{"status":"available","doknr":"OLD287639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0319.15B522.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"15 B 522/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert: \n\nDem Antragsgegner zu 1. wird im Wege einer einstweiligen Anordnung \naufgegeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen. \n\nDie weitergehende Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen. \nDie Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird verworfen.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die \nAntragstellerin zu 1. die des Antragsgegners zu 2. ganz sowie die des \nAntragsgegners zu 1. zur Hälfte. Von den entsprechenden Kosten der Antragstellerin \nzu 1. trägt der Antragsgegner zu 1. 1/3. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die \nAntragsteller die des Antragsgegners zu 2. ganz sowie die des Antragsgegners zu 1. \nzur Hälfte. Von den entsprechenden Kosten der Antragstellerin zu 1. trägt der \nAntragsgegner zu 1. 1/3.\n\nIm Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDie erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. zu 2/3 und \nder Antragsgegner zu 1. zu 1/3.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 \nund der Antragsgegner zu 1. zu 1/3.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Dem Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes mit den Einzelanträgen \n\n3\n\n\"1. Dem Antragsgegner zu 1. wird \naufgegeben, das am 30.10.2003 eingereichte \nBürgerbegehren \"Pro Stadtwerke B. \" mit der \nFragestellung \"Soll die Stadt B. alleinige \nGesellschafterin der Stadtwerke B. GmbH \nbleiben\" für zulässig zu erklären.\n\n4\n\n2. Dem Antragsgegner zu 2. wird \naufgegeben, unverzüglich eine Sitzung des \nAntragsgegners zu 1. einzuberufen, in der das \nBürgerbegehren sachlich behandelt wird und für \nden Fall, dass der Rat dem Bürgerbegehren \nnicht entspricht, unverzüglich einen \nBürgerentscheid mit der Fragestellung \"Soll die \nStadt B. alleinige Gesellschafterin der \nStadtwerke B. GmbH bleiben\" \ndurchzuführen.\n\n5\n\n3. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, \neinem Vertragsabschluss mit Kaufinteressenten \nvon Gesellschaftsanteilen der Stadtwerke B. \nGmbH nur in Verbindung mit einer - für den Fall \ndes erfolgreichen Bürgerentscheids \nvorbehaltenen - freien, insbesondere ohne \nSchadensersatzverpflichtung bestehenden \nRücktrittsmöglichkeit zuzustimmen.\"\n\n6\n\nist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen \nverbleibt es bei der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung des Antrags. \n\n7\n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig. Sie ist alleine antragsbefugt. \nDies ergibt sich daraus, dass sie inzwischen einzige Vertreterin des \nBürgerbegehrens i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NRW) ist. Der Antragsteller zu 2. M. L. ist am 15. \nSeptember 2003, als er seinen Wohnsitz in B. aufgab, als Vertreter \nausgeschieden. Vertreter eines Bürgerbegehrens können nämlich nach Sinn und \nZweck dieses Instituts nur Bürger der Gemeinde sein, in der das Bürgerbegehren \ndurchgeführt wird. Das Bürgerbegehren stellt neben der repräsentativ-\ndemokratischen Ratsentscheidung den unmittelbar-demokratischen Weg der \nWillensbildung einer Gemeinde durch Selbstorganisation der Bürger dar. Daraus \nfolgt, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens, bei denen alle Verfahrensrechte \nhinsichtlich des Bürgerbegehrens konzentriert sind und die ähnlich einem \nVerfahrensstandschafter im eigenen Namen die Interessen der das Bürgerbegehren \nunterzeichnenden Bürger wahrnehmen, \n\n8\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110 (111); Urteil vom \n15. Februar 2000 - 15 A 552/97 -, NVwZ-RR 2001, \n49 (51); Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -\n, NWVBl. 