{"status":"available","doknr":"OLD287638","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0319.10B2690.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"10 B 2690/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2003 wird \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigungen vom 29. Oktober und 22. Dezember 2003 wird \nangeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nI.\nDie Antragstellerin bewohnt auf Grund eines auf einem Hofübertragungsvertrag \nberuhenden dinglich gesicherten Wohnrechts ein Gebäude auf dem ihrem Sohn \ngehörenden Grundstück N. Straße 2 in X. . Der Antragsgegner hat den \nBeigeladenen durch Baugenehmigung vom 20.Oktober 2003 (gerichtet an den \nBeigeladenen zu 1.) mit Nachträgen vom 29. Oktober und 22. Dezember 2003 \n(gerichtet an die Beigeladene zu 2.) die Genehmigung erteilt, eine \nWindenergieanlage vom Typ NEG Micon NM 82/1500 mit einer Nennleistung von \n1.500 kW, einer Nabenhöhe von 108,6m und einem Rotordurchmesser von 82,0m zu \nerrichten. Der Standort der geplanten Anlage befindet sich auf dem Flurstück 29 der \nFlur 149 in der Gemarkung X. und ist etwa 320m - bezogen auf das \nWohnhaus der Antragstellerin: 350m - in nordnordöstlicher Richtung von den auf \ndem Grundstück des Antragstellers befindlichen Gebäuden entfernt. Der Standort ist \nals Windeignungsgebiet im Gebietsentwicklungsplan Münsterland und als \nKonzentrationszone für Windenergie im Flächennutzungsplan der Gemeinde \nX. ausgewiesen.\n\n2\n\nDer Baugenehmigung sind Nebenbestimmungen beigefügt. Danach muss die \nAnlage mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung versehen sein (\"Bedingung\" Nr. 4, \ngeändert durch Nachtragsgenehmigung vom 29. Oktober 2003) und darf mit einem \nmaximalen Schallleistungspegel von tagsüber 106,0 dB(A) und nachts 96,0 dB(A) \nbetrieben werden (\"Bedingungen\" Nr. 9 und 10); dieser Betriebsmodus muss in die \nSteuerung der Anlage fest einprogrammiert sein. Außerdem ist die Anlage so zu \nerrichten und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Geräuschimmissionen an \nden Wohngebäuden der Hofstellen I. weg 18 (Abstand zur Anlage etwa 230m) \nund N. Straße 27 und 27a (Abstand etwa 260 bzw. 265m) die Werte von 60 \ndB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten (Auflage Nr. 52). Schließlich darf \ndie Anlage an den Wohngebäuden I. weg 3, 4, 6, 14, 16 und 18 sowie N. \nStraße 27 und 27a keinen periodischen Schattenwurf verursachen; um dies zu \nerreichen, ist die Installation einer Abschaltungsautomatik angeordnet (Auflage Nr. \n53).\n\n3\n\nDie Antragstellerin erhob gegen diese Baugenehmigung und die \nNachtragsgenehmigungen Widerspruch und hat bei dem Verwaltungsgericht die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Das \nVerwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 19. Dezember 2003 mit \nder Begründung abgelehnt, das Anwesen liege deutlich außerhalb des \nschallkritischen Bereichs der Windenergieanlage. Eine Belastung durch \nSchattenschlag sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, eine optisch \nbedrängende oder - etwa im Hinblick auf die Nachtkennzeichnung - sonstwie \nbeeinträchtigende Wirkung sei auf Grund der Entfernung nicht zu befürchten. Gegen \nden Beschluss vom 19. Dezember 2003 richtet sich die Beschwerde der \nAntragstellerin.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n6\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts \nN. vom 19. Dezember 2003 abzuändern und die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 20. \nOktober in der Fassung der \nÄnderungsgenehmigungen vom 29. Oktober und 22. \nDezember 2003 anzuordnen,\n\n7\n\nist zulässig und begründet. \n\n8\n\nDer Senat kann offen lassen, ob sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin und \nBeschwerdeführerin aus dem ihr vertraglich eingeräumten und dinglich gesicherten \nWohnrecht ableiten lässt\n\n9\n\n- ablehnend BVerwG, Urteil vom 16. September \n1993 - 4 C 9.91 -, BRS 55, Nr. 163 (abgedruckt mit \nfehlerhaftem Aktenzeichen) -,\n\n10\n\ndenn die Antragsbefugnis ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Antragstellerin \nauch gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend macht und sich damit auch auf Art. \n2 Abs. 2 GG stützt. \n\n11\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Die angegriffene Baugenehmigung stellt \nnicht sicher, dass die Antragstellerin durch die Errichtung und den Betrieb der \ngenehmigten Anlage wegen der dadurch