{"status":"available","doknr":"OLD287668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.7A.D52.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"7a D 52/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 12 A - \"I. \", E. -Mitte, 1. Änderung - der Stadt \nE. ist nichtig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer von im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 12 A - \"I. \", E. -Mitte, 1. Änderung - gelegenen Grundstücken. Sie \nwenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des \nBebauungsplans.\n\n3\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich in der Fassung seiner 1. \nÄnderung südwestlich bis südöstlich des etwa im Ortszentrum von E. gelegenen \nL. platz . Die Nordwestgrenze des Bebauungsplans folgt der M. Straße, die aus \nsüdwestlicher Richtung kommend ins Stadtzentrum in nordöstlicher Richtung weiter \nführt; im Bereich der S. Straße greift der Bebauungsplan mit der Festsetzung \neiner öffentlichen Verkehrsfläche noch über die M. Straße in nordwestlicher \nRichtung hinaus. Die Verkehrsflächenfestsetzung soll hier die Anlage eines \nKreisverkehrs ermöglichen, von dem eine neue Straße (im Folgenden auch: \nVerbindungsstraße) in mehrfach gewundenem Verlauf etwa mittig durch das \nBebauungsplangebiet bis zur C. Straße geführt werden soll, an die eine \nAnbindung über einen weiteren Kreisverkehr geplant ist. Das Bebauungsplangebiet \nerstreckt sich bis zur C. Straße, die grob parallel zur M. Straße verläuft und etwa \n350 m östlich des Ortszentrums an die aus dem Ortszentrum Richtung Osten heraus \nführende P. straße anknüpft. Der Bebauungsplan setzt nördlich der rund 450 m \nlangen Verbindungsstraße etwa mittig im Bebauungsplangebiet eine Verkehrsfläche \nmit der Zweckbestimmung öffentliche Parkfläche, ansonsten überwiegend \nKerngebiete fest, die zwei- bis dreigeschossig bebaubar sind. Im Übergang zu einer \nim Nordosten im Plangebiet festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf, auf der \nsozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (Kindergarten) zulässig \nsind, ist ein kleines Mischgebiet vorgesehen. Südlich der Verbindungsstraße grenzt \nauf ihrer gesamten Länge ein straßenbegleitendes Mischgebiet einer Tiefe zwischen \nrund 20 m und etwa 25 m an. In südlicher Richtung schließt ein sich bis zur südlichen \nPlangebietsgrenze erstreckendes allgemeines Wohngebiet sowie eine Fläche für den \nGemeinbedarf an, die kulturellen Zwecken (Stadthalle) dienen soll; südlich der \nStadthalle ist für den Standort eines vorhandenen Gewerbebetriebs ein kleineres \nGewerbegebiet ausgewiesen. Durch das allgemeine Wohngebiet führt die als \nöffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Straße Am I. , die an einer Stelle an die \nVerbindungsstraße angebunden werden soll und ferner im Osten über die B. -\nL. -Straße an die C. Straße anknüpft. Durch das Bebauungsplangebiet sollen \nmehrere Fuß- und Radwege geführt werden.\n\n4\n\nDurch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan Näheres zu den in \nden allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten, Kerngebieten und dem \nGewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen bzw. unzulässigen \nNutzungen. Für das Kerngebiet ist u.a. bestimmt, \"zulässig sind ...sonstige \nWohnungen mit der Maßgabe, dass Wohnungen in allen Geschossen allgemein \nzulässig sind und Wohnungen in eigenen Wohngebäuden errichtet werden dürfen \ngem. § 7 (2) Ziffer 7 BauNVO\". Der Bebauungsplan regelt Einzelheiten zu den \nmaßgebenden Geschoss- und Grundflächenzahlen, zu den Gebäudehöhen, zur \nBauweise, zu Flächen für Nebenanlagen und trifft Begrünungsregelungen. Er \nbestimmt von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung, Flächen \nfür besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur \nVermeidung oder Verminderung solcher Einwirkungen zu treffenden Vorkehrungen. \nHiervon umfasst ist eine die Verbindungsstraße auf zwei Teilstücken begleitende \nSchallschutzanlage; der Bebauungsplan gibt die Höhe der Schallschutzanlage an. \nFerner sind Grundstücke benannt, für die ein Anspruch auf Überprüfung der \nbaulichen Verhältnisse auf Grundlage der 24. BImSchV bzw. auf Entschädigung \nwegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs besteht. Die angegebenen \nGrundstücke liegen nicht alle im Bebauungsplangebiet. In den Bebauungsplan sind \nGestaltungsregelungen aufgenommen.