{"status":"available","doknr":"OLD287712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0317.1A661.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"1 A 661/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im \nDienste des beklagten Landes und wird in der Justizvollzugsanstalt E. eingesetzt. \nAuf den dort für die Bediensteten geführten Arbeitszeitkonten werden u. a. die im \nLaufe eines Kalenderjahres geleisteten Nachtdienststunden festgehalten und \nfortlaufend addiert. Sobald die Gesamtzahl dieser Nachtdienststunden den \nSchwellenwert erreicht oder überschreitet, bei dessen Vorliegen ein Anspruch auf \nGewährung von Dienstbefreiung von einem Arbeitstag nach § 5 Abs. 4 ArbZV \nbegründet ist, wird zeitnah Dienstbefreiung gewährt; die hierdurch \"verbrauchten\" \nNachtdienststunden werden von der Gesamtzahl der geleisteten Nachtdienststunden \nabgezogen. Diejenigen Nachtdienststunden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember \neines Jahres nicht (erneut) den genannten Schwellenwert erreichen, werden nicht \nauf das Arbeitszeitkonto des neuen Jahres übertragen, sondern verfallen ersatzlos. \nEntsprechend wird bei den übrigen Dienstbefreiungstatbeständen des § 5 ArbZV \nverfahren. \n\n3\n\nDer Kläger hat in den Jahren 1998 bis 2000 nur in begrenztem Umfang \nNachtdienst geleistet. Im Übrigen hat er durchgängig im Tagesdienst \n(Werkaufsichtsdienst) gearbeitet und damit keinen Schichtdienst geleistet. Im Laufe \ndes Jahres 1998 überschritt der Kläger den Schwellenwert von 150 \nNachtdienststunden und erhielt einen Tag Dienstbefreiung; die darüber hinaus \nangesammelten Nachtdienststunden - die Beteiligten streiten darüber, ob es 52 oder \n60 waren - wurden ebenso wenig auf das Arbeitszeitkonto des Folgejahres \nübertragen wie die in den Jahren 1999 bzw. 2000 insgesamt erreichten Zahlen von \nNachtdienststunden in Höhe von 120 bzw. 130 Stunden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. Januar und 14. Februar 2000 beantragte der Kläger bei \ndem Leiter der Justizvollzugsanstalt E. eine Überprüfung der dort geübten \nVerwaltungspraxis, dass Nachtdienststunden eines Kalenderjahres, die noch nicht \ndie notwendige Höhe für eine Dienstbefreiung nach § 5 Abs. 3 und 4 ArbZV \nerreichen, nicht in das nächste Kalenderjahr übernommen werden. Zur Begründung \nführte er aus: Die genannten Regelungen stellten lediglich darauf ab, dass \nmindestens 110 bzw. 150 Stunden Nachtdienst geleistet worden seien, enthielten \naber keine zeitliche Begrenzung für das Erreichen dieser Stunden. Begrenzt sei nur \ndie Anzahl der in einem Kalenderjahr zu gewährenden Zahl der freien Tