom 26. April 2002 und damit auch \ndie Prognose vom 16. Mai 2003, dass die Anlage NEG Micon NM 82/1500 mit einer \nactive-stall-Steuerung ausgestattet ist und einen im Vergleich zu früheren \nWindenergieanlagen deutlich verbesserten Wirkungsgrad hat; sie erreicht ihre \nNennleistung bei deutlich geringeren Windgeschwindigkeiten als dies bei technisch \nweniger fortschrittlichen Anlagen der Fall ist. Dies führt dazu, dass 95% der \nNennleistung schon bei einer Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s (Volllastbetrieb) bzw. \nbei 6,9 m/s (schallreduzierter Betrieb) erreicht werden mit der Folge, dass \nSchallleistungspegel für höhere Windgeschwindigkeiten weder gemessen noch \nberechnet worden sind.\n\n16\n\nVgl. Ministerium für Städtebau und Wohnen, \nKultur und Sport des Landes Nordhrein-Westfalen \n(Hrsg.): NRW-Basisinformationen Wind 2002, S. 17ff. \n(18): Dort wird die Windgeschwindigkeit, bei der die \nNennleistung erreicht wird, für eine 1.500 kW - \nAnlage noch mit Werten zwischen 11 und 13 m/s \nangegeben.\n\n17\n\nDies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die hier betroffene Anlage mit einer \nactive-stall-Steuerung ausgerüstet ist und deshalb - anders als pitch-gesteuerte \nAnlagen - bei höheren Windgeschwindigkeiten als für die Erzielung der Nennleistung \nerforderlich höhere Schallemissionen verursacht. \n\n18\n\nLandesumweltamt (LUA) Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63, Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz, 2002, Ziff. 1 (im wesentlichen \nidentisch: LUA, Sachinformationen zu \nGeräuschemissionen und \n-immissionen von Windenergieanlagen, S. 1f.); auch \nder dort referierten Messung liegt eine Anlage zu \nGrunde, die erst bei 10,4 m/s die Nennleistung \nerzielt. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 3. \nFebruar 2004 - 7 B 2622/03 - (Beschlussabdruck S. \n3f.).\n\n19\n\nTrotz der bisher durch Empfehlungen des Länderausschusses für \nImmissionsschutz (99. Sitzung, Mai 2000) festgelegten Mess- und \nBerechnungsverfahren, die eine Messung entweder bis zu einer \nWindgeschwindigkeit von 10 m/s oder bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit, bei \nder 95% der Nennleistung erreicht sind, ausreichen lassen, müssen bei Anlagen mit \neiner stall-Steuerung die Messung und Berechnung von Schallemissionspegeln \njedenfalls bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit fortgeführt werden, bei der der \nlauteste Betriebszustand erreicht wird; anders werden der Entwicklungsstand und die \ntechnischen Besonderheiten derartiger Anlagen nicht erfasst. \n\n20\n\nDass damit keine überzogenen Anforderungen an die Ermittlung einer \nverlässlichen Prognosegrundlage gestellt werden, ergibt sich zum einen daraus, \ndass bei der streitbefangenen Anlage im Bereich zwischen 5,5 m/s und 7,5 m/s ein \nAnstieg des Schallleistungspegel je m/s von 1,9 dB(A) - Volllastbetrieb - bzw. 1,5 \ndB(A) - schallreduzierter Betrieb - gemessen worden ist; über die gemessenen Werte \nbei 7,5 m/s bzw. 6,9 m/s ist daher bis zu einer Windgeschwindigkeit, bei der die \nAnlage \"stallt\" bzw. die zum Abschalten der Anlage nötigen würde, ein erheblicher \nweiterer Anstieg der Schallleistungspegel zu erwarten. Zum anderen ist zu \nberücksichtigen, dass auch im Binnenland - anders als dies früher angenommen \nwurde - Windgeschwindigkeiten über einem Maß von etwa 8 m/s keine seltenen \nEreignisse im Sinne einer immissonsschutzrechtlichen Betrachtung darstellen, \nsondern so häufig sind, dass sie in der Schallimmissionsprognose nicht \nvernachlässigt werden dürfen.\n\n21\n\nLandesumweltamt (LUA) Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63, Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz, 2002, S. 13.\n\n22\n\nNicht berücksichtigt hat die Ermittlung der maßgeblichen Schallleistungspegel \nauch, dass stall-gesteuerte Anlagen in ihrem lautesten Betriebszustand - anders als \npitch-gesteuerte Anlagen - ein spezifisches Anlagengeräusch verursachen, das \ndurch das \"stallen\" der Anlage, also durch das Abreißen des Luftstroms an den \nRotorblättern, hervorgerufen wird. Auch dieses Phänomen muss mit konkreten \nSchallleistungspegeln erfasst werden, um die von der Anlage verursachten \nBeeinträchtigungen zuverlässig einschätzen zu können.