{"status":"available","doknr":"OLD287669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.13A874.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"13 A 874/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache greift nicht \ndurch. \n\n4\n\nDie Kläger haben bereits eine über ihren Einzelfall hinausgehende verallgemeinerungsfähige Frage \ntatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich ist und in \nder Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, weder aufgezeigt noch im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dargelegt. Sie wenden sich im Ergebnis gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts \nbetreffend die medizinische Versorgungslage im Kosovo und behaupten, dass sie in ihrem Fall an der dort \ngebotenen Gesundheitsversorgung etwa wegen Mittellosigkeit oder der notwendigen speziellen \nInsulinbehandlung tatsächlich nicht teilhaben könnten. Damit greifen sie letztlich eine auf ihren Einzelfall \nbezogene Würdigung an, die aber eine Grundsätzlichkeit nicht begründet. Im Übrigen entspricht es ständiger \nRechtsprechung des Senats, dass sich ein erfolgloser Asylbewerber auf den Standard der üblichen heimatlichen \nGesundheitsversorgung verweisen lassen muss, soweit sie eine zumutbare Grundversorgung darstellt, wie das \ninzwischen im Kosovo der Fall ist, auch wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf \norganisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein sollte. \n\n5\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März \n2004 - 13 A 969/04.A - und vom 01. Oktober 2001 - \n13 A 2660/01.A - zur Bezahlbarkeit von benötigten \nMedikamenten für den Einzelnen m. w. N. und vom \n20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -. \n\n6\n\nSchließlich findet die Behauptung der Kläger, Roma würden im Kosovo tatsächlich nicht oder erst nach \nKosovaren oder Serben behandelt, keine Bestätigung in den dem Senat vorliegenden Auskunftsquellen \neinschließlich derjenigen nicht staatlicher Menschenrechtsorganisationen. Diese von Minderheiten-Angehörigen \nangesichts ihrer anstehenden Rückführung in die Heimat mitunter aufgestellte Behauptung ist auch von den \nKlägern durch nichts glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nSoweit die Kläger ferner eine Abweichung von der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts geltend \nmachen, haben sie eine solche nicht dargelegt. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/13-a-874-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/13-a-874-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287669","retrieved":"2026-07-09 03:05:54.017379+00:00"}}