\n\n5\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus \nbebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 5, Flurstück 254 (Am I. 12 a). \nDas Grundstück lag nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 A in seiner \nUrsprungsfassung inmitten eines allgemeinen Wohngebiets. Der Bebauungsplan in \nder Fassung seiner 1. Änderung ordnet es ebenfalls einem allgemeinen Wohngebiet \nzu, an das jedoch nunmehr die an die Verbindungsstraße südlich angrenzenden \nMischgebiete anschließen, und zwar entlang der Ostseite des Grundstücks der \nAntragstellerin zu 1. und über dieses in südlicher Richtung hinaus sowie im \nnördlichen Bereich und auch an der Westseite. In einem Abstand von rund 5 m bis \n12 m zur nördlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. folgt die \nVerbindungsstraße, die hier zur Seite des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. auf \nrund 82 m Länge eine Schallschutzvorkehrung mit einer Höhe zwischen 2,1 m und \n2,5 m vorsieht.\n\n6\n\nDie Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks \nGemarkung E. , Flur 5, Flurstück 253, das an das Grundstück der Antragstellerin \nzu 1. in nordwestlicher Richtung anschließt. Dieses Grundstück wurde mit Ausnahme \nseines nördlichen Bereichs durch den Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung \nebenfalls einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet, durch den nördlichen Bereich \nsollte eine 5,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche geführt werden. Südlich dieser \nVerkehrsfläche war auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 3. eine durch \nBaugrenzen bestimmte überbaubare Grundstücksfläche vorgesehen. Durch die 1. \nÄnderung des Bebauungsplans ist für dieses Grundstück keine überbaubare \nGrundstücksfläche mehr ausgewiesen. Das Grundstück soll etwa mittig durch die \nhier rund 14,5 m breite Verbindungsstraße zerteilt werden. Der verbleibende \nnördliche Teil der Parzelle ist Teil der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung \nöffentliche Parkfläche.\n\n7\n\nDie Antragsteller zu 2. sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung E. , Flur 5, Flurstück 238. Es liegt nordöstlich des \nGrundstücks der Antragstellerin zu 3.. Das Grundstück grenzt mit seiner \nNordwestseite rückwärtig an das Grundstück M. Straße 17, das selbst nicht mehr \ndem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 A in seiner Ursprungsfassung \nzugehört, nunmehr aber in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen \nist. Auch das Grundstück der Antragsteller zu 2. war einem allgemeinen Wohngebiet \nzugeordnet; es ist nunmehr Teil des Kerngebiets nördlich der Verbindungsstraße. Ein \nkleiner Streifen im nördlichen Grenzbereich ist Teil des dort festgesetzten Fuß- und \nRadwegs. \n\n8\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n6. Juli 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan, der 1988 in \nKraft getreten ist, zu ändern. Gleichzeitig beschloss er die erste für das Plangebiet \ngeltende Veränderungssperre. Die Firma H. Marktforschung legte im Dezember \n1999 ein Markt- und Standortgutachten für die Stadt E. vor. Am 5. April 2001 \nbeschloss der Rat, eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Die \nAntragstellerinnen zu 1. und 3. brachten Anregungen in das Verfahren ein. Am \n13. September 2001 nahm der Rat zu den eingegangenen Anregungen Stellung, \nänderte den Bebauungsplanentwurf und beschloss die Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Landrat des \nKreises Q. forderte mit Schreiben vom 16. Mai 2002 eine Eingriffs- und \nAusgleichsbewertung. Am 11. Juli 2002 beschloss der Rat, den \nBebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am \n16. August 2002 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 2. September \n2002 bis 2. Oktober 2002 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Die Antragsteller wandten sich gegen die beabsichtigte \nBebauungsplanung mit Schreiben vom 25. und 26. September 2002. Der Landrat \ndes Kreises Q. rügte, dass die für den geplanten Eingriff in Natur und \nLandschaft vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu hoch bewertet seien und daher \nein Kompensationsdefizit verbleibe. Am 12. Dezember 2002 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan \nerneut offen zu legen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 13. Dezember 2002 \nlag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 2. Januar bis 3. Februar 2003 \nöffentlich aus. Der Landrat des Kreises Q. bekundete mit Schreiben vom \n28. Januar 2003 sein Einverständnis mit den von der Antragsgegnerin auf einer \nweiteren Fläche vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Die Antragsteller wandten \nsich mit Schreiben vom 30. und 31. Januar 2003 gegen die Bebauungsplanung. Am \n6. März 2003 prüfte der Rat die neuerlich eingegangenen Anregungen und beschloss \ndie mit einer Begründung versehene 1. Änderung des Bebauungsplans sodann als \nSatzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 23. Mai 2003 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n9\n\nMit dem am 10. Juli 2003 erhobenen Normenkontrollantrag tragen die \nAntragsteller vor: Ihr Antrag sei zulässig. Sie wendeten sich als Eigentümer \nüberplanter Grundstücke gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Ihre durch \nden Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung begründete Rechtsposition werde \ndurch die Umplanung erheblich eingeschränkt. Ihr Antrag sei auch begründet. Der \nBebauungsplanentwurf sei nicht vollständig neu ausgelegt worden, obwohl auf \nHinweis des Kreises Q. