{"status":"available","doknr":"OLD287667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.9A3308.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"9 A 3308/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Berufung wird zugelassen, soweit in den angefochtenen Bescheiden \ngesonderte Gebühren für bakteriologische Untersuchungen in Höhe von insgesamt 3.210,- \nDM festgesetzt worden sind. \n\nDas Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt, der \nEinlegung der Berufung bedarf es nicht mehr. \n\nDie Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der \nKostenentscheidung der Hauptsache.\n\nDie zugelassene Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die \nim einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). \n\nII. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. \n\nDie für diesen Teil des Zulassungsverfahrens entstandenen Kosten trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird insoweit für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 26.027,26 \nEUR (= früher 50.904,90 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag der Klägerin hat nur mit dem aus dem Tenor ersichtlichen \ngeringen Umfang Erfolg und erweist sich im übrigen als unbegründet.\n\n3\n\nI. Im Hinblick auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Festsetzungen \ngesonderter Gebühren für bakteriologische Untersuchungen in Höhe von insgesamt 3210,- \nDM (Bescheid vom 9. August 1993 = 1320,- DM; Bescheide vom 8. September 1993 und \nvom 6. Juli 1994 = je 770,- DM; Bescheid vom 8. August 1994 = 350,- DM) ist die Berufung \nwegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO zuzulassen. Nach der in der Klagebegründung vom 17. November 1994 \nerfolgten Präzisierung des betragsmäßigen Umfangs der jeweiligen Bescheidanfechtung ist \nmit der Klage auch die vollständige Aufhebung der Gebührenfestsetzungen für die \nbakteriologischen Untersuchungen begehrt worden. Folglich erstreckt sich die mit der \nBegründung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide erfolgte Klageabweisung \ndurch das Verwaltungsgericht auch auf die letztgenannten Festsetzungen. Das \nZulassungsvorbringen legt hinreichend dar, dass gegen die Klageabweisung insoweit \nüberwiegende Richtigkeitszweifel bestehen. Diese folgen - wie im Zulassungsantrag geltend \ngemacht - daraus, dass die Erhebung einer gesonderten Gebühr für bakteriologische \nUntersuchungen im hier maßgeblichen Zeitraum gegen § 24 Abs. 2 FlHG verstößt, weil sie \nentgegen der darin enthaltenen Anordnung die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht \nbeachtet. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) schließt die \nRL 85/73/EWG sowohl nach Maßgabe der Entscheidung 88/408/EWG des Rates als auch in \nder Fassung der RL 93/118/EG die Erhebung einer spezifischen Gebühr u.a. für \nbakteriologische Untersuchungen neben der in der besagten Richtlinie bestimmten \n(pauschalen oder erhöhten) Gemeinschaftsgebühr aus.\n\n4\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284, \n288/00 -, (Stratmann ./. Landkreis Wesel; \nFleischversorgung Neuss ./. Kreis Neuss), \nauszugsweise abgedruckt in: DVBl. 2002, 1108 ff; \nzum insofern bewirkten Verstoß gegen § 24 Abs. 2 \nFlHG : BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 3 C \n17.02 -. \n\n5\n\nII. Im Übrigen, soweit die Zulassung der Berufung bezüglich weiterer \nGebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden in Höhe von 50.904,90 \nDM begehrt wird, erweist sich der Antrag als unbegründet. Denn das Gegebensein \nauch hierauf bezogener Zulassungsgründe legt die Klägerin nicht in einer den \nAnforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO genügenden Weise dar. \n\n6\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die hierzu ebenfalls geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Einwand der \nKlägerin verfängt nicht, die angefochtenen Gebührenbescheide seien wegen des \noben ausgeführten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht als insgesamt nichtig \nanzusehen. Der Geltungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führt keineswegs dazu, \ndass jeder Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht einen Nichtigkeitsgrund im Sinne \nvon § 44 Abs. 1 VwVfG darstellte. Insbesondere der oben unter I. festgestellte \nVerstoß führt keineswegs zur (Teil-) Nichtigkeit der Bescheide bezüglich der \nGebührenfestsetzungen für die bakteriologischen Untersuchungen und mithin erst \nRecht nicht zu deren darauf beruhender Gesamtnichtigkeit. Die \ngemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Erhebung gesonderter Gebühren für \nUntersuchungen der erwähnten Art hat lediglich die Rechtswidrigkeit entsprechender \nFestsetzungen zur Folge. \n\n7\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 2002 \n- 3 C 17.02 - und vom 14. Oktober 2002 - 3 C 16.02 - \nsowie allgemein zur regelmäßig nicht \nanzunehmenden Nichtigkeitsfolge bei Verstößen \ngegen das Gemeinschaftsrecht: BVerwG, \nBeschlüsse vom 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - und \nvom 28. Februar 2000 - 1 B 78.99 -.\n\n8\n\nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil \ndes EuGH vom 29. April 1999 - Rs. C 224/97 - (Erich Ciola ./. Land Vorarlberg), \nEuZW 1999, 405 ff. In dieser Entscheidung hat der EuGH nicht den Grundsatz \naufgestellt, dass ein gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßender Verwaltungsakt \nzwingend als (nach nationalem Recht) nichtig anzusehen wäre. Er hat vielmehr \nausdrücklich festgestellt, dass der seinerzeit von ihm beschiedene Rechtsstreit nicht \ndas rechtliche Schicksal des (gemeinschaftswidrigen) Verwaltungsaktes selbst \nbetraf, sondern allein die Frage zum Gegenstand hatte, ob ein solcher \nVerwaltungsakt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf ihn gestützten \nGeldstrafe unangewendet bleiben müsse (Nr. 25 der Gründe). Mit der erfolgten \nBejahung dieser Frage (Nr. 34 der Gründe) hat der EuGH lediglich seine ständige \nRechtsprechung fortgeführt, wonach gemeinschaftsrechtswidrige Regelungen des \nnationalen Rechts nicht als Rechtsgrundlage für eine behördliche oder gerichtliche \nEntscheidung herangezogen werden dürfen. Für die hier maßgebliche Frage des \nrechtlichen Schicksals einer im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehenden \nGebührenfestsetzung, d.h. die Frage, ob diese „nur\" als rechtswidrig oder \nweitergehend sogar als nichtig mit der eventuellen Folge einer Gesamtnichtigkeit des \nGebührenbescheides zu bewerten ist, lassen sich dem genannten Urteil hingegen \nkeine aussagekräftigen Anhaltspunkte entnehmen.\n\n9\n\nEbenso wenig greift die Rüge durch, die Erhebung von höheren als den in der \nEntscheidung 88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG vorgesehenen \nPauschalgebühren sei während der vorliegend streitigen Zeiträume ausgeschlossen \ngewesen, weil die vorgenannten Gemeinschaftsregelungen nach Ablauf der \njeweiligen Umsetzungsfristen unmittelbar gegolten hätten, wobei diese Geltung aber \nnur zu Gunsten der Bürger - hier in Form der Pauschalgebühren -, nicht aber mit \nvertikaler Rechtswirkung zu ihren Lasten - hier bezüglich der eingeräumten \nErhöhungsmöglichkeiten - eingetreten sei.\n\n10\n\nAuf das von der Klägerin angesprochene Problem einer belastenden vertikalen \nWirkung und die sich dazu verhaltenden, zitierten Entscheidungen des EuGH vom \n14. Juli 1994 Rs. C 91/92 (Paola Faccini Dori ./. Recreb Srl) und des VGH Baden-\nWürttemberg vom 20. September 1999 - 2 S 1588/99 - kommt es hier nicht an. Es \nversteht sich von selbst, dass die oben erwähnten Gemeinschaftsregelungen nicht \ndie Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung bilden. Dies hat das \nVerwaltungsgericht auch nicht angenommen. Es hat vielmehr auf die \nlandesrechtlichen Bestimmungen in §§ 3, 4 FlGFlHKostG NRW und die dazu \nerlassenen satzungsrechtlichen Vorschriften des Beklagten zurückgegriffen. \nInfolgedessen stellt sich (nur) die Frage, ob die streitige Gebührenerhebung auf jener \nGrundlage mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der