{"status":"available","doknr":"OLD287666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.12B2634.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"12 B 2634/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die vom Antragsgegner \neingelegte Beschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und \nRechtsanwalt O. aus F. beigeordnet. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, \n119 und 121 Abs. 2 ZPO. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde \ndargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen nicht die \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n4\n\nMit ihnen greift er nicht die vorläufigen Feststellungen der Vorinstanz an, auf \nGrund der gravierenden Folgen der bei der Antragstellerin diagnostizierten \nautistischen Psychopathie (Asperger-Syndrom) sei die Antragstellerin im Sinne des \n§ 35a Abs. 1 SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX seelisch behindert oder von einer \nseelischen Behinderung bedroht und das Heilpädagogisch-therapeutische Zentrum \n\"die h. I. \" in L. -C. sei eine zur Eingliederungshilfe für die Antragstellerin \ngeeignete Einrichtung. Von diesen Feststellungen ausgehend sind die \nEinwendungen des Antragsgegners gegen die erstinstanzliche Beurteilung, die \nAntragstellerin habe sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht, unbegründet. Mit ihnen macht der \nAntragsgegner im Wesentlichen geltend: Die Eltern der Antragstellerin hätten nicht \neigenmächtig ihre Aufnahme in der genannten Einrichtung anbahnen dürfen. Die \nUnterbringung dort sei nicht erforderlich. Die Antragstellerin sei auf die \nInanspruchnahme einer - durch ein schulrechtliches Verfahren zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen \nFörderort zu ermittelnden - öffentlichen Schule und gegebenenfalls ergänzender Hilfe \nzu verweisen. Schließlich sei der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung \nunbestimmt. \n\n5\n\nVon einer unzulässigen Selbstbeschaffung kann schon deshalb keine Rede sein, \nweil, soweit ersichtlich, die Antragstellerin noch nicht in der Einrichtung \naufgenommen ist, die Unterbringung dort vielmehr vom Ausgang dieses \nBeschwerdeverfahrens abhängig gemacht wird. Aber selbst wenn die Antragstellerin \nmittlerweile das Zentrum \"die h. I. \" besuchte oder eine dahingehende vertragliche \nPflicht eingegangen wäre, wäre diese Selbstbeschaffung nach den Grundsätzen, die \nder beschließende Senat in seinen Urteilen vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - FEVS \n55, 16 = ZFSH/SGB 2003, 475 = NVwZ-RR 2003, 867 = ZfJ 2003, 487 = JAmt 2003, \n479 und - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 = ZfJ 2003, 490 = JAmt 2003, 482 = \nZFSH/SGB 2003, 541 aufgezeigt hat, nicht unzulässig. \n\n6\n\nDer Antragstellerin ist es nach summarischer Prüfung angesichts der Zuspitzung \nvor allem in ihrer schulischen Situation nicht zuzumuten, die Deckung ihres \njugendhilferechtlichen Bedarfs durch die begehrte heilpädagogisch-therapeutische \nHilfe länger aufzuschieben. Diesbezüglich heißt es im Schreiben des Schulamts für \nden Kreis I. vom 24. Februar 2004 an den Antragsgegner: \n\n7\n\n\"Jeder Tag, den sich L. länger in einer ihr nicht \nentsprechenden Fördereinrichtung (Schule für \nGeistigbehinderte/Schule für Körperbehinderte) befindet, \nverstärkt ihr inzwischen aggressives, andere Schüler \ngefährdendes Verhalten, so dass es absehbar ist, dass für sie \ndas Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen werden muss \n(SchpflG § 15)\".\n\n8\n\nAn der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln besteht vor allem auf Grund der\n- als solche nicht im Streit stehenden - Erkenntnisse über die \nVerhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin kein Anlass, die aus dem \n\"Pädagogische(s)n Gutachten nach VO - SF § 11(1) für L. L. \" vom 12. Juni \n2003, aus dem Bericht des Leitenden Arztes Dr. Q. vom Sozialpädiatrischen \nZentrum des F. -Krankenhauses S. vom 7. Juli 2003 und aus der \"Ärztlichen \nBescheinigung\" des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie Prof. Dr. Dr. T. vom 12. Januar 2004 zu gewinnen sind. \n\n9\n\nEinem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Unterbringung der \nAntragstellerin in der Einrichtung \"die h. I. \" steht weder entgegen, dass in dem \neröffneten Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs noch \nkein neuer schulischer Förderort für die Antragstellerin bestimmt worden ist, noch, \ndass kein die genannte Einrichtung für die Antragstellerin zumindest in Betracht \nziehendes Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII stattgefunden hat. \n\n10\n\nAllerdings lassen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts im Achten \nBuch des Sozialgesetzbuchs nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Verpflichtungen \nanderer