verursachten Lärmimmissionen keinen \nBeeinträchtigungen ausgesetzt sein wird, die die für Außenbereichsgrundstücke \nnach der Rechtsprechung zumutbaren Werte (60/45 dB(A) tagsüber bzw. nachts) \nüberschreiten. Zwar setzt die Baugenehmigung maximale Schallleistungspegel in \nHöhe von 106 bzw. 96 dB(A) für den Tag- bzw. Nachtbetrieb fest. Doch lässt die dem \nBauantrag beigefügte Schallimmissionsprognose - Stand: 2. Überarbeitung 16. Mai \n2003 - nicht erkennen, dass diese Werte im Betrieb der Anlage erreichbar sein \nwerden, weil die Prognosegrundlage offensichtlich unzutreffend und damit \nunplausibel ist. Deshalb lässt sich die auf diese Prognose gestützte Annahme, die \nAntragstellerin werde keinen höheren als den im Außenbereich zulässigen \nImmissionen ausgesetzt sein, anhand der bisher im Verfahren vorgelegten Daten \nzum Schallemissionsverhalten der Anlage mit dem auch für ein Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Maß an Sicherheit nicht nachvollziehen. \n\n12\n\nGrundlage für die Festsetzung von Schallleistungspegeln in der \nBaugenehmigung ist die Schallimmissionsprognose der ÷. -control GmbH vom 16. \nMai 2003; diese bezieht die Ausgangswerte für die Prognose aus zwei Gutachten der \nX. H. GmbH vom 26. April 2002, mit denen die Schallleistungspegel der \nAnlage im Auftrag des Herstellers ermittelt werden sollten. Grundlage dieser \nGutachten waren Schallemissionsmessungen an einer im Übrigen baugleichen \nAnlage mit einer Nabenhöhe von 93,6m, die durch die beiden Gutachten für den \nVolllast- und für den schallreduzierten Betrieb auf die im vorliegenden Verfahren \nbetroffene Anlage mit einer Nabenhöhe von 108,6m umgerechnet wurden. Die sich \nergebenden Schallleistungspegel - 105,0 dB(A) bei 95% Nennleistung im \nVolllastbetrieb, 96,0 dB(A) bei 95% Nennleistung im schallreduzierten Betrieb - sind \nder Schallausbreitungsrechnung vom 16. Mai 2003 zu Grunde gelegt worden (dort ist \nallerdings der erste Ausgangswert mit 106,0 dB(A) angegeben).\n\n13\n\nDie Schallimmissionsprognose vom 16. Mai 2003 kommt zu dem Ergebnis, dass \nauf dem von der Antragstellerin bewohnten Grundstück tagsüber ein \nImmissionspegel von 49,1 dB(A) und nachts von 39,1 dB(A) nicht überschritten \nwerden wird. In diesen Werten sind zur Berücksichtigung von Ungenauigkeiten der \nSchallemissionsvermessung einschließlich der zu Grunde liegenden \nPrognoserechnung sowie zur Erfassung der Serienstreuung der Windenergieanlage \nein Zuschlag von 2,7 dB eingerechnet, nicht jedoch Zuschläge wegen möglicher \nTonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit der von der Anlage verursachten Geräusche. \nOffenkundige Fehler in der Schallausbreitungsrechnung selbst sind - bezogen auf \ndas von der Antragstellerin bewohnte Grundstück - nicht erkennbar; allerdings gibt \nder Umstand, dass das Grundstück N. Straße 35 als Immissionspunkt 13/14 in \ndem digitalisierten Lageplan des Gutachtens fälschlich an dem Standort N. \nStraße 33 eingezeichnet ist, Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des \nGutachtens. Die mit der Prognose vom 16. Mai 2003 ermittelten Werte sind jedoch \nunplausibel und damit unverwertbar, weil die maßgebliche Prognosebasis - die \nGutachten der X. H. GmbH vom 26. April 2002 - den Anforderungen, die \nan die Grundlage für eine Schallimmissionsprognose zu stellen sind, nicht \nansatzweise gerecht wird.\n\n14\n\nDie Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer \nWindenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der \ntechnischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber \nzu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen \nausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. \nSie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von \nzutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte \nentweder gemessen oder - wie im vorliegenden Fall wegen der Änderung der \nNabenhöhe - auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen Anlage für die \nkonkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als auch die \nBerechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden Emissionen \ngeben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu beurteilenden Anlage \nberücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen, dass mit \nfortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und ausreichende \nMess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen Richtlinienwerken \nfestgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen Gegebenheiten der zu \nbeurteilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht das nicht, ist eine \nAussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten Emissionswerte die von der \nAnlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend wiedergeben, nicht mehr \nmöglich. So liegt es im vorliegenden Fall.