{"status":"available","doknr":"OLD287619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0322.10B508.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"10 B 508/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. \n\n4\n\nMit der Beschwerdeschrift greift die Antragstellerin die Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts an, bei dem Pkw-Anhänger mit Werbeaufdruck handele es sich \num eine ortsfeste Einrichtung. Eine derartige Ortsfestigkeit sei nicht gegeben, weil \nder Anhänger an einem Pkw angekoppelt und somit als Gespann abgestellt worden \nsei. Der Anhänger sei mit einer Kralle gegen Diebstahl geschützt worden. Die \nBegründung der Ermessensentscheidung im angefochtenen Beschluss sei nicht \nausreichend. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht lediglich auf einen früheren \nBeschluss verwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen seien falsch. Der Hänger sei \nschon am 27. Januar 2004 entfernt worden. \n\n5\n\nEntgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift handelt \nes sich bei dem streitigen Pkw-Anhänger mit Werbeaufdruck für ihr Zweiradgeschäft \num eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW. Werbeanlagen sind nach dieser Vorschrift alle ortsfesten Einrichtungen, \ndie der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf \ndienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.\n\n6\n\nDer Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass es sich bei der an Taxen, \nLieferwagen, Lastkraftwagen, Omnibussen, Verkaufs- und Werkstattwagen etc. \nangebrachten Reklame nicht um ortsfeste Werbemittel handelt. Diese am \nStraßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen dann auch im Hinblick auf die \nangebrachten Werbemittel nur den straßenverkehrsrechtlichen, nicht aber den \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften. Wenn aber an sich nicht ortsfeste Objekte und \nEinrichtungen - wie beispielsweise Anhänger und Auflieger - längere Zeit oder immer \nwieder für kürzere Zeit an bestimmten werbeträchtigen Stellen - wie an Kreuzungen, \nviel befahrenen Straßen, Abzweigungen, auf Brücken usw. aufgestellt werden, \nerfüllen sie das Merkmal der Ortsfestigkeit.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - \n10 B 890/03 -, BauR 2004, 67; Urteil vom \n17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -, BRS 60 Nr. 130 = \nNVwZ-RR 1999, 14, Beschluss vom \n24. November 2000 - 7 A 1473/00 -, und vom 28. \nSeptember 2001 - 10 A 462/01 -; Bay. OLG, \nBeschluss vom 31. Juli 1997 - 3 ObOwi 77/97 -, BRS \n59 Nr. 135. \n\n8\n\nDies gilt nicht nur für speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte \nWerbeträger, sondern auch für Kraftfahrzeuge, die mit ihrer Werbeaufschrift zwar \nbestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann aber zeitweise so geparkt \nwerden, dass sie die Funktion einer ortsfesten Werbeanlage erfüllen. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 \n- 11 B 1703/93 -, Ortsfestigkeit bejaht für einen Lkw-\nAnhänger mit Werbeaufschrift, der wiederholt so \npostiert wurde, dass die Werbeaufschrift gut von \neiner Bundesautobahn aus sichtbar war; OLG Köln, \nBeschluss vom 15. September 1989 - Ss 440/89 (B) \n- NVZ, 1990, 41 zu 2 Pkw-Anhängern mit \nWerbeaufdruck. \n\n10\n\nBei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände \nden Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr \n- jedenfalls vorübergehend - beendet ist und die Werbeflächen an einem günstigen \nStandort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten \nsollen. Dabei kommt es weniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern \ndarauf, ob die objektiven Umstände den abgestellten Anhänger wie eine \nWerbeanlage wirken lassen. \n\n11\n\nVgl. hierzu Thüringisches OVG, Urteil vom \n10. November 1999 - 1 KO 519/98 -, BRS 62 Nr. 160 \n= Bar 2000, 1043 zu einem Planwagen; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: Oktober 2003, § 13 Rn. \n15 m.w.N. \n\n12\n\nMitarbeiter des Antragsgegners haben den Werbeanhänger mit Zugfahrzeug am \n27. Januar, 30. Januar, 3. Februar und 4. Februar 2004 in einer Parkbucht an ein \nund derselben Stelle an der X. straße in E. im Kreuzungsbereich mit der \nC. straße festgestellt. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nFotos wird der Anhänger dort so am Beginn der Parkbuch abgestellt und auf die stark \nbefahrene Kreuzung ausgerichtet, dass seine Werbeflächen vom öffentlichen \nVerkehrsraum her deutlich sichtbar sind. Er kann seine Werbewirkung besonders gut \nentfalten, weil er Richtung Kreuzung nicht von anderen parkenden Fahrzeugen \nverstellt und somit von den Verkehrsteilnehmern nicht übersehen werden kann. \nDamit sind die Kriterien der Ortsfestigkeit erfüllt. Diese folgt auch bereits daraus, \ndass der Anhänger durch eine Kralle gesichert worden ist. \n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners gem. § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW hinreichend begründet. Bei \nformell und materiell illegalen Bauvorhaben ist die Ermessensentscheidung nach \n§ 61 BauO NRW dergestalt in Richtung Eingriff vorgegeben, d.h. \"intendiert\", dass \nsich eine Begründung der Ermessensentscheidung im Regelfall weitgehend \nerübrigt.\n\n14\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. \nAufl. 2003, § 39 Rn. 29 m.w.N. \n\n15\n\nAuch im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. \nSoweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, der Werbeanhänger sei bereits am \n27. Januar 2004 entfernt worden, wertet der Senat dies als reine Schutzbehauptung, \ndie durch aktenkundige Vermerke des Antragsgegners widerlegt werden. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der \nSenat bewertet den Streitwert für den vierseitigen Werbeaufdruck des Anhängers der \nHöhe nach ebenso wie das Verwaltungsgericht, ohne allerdings auf den \nRegelstreitwert zurückzugreifen. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung war der \nStreitwert von 4.000,-- EUR auf 2.000,-- EUR zu halbieren. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-22/10-b-508-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-22/10-b-508-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287619","retrieved":"2026-07-09 03:05:49.874216+00:00"}}