{"status":"available","doknr":"OLD287640","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0319.13A931.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"13 A 931/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Kläger haben die zunächst geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht \nden Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt; eine solche Bedeutung liegt auch nicht \nvor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, die eine über den vorliegenden Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der \nRechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und \nklärungsfähig ist. Dass hat die sich hierauf berufene Partei darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von \n\"Erklären\" und \"Erläutern\" unter Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden \nGründen zu verstehen ist. \n\n4\n\nDie Kläger haben eine Frage im beschriebenen Sinne nicht aufgeworfen. Sie üben letztendlich nur Kritik an \nder erstinstanzlichen Bewertung der von der Klägerin zu 2. vorgetragenen Erkrankung und der \nGesundheitsversorgungslage im Kosovo und schildern die Bewertung dieser beiden Umstände aus ihrer Sicht. \nSie tragen damit im Stile einer Berufungsschrift vor, was jedoch für eine Rechtsmitteleröffnungsschrift nicht \nausreicht. \n\n5\n\nIm Übrigen entsprechen auch die von den Klägern herangezogenen Auskünfte zur angeblichen \nNichtbehandelbarkeit der Krankheit der Klägerin nicht mehr dem aktuellen Stand und kommt es auf die Frage \nder Behandelbarkeit der Klägerin in Zentral-Serbien nicht an. Schließlich sind auch die von den Klägern \nangesprochenen Engpässe in der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Kosovo und dort auf den Patienten \nzukommenden Kosten für Behandlung und Medikamente hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des \nSenats muss sich ein Asylbewerber auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung \nverweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt, wie das inzwischen im Kosovo der \nFall ist, auch wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten \nstoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein sollte. \n\n6\n\nVgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschluss vom \n01. Oktober 2001 - 13 A 2660/01.A - m. w. N. und \nvom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n7\n\nZiel des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG ist nicht, dem Ausländer eine kostenfreie \nGesundheitsversorgung in Deutschland zu verschaffen. Soweit die Kläger ferner auf die Lage der Minderheiten \nim Kosovo hinweisen, ist das schon deshalb unerheblich, weil sie keiner Minderheit angehören. \n\n8\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des Gehörsverstoßes liegt ebenfalls nicht vor. \n\n9\n\nDarin, dass das Verwaltungsgericht auf Grund früherer Auskünfte möglicherweise von einer kostenlosen \nGesundheitsversorgung im Kosovo ausgegangen ist, ist erkennbar ein Gehörsverstoß nicht zu sehen. Soweit die \nKläger einen solchen Verfahrensfehler behaupten, weil das Verwaltungsgericht ihre \"Hilfsbeweisanträge\" \nabgelehnt habe, ist das nicht nachvollziehbar und daher der Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, \n§ 138 Nr. 3 VwGO nicht i. S. d. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Beweisanträge zu Protokoll haben die \nKläger nicht gestellt; solche ergeben sich nicht aus der Sitzungsniederschrift und sind auch in keinem ihrer \nSchriftsätze angekündigt worden. Im Übrigen sind hilfsweise, also unter einer Bedingung etwa der Erheblichkeit \neiner Tatsache oder des drohenden Prozessverlustes gestellte Beweisanträge unzulässig. \n\n10\n\nIm Übrigen kann nicht davon die Rede sein, das Verwaltungsgericht habe ohne medizinischen Sachverstand \n\"pauschal die ... medizinischen Stellungnahmen ... abgelehnt\". Vielmehr hat es den ärztlichen Stellungnahmen \nkeine Überzeugungskraft beigemessen und festgestellt, dass - selbst bei unterstellter Erkrankung der Klägerin \nzu - die behaupteten Erkrankungen nach der aktuellen Erkenntnislage im Kosovo behandelbar sind. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-19/13-a-931-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-19/13-a-931-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287640","retrieved":"2026-07-09 03:05:51.479746+00:00"}}