RL 85/73/EWG nach \nMaßgabe der Entscheidung 88/408/EWG bzw. in der Fassung der RL 93/118/EG, in \nEinklang steht. \n\n11\n\nDass diese Frage entgegen der verwaltungsgerichtlichen Bewertung zu \nverneinen sein könnte, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der vom Kläger \nangeführte Umstand einer jeweils nicht fristgerechten Umsetzung der Entscheidung \n88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG mit der Folge ihrer jeweiligen unmittelbaren \nGeltung bei der Durchführung der hier abgerechneten Untersuchungen gibt für eine \nGemeinschaftswidrigkeit der angefochtenen (erhöhten) Gebührenfestsetzungen \nnichts her. Daraus folgt nicht, dass der Beklagte gemeinschaftsrechtlich gehindert \ngewesen wäre, während der streitigen Zeiträume höhere als die in den erwähnten \nRechtsakten bestimmten Pauschalgebühren zu erheben. In der Rechtsprechung des \nSenats ist auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des EuGH für den \nGeltungszeitraum der Entscheidung 88/408/EWG geklärt, dass deren nicht \nfristgerechte Umsetzung dem Gebührenschuldner nicht die Möglichkeit zur Berufung \nauf die Erhebung nur der Pauschalbeträge jener Entscheidung eröffnet hat, da in den \nJahren 1991 bis 1993 - mithin auch bei den Untersuchungen im Juli und August \n1993 - die in der Entscheidung bestimmten Voraussetzungen für eine Erhöhung der \nPauschalgebühren vorlagen. \n\n12\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 \n - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601.\n\n13\n\nÄhnliches gilt für den von der RL 93/118 EG erfassten Zeitraum, in den die \nUntersuchungen aus dem Juni und Juli 1994 fallen. Nach der dazu ergangenen \neindeutigen Rechtsprechung des EuGH, die die vorstehende Senatsrechtsprechung \nnochmals bestätigt, kann ein Einzelner auch bei unterbliebener Umsetzung dieser \nRichtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht der Erhebung von höheren \nGebühren als in der Richtlinie vorgesehen widersprechen, sofern die höheren \nGebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.\n\n14\n\n Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 \n - Rs. C-374/97 - (Anton Feyrer ./. Landkreis Rottal- \n Inn), NVwZ 2000, 182 ff.\n\n15\n\nDer Einwand der Klägerin überzeugt nicht, das letztgenannte Urteil sei hier nicht \nanwendbar, weil es von einer gänzlich unterbliebenen Umsetzung ausgegangen sei \nund ein solcher Fall wegen der durch § 24 Abs. 2 FlHG erfolgten zumindest \nteilweisen Transformation der Entscheidung 88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG \nnicht vorliege. Die Rüge ist schon sachlich unzutreffend. Das erwähnte Urteil ist unter \nZugrundelegung des Bestehens der dynamischen Verweisungsnorm des § 24 Abs. 2 \nFlHG gerade für den Fall ergangen, dass hiermit und mit den im Wege der \nDelegation erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nach (für den EuGH \nverbindlicher) Ansicht des Vorlagegerichts keine hinreichende (vollständige) \nUmsetzung der RL 93/118/EG erfolgt war (vgl. Nr. 22 der Gründe). Eine eben solche \nFallgestaltung behauptet die Klägerin jedoch auch mit Blick auf ihre \nInanspruchnahme. Im Übrigen bleibt ohnehin unerfindlich, inwiefern der geltend \ngemachte Umstand einer nur auf Landesebene unterbliebenen Umsetzung im hier \ninteressierenden Zusammenhang von Entscheidungsrelevanz sein sollte. \n\n16\n\nGleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils \nbegründen die Ausführungen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, \ndass die in § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW bestimmte Rückwirkung zu einer \ngemeinschaftswidrigen Rückwirkung der Anhebungsmöglichkeiten nach der \nEntscheidung 88/408/EWG bzw. der RL 93/118/EG führe. Die Klägerin übersieht, \ndass mit der erwähnten landesrechtlichen Vorschrift keineswegs eine rückwirkende \nInkraftsetzung der bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bestimmt \nworden ist. Die Rückwirkungsanordnung nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW bezieht \nsich allein auf dieses nationale Gesetz und schließt nur eine Normlücke im \nnationalen (Landes-) Recht. \n\n17\n\nVgl. so schon OVG NRW, Urteil vom 6. \nDezember 2000, a.a.O.