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen überarbeitet \nwerden sollten. Die Bebauungsplanänderung sei nicht erforderlich. Auch mit dem \nUrsprungsplan sei eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und sozial gerechte \nBodenordnung in unmittelbarer Nähe des Ortskerns verfolgt worden. Die für die \nÄnderung angeführte Begründung reiche für die Umkehr des bisherigen \nstädtebaulichen Konzepts ebenso wenig wie die wirtschaftliche Entwicklung der \nAntragsgegnerin. Die Bebauungsplanänderung sei nicht deshalb erforderlich \ngewesen, weil die Wohnhausbebauung im Plangebiet vor Änderung des \nBebauungsplans lückenhaft geblieben sei. Dieser Umstand sei vielmehr darauf \nzurückzuführen, dass die Antragsgegnerin die Lückenauffüllung seit Jahren durch \nVeränderungssperren in der Absicht verhindert habe, die Verbindungsstraße zu \nbauen. Aus dem Gutachten der H. , das den zentralen Kern- und \nVersorgungsbereich zu eng gefasst habe, ergebe sich zugunsten der Planung nichts. \nSelbst die Antragsgegnerin habe außerhalb des Zentralbereichs im Sinne des \nGutachtens Einzelhandelsmärkte angesiedelt. Dass die Antragsgegnerin im \nPlangebiet gelegene Grundstücke gekauft habe, ersetze die fehlende städtebauliche \nErforderlichkeit nicht. \n\n10\n\nDas auf eine 14,5 m breite Verbindungsstraße ausgerichtete \nErschließungskonzept bedürfte der ausführlichen Begründung, da das Plangebiet \nhinreichend erschlossen sei. Die Straße sei nicht in objektiv vernünftiger Weise \ngeboten. Weder die Bebauungsplanbegründung noch die Verkehrsuntersuchung \n\"I. \" der Ingenieurgemeinschaft T. , I. und Partner gebe eine \nnachvollziehbare Begründung, weshalb die Verbindungsstraße aus gegenüber dem \nbisherigen Erschließungskonzept entsprechend dringenden Gründen geboten sei. \nDie Verkehrsuntersuchung habe sich gar nicht auf die städtebauliche Notwendigkeit \neiner solchen Straße bezogen. Gegen die behauptete Erschließungsfunktion dieser \nStraße spreche, dass auf ihrer Gesamtlänge von rund 450 m auf etwa 150 m \nbeidseits Schallschutzwände erstellt werden sollten. Die Erschließungsfunktion \nwerde in diesem Umfang dem Immissionsschutz geopfert. \n\n11\n\nSoweit sich die textliche Festsetzung Nr. C (10) auf Gebäude außerhalb des \nPlangebiets erstrecke, sei sie nichtig. Die Festsetzung Nr. C (1) sei insoweit nichtig, \nals danach Wohnungen im Kerngebiet allgemein und überall zulässig seien. Eine \nsolche Festsetzung sei mit dem Charakter eines Kerngebiets nicht vereinbar. \n\n12\n\nDer Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Im Vertrauen auf die ursprüngliche \nPlanung hätten die Antragstellerin zu 1. sowie die Antragsteller zu 2. ein Wohnhaus \nerrichtet. Die Antragstellerin zu 3. habe ihr Grundstück im Vertrauen darauf gekauft, \ndort ein Einfamilienhaus bauen zu können. Sie habe eine Bauvoranfrage nur deshalb \nnicht durchsetzen können, weil sie durch die Antragsgegnerin hieran durch den \nErlass einer Veränderungssperre gehindert worden sei. Ihr, der Antragsteller, \nVertrauen in den Fortbestand der bisher zulässigen Nutzungsregelungen sei \nfehlgewichtet worden. Ihrem Vertrauen sei nicht genügt, wenn hinsichtlich der \nLärmauswirkungen der Verbindungsstraße die Grenzwerte der 16. BImSchV \neingehalten würden. Einzuhalten seien vielmehr die Richtwerte der TA-Lärm, die \ndurch die Lärmschutzmauer südlich der Verbindungsstraße nicht sichergestellt \nwürden. Die Verbindungsstraße trage auch nicht zur Verbesserung der \ninnerstädtischen Infrastruktur oder des Stadtbildes bei. Der öffentliche Parkplatz \nsüdwestlich des Grundstücks der Antragsteller zu 2. sei unzulässig, denn er lasse in \nNachbarschaft von Wohnbebauung beachtliche Lärmimmissionen erwarten, die \nzumindest Ansprüche auf Schutzmaßnahmen begründen könnten. An die Abwägung \neiner solchen Zuordnung einer Parkfläche zu Wohnbebauung seien wegen des \nNutzungskonflikts strenge Anforderungen zu stellen. Auch sei auf die Regelung des \n§ 51 Abs. 8 BauO NRW hinzuweisen. Ihnen, den Antragstellern, gehe es vorrangig \num die Beibehaltung der ruhigen Wohngebietslage mit verkehrsberuhigter \nErschließung ohne Durchgangsverkehr in zentraler Ortslage. Die Verbindungsstraße \nbringe ihnen nur Nachteile. Trotz der Schallschutzmauer müsse die Antragstellerin zu \n1. mit höheren Immissionen rechnen. Das Grundstück der Antragsteller zu 2. werde \nzusätzlich durch die in einem Kerngebiet zulässigen höhere Immissionen belastet, \nvor allem im südlichen Ruhebereich. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3. werde \ndurch die Verbindungsstraße durchschnitten und unbebaubar. Von einer schonenden \nTrassenführung, die §§ 41 Abs. 1, 50 BImSchG verlange, könne keine Rede sein. \nSchließlich könne der Antragstellerin zu 3. nicht der von ihrem Rechtsvorgänger im \nGrundstückseigentum geschlossene notarielle Kaufvertrag aus dem Jahre 1993 \nentgegengehalten werden. Sie habe keine verbindlichen Verpflichtungen \nübernommen. Im Übrigen seien Abwägungsmängel durch einen etwaigen Verzicht \nauf Abwehrrechte nicht überwindbar. \n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 12 A - \"I. \", E. -\nMitte, 1. Änderung - der Antragsgegnerin für nichtig \nzu erklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. sei fraglich, denn ihr \nRechtsvorgänger im Grundeigentum habe sich mit Kauf-/Tauschvertrag vom \n15. Dezember 1993 verpflichtet, eine Teilfläche des Grundstücks für den Bau einer \nStraße zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend sei eine Auflassungsvormerkung \nzu ihren, der Antragsgegnerin, Gunsten ins Grundbuch eingetragen worden. Das \nGrundstück sollte zwar auch im Falle einer Änderung des Bebauungsplans \nselbständig bebaubar bleiben. Würde eine selbständige Bebaubarkeit infolge einer \nBebauungsplanänderung entfallen, habe dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin \nzu 3. auf Grundlage des Vertrags in der Umgebung jedoch eine selbständig \nbebaubare Fläche entsprechender Größe übertragen werden sollen. Zur \nÜbertragung eines Ersatzgrundstücks auf die Antragstellerin zu 3. sei sie, die \nAntragsgegnerin, bereit. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan \nsei städtebaulich gerechtfertigt. Mit dem Bebauungsplan verfolge sie, die \nAntragsgegnerin, die planerische Sicherung des Baus einer innerstädtischen \nDurchgangsstraße sowie die Ausweisung ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft \nentsprechender Kerngebietsnutzungen im Kernbereich der Stadt. Aus dem Markt- \nund Standortgutachten der H. gehe hervor, dass der innerstädtische Bereich nicht \nseiner Kernlage entsprechend genutzt, sondern im Bebauungsplangebiet durch \nverstreut liegende Einzelwohnhäuser und leer stehende frühere Handwerksbetriebe \ngeprägt werde. Das im Ursprungsplan vorgesehene allgemeine Wohngebiet habe \nsich nicht so recht entwickelt, was nicht auf Veränderungssperren zurückzuführen \nsei, sondern wohl auf die Entwicklung neuer Baugebiete an anderer Stelle im \nStadtgebiet. Der Verkehrsfluss sei innerorts verbesserungsbedürftig. Sie, die \nAntragsgegnerin, habe über Jahrzehnte die erforderlichen Grundstücke gekauft und \nsei daher im Stande, die Planung durchzusetzen. Die Errichtung von \nLebensmittelmärkten außerhalb des zentralen Bereichs im Sinne des \nStandortgutachtens der H. habe sie nicht befördert. \n\n18\n\nMit der textlichen Festsetzung zur Zulässigkeit sonstigen Wohnens hätten die im \nPlangebiet vorhandenen Wohnungen \"positiv sanktioniert\" werden sollen. \n\n19\n\nDer Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerfrei. Die bisherigen \nGrundstücksnutzungen würden nicht unzulässig. Die Umgebungsnutzung werde \nzwar geändert. Ihr, der Antragsgegnerin, sei auch bewusst, dass es an einzelnen \nStellen des Bebauungsplanbereichs zu zusätzlichem Lärm kommen werde. Sie habe \ndeshalb Lärmschutzmaßnahmen insoweit vorgesehen, als unzumutbarer Lärm in \nBetracht zu ziehen gewesen sei. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1. werde \ndurch den straßenbegleitend vorgesehenen Lärmschutzwall vor unzumutbaren \nLärmimmissionen geschützt. Der Lärmschutzwall nehme ihr zwar den freien Blick auf \nein unbebautes Nachbargrundstück. In gleicher Weise wäre die Sicht jedoch durch \nein dort auf Grundlage des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung zulässiges \nGebäude beeinträchtigt worden. Das Grundstück der Antragsteller zu 2. werde zwar \nmit höheren Verkehrslärmimmissionen belastet, jedoch ließen die Lärmbelastungen \ngesundes Wohnen weiterhin zu. Die Interessen der Antragsteller hätten auf Grund \nder Lage ihrer Grundstücke im innerstädtischen Kerngebiet zurückgesetzt werden \ndürfen. Als die Antragsteller zu 2. ihr Grundstück auf der Grundlage des § 34 BauGB \nbebauten, sei der Gebietscharakter als Kerngebiet eingeschätzt worden. Es habe \nsich in nur 3 m Abstand zur Nachbargrenze auf dem südwestlich gelegenen \nGrundstück (Parzelle 316) ein Kino befunden. Auf dieser Parzelle habe die \nSparkasse 1988 ein Schulungs- und Verwaltungsgebäude errichtet. Auf der \ngegenüber liegenden Seite der L. Straße habe dort, wo heute ein \nSparkassengebäude stehe, das Amtsgericht gestanden. Die Interessen der \nAntragstellerin zu 3. hätten wegen der vertraglichen Einigung mit ihrem \nRechtsvorgänger im Grundeigentum zurückgesetzt werden dürfen, zumal sich die \nAntragstellerin zu 3. mit erheblichem finanziellen Vorteil ein Ersatzgrundstück \nbeschaffen könne.