{"status":"available","doknr":"OLD287670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.5A1002.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"5 A 1002/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2004 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, \n\n4\n\n\"ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon auf \nGrund der Asylantragstellung in Verbindung mit dem Übertritt zum christlichen \nGlauben und Missionstätigkeit gegenüber Landsleuten in Deutschland bei freiwilliger \noder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß \nArt. 16a GG, §§ 51 I, 53 AuslG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder \nvermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, dies \ninsbesondere wenn sie (richtig: er) aus dem Glaubensverständnis ihrer (richtig: \nseiner) Kirche missionarisch tätig sein muss und will, und ob es ihm zugemutet \nwerden kann, Verfolgungsgefahr dadurch zu entgehen, dass er sich \nmissionarische(r) Tätigkeit enthält und sein Christentum ausschließlich im häuslich-\nprivaten Bereich ausübt\", \n\n5\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr auf \nder Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts ohne weiteres beantworten. Danach kommt eine (politische) Verfolgung von \nmoslemischen Apostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht, wenn sie über den \nverfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus \neine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen \nerkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 11. \nMärz 2003 - 5 A 1081/03.A - und vom 8. September 2003 - 5 A 3434/03.A -.\n\n7\n\nEbenso ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass die \nStellung eines Asylantrages in Deutschland (einschließlich dessen Weiterverfolgung \nvor den Verwaltungsgerichten) durch einen iranischen Staatsangehörigen asyl- und \nabschiebungsrechtlich unbeachtlich ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2002 - 5 A 367/02.A -, m.w.N., vom \n30. Januar 2003 - 5 A 601/03.A - und vom 8. September 2003 - 5 A 3434/03.A -.\n\n9\n\nAuch unter Berücksichtigung der in der Antragsschrift aufgeführten Ereignisse \nbesteht keine Veranlassung, von diesen Einschätzungen abzuweichen. Sie \nentsprechen im Übrigen dem letzten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 2. Juni 2003.\n\n10\n\nEinen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. \n\n11\n\nDie Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift \nebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Antragsschrift in \nder angegriffenen Entscheidung ausführlich mit der Frage befasst, ob die bloße \nZugehörigkeit zu einer missionierenden Gemeinde im Iran Verfolgungsmaßnahmen \nauslöst (vgl. Urteilsabdruck S. 13 ff.). Der Kläger bemängelt im Weiteren lediglich in \nder Art einer Berufungsbegründung die verwaltungsgerichtliche Würdigung der \nSituation der Mitglieder der Pfingstkirche im Iran. Damit rügt er indessen keinen \nVerfahrensfehler; er erhebt vielmehr einen dem sachlichen Recht zuzurechnenden \nEinwand, der von vornherein eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG nicht rechtfertigt. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, \n359; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2003 - 5 A 3204/03.A -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/5-a-1002-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/5-a-1002-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287670","retrieved":"2026-07-09 03:05:54.090881+00:00"}}