\n\n23\n\nZusätzlich und insbesondere muss die Schallimmissionsprognose eine fundierte \nAussage dazu enthalten, ob von der konkret geprüften Anlage tonhaltige oder \nimpulshaltige Geräusche ausgehen, die mit Zuschlägen zu berücksichtigen wären. \nDie Prognose vom 16. Mai 2003 enthält keine tragfähige Begründung dafür, warum \nsie derartige Zuschläge nicht in die Immissionsbelastung eingerechnet hat. Die \nBegründung (S. 29 der Prognose), dass entsprechend den vorliegenden \nMessberichten der Firma Windtest Grevenbroich GmbH die gemessenen Geräusche \n... weder im Normalbetrieb ... noch im leistungsreduzierten Betrieb ... ton- und/oder \nimpulshaltig sind, ist abwegig, da es in den Gutachten vom 26. April 2002 \nausdrücklich heißt, es könne \"keine Aussage über merkliche Änderung der \nTonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit bei der neuen Nabenhöhe getroffen werden, da \nkeine Messergebnisse vorliegen\". Anlass zu näherer Befassung mit möglichen \nZuschlägen wegen Ton- oder Impulshaltigkeit hätte indes gerade wegen der \nBesonderheiten der stall-gesteuerten Anlage bestanden. Denn das besondere \nGeräusch beim \"stallen\" der Anlage ist nach einer Untersuchung des bayerischen \nLandesumweltamtes dadurch gekennzeichnet, dass es selbst bei hohen \nWindgeschwindigkeiten (15,3 m/s) nicht durch die Umgebungsgeräusche verdeckt \nwird.\n\n24\n\nLandesumweltamt (LUA) Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63, Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz, 2002, S. 22.\n\n25\n\nZu diesem Phänomen sowie ggf. dazu, ob das Einsetzen und Abreißen des \n\"stallens\" oder das \"stall\"-Geräusch selbst durch Zuschläge zu berücksichtigen sind, \nhätte die Schallimmissionsprognose Stellung nehmen müssen, um ihrer Funktion \ngenügen zu können.\n\n26\n\nWegen der Fehlerhaftigkeit der der Baugenehmigung zu Grunde gelegten \nLärmimmissionsprognose ist eine zuverlässige Aussage über die Einhaltung des \nLärmrichtwerts auf dem Grundstück des Antragstellers nicht mit der erforderlichen \nSicherheit möglich, so dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die \nvom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 \nvorgenommene Interessenabwägung ist deshalb im Ergebnis zutreffend zu Gunsten \ndes Antragstellers ausgefallen, da er Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen \nWerte schon ab Inbetriebnahme der Anlage hat. \n\n27\n\nAllerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass maßgeblich für das tenorierte \nErgebnis allein der Umstand ist, dass die Baugenehmigung die \nSchallimmissionsproblematik nicht bewältigt hat, weil sie sich auf eine fehlerhafte \nPrognosegrundlage stützt; die bisher vom Antragsgegner verwerteten Erkenntnisse \nsind nicht zureichend, überhaupt eine verlässliche Lärmimmissionsprognose für das \nGrundstück des Antragstellers zu treffen. Der Senat sieht sich auf der Basis des im \nVerfahren vorgelegten Materials jedoch weder zu der Annahme in der Lage, die \nImmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers würden bei Berücksichtigung \nder spezifischen Besonderheiten der streitbefangenen Anlage die zulässigen Werte \nüberschreiten noch zu der gegenteiligen Annahme, dass die Werte eingehalten \nwerden können. Ob dies bei noch größeren als der hier vorliegenden Entfernung \nzwischen Anlage und betroffenem Grundstück anders wäre, kann offen bleiben.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und ist am \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, S. 1883) \norientiert. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-22/10-b-549-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-22/10-b-549-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287620","retrieved":"2026-07-09 03:05:49.953863+00:00"}}