1998, 273 (274), \n\n9\n\nselbst Bürger sein müssen. Es widerspräche dem Wesen des Bürgerbegehrens \nals Selbstorganisation der Bürger, wenn die Rechte des Bürgerbegehrens nicht \nausschließlich im Wege der Selbstorganschaft, sondern (auch) von außenstehenden \nDritten wahrgenommen würden. Der Antragsteller zu 2. hat durch die Aufgabe seiner \nWohnung in B. das Kommunalwahlrecht in dieser Gemeinde verloren (§ 7 des \nKommunalwahlgesetzes) und ist damit nicht mehr Bürger B. (§ 21 Abs. 2 GO \nNRW). Wenn von mehreren Vertretern des Bürgerbegehrens einer im Laufe des \nVerfahrens ausscheidet, wachsen dessen Vertretungsrechte dem oder den übrig \nGebliebenen zu. § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erlaubt zwar die Benennung von bis zu \ndrei Vertretern, schreibt aber nicht vor, dass mehrere Vertreter oder gar die \nMaximalzahl an Vertretern benannt werden müssen. \n\n10\n\nIn dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antragsteller zu 2. \nnicht Verfahrensbeteiligter geworden, obwohl er im Beschwerdeverfahren dem \nAntrag der Antragstellerin zu 1. beigetreten ist. Die subjektive Antragsänderung auf \nder Aktivseite ist nicht wirksam geworden, da die Antragsgegner darin nicht \nentsprechend § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingewilligt \nhaben. Insbesondere kann im Beschwerdeerwiderungsschriftsatz ein rügeloses \nEinlassen auf die Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO nicht gesehen \nwerden. Der Schriftsatz verhält sich nicht zur Frage, wer Antragsteller sein soll, \nsondern beschränkt sich neben dem Abweisungsantrag auf bestimmte Sachpunkte \nim Wesentlichen tatsächlicher Art, die den Kostendeckungsvorschlag und die vom \nVerwaltungsgericht monierte Unrichtigkeit des Bürgerbegehrenstextes betreffen. \nDaher kann darin keine Einlassung auf den geänderten Antrag gesehen werden, wie \nes entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO erforderlich wäre. Da der Antragsteller zu 2. kein \nVertreter und damit auch nicht mehr antragsbefugt ist, hält der Senat die \nAntragsänderung auch nicht für sachdienlich. Daher ist dessen Beschwerde in vollem \nUmfang zu verwerfen. \n\n11\n\nDer so zulässige Antrag der Antragsstellerin zu 1. ist hinsichtlich des Antrags zu \n1. begründet. Sie hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -). Der Anordnungsanspruch, um dessen Sicherung oder Regelung es geht, ist \nder Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Rat \n(§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW). Die Antragstellerin zu 1. hat mit hoher \nWahrscheinlichkeit diesen Anspruch, da das Bürgerbegehren, soweit dies im \nRahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar ist, mit hoher \nWahrscheinlichkeit zulässig ist. \n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller zu 2. als Vertreter auf \nden Unterschriftenlisten benannt wird, er dies aber nach dem oben Ausgeführten ab \ndem 15. September 2003 nicht mehr war. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 GO NRW \nmuss ein Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine \nBegründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren \nVorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis \nzu drei Vertreter benennen. Diese Angaben müssen nicht nur vorhanden, sondern \ngrundsätzlich auch richtig sein. Speziell für die Richtigkeit der Begründung hat der \nSenat entschieden, dass Tatsachen, die für die Begründung tragend sind, richtig \nwiedergegeben sein müssen, ohne dass es auf eine Täuschungsabsicht der \nInitiatoren eines Bürgerbegehrens ankommt. Maßgebend für diese Inhaltskontrolle ist \nallein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A \n5594/00 -, DÖV 2002, 961 (962). \n\n14\n\nAuch die Benennung der Vertreter kann eine erhebliche Bedeutung für die \nBildung des Bürgerwillens haben, denn er kann maßgeblich dadurch mitbeeinflusst \nwerden, durch welche Personen das Bürgerbegehren vertreten wird. Vielfach wird \nein Bürgerbegehren gerade deshalb unterschrieben, weil es von bestimmten \nPersonen - und nicht von anderen - vertreten wird. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 \n- 15 A 552/97 -, NVwZ-RR 2001, 49 (51).\n\n16\n\nGleichwohl kann der Umstand, dass die Benennung der Vertreter des \nBürgerbegehrens auf den Unterschriftenlisten im Laufe der Unterschriftensammlung \nunrichtig wird, nicht pauschal als ein zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \nführender Verstoß gegen das Wahrheitsgebot angesehen werden. Vielmehr ist \ninsoweit entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Unrichtigkeit der \nVertreterbenennung führende Grund überhaupt geeignet ist, die Bildung des \nBürgerwillens maßgeblich mitzubeeinflussen. Für den vorliegenden Fall, in dem einer \nder Vertreter seine Vertreterstellung während des Verfahrens durch Aufgabe seiner \nWohnung in der Gemeinde verloren hat, ist dies zu verneinen. Anders als etwa die \nBenennung