{"status":"available","doknr":"OLD287672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.9A1516.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"9 A 1516/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, zu je ½.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie am 24. Februar 1973 in Sulaimaniya geborene Klägerin zu 1. und ihr am \n5. August 1995 ebenfalls in Sulaimaniya geborener Sohn, der Kläger zu 2., sind \nirakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen \nAngaben im September 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Ihr Ehemann bzw. Vater war bereits 1996 eingereist und bestandskräftig als \nAbschiebungsschutzberechtigter anerkannt worden. Die Kläger beantragten am \n30. September 1999 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) gab die Klägerin zu 1. zur Begründung u.a. an: Sie habe bis zum \n1. Februar 1999 in Sulaimaniya bei ihrem Vater gelebt und sei dort zuletzt als \nHelferin und Sekretärin eines Arztes berufstätig gewesen. Sie sei Sympathisantin der \nPUK, aber nicht Mitglied dieser Partei. Am 20. Januar 1999 sei ein Freund ihres \nVaters verhaftet worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er ein Agent der \nZentralregierung gewesen sei. Weil auch ihr Vater - zusammen mit diesem Mann - \nfür die Zentralregierung gearbeitet habe, habe ihr Vater Angst um die Familie \nbekommen und sie zunächst versteckt gehalten. Als ihr Vater als Agent der \nZentralregierung aufgedeckt worden sei, habe man ihr den Vorwurf gemacht, mit \ndiesem gemeinsam für die irakische Regierung gearbeitet und u.a. zur Festnahme \nmehrerer Personen durch diese beigetragen zu haben. Weil schließlich auch der \nArzt, bei dem sie gearbeitet habe, behauptet habe, sie hätte Unterlagen \nverschwinden lassen, habe sie Angst vor einer Verhaftung durch den kurdischen \nSicherheitsdienst bekommen und sei am 5. Februar 1999 gemeinsam mit ihrem \nVater nach Bagdad umgesiedelt. Dort sei sie bis zum 18. Juni 1999 verblieben. Dann \nsei sie mit ihrem Kind nach Zacho gefahren und von dort mit einem gefälschten Pass \nin die Türkei eingereist. Am 20. Juli 1999 sei sie in Ankara verhaftet und \nanschließend in den Irak abgeschoben worden. Am 27. Juli 1999 sei sie wieder in \nBagdad eingetroffen. Am 3. September 1999 habe sie einen zweiten Versuch \nunternommen und sei über Zacho und die Türkei nach Deutschland gereist. Bei einer \nRückkehr rechne sie damit, möglicherweise getötet zu werden, weil man sie im \nkurdischen Gebiet suche. Außerdem liege ein Haftbefehl der irakischen Regierung \ngegen sie vor. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab \n(Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \n(Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Kläger zur Ausreise \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihnen für \nden Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (Nordirak) an (Nr. 4 des \nBescheides).\n\n5\n\nHiergegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zur Begründung auf ihr \nVorbringen vor dem Bundesamt verwiesen und ergänzend zunächst schriftsätzlich \ngeltend gemacht: Ihnen drohe bereits wegen der Asylantragstellung im Ausland und \nder unerlaubten Ausreise aus dem Irak bei einer Rückkehr dorthin Verfolgung. Eine \ninländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak \nbesäßen sie nicht. Die gesamte Familie habe ihren Wohnsitz nach Bagdad verlagert, \nso dass keine Sippenstrukturen mehr bestünden, die ihnen Schutz vermitteln \nkönnten. Außerdem seien sie im Nordirak gefährdet, weil die Tätigkeit ihres Vaters \nfür die irakische Zentralregierung aufgedeckt worden sei. \n\n6\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht machte die \nKlägerin zu 1. u.a. folgende ergänzende Angaben: Als sie in der Zeit von Februar bis \nJuni 1999 in Bagdad gelebt habe, sei ihr dort nichts passiert. Nachdem sie jedoch \nnach ihrer ersten Ausreise von der Türkei aus wieder in den Irak abgeschoben \nworden sei, sei ein Haftbefehl gegen sie ergangen, dem der Vorwurf zugrunde \ngelegen habe, Informationen ihres Vaters an die PUK weiter geleitet zu haben. Zu \ndem Haftbefehl sei es gekommen, weil sie in Bagdad von Kurden wiedererkannt \nworden sei. Offenbar hätten diese verraten, dass sie für die PUK gearbeitet habe. Sie \nhabe sich sodann bei einer Freundin aufgehalten und Bagdad am 3. September \n1999 wieder verlassen; sie sei anschließend über