\n\n18\n\nEine Rückwirkungsanordnung für die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte ist \ndadurch weder ausdrücklich noch - mangels Erforderlichkeit - konkludent begründet \nworden; die nationale Rückwirkungsregelung knüpft vielmehr lediglich für die \nZeiträume, in denen die betreffenden, ex nunc außer Kraft getretenen \nGemeinschaftsrechtsakte nach wie vor Gültigkeit haben, an diese an.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 \n- 3 C 1.01 -, NVwZ 2002, 486 (489). \n\n20\n\nAngesichts dieses Befundes, dessen sachliche Richtigkeit durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert wird, kommt es auf die umfänglichen \nAusführungen der Klägerin zu den Voraussetzungen einer zulässigen \ngemeinschaftsrechtlichen Rückwirkung und zum behaupteten Fehlen jener \nVoraussetzungen nicht an. \n\n21\n\nEbenfalls nicht durchgreifend sind die Erwägungen der Klägerin, die \nlandesrechtliche Rückwirkungsanordnung genüge nicht den hierfür einschlägigen \nAnforderungen des nationalen Rechts, wie sie insbesondere vom \nBundesverfassungsgericht aufgestellt worden seien. Es ist unter Anwendung gerade \njener Kriterien in der Rechtsprechung des Senats wie auch des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sowohl die Rückwirkung in den zeitlichen \nGeltungsbereich der Entscheidung 88/408/EWG als auch in den \nAnwendungszeitraum der RL 93/118/EG keinen Rechtmäßigkeitsbedenken \nunterliegt, wobei dies auch mit Blick auf die insofern eröffnete Möglichkeit zur \nAnhebung der jeweiligen EG-Pauschalgebühren gilt. \n\n22\n\nVgl. zur Rückwirkung in den Geltungszeitraum \nder Entscheidung 88/408/EWG: BVerwG, Beschluss \nvom 27. April 2000 - 1 C 8.99 - und OVG NRW, Urteil \nvom 6. Dezember 2000, a.a.O.; zur Rückwirkung für \nden Geltungszeitraum der RL 93/118/EG: BVerwG, \nUrteil vom 18. Oktober 2001, a.a.O.\n\n23\n\nNeue, bislang nicht bedachte Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung \ngebieten könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insbesondere ist die \nBehauptung der Klägerin nicht zutreffend, sie habe nach Ablauf der jeweiligen \nUmsetzungsfristen eine der Rückwirkung entgegen stehende, gemeinschaftsrechtlich \ngeschützte Vertrauensposition erlangt, nur mit den nicht erhöhten Pauschalgebühren \nbelastet zu werden. Eine solche, allein durch den Ablauf der Umsetzungsfristen \nbegründete Rechtsposition ist - wie oben in anderem Zusammenhang gezeigt - \nkeineswegs anzunehmen. \n\n24\n\nFerner begründen die sonstigen Ausführungen zum nationalen Recht keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst für \ndie bloße Behauptung der Klägerin, es fehle an der nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erforderlichen rechtssatzmäßigen Festlegung des \nUmfangs der zulässigen Abweichungen von den EG-Pauschalgebühren. Insofern ist \nder Senat bereits mehrfach davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 2, 3 FlGFlHKostG \nNRW den besagten Anforderungen genügen wird. Denn darin ist rechtssatzmäßig \nfestgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter \nwelchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dies erfolgen kann und wie die \nabweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden \nletztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender \nGebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt \nwird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt \nwird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender \nGebühren benannt werden.\n\n25\n\nVgl. dazu schon: OVG NRW, Beschlüsse vom \n5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - und vom 30. Juli \n2003 - 9 B 1473/03 -.\n\n26\n\nAnhaltspunkte, die dieser Bewertung die Grundlage entziehen könnten, benennt \nder Zulassungsantrag nicht.