\n\n15\n\nDie der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegende Messung und \nBerechnung der maßgeblichen - und in die Baugenehmigung übernommenen - \nSchallleistungspegel berücksichtigt zwei Aspekte nicht, die für das \nSchallemissionsverhalten der Anlage so wesentlich sind, dass die ermittelten \nErgebnisse unbrauchbar sind und der angegriffenen Genehmigung nicht hätten zu \nGrunde gelegt werden dürfen. \n\n16\n\nZum einen vernachlässigen die Gutachten vom 26. April 2002 und damit auch \ndie Prognose vom 16. Mai 2003, dass die Anlage NEG Micon NM 82/1500 mit einer \nactive-stall-Steuerung ausgestattet ist und einen im Vergleich zu früheren \nWindenergieanlagen deutlich verbesserten Wirkungsgrad hat; sie erreicht ihre \nNennleistung bei deutlich geringeren Windgeschwindigkeiten als dies bei technisch \nweniger fortschrittlichen Anlagen der Fall ist. Dies führt dazu, dass 95% der \nNennleistung schon bei einer Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s (Volllastbetrieb) bzw. \nbei 6,9 m/s (schallreduzierter Betrieb) erreicht werden mit der Folge, dass \nSchallleistungspegel für höhere Windgeschwindigkeiten weder gemessen noch \nberechnet worden sind.\n\n17\n\nVgl. Ministerium für Städtebau und Wohnen, \nKultur und Sport des Landes Nordhrein-Westfalen \n(Hrsg.): NRW-Basisinformationen Wind 2002, S. 17ff. \n(18): Dort wird die Windgeschwindigkeit, bei der die \nNennleistung erreicht wird, für eine 1.500 kW - \nAnlage noch mit Werten zwischen 11 und 13 m/s \nangegeben.\n\n18\n\nDies wäre jedoch erforderlich gewesen, da die hier betroffene Anlage mit einer \nactive-stall-Steuerung ausgerüstet ist und deshalb - anders als pitch-gesteuerte \nAnlagen - bei höheren Windgeschwindigkeiten als für die Erzielung der Nennleistung \nerforderlich höhere Schallemissionen verursacht. \n\n19\n\nLandesumweltamt (LUA) Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63, Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz, 2002, Ziff. 1 (im wesentlichen \nidentisch: LUA, Sachinformationen zu \nGeräuschemissionen und \n-immissionen von Windenergieanlagen, S. 1f.); auch \nder dort referierten Messung liegt eine Anlage zu \nGrunde, die erst bei 10,4 m/s die Nennleistung \nerzielt. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 3. \nFebruar 2004 - 7 B 2622/03 - (Beschlussabdruck S. \n3f.).\n\n20\n\nTrotz der bisher durch Empfehlungen des Länderausschusses für \nImmissionsschutz (99. Sitzung, Mai 2000) festgelegten Mess- und \nBerechnungsverfahren, die eine Messung entweder bis zu einer \nWindgeschwindigkeit von 10 m/s oder bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit, bei \nder 95% der Nennleistung erreicht sind, ausreichen lassen, müssen bei Anlagen mit \neiner stall-Steuerung die Messung und Berechnung von Schallemissionspegel \njedenfalls bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit fortgeführt werden, bei der der \nlauteste Betriebszustand erreicht wird; anders werden der Entwicklungsstand und die \ntechnischen Besonderheiten derartiger Anlagen nicht erfasst. \n\n21\n\nDass damit keine überzogenen Anforderungen an die Ermittlung einer \nverlässlichen Prognosegrundlage gestellt werden, ergibt sich zum einen daraus, dass \nbei der streitbefangenen Anlage im Bereich zwischen 5,5 m/s und 7,5 m/s ein \nAnstieg des Schallleistungspegel je m/s von 1,9 dB(A) - Volllastbetrieb - bzw. 1,5 \ndB(A) - schallreduzierter Betrieb - gemessen worden ist; über die gemessenen Werte \nbei 7,5 m/s bzw. 6,9 m/s ist daher bis zu einer Windgeschwindigkeit, die zum \nAbschalten der Anlage nötigen würde, ein erheblicher weiterer Anstieg der \nSchallleistungspegel zu erwarten. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch im \nBinnenland - anders als dies früher angenommen wurde - Windgeschwindigkeiten \nüber einem Maß von etwa 8 m/s keine seltenen Ereignisse im Sinne einer \nimmissonsschutzrechtlichen Betrachtung darstellen, sondern so häufig sind, dass sie \nin der Schallimmissionsprognose nicht vernachlässigt werden dürfen.\n\n22\n\nLandesumweltamt (LUA) Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63, Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz, 2002, S. 13.