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Akten über das Bebauungsplanverfahren Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n23\n\nDie Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, denn der \nBebauungsplan trifft für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke \nFestsetzungen, gegen deren Wirksamkeit die Antragsteller Einwendungen erheben. \n\n24\n\nDies gilt auch für das Grundstück der Antragstellerin zu 1., obwohl es einem \nallgemeinen Wohngebiet zugeordnet bleibt. Die durch Baugrenzen bestimmte \nüberbaubare Grundstücksfläche wird durch den Bebauungsplan in der Fassung \nseiner 1. Änderung zum Nachteil der Antragstellerin verkleinert. Im Übrigen hat auch \ndie Antragstellerin zu 1. substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in \neinem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung \nder eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, \ndas dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n26\n\nDie Antragstellerin zu 1. hat eine Rechtsverletzung in diesem Sinne substantiiert \ngeltend gemacht. Ob der Gebietscharakter des Bebauungsplans in seiner \nUrsprungsfassung auch in den an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden \nBereichen unverändert bleiben sollte, war abwägungsbeachtlich. \n\n27\n\nEntgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin zu 3. nicht \ndas Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten Normenkontrollantrag. Zwar \nkann das rechtliche Interesse an einem Normenkontrollantrag etwa dann fehlen, \nwenn sich der Antragsteller mit dem Antrag in einen mit den Anforderungen des \nGebots von Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Widerspruch zum \nvorangehendem Verhalten setzt. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den \nGrundstückstauschvertrag aus dem Jahre 1993, jedoch zu Unrecht. Die \nAntragstellerin zu 3. ist aus diesem Vertrag nicht verpflichtet. Der Vertrag enthält \nkeine Regelungen, die den Rechtsvorgänger im Grundeigentum dazu verpflichtet \nhätten, seine Rechtsnachfolger im Grundeigentum an die mit der Antragsgegnerin \ngetroffenen Vereinbarungen zu binden. Die Antragsgegnerin behauptet auch nicht, \ndass die Antragstellerin zu 3. entsprechend gebunden worden sei. Sie stützt sich auf \ndie zu ihren Gunsten in das Grundbuch von E. eingetragene \nAuflassungsvormerkung. Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch der \nAntragsgegnerin auf Übertragung einer Teilfläche des Grundstücks mit einer Größe \nvon ca. 330 qm (vgl. §§ 1, 7 des Grundstückstauschvertrags vom 15. Dezember \n1993). Auch diese Auflassungsvormerkung gibt jedoch nichts dafür her, dass die \nAntragstellerin zu 3. Änderungen des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung \nbeliebiger Art hätte hinnehmen müssen. Dass die Antragstellerin zu 3. das \nGrundstück möglicherweise in Kenntnis beabsichtigter Bebauungsplanänderungen \nerworben hat, steht dem Normenkontrollantrag ohnehin nicht entgegen.\n\n28\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n29\n\nFormelle, von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel des Bebauungsplans \n(vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) sind allerdings nicht gegeben. Auch die Rüge der \nAntragsteller, die Offenlage des Bebauungsplans genüge nicht den sich aus § 3 \nAbs. 2 BauGB ergebenden Anforderungen, weil die Überarbeitung der im Hinblick \nauf den Eingriff in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht \nGegenstand der offen gelegten Bebauungsplanunterlagen geworden sei, geht fehl. \nDie Antragsteller beziehen sich auf die Stellungnahme des Landrates des Kreises \nQ. vom 9. September 2002. Auf diese Stellungnahme kommt es im Hinblick auf \nden geltend gemachten Verfahrensmangel jedoch nicht an. Der \nBebauungsplanentwurf ist nach dieser Stellungnahme des Landrats erneut offen \ngelegt worden, und zwar in der Zeit vom 2. Januar bis 3. Februar 2003. Dieser \nOffenlage lag die Überarbeitung des Ausgleichskonzepts im Hinblick darauf \nzugrunde, dass die Antragsgegnerin eine andere Kompensationsfläche für die \nbeabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen herangezogen hatte. Diese (Teil-)Fläche \n(Gemarkung X. , Flur 1, Flurstück 7) ist in dem Entwurf der offengelegten \ntextlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans benannt. Mehr war \nnicht erforderlich. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die zu seiner \nNichtigkeit führen. \n\n31\n\nDer Bebauungsplan ist allerdings im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich \nerforderlich. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist \nbeispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, \nprivate Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur \nvorgeschoben wird.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n- 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 \nNr. 19.\n\n33\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung im vorgenannten Sinne ergibt sich bereits aus der \nBebauungsplanbegründung. Danach ist städtebauliches Anliegen der \nAntragsgegnerin, einer Tendenz entgegenzutreten, die auf die Verlagerung von \nVerkaufsflächen in kernstädtische Randbereiche gerichtet ist. Zugleich soll die \nbauliche Verdichtung im Kernbereich der Stadt intensiviert werden. Es sollen die \nVoraussetzungen für ein innerstädtisches Einzelhandels- und \nDienstleistungsangebot geschaffen werden, das quantitativ und qualitativ dem \nanhaltenden Bevölkerungswachstum von E. genügt. Die Antragsteller verkürzen \ndie Betrachtung städtebaulicher Erforderlichkeit der Bebauungsplanung, wenn sie \nausführen, für die Verbindungsstraße sei kein dringlicher Bedarf festgestellt worden. \nDie Antragsteller wollen wohl darauf abheben, dass sich die Belastung des \nHauptstraßenzugs M. Straße, U. , P. straße auch infolge der \nBebauungsplanänderung nicht wesentlich verändern werde. Infolge der gewollten \nstädtebaulichen Verdichtung unter gleichzeitiger Intensivierung kerngebietstypischer \nNutzungsformen wird es jedoch zu einem Mehrverkehr kommen, der entsprechend \nverteilt werden soll. Die Antragsgegnerin durfte sich ferner auf das von ihr eingeholte \nStandort- und Marktgutachten der H. stützen. Es ist unmittelbar plausibel, dass eine \n(zusätzliche) leistungsfähige Erschließung des Kerngebiets über die \nVerbindungsstraße auch von seiner südlichen Seite der beabsichtigten qualitativen \nStärkung der Kerngebietsnutzung dient. Die Antragsteller halten diesem \nGesichtspunkt zu Unrecht entgegen, die Verbindungsstraße solle auf wesentlichen \nTeilen mit Lärmschutzeinrichtungen versehen werden, die ihrer \nErschließungsfunktion entgegenstehen würden. Tatsächlich setzt der \nBebauungsplan Lärmschutzeinrichtungen nur auf zwei begrenzten Teilstücken der \nVerbindungsstraße fest. Die Erschließung der Kerngebietsgrundstücke ist dadurch \nauch nach ihrem derzeitigen Zuschnitt nicht im Ansatz in Frage gestellt.\n\n34\n\nRechtlich fehlerhaft ist hingegen die textliche Festsetzung unter C (1) , wonach in \nden Kerngebieten sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO in \nallen Geschossen allgemein zulässig sind und Wohnungen in eigenen \nWohngebäuden errichtet werden dürfen. Für diese Festsetzung gibt es keine \nRechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der in dem Bebauungsplan genannten \nErmächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO liegen nicht vor.\n\n35\n\nNach § 7 Abs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von \nHandelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung \nund der Kultur. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- \nund Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im \nKerngebiet zulässig. Um derartige Wohnungen geht es hier aber nicht. Denn nach \ndem Inhalt der Festsetzung sollen Wohnungen gerade ohne Beschränkung auf einen \nbestimmten Nutzerkreis zulässig sein. \n\n36\n\nDie getroffene Festsetzung findet auch in § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO keine \nRechtfertigung. Hiernach sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nach Maßgabe \nvon Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Mit \"sonstigen\" Wohnungen sind \nsolche ohne die Zweckbindung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO gemeint. Die Vorschrift \ngestattet indessen keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne \noder sämtliche Kerngebiete. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei \ndenen die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets gewahrt bleibt. \nAnderenfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des \nPlangebers verletzt, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und \nnach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet \nfestzusetzen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49 Nr. 74.\n\n38\n\nBei der hier zu beurteilenden Festsetzung wäre die allgemeine Zweckbestimmung \ndes Kerngebietes nicht mehr gewahrt. Kerngebiete dienen \"vorwiegend\" der \nUnterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der \nWirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Sie haben zentrale Funktionen mit \nvielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen \nfür die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren \nEinzugsbereichs.