Kirkuk, Arbil und Zacho in die \nTürkei gereist. Das PUK-Gebiet habe sie gemieden, weil sie dort seit dem 5. Februar \n1999 per Haftbefehl gesucht worden sei. Die PUK habe sie beschuldigt, Unterlagen \nan ihren Vater weitergegeben zu haben. Sie habe den Haftbefehl natürlich nicht \nselbst gesehen, aber von seiner Existenz durch ihre Freundin Sheila erfahren, die bei \nder Gesundheitsbehörde gearbeitet habe. Der Leiter der Gesundheitskommission \nhabe den Haftbefehl erlassen. Der Verhaftung habe sie entgehen können, weil sie an \ndem Tag krank gewesen und deshalb nicht an ihrer Arbeitsstelle gewesen sei, an \ndem der PUK der Verdacht gekommen sei, sie habe Informationen an ihren Vater \ngeliefert. Die Nachricht ihrer Freundin habe sie am 5. Februar 1999 erhalten. Noch \nam gleichen Tag seien sie geflohen. Tatsächlich seien Leute zu dem Geschäft ihres \nVaters gekommen. \n\n7\n\nDie Kläger haben nach teilweiser Klagerücknahme noch beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 7. Dezember 1999 zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es \nsei zwar erheblich zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1. vorverfolgt aus dem Zentralirak \nausgereist sei. Ihr Vorbringen zu den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen sei nach \nAuffassung der Kammer unglaubhaft. Die Kläger müssten indes individuelle \nVerfolgung wegen der illegalen Ausreise, der nachfolgenden Asylantragstellung im \nAusland sowie dem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik befürchten. Eine \ninländische Fluchtalternative in den autonomen Kurdengebieten bestehe für sie nicht, \nda die Kläger ihren Wohnsitz ab Februar 1999 nach Bagdad verlegt hätten, sie im \nNordirak über keine Bindungen mehr verfügten und auf absehbare Zeit keine ihr \nÜberleben sichernde Existenzgrundlage finden würden. \n\n13\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung. Zu ihrer \nBegründung verweist er auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli \n2002 - 9 A 4596/01.A - und vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach denen die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorlägen. \n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt - sinngemäß -,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n18\n\nund tragen ergänzend u.a. vor, der Irak befinde sich in einer Übergangsphase, \ndie stabile Prognosen im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr derzeit nicht zuließen, \nvielmehr sei dort nach wie vor alles offen.\n\n19\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die im \nAnhörungsschreiben des Gerichts vom 13. Januar 2004 näher bezeichnet worden \nsind.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Verfahrensbeteiligten sind hierzu gemäß \n§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n23\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben vom 13. Januar 2004 auf die \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen einer politischen \nVerfolgung im Irak und zum Fehlen einer extremen Gefahrenlage in den kurdischen \nAutonomiegebieten sowie die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren sind die Kläger aufgefordert \nworden, die zur Stützung ihrer Begehren dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen \nvorzutragen bzw. einzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel \nzu bezeichnen. \n\n24\n\nDie zugelassene und zulässige Berufung ist begründet.\n\n25\n\nDie Klage ist im aufrecht erhaltenen Umfang entgegen dem angegriffenen Urteil \nabzuweisen. Die Kläger haben gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG noch auf die \n- hilfsweise begehrte - Zuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 \nAuslG. Die entsprechenden Ablehnungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom \n7. Dezember 1999 (Nrn. 2 bis 3 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Kläger nicht vor.\n\n27\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. \n\n29\n\nWegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne \ndes § 51 Abs.1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n30\n\nvgl. Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.,\n\n31\n\nverwiesen.