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin weiter rügt, durch § 4 Abs. 2, 3 FlGFlHKostG NRW sei den \nkommunalen Satzungsgebern lediglich eine Anhebung auf der Grundlage der in \nAnhang Kapitel I Nr. 4 lit. a) der RL 93/118/EG aufgezählten Faktoren gestattet \nworden und dies sei vom Verwaltungsgericht nicht beachtet worden, wird auch \nhiermit eine Unrichtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Das \nVerwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Berufung auf die \nEntstehungsgeschichte der Norm sowie die gesetzgeberischen Motive festgestellt, \ndie in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW angeordnete Betriebsbezogenheit der \nAnhebung schließe eine Erhöhung der Pauschalgebühren zur Deckung der \ntatsächlich entstehenden Kosten (auch) nach Maßgabe des Anhangs Kapitel I Nr. 4 \nlit. b) der bezeichneten Richtlinie nicht aus. Die landesrechtliche Vorschrift verlange \nmit dem genannten Merkmal lediglich eine Anknüpfung an solche betriebsbezogenen \nModalitäten, die für die Höhe der entstehenden Untersuchungskosten relevant seien; \ndies sei bei der vom Beklagten vorgenommenen Staffelung nach Betriebsgrößen \n(bzw. Schlachtzahlen) der Fall (S. 12 - 14 des Urteilsabdrucks). Dass diese \nAuslegung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW fehlerhaft sein könnte, zeigt das \nZulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungserfordernissen genügenden \nWeise auf. Denn die Klägerin setzt sich mit den besagten Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht ohnehin angenommen, die vorgenannten kostenrelevanten \nKriterien erfüllten auch die Abweichungsvoraussetzungen nach Anhang Kapitel I Nr. \n4 lit. a) RL 93/118/EG. Angesichts dessen käme dem o.g. Einwand der Klägerin nur \ndann Entscheidungsrelevanz zu, wenn die letztgenannte Annahme ebenfalls \nunzutreffend wäre. Auch hierzu fehlt es indes an substantiierten Ausführungen im \nZulassungsantrag. \n\n28\n\nEbenso ungeeignet zum Aufzeigen ernstlicher Richtigkeitszweifel ist das \nVorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei \nder Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren nur die in § 4 Abs. 3 \nFlGFlHKostG NRW genannten Kostenfaktoren herangezogen werden dürften und die \nSatzung des Beklagten eine derartige Kostenkalkulation nicht ausweise. Damit wird \nnicht dargelegt, dass - was allein entscheidungserheblich wäre - in die Bemessung \nder hier angewandten Gebührensätze solche Kosten mit eingeflossen wären, die \nnach Maßgabe der erwähnten Vorschrift nicht umlagefähig sind. \n\n29\n\nSchließlich genügt das Zulassungsvorbringen auch im Hinblick auf die weiter \ngeltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO nicht den \nDarlegungsanforderungen gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn außer der \nbloßen Behauptung ihres Vorliegens enthält der Zulassungsantrag keinerlei konkret \nauf diese Zulassungsgründe bezogenen substantiierten Ausführungen, mit denen \nbegründet würde, inwiefern ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Das \noben abgehandelte Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nreicht insofern nicht aus. Daraus lässt sich weder entnehmen, dass und unter \nwelchen Aspekten die Rechtssache besondere, d.h. überdurchschnittliche rechtliche \nSchwierigkeiten aufweisen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wird darin eine \nkonkrete, nur in einem Berufungsverfahren zu klärende Frage von über den Einzelfall \nhinausgehender Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benannt. Ebenso wenig \nweist jenes Vorbringen nach, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \nausdrücklich oder konkludent einen Rechtssatz zu Grunde gelegt hätte, der von \neinem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte \naufgestellten und weiterhin aktuellen eben solchen Rechtssatz abweichen würde. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/9-a-3308-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/9-a-3308-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287667","retrieved":"2026-07-09 03:05:53.838559+00:00"}}