unberührt. Hierzu gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der \nSchulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder \nvon einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Als eine \nFördermaßnahme sieht § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande \nNordrhein-Westfalen (SchpflG) vor, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, \nseelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule \nnicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf \nentsprechend sonderpädagogisch gefördert werden. Nach § 7 Abs. 4 SchpflG i.V.m. \nder Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und \ndie Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (VO-SF) - GV \nNRW 1995, S. 496 - entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag \nder Erziehungsberechtigten oder der allgemeinen Schule über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort. \n\n11\n\nOb der von einem jungen Menschen, der seelisch behindert oder von einer \nseelischen Behinderung bedroht ist, um Hilfe ersuchte Jugendhilfeträger vor einer \numfassenden Aufklärung des Hilfebedarfs die Erziehungsberechtigten darauf \nverweisen darf, zunächst ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs zu betreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.\n\n12\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 \n- 12 B 2392/03 - m.w.N. \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall hat das am 28. Januar 2003 eröffnete Verfahren zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einen Stand erreicht, bei dem \neine präsente geeignete Hilfe für die Antragstellerin durch Beschulung in einer \nöffentlichen Schule weder konkret benannt noch sonst ersichtlich ist. In dem \ngenannten Pädagogischen Gutachten heißt es unter \"9. vorgeschlagene \nEmpfehlung\": \n\n14\n\n\"Auf Grund des oben beschriebenen Förderbedarfs (vgl. \nPkt. 7) und der besonderen heilpädagogischen \nRahmenbedingungen der Einrichtung (vgl. 8.2) wird \nL. Aufnahme in das Heilpädagogisch-therapeutische \nZentrum \"die h. I. \" in L. -C. dringend empfohlen. Eine \nBeschulung an der Rheinischen Schule für Körperbehinderte \nwäre ebenso wie die bisherige Beschulung in der Schule für \nGeistigbehinderte nur eine Notlösung (vgl. Pkt. 8.1).\"\n\n15\n\nZwar beurteilen die Gutachter unter \"Pkt. 8.1\" des aufgeführten Pädagogischen \nGutachtens einen Wechsel der Antragstellerin von der Schule für Geistigbehinderte, \nauf der sie unterfordert sei, auf eine Schule für Körperbehinderte auch im Hinblick auf \nihre familiäre Situation als nicht günstig. Sie sehen aber die für ihren Vorschlag \nausschlaggebende Problematik eines solchen Wechsels darüber hinaus darin, dass \naus der Überlegenheit der nicht körperlich behinderten Antragstellerin gegenüber \nden körperlich behinderten Mitschülern aggressive Verhaltensweisen der \nAntragstellerin resultieren könnten. \n\n16\n\nDie Einschätzung der Ungeeignetheit der Schulen für Geistigbehinderte bzw. für \nKörperbehinderte wird durch die bereits zitierte Stellungnahme des Schulamts für \nden Kreis I. vom 24. Februar 2004 bestätigt. Über das Pädagogische Gutachten \nhinausgehend heißt es darin, es gebe im Kreis I. keine Schule, in der sich die \nAntragstellerin positiv weiter entwickeln könne, wohingegen \"der im Mai/Juni 2003 \nvon den sonderpädagogischen Gutachtern empfohlene Förderort 'die h. I. ' der \ngesamten Spannbreite des Förderbedarfs L. , zu dem ebenfalls eine \nperiodenmäßige Trennung vom Elternhaus unbedingt dazu\" gehöre, gerecht werden \nkönne. \n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist es für den Anordnungsanspruch unschädlich, dass \nkein Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII stattgefunden hat, in dem das Zentrum \n\"die h. I. \" zumindest als für die Antragstellerin geeignete Hilfeeinrichtung in \nBetracht gezogen worden ist. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens ist diese Einrichtung - gemessen am \nEingliederungshilfebedarf der Antragstellerin - alternativlos. Vom Antragsgegner vage \nskizzierte Hilfen als Ergänzung der Betreuung in einer Sonderschule scheiden schon \ndeshalb aus, weil nach dem oben Gesagten eine geeignete Sonderschule gar nicht \nersichtlich ist. \n\n18\n\nFerner ist der Einwand des Antragsgegners, der Tenor des angefochtenen \nBeschlusses sei unbestimmt, nicht berechtigt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, \ndass eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten einer Unterbringung in einer \n\"intensiv-therapeutischen Wohngruppe\" des Zentrums \"die h. I. \" ausgesprochen \nworden ist. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/12-b-2634-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-18/12-b-2634-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287666","retrieved":"2026-07-09 03:05:53.758669+00:00"}}