\n\n32\n\nBei der Prüfung der Frage, ob den Klägern Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. \n1 AuslG zu gewähren ist, ist danach wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres \nHeimatlandes politische Verfolgung erlitten haben bzw. ihnen solche unmittelbar \ndrohte und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. \nWar dies der Fall, kann ihnen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt \nwerden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Haben sie ihr \nHeimatland nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorgestandener \nVerfolgung verlassen, so kann ihr Begehren nur Erfolg haben, wenn ihnen bei \nRückkehr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische \nVerfolgung droht, was nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n34\n\nIn Anwendung der vorgenannten Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch \nauf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n35\n\nDie Kläger sind zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus der Heimat \nausgereist. Der Senat teilt die - allerdings nicht näher begründete - Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu den angeblich \nfluchtauslösenden Vorfällen, soweit es überhaupt relevant ist, insgesamt unglaubhaft \nist. Dies folgt aus Steigerungen im Vortrag und einer im Übrigen nicht lebensnahen, \noberflächlichen, detailarmen sowie z.T. ungereimten Schilderung der angeblichen \nAusreisegründe. Auch im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten für eine Vorverfolgung. \n\n36\n\nDass vor der Ausreise von Seiten des früheren Regimes Saddam Husseins gezielte \nindividuelle Verfolgungsübergriffe gegen sie erfolgt wären, haben die Kläger - für den im \nZeitpunkt der Ausreise vierjährigen Kläger zu 2. fehlt es von vornherein an irgendwelchen \nAnhaltspunkten für eine Vorverfolgung - nicht berichtet. Ebenso wenig kann angenommen \nwerden, der Klägerin zu 2. hätten derartige Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar \nbevorgestanden. Ihr Vortrag, durch irakische Behörden sei ihr gegenüber ein Haftbefehl \nergangen, dem der Vorwurf zugrunde gelegen habe, sie hätte von ihrem Vater erhaltene \nInformationen an die PUK weitergeleitet, ist unglaubhaft. Vor dem Bundesamt hat die \nKlägerin einen solchen angeblichen Haftbefehl lediglich ganz „beiläufig\" - in einem einzigen \nSatz - und ohne jede Angabe des Haftgrundes erwähnt. Erst in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht hat sie weiter gehende Angaben gemacht. Gleichwohl ist der \nVortrag defizitär geblieben. So hat die Klägerin zu 1. bereits nicht nachvollziehbar machen \nkönnen, aus welchem Grund der Zentralregierung erstmals mehrere Monate nach dem \nAufenthalt der Klägerin zu 1. im Zentralirak und ihrer Rückkehr aus der Türkei der Verdacht \nhätte kommen sollen, sie habe Informationen ihres Vaters an die PUK weitergegeben. Soweit \nsie glauben machen will, dies sei darauf zurückzuführen, dass sie - „rein zufällig\" - in \nBagdad Kurden aus dem Nordirak begegnet sei, die sie wiederum zufällig wiedererkannt und \ndenunziert hätten, ist dies angesichts einer Einwohnerzahl Bagdads von ca. 4 Millionen \nMenschen schon für sich genommen kaum plausibel. Zudem müssten ausgerechnet diese \nKurden - ihre Existenz einmal unterstellt - auch noch von der Tätigkeit ihres Vaters für die \nZentralregierung sowie der Beziehung der Klägerin zu 1. zur PUK - sie will lediglich \nSympathisantin dieser Partei gewesen sein - gewusst und ferner ihr Wissen an die \nZentralregierung weitergegeben haben, wie die Klägerin zu 1. ohne nachvollziehbare \nAnhaltspunkte lediglich vermutet. Von einer derart unwahrscheinlichen Häufung von \nZufälligkeiten kann indes bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgegangen werden. Überdies \nstellt sich der Vortrag teilweise als widersprüchlich dar. So erklärte die Klägerin zu 1. \neinerseits, sie habe sich im Hause einer Freundin aufgehalten, als sie aus der Türkei \nzurückgekehrt sei, und sei dort von ihrer Schwester vor einer Rückkehr in das Haus der Eltern \ngewarnt worden. Andererseits teilte sie mit, ihre Mutter habe bei dieser Rückkehr nach Hause \ngeweint und ihr gesagt, sie müsse wegen des Haftbefehls wieder ausreisen; erst danach habe \nsie sich bei der Freundin aufgehalten. \n\n37\n\nSoweit die Kläger sich auf eine Verfolgung im Nordirak im Zusammenhang mit \nder Tätigkeit des Vaters der Klägerin zu 1. berufen, ist die Annahme einer \nVorverfolgung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Klägerin zu 1. hat insoweit bereits \nlediglich angegeben, „man\" habe ihr den Vorwurf