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988\n- 4 B 119.88 -, BRS 48 Nr. 40; Beschluss vom \n6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 -, BRS 63 Nr. 77.\n\n40\n\nDie textliche Festsetzung unter C (1) eröffnet jedoch die Möglichkeit, dass das \nfestgesetzte Kerngebiet stattdessen vorwiegend der Wohnnutzung dient. Gebiete, in \ndenen allgemein und überall Wohnungen zulässig sind, sind daher keine \nKerngebiete im Sinne des § 7 BauNVO.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997\n- 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40; Urteil vom \n19. Februar 2001 - 10a D 65/98.NE -, BRS 64 Nr. \n24.\n\n42\n\nEntgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung geäußerten Ansicht ist die vorstehend wiedergegebene Charakteristik \neines Kerngebiets auch nicht in Folge einer zwischenzeitlichen allgemein vertretenen \nErkenntnis lebensfremd geworden, dass in Kerngebieten eine Nutzungsmischung \nunter Einbezug von Wohnungen wie vergleichbar in einem Mischgebiet erforderlich \nsei. Eine quantitativ und qualitativ gleichwertige Nutzungsmischung von Wohnungen \nund kerngebietstypischen Nutzungen sieht die Baunutzungsverordnung gerade nicht \nvor. Damit ist die Zulässigkeit von Wohnungen nicht generell ausgeschlossen, setzt \naber eine Entscheidung des Satzungsgebers voraus, wo und unter welchen \nVoraussetzungen Wohnungen kerngebietsverträglich vorgesehen werden können; \ndie Entscheidung ist mit entsprechenden Festsetzungen umzusetzen. § 15 BauNVO, \nauf den der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung ergänzend abgehoben hat, ersetzt solche (abgewogenen) \nFestsetzungen nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil nach dieser Bestimmung \ndie Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall ausgehend von der \nZweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets - hier eines Kerngebiets - zu \nbeurteilen ist. Über den Einzelfall hinausgehend gibt die Kerngebietsfestsetzung \njedoch keinen Anhalt, wo und unter welchen Voraussetzungen Wohnungen \nkerngebietsverträglich vorgesehen werden können. \n\n43\n\nDie textliche Festsetzung kann auch nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt \nwerden. Hiernach können Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 \nBauNVO fallen, \"ausnahmsweise\" zugelassen werden. Dabei handelt es sich um \nWohnungen, die weder im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO nur dem dort \ngenannten Personenkreis vorbehalten sind noch durch im Bebauungsplan getroffene \nFestsetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ermöglicht werden sollen. Die \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO liegen jedoch bereits deshalb nicht \nvor, weil Wohnungen nach der textlichen Festsetzung nicht nur \"ausnahmsweise\", \nsondern allgemein zulässig sein sollen.\n\n44\n\nAuch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BauNVO sind nicht gegeben. \nHiernach kann für Teile eines Kerngebiets bei Vorliegen besonderer städtebaulicher \nGründe festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten \nGeschosses nur Wohnungen zulässig sind oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan \nbestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der \nGeschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist. Die textliche Festsetzung \nbeschränkt die Zulässigkeit von Wohnungen weder auf Teile der ausgewiesenen \nKerngebiete noch auf bestimmte Geschosse oder Gebäude. Sie geht damit über den \nAnwendungsbereich des § 7 Abs. 4 BauNVO hinaus. Zugleich setzt sie sich über die \nals zwingend ausgestalteten Tatbestandsmerkmale der Vorschrift hinweg, dass \nWohnungen in bestimmten Bereichen ausschließlich zulässig sein sollen. Denn im \ngesamten Kerngebiet, in sämtlichen Gebäuden und Geschossen steht die textliche \nFestsetzung einer normalen Kerngebietsnutzung nicht entgegen. Diese ist lediglich - \nwie ausgeführt - nicht gesichert. \n\n45\n\nSchließlich lässt sich die mit der textlichen Festsetzung verfolgte Zielsetzung, \nWohnungen in dem Kerngebiet allgemein zu ermöglichen, nicht durch Rückgriff auf \n§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO erreichen. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt \nwerden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 \nbis 9 BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die \nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Es kann dahinstehen, \nob die Vorschrift vorliegend überhaupt anwendbar ist oder ob sie durch § 7 Abs. 2 \nNr. 7 BauNVO als speziellere Regelung verdrängt wird. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1993\n- 11a D 24/92.NE -, BBauBl 1994, 807.