eines Vertreters, der nicht zur Übernahme dieser Aufgabe bereit ist oder \nder von vornherein kein Vertreter sein kann, möglicherweise auch anders als bei \neiner Niederlegung des Vertreteramtes, die dadurch veranlasst ist, dass sich der \nVertreter nicht mehr mit dem Bürgerbegehren identifiziert, sind der \nWohnungswechsel und dessen Rechtsfolge des Verlustes des Vertreteramtes ein \nneutraler Vorgang, der keinem verständigen Bürger hinreichenden Anlass geben \nkann, seine Meinung zur Fragestellung des Bürgerbegehrens zu ändern. \n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegner ist das Bürgerbegehren auch nicht \ndeshalb unzulässig, weil es keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndurchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme \nenthielte. Ein Kostendeckungsvorschlag ist nämlich entbehrlich, weil das Gesetz ihn \nhier nicht fordert. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ist ein Vorschlag \"für die \nDeckung der Kosten der verlangten Maßnahme\" erforderlich. Die zur Entscheidung \nzu bringende Frage des Bürgerbegehrens bezieht sich nicht auf eine \nkostenauslösende Maßnahme. Gefordert wird das Unterlassen der Veräußerung von \nGesellschaftsanteilen. Dies löst keine Kosten im Sinne dieser Vorschrift aus.\n\n18\n\nDer Begriff der Kosten erfordert in seinem Begriffskern Aufwendungen aus \nRessourcen, um mit ihrer Hilfe etwas zu erreichen. Es ist schon eine Erweiterung \ndieses Begriffskerns, wenn man unter Kosten auch noch Einbußen verstehen will, die \n(ungewollte) Folge eines Verhaltens sind, etwa in Form der Minderung vorhandener \nGüter (positiver Schaden) oder gar in Form der Nichtrealisierung einer \nGütervermehrung (entgangener Gewinn, vgl. dazu § 252 des Bürgerlichen \nGesetzbuches). In beiden Fällen geht es allerdings wie bei Kosten im engeren Sinne \num die Verminderung des Vermögens. So verstandene Kosten hätten etwa das \nUnterlassen kostenmindernder Maßnahmen (z. B. Schließung einer kostenträchtigen \ngemeindlichen Einrichtung) oder der Verzicht auf vermögensmehrende Maßnahmen \n(etwa das Aufstellen von Parkscheinautomaten) zur Folge.\n\n19\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 \nUE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 (Unterlassen des \nAbrisses eines renovierungsbedürftigen Hauses); VG \nKöln, Urteil vom 19. November 1999 - 4 K 7263/97 -, \nNVwZ-RR 2000, 455, und VG Düsseldorf, Urteil vom \n20. November 1998 - 1 K 11351/96 -, NWVBl. 1999, \n194, (jeweils Unterlassen der \nParkraumbewirtschaftung durch Aufstellen von \nParkscheinautomaten).\n\n20\n\nDass die erwartete Einnahme entfällt, wenn es nicht zum Verkauf der \nGesellschaftsanteile kommt, macht diesen Einnahmeausfall hier jedoch unter keinem \ndieser Gesichtspunkte zu Kosten der vom Bürgerbegehren verlangten Unterlassung \neiner Veräußerung. Selbst wenn man nämlich in Anwendung des erweiterten \nKostenbegriffs auch den Fall einbezieht, dass das Unterlassen eines Verkaufs für \neine Gemeinde einen Schaden in Form entgangenen Gewinns nach sich zieht, \nkönnte daraus hier nicht die Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlags \nhergeleitet werden. Ein Schaden in Form entgangenen Gewinns würde \nvoraussetzen, dass der Gemeinde für die Gesellschaftsanteile ein Kaufpreis geboten \nwird, der über deren Marktwert liegt. Dafür fehlt hier jeglicher Anhaltspunkt. \n\n21\n\nJedenfalls außerhalb des Begriffs der \"Kosten der verlangten Maßnahme\" liegen \nbloße Vermögensfolgen, die daran anknüpfen, wie der im Falle eines Verkaufs zu \nerzielende Erlös verwendet werden soll. Dies gilt etwa, wenn der Verkaufserlös zur \nKreditablösung oder zur Verminderung der Kreditaufnahme eingesetzt werden soll, \ndiese Einnahme aber entfällt, wenn der Verkauf unterbleibt, und in der weiteren \nFolge dadurch ein erhöhter Kreditaufwand entsteht. Diese Kausalkette rechtfertigt es \nnicht, die Erhöhung des Kreditaufwands einem Bürgerbegehren zuzuordnen, das \nsich gegen den Verkauf wendet. \n\n22\n\nAnders aber VG Köln, Beschluss vom 26. \nFebruar 2002 - 4 L 53/02 -, NWVBl. 2002, 319 \n(321).