gemacht, für die Regierung \ngearbeitet zu haben. Dass sie hieran anknüpfend irgendwelchen \nabschiebungsschutzrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, \nlässt sich ihrem Vorbringen jedoch nicht ansatzweise entnehmen. Dagegen spricht \nauch bereits der Umstand, dass sie für ihre Ausreisen aus dem Irak jeweils einen \nWeg über die kurdischen Autonomiegebiete gewählt hat. \n\n38\n\nEs kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1. \nVerfolgungsmaßnahmen im Nordirak unmittelbar bevorstanden. Sie hat zwar vor \ndem Verwaltungsgericht behauptet, im PUK-Gebiet seit dem 5. Februar 1999 per \nHaftbefehl gesucht worden zu sein. Dieser Vortrag erweist sich - ungeachtet der \nFrage, ob die Gefahr politischer Verfolgung seinerzeit bereits deshalb \nausgeschlossen war, weil die PUK ebenso wie die KDP als in ihrem jeweiligen \nHerrschaftsgebiet tonangebende Organisation keine hinreichende Gebietsgewalt \nausübte - bereits als gesteigert und mithin unglaubhaft. Bei ihrer Anhörung vor dem \nBundesamt hat die Klägerin zu 1. nämlich nicht einmal ansatzweise von einem \nHaftbefehl der PUK berichtet. Sie hat vielmehr als Grund für die Ausreise aus dem \nNordirak und die Wohnsitznahme in Bagdad ausschließlich angegeben, Angst vor \neiner Verhaftung durch den kurdischen Sicherheitsdienst bekommen zu haben, \nnachdem der Arzt, bei dem sie gearbeitet habe, ihr Vorwürfe gemacht habe. In das \nsich schon danach darbietende Bild der Unglaubhaftigkeit fügt sich auch nahtlos ein, \ndass der Haftbefehl nach den Angaben der Klägerin nicht etwa - wie zu erwarten \nwäre - von einem entsprechenden staatlichen Strafverfolgungsorgan oder Gericht \nergangen sein soll, sondern vielmehr vom Leiter einer Gesundheitsbehörde. Hierzu \npasst, dass sie einer Verhaftung angeblich nur deshalb zufällig entgangen sein will, \nweil sie genau an dem Tag, als die PUK sie verhaften wollte, nicht zur Arbeit \nerschienen war. Überdies hätte die PUK, hätte sie die Klägerin zu 1. tatsächlich als \nernstzunehmende und deshalb mit einem Haftbefehl zu verfolgende Gegnerin \nangesehen, versucht, ihrer unmittelbar am Tag des Erlasses des Haftbefehls nicht \nnur an ihrem Arbeitsplatz, sondern auch zu Hause oder an sonstigen gewöhnlichen \nAufenthaltsorten habhaft zu werden. \n\n39\n\nZusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. insgesamt \nnicht von tatsächlich selbst Erlebtem berichtet, sondern sich eine \nVerfolgungsgeschichte konstruiert hat, die sie „sicher\" vor einer Rückkehr in den Irak \n- sei es in den Nordirak, sei es in den Zentralirak - schützen sollte. \n\n40\n\nDen danach unverfolgt ausgereisten Klägern droht im Falle der Rückkehr in den \nIrak nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. \n\n41\n\nDerzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Kläger im \nIrak nicht nur nicht beachtlich wahrscheinlich, sondern darüber hinausgehend mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich \ndaraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde \nliegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, im Irak nicht gegeben ist.\n\n42\n\nVoraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) \nVerfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die \nEigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und \nMenschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen \nöffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht \nausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich \ngrundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen \ngleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld \nüberlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.\n\n44\n\nAuf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, \ngesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in \nTeilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige \nRegime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch \ndie am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. \n\n45\n\nAuswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad-\nhoc-Information zur asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage im Irak. \n\n46\n\nEine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige \nRegime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft noch nicht abzusehen. Das \nräumen auch die Kläger mit ihrem Vortrag, der Irak befinde sich in einer Übergangsphase und \nderzeit sei „alles offen\", ein. Tatsächlich zeichnet sich gegenwärtig noch nichts Konkretes ab. \n\n47\n\nDerzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören, die \nZivilverwaltung.