\n\n47\n\nSelbst wenn man die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO \ngrundsätzlich bejahen würde, ist die in der Vorschrift ausdrücklich angeführte \nVoraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt \nbleiben muss, mit einer textlichen Festsetzung wie der Vorliegenden nicht erfüllt. \nDies ergibt sich aus den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen werden kann. \n\n48\n\nDer Bebauungsplan genügt ferner nicht den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n49\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht \nabzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n50\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat nicht alle von der Planung betroffenen Belange \nmit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die \nAntragsgegnerin hat sich schon keine hinreichende Gewissheit über das Ausmaß \nmöglicher Immissionskonflikte verschafft. Dies gilt zunächst für die \nImmissionsauswirkungen der westlich an das Grundstück der Antragsteller zu 2. \nangrenzenden Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlichen Parkfläche. \nDer dort mögliche, Kerngebietsnutzung dienende Parkplatz ist hinsichtlich seiner \nImmissionsauswirkungen jedenfalls nicht mit dem Maß zu erwartenden \nimmissionsrelevanten Geschehens in das schalltechnische Gutachten der \nIngenieurgemeinschaft C. , N. , I. GbR vom 27. Juni 2002 eingeflossen. Ob \ndie Gutachter auf diesen Parkplatz mit der Feststellung S. 21 ihres Gutachtens, \"die \nim mittleren Bereich des Plangebiets vorgesehenen maximal 20 oberirdischen Pkw-\nEinstellplätze ... können ... vernachlässigt werden\", auf die Nutzung dieser Fläche \nabstellen wollten und ob gegebenenfalls ihre Annahme nahe liegt, die Parkplätze \nwürden wegen der \"zu erwartenden geringen Frequentierung keinen Beitrag zur \nGesamt - Immissionsbelastung\" erbringen, kann dahinstehen. Die Parkfläche soll \nnach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, wie sie in der \nBebauungsplanbegründung Seite 13 ihren Ausdruck gefunden haben, nicht nur als \nParkfläche für den ruhenden Verkehr dienen, sondern auch als \"Markt- oder \nVeranstaltungsplatz\". In welchem Ausmaß hier immissionsträchtige Nutzungen \nermöglicht werden sollen, ist den Bebauungsplanakten nicht zu entnehmen. Hinzu \nkommt, dass an die Parkfläche Wohnnutzung angrenzt, die bislang dem durch den \nBebauungsplan in seiner Ursprungsfassung vermittelten Schutzanspruch eines \nallgemeinen Wohngebiets besaß. Dass und weshalb die dort Wohnenden nunmehr \nauch den Lärm eines im Kerngebiet gelegenen \"Markt- und Veranstaltungsplatzes\" \nbis hin zu den dort zulässigen Immissionen hinnehmen müssen, hat die \nAntragsgegnerin in ihre Abwägung nicht eingestellt. \n\n51\n\nDie Antragsgegnerin durfte den zu erwartenden Konflikt zwischen der an die \nParkfläche angrenzenden Wohnbebauung und der Parkflächennutzung nicht dem \nBaugenehmigungsverfahren zuordnen und dort auf eine hinreichende Konfliktlösung \nvertrauen. Im Baugenehmigungsverfahren wäre von den Gebietsfestsetzungen des \nBebauungsplans in der Fassung seiner 1. Änderung auszugehen. Wohnungen sind \nzwar auch in einem Kerngebiet zulässig, unterliegen jedoch nur eingeschränkter \nSchutzwürdigkeit, denn sie sind dort - anders als dies die Antragsgegnerin mit dem \nBebauungsplan beabsichtigte - nach dem System der Baunutzungsverordnung nicht \nallgemein, sondern nur als \"sonstige\" Wohnungen zulässig. Ob die vorhandene \nWohnnutzung auf einen entsprechend herabgesetzten Schutzmaßstab verwiesen \nwerden sollte, hatte der Rat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der \nNutzungen, die er auf der Parkfläche ermöglichen wollte, abzuwägen. \n\n52\n\nDie festgestellten Mängel führen zur Nichtigkeit der 1. Änderung des \nBebauungsplans. Ein Bebauungsplan ist für nichtig und nicht nur gemäß § 215 a \nBauGB für unwirksam zu erklären, wenn durch die Behebung des Mangels die \nGrundzüge der Planung berührt werden bzw. wenn der festgestellte Mangel so \nschwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53.\n \n\n54\n\nDie ohne gesetzliche Ermächtigung getroffene Festsetzung, wonach Wohnungen \nin allen Geschossen und auch in eigenen Wohngebäuden in dem Kerngebiet \nallgemein zulässig sind, betrifft einen erheblichen Teil des Bebauungsplangebiets. \nZudem ist die Plankonzeption auf die Entwicklung des Kerngebiets ausgerichtet. \nGerade dieses Konzept gab Anlass für die Planung einschließlich der Errichtung der \nsüdlich angrenzenden Verbindungsstraße. \n\n55\n\nDer Bebauungsplan war insgesamt für nichtig zu erklären, da ohne den mit dem \nRechtsmangel behafteten Teil keine selbständige und rechtmäßige Planung \nverbleibt.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/7a-d-52-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/7a-d-52-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287668","retrieved":"2026-07-09 03:05:53.928189+00:00"}}