\n\n23\n\nDer Sinn und Zweck eines Kostendeckungsvorschlages verbietet die \nEinbeziehung derartiger Vermögensfolgen in den Kostenbegriff des § 26 Abs. 2 Satz \n2 GO NRW. Dieser soll sicherstellen, dass die Bürger keine Maßnahmen \nbeschließen, ohne über die Aufbringung der Mittel, die wegen der \nvermögensmindernden Folge der Maßnahme aufgewandt werden müssen, im Wege \neines Deckungsvorschlags zu befinden. Ein die Verantwortung für die Gemeinde \nernst nehmendes Bürgerbegehren darf im Interesse der Schonung des \nGemeindevermögens keine Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Vermögensfolgen \nbeschließen. \n\n24\n\nDieser Zweck rechtfertigt es jedoch nicht, alle durch die verlangte Maßnahme \näquivalent-kausal verursachten Vermögensminderungen einzubeziehen, sondern nur \nsolche, für die nach dem Sinn und Zweck des Kostendeckungsvorschlags eine \nVerantwortlichkeit aus der verlangten Maßnahme abgeleitet werden kann. Es muss \nein Zurechnungszusammenhang zur verlangten Maßnahme bestehen.\n\n25\n\nVgl. zur Begrenzung eines zu ersetzenden \nSchadens unter dem Gesichtspunkt des \nZurechnungszusammenhangs Heinrichs, in: Palandt, \nBGB, 63. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 54 ff.\n\n26\n\nWürde man demgegenüber auf eine Begrenzung des Kostenbegriffs verzichten, \nwürde dies dem Bürgerbegehren im Übrigen Anforderungen aufbürden, die sachlich \nnicht gerechtfertigt und angesichts ihrer Komplexität häufig nicht erfüllbar wären. \n\n27\n\nDer danach zu fordernde Zusammenhang zwischen dem Ausfall des Kaufpreises \ninfolge Unterlassens der Veräußerung auf der einen Seite und der \nVermögensminderung durch weiterlaufende Zinslasten oder Neubegründung von \nKreditverbindlichkeiten auf der anderen Seite fehlt: Letztere sind nicht die Kosten der \nUnterlassung der Veräußerung, sondern die Kosten einer unabhängig von ihr \ngetätigten oder beabsichtigten und mit ihr in keinem inneren Zusammenhang \nstehenden Kreditaufnahme.\n\n28\n\nWeitere Hinderungsgründe für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens werden \nnicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht \nerkennbar, dass die Gemeinde rechtlich verpflichtet wäre, die Gesellschaftsanteile zu \nveräußern (vgl. dazu § 90 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 2 GO NRW). In diesem Falle wäre \ndas Bürgerbegehren wegen Verfolgung eines gesetzwidrigen Ziels (§ 26 Abs. 5 Nr. 9 \nGO NRW) unzulässig. Damit besteht der Anordnungsanspruch nach den Maßstäben \ndes Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes mit hoher Sicherheit. \n\n29\n\nAuch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil der Antragstellerin zu 1. nicht \nzugemutet werden kann, den genannten Anspruch nur im Wege eines \nKlageverfahrens durchzusetzen. Es besteht nämlich eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass infolge einer bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nKlageverfahrens vorgenommenen Veräußerung der Gesellschaftsanteile das \nBürgerbegehren endgültig unzulässig würde. Wenn die Gesellschaftsanteile \nplanmäßig veräußert sind, geht ein Verbot dieser Veräußerung ins Leere und damit \nenthielte die im Rahmen des Bürgerentscheids zu erteilende Antwort auf die gestellte \nFrage keine Entscheidung mehr. Das Bürgerbegehren wäre gegenstandslos.\n\n30\n\nDemgegenüber bewirkt die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1. im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, \nfür die Stadt nur Folgendes: Die Anordnung ermöglicht die Fortsetzung einer \nunmittelbar-demokratische Willensbildung, schränkt jedoch die Handlungsfreiheit der \nStadt in Bezug auf den Gegenstand des Bürgerbegehrens, wie zum Antrag zu 3. \ndargelegt werden wird, nicht ein. Sollte die Klage zur Hauptsache erfolglos bleiben, \nhätte dies allein zur Folge, dass der für die Durchführung des Bürgerentscheids zu \nerbringende Aufwand nutzlos wäre. Selbst wenn man den Fall unterstellt, dass ein \nBürgerentscheid vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verkauf untersagt, \nwürde die Wirkung dieses Bürgerentscheids entfallen, wenn die Klage im \nHauptsacheverfahren keinen Erfolg hat. Auch die danach als Folge eines \nBürgerentscheids denkbare Verzögerung der Veräußerung hindert angesichts der \noben angesprochenen Gefahr eines endgültigen Verlustes unmittelbar-\ndemokratischer Mitwirkungsrechte nicht, die Hauptsache beschränkt \nvorwegzunehmen.