\n\n48\n\nDer Spiegel vom 23. Juni 2003. \n\n49\n\nDieser Rat hat sich zwar mittlerweile auf eine Übergangsverfassung geeinigt, die \nallerdings nur in groben Zügen das politische und rechtliche System für die Überganszeit \ndarstellt, die Ende 2004/Anfang 2005 mit einer Parlamentswahl und schließlich Ende 2005 \neinem endgültigen Grundgesetz enden soll. Letzteres wird erst zustande kommen, wenn mehr \nals die Hälfte aller Iraker zugestimmt hat und nicht in drei oder mehr Regierungsbezirken \nüber zwei Drittel der Wahlberechtigten gegen die Verfassung stimmen sollten. \n\n50\n\nSpiegel-Online vom 8. März 2004 „US-Rückzug \nauf Raten\" und „Sistani zweifelt an Legitimität der \nVerfassung\" sowie vom 12. März 2004 „Verfassung \nals Polit-Fahrplan\".\n\n51\n\nZu einer Aufteilung des Iraks wird es voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl ein \nBundesstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der \nMachtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten \nund Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. Bereits jetzt werden von den \nverschiedensten Kreisen - Schiiten, Turkmenen, lokalen Sippenchefs und Würdenträgern - \nschon wieder Änderungen in der Übergangsverfassung verlangt. \n\n52\n\nSpiegel-Online vom 12. März 2004 „Verfassung \nals Polit-Fahrplan\".\n\n53\n\nAll dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die vollständige Kontrolle über den Irak erst an \neine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen, \n\n54\n\nvgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003, \n\n55\n\ndie rasche Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die \nGrundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. \n\n56\n\nSelbst wenn zu Gunsten des Kläger unterstellt würde, zumindest in den kurdischen \nAutonomiegebieten sei schon zum jetzigen Zeitpunkt mit den dort in den jeweiligen \nTeilregionen dominierenden beiden kurdischen Parteien KDP und PUK eine staatsähnliche \nGewalt vorhanden, können sie daraus nichts für ihr Begehren herleiten. Es liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass den Kläger dort Verfolgungsübergriffe durch die PUK - für \nsolche der KDP fehlt es von vornherein an nachvollziehbaren Gründen - drohen könnten. \nSolche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus ihrem Vorbringen zu \nVerfolgungsgefahren durch die PUK vor der Ausreise. Denn nach den oben getroffenen \nFeststellungen ist dieser Vortrag schon unglaubhaft.\n\n57\n\nAber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die \nweitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den \nBlick nimmt, bedürfen die Kläger nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung i.S.d. § 51 \nAbs. 1 AuslG. \n\n58\n\nAuch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten fehlt es an jeglichen \nAnhaltspunkten dafür, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare \noder mittelbare staatliche Verfolgung durch einen neu gebildeten irakischen Staat befürchten \nmüssten. Ihr Vorbringen zu den Ausreisegründen, nämlich eine befürchtete Verfolgung durch \ndas frühere Regime bzw. die PUK scheidet als Anknüpfungspunkt für eine solche staatliche \nVerfolgung bereits deshalb aus, weil es nach dem oben Gesagten unglaubhaft ist. \n\n59\n\nAufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden \nErkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt \nauch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Kläger schließen ließe: \nBegründete Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die \nAsylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt der Kläger ungeachtet der \nVerhältnisse zur Zeit der Ausreise zum Anlass für gegen sie gerichtete Maßnahmen, \ngeschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische \nVerfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht. Die z.T. unter der Herrschaft des \nfrüheren Regimes angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, \nwenn damit - was in der Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil \nvom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund \ngegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu \nerwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Das Vorstehende