\n\n23\n\nNicht berücksichtigt hat die Ermittlung der maßgeblichen Schallleistungspegel \nauch, dass stall-gesteuerte Anlagen in ihrem lautesten Betriebszustand - anders als \npitch-gesteuerte Anlagen - ein spezifisches Anlagengeräusch verursachen, das \ndurch das \"stallen\" der Anlage, also durch das Abreißen des Luftstroms an den \nRotorblättern, hervorgerufen wird. Auch dieses Phänomen muss mit konkreten \nSchallleistungspegeln erfasst werden, um die von der Anlage verursachten \nBeeinträchtigungen zuverlässig einschätzen zu können.\n\n24\n\nZusätzlich und insbesondere muss die Schallimmissionsprognose eine fundierte \nAussage dazu enthalten, ob von der konkret geprüften Anlage tonhaltige oder \nimpulshaltige Geräusche ausgehen, die mit Zuschlägen zu berücksichtigen wären. \nDie Prognose vom 16. Mai 2003 enthält keine tragfähige Begründung dafür, warum \nsie derartige Zuschläge nicht in die Immissionsbelastung eingerechnet hat. Die \nBegründung (S. 29 der Prognose), dass entsprechend den vorliegenden \nMessberichten der Firma X. H. GmbH die gemessenen Geräusche ... \nweder im Normalbetrieb ... noch im leistungsreduzierten Betrieb ... ton- und/oder \nimpulshaltig sind, ist abwegig, da es in den Gutachten vom 26. April 2002 \nausdrücklich heißt, es könne \"keine Aussage über merkliche Änderung der \nTonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit bei der neuen Nabenhöhe getroffen werden, da \nkeine Messergebnisse vorliegen\". Anlass zu näherer Befassung mit möglichen \nZuschlägen wegen Ton- oder Impulshaltigkeit hätte indes gerade wegen der \nBesonderheiten der stall-gesteuerten Anlage bestanden. Denn das besondere \nGeräusch beim \"stallen\" der Anlage ist nach einer Untersuchung des bayerischen \nLandesumweltamtes dadurch gekennzeichnet, dass es selbst bei hohen \nWindgeschwindigkeiten (15,3 m/s) nicht durch die Umgebungsgeräusche verdeckt \nwird.\n\n25\n\nLandesumweltamt (LUA) Nordrhein-Westfalen, \nMaterialien Nr. 63, Windenergieanlagen und \nImmissionsschutz, 2002, S. 22.\n\n26\n\nZu diesem Phänomen sowie ggf. dazu, ob das Einsetzen und Abreißen des \n\"stallens\" oder das \"stall\"-Geräusch selbst durch Zuschläge zu berücksichtigen sind, \nhätte die Schallimmissionsprognose Stellung nehmen müssen, um ihrer Funktion \ngenügen zu können.\n\n27\n\nWegen der Fehlerhaftigkeit der der Baugenehmigung zu Grunde gelegten \nLärmimmissionsprognose ist eine zuverlässige Aussage über die Einhaltung des \nLärmrichtwerts auf dem von der Antragstellerin bewohnten Grundstück nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit möglich, so dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens \noffen ist. Die damit vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der \nAntragstellerin aus, da sie Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen Werte schon \nab Inbetriebnahme der Anlage hat.\n\n28\n\nAllerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass maßgeblich für das tenorierte \nErgebnis allein der Umstand ist, dass die Baugenehmigung die \nSchallimmissionsproblematik nicht bewältigt hat, weil sie sich auf eine fehlerhafte \nPrognosegrundlage stützt; die bisher vom Antragsgegner verwerteten Erkenntnisse \nsind nicht zureichend, überhaupt eine verlässliche Lärmimmissionsprognose zu \ntreffen. Der Senat sieht sich auf der Basis des im Verfahren vorgelegten Materials \njedoch weder zu der Annahme in der Lage, die Immissionen auf dem von der \nAntragstellerin bewohnten Grundstück würden bei Berücksichtigung der spezifischen \nBesonderheiten der streitbefangenen Anlage die zulässigen Werte überschreiten \nnoch zu der gegenteiligen Annahme, dass die Werte eingehalten werden können. \n\n29\n\nVor diesem Hintergrund kann die Frage weiterer Beeinträchtigungen der \nAntragstellerin durch die genehmigte Anlage offen bleiben; allerdings scheidet eine \nBeeinträchtigung durch Schattenschlag im Hinblick auf die Lage des Grundstücks \nN. Straße 2 entgegen dem Vortrag in der Beschwerdebegründung hierzu \noffenkundig aus. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und ist am \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, S. 1883) \norientiert. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-19/10-b-2690-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-19/10-b-2690-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287638","retrieved":"2026-07-09 03:05:51.301468+00:00"}}