\n\n31\n\nHinsichtlich des Antrags zu 2. besteht kein Anordnungsgrund. Zwar hat die \nAntragstellerin zu 1. nach der hier angeordneten Zulässigkeitsentscheidung des \nRates gemäß § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW einen Anspruch auf Durchführung des \nBürgerentscheids binnen dreier Monate. Dabei handelt es sich aber um eine \nHöchstfrist, nicht um eine Wartefrist. Die Stadt hat nach der \nZulässigkeitsentscheidung durch den Rat unverzüglich mit der Vorbereitung zur \nDurchführung eines Bürgerentscheids zu beginnen und darf unter Beachtung der \ngenannten Höchstfrist nur aus sachgerechten Gründen eine bestimmte Zeit \nabwarten. Die Antragstellerin zu 1. hat nicht glaubhaft gemacht, dass der \nAntragsgegner zu 2. sich nicht an diese Verpflichtungen halten will. \n\n32\n\nDer Antrag zu 3. hat einen unzulässigen Inhalt. Zwar bestimmt das Gericht \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche \nAnordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Jedoch muss sich die \nEntscheidung im Rahmen des zu sichernden oder regelnden Anordnungsanspruchs \nbewegen. \n\n33\n\nVgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 123 Rn. \n113; Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Loseblattsammlung (Stand: September \n2003), § 123 Rn. 140; Hartmann, in: Baumbach u.a., \nZPO, 62. Aufl., § 938 Rn. 5; Vollkommer, in: Zöller, \nZPO, 22. Aufl., § 938 Rn. 3.\n\n34\n\nDieser Rahmen würde überschritten, wenn den Antragsgegnern auferlegt würde, \neinem Vertragsabschluss nur mit einer - für den Fall des erfolgreichen \nBürgerbegehrens vorbehaltenen - freien Rücktrittsklausel zuzustimmen. Nach \nständiger Rechtsprechung des Senats besteht weder für den Rat noch für andere \nOrgane oder Behörden eine \"Entscheidungssperre\", wenn parallel ein denselben \nSachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. \nBürgerentscheids betrieben wird. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November \n1998 - 15 B 2329/98 -, S. 3 des amtl. Umdrucks \nm.w.N.; Beschluss vom 28. Oktober 1995 - 15 B \n2799/95 -, Eildienst Städtetag NRW 1996, 595. \n\n36\n\nDas repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des \nBürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht überlagert \nworden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, sodass ein \nSicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, \nwenn im Einzelfall eine Entscheidung des Rates dadurch einen faktischen Vorrang \nerhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur \nHerbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat \numgesetzt werden kann. Der Sinn des repräsentativ-demokratischen Systems \nbesteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form \ndemokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen. \n\n37\n\nEine Schranke für die Befugnis des Rates zur Entscheidung über den \nGegenstand des Bürgerbegehrens könnte sich allenfalls aus dem im Staatsrecht \nentwickelten und auf das Verhältnis kommunaler Organe untereinander \nübertragbaren Grundsatz der Organtreue ergeben, der die Organe verpflichtet, sich \nso zu verhalten, dass die jeweils anderen Organe ihre Zuständigkeiten \nordnungsgemäß wahrnehmen können, mit anderen Worten, dass bei der Ausübung \nvon Organkompetenzen von Rechts wegen auf die Kompetenzen anderer Organe \nRücksicht zu nehmen ist. \n\n38\n\nDiese Treuepflicht ist aber - soweit der Grundsatz auf das Verhältnis zwischen \nGemeindeorganen im engeren Sinne und Bürgern im Rahmen eines \nBürgerbegehrens/Bürgerentscheids überhaupt anwendbar ist - wegen der \nGleichwertigkeit von Entscheidungen des Rates einerseits und von \nBürgerentscheiden andererseits nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung \ndes Rates den Bürgerentscheid erledigen würde. Anderes würde nur dann gelten, \nwenn der Entscheidung des Rates keine sachliche Erwägung, sondern allein die \nZielsetzung zu Grunde läge, einem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit \neine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. Dafür ist hier \nnichts ersichtlich. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dem Verfahren liegen zwei \nStreitgegenstände zu Grunde, nämlich der gegenüber beiden Antragsgegnern \nverfolgte Sicherungsanspruch, die der Senat angesichts der Vorläufigkeit der \nEntscheidung jeweils mit der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz \n2 GKG bewertet. \n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-19/15-b-522-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-19/15-b-522-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287639","retrieved":"2026-07-09 03:05:51.387684+00:00"}}