gilt \num so mehr, als der künftige irakische Staat keine Ähnlichkeit mit dem früheren \nRegime Saddam Husseins haben wird und insbesondere eine Konzentration der \nMacht nur bei einer der Volks- oder Religionsgruppen nicht wieder zu erwarten ist. \nAuch spricht nichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass \neine Verfolgung der Kläger durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in \nAnknüpfung an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein \nKonfliktpotenzial allein aus derartigen, insbesondere ethnischen Gründen ist nicht \nanzunehmen. \n\n60\n\nMündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. \n\n61\n\nSonstige Anknüpfungspunkte für eine den Kläger durch eine künftige irakische \nStaatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich.\n\n62\n\nDie Kläger besitzen ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n63\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder \neine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den \noben gemachten Ausführungen derzeit keine Staatsgewalt bzw. staatsähnliche \nGewalt im Irak existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen staatlichen \noder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Kläger mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. \n\n64\n\nDen Kläger drohen bei Rückkehr ebenso wenig landesweite Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Hiernach \nkann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat \nausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. \n\n65\n\nFür die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr genügt nicht die theoretische \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit gegeben sein, wobei allerdings das Element \nder \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener \nVerfolgung den herabgestuften Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit \nder Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch \nlandesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in \nBetracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der \nAusländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines \nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n67\n\nDanach kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger nicht in Betracht. Jedenfalls in den kurdischen \nAutonomiegebieten, aus denen sie stammen, drohen den Klägern nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Gefahren der vorbezeichneten Art.\n\n68\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger dort beachtlich \nwahrscheinlich damit rechnen müssten, gezielten Anschlägen auf Leib oder Leben \ndurch eine der kurdischen Parteien ausgesetzt zu sein. Dies ergibt sich schon \ndaraus, dass ihr Vorbringen zu entsprechenden Übergriffen bzw. Gefährdungen vor \nder Ausreise nach den obigen Feststellungen insgesamt unglaubhaft ist und im \nÜbrigen auch keine Anhaltspunkte für ein aktuelles Interesse der besagten Parteien \nan der Vornahme leib- oder lebensbedrohender Verfolgungsmaßnahmen gegenüber \nden Klägern bietet. \n\n69\n\nEin Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG folgt gleichfalls nicht aus \nder schwierigen Sicherheitslage im Irak, insbesondere unter dem Aspekt von \nTerroraktivitäten diverser Gruppen, oder sonstigen Problemen mit Blick auf die \nwirtschaftliche Situation. Damit in Zusammenhang stehende Gefahren unterfallen als \nallgemeine, jedermann betreffende Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG. Sie vermögen nur dann, wenn durch die Abschiebung der \njeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser \nquasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein \nAbschiebungshindernis zu begründen.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n71\n\nDerartige den Klägern drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind \njedenfalls innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete des Nordiraks nicht zu \nbesorgen. Dies gilt zunächst hinsichtlich eventueller Gefährdungen durch eine \ninstabile Sicherheitslage. Der kurdisch bewohnte Norden des Iraks ist weitgehend \nbefriedet; eine vergleichbare Häufigkeit von Terroranschlägen oder kriminellen Taten \nwie in Teilen des Zentraliraks ist dort nicht zu verzeichnen. \n\n72\n\nVgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak (Stand: Juli 2003).\n\n73\n\nAngesichts dessen kann eine extreme Gefahr im oben dargelegten Sinne für die \nKläger, in den Kurdengebieten als an sich Unbeteiligte Opfer eines terroristischen \nAnschlags oder einer kriminellen Tat zu werden, nicht angenommen werden. \n\n74\n\nDass die Kläger wegen Problemen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen \nLage konkreten, hochgradigen Existenzgefährdungen in den kurdischen \nAutonomiegebieten ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Solches haben \nsie schon selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die wirtschaftliche und soziale \nLage in den autonomen Gebieten des Nordiraks durch das weitgehende Fehlen \ndortiger kriegsbedingter Kampfhandlungen und das Bestehen einer funktionierenden \nVerwaltung, Polizei und Justiz deutlich besser als im Zentral- oder Südirak. \n\n75\n\nVgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak (Stand: Juli 2003).\n\n76\n\nSchon von daher fehlt es an Anhaltspunkten für eine gravierende Lageänderung \ndahin, dass den Kläger die Wiederaufnahme ihres Lebens in den kurdischen \nAutonomiegebieten mit einer vergleichbaren Existenzsicherung wie vor dem \nVerlassen des Nordirak verwehrt sein könnte. Die Klägerin zu 1. ist in Sulaimaniya \ngeboren und aufgewachsen und hat bis Februar 1999 und damit den Großteil ihres \nLebens dort verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Sulaimaniya über \nvielfältige Beziehungen und Kontakte (zu Freunden, Schul- und Arbeitskollegen, \nNachbarn, Verwandten usw.) verfügt. Daher können die Klägerin zu 1. und ihr \nebenfalls in Sulaimaniya geborenes Kind, der Kläger zu 2., darauf vertrauen, dort bei \netwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten Unterstützung zu \nbekommen. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger unter \nVersorgungsaspekten auch nur beachtliche, geschweige denn extreme Gefahren für \nLeib oder Leben befürchten müssten.\n\n77\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden sind Gefahren der letztgenannten Art auch \ndeshalb nicht gegeben, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats selbst \nfür Rückkehrer ohne familiäre bzw. sonstige Beziehungen in den kurdischen \nAutonomiegebieten eine ausreichende Existenzsicherung jedenfalls durch die dort \ntätigen internationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist.\n\n78\n\nVgl. Urteile des Senats vom 19. Juli 2002 \n- 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A -. \n\n79\n\nDass diese Feststellungen mittlerweile keine Geltung mehr beanspruchen \nkönnten, ist nicht ersichtlich, zumal die Hilfslieferungen des \"Oil for Food\"-\nProgramms nach kriegsbedingt kurzfristiger Einstellung wieder aufgenommen \nwurden und die Fortführung entsprechender humanitärer Hilfe auch in Zukunft \nweiterhin beabsichtigt ist. \n\n80\n\nVgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak (Stand: Juli 2003). \n\n81\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich \nferner nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in \nden Irak herleiten. Abgesehen davon, dass jedenfalls die kurdischen \nAutonomiegebiete nach wie vor von Privatpersonen vom Iran aus und auch über die \ntürkische Grenze erreicht werden können,\n\n82\n\nvgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIrak (Stand: Juli 2003),\n\n83\n\nbegründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. \nEinreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § \n55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff.\n\n85\n\nAus der gezeigten Möglichkeit einer freiwilligen Einreise in die kurdischen \nAutonomiegebiete ohne das Erfordernis einer Durchquerung anderer irakischer \nRegionen folgt zugleich, dass auch unter dem Aspekt der Erreichbarkeit dieser \nGebiete keine, die Anerkennung eines Abschiebungshindernis ggf. rechtfertigende, \nextreme Gefahrenlage für die Kläger angenommen werden kann. \n\n86\n\nSchließlich ist auch die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) nach \n§ 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die \nKläger weder als Asylberechtigte anerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung \nbesitzen; die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, \n§ 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/9-a-1516-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/9-a-1516-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287672","retrieved":"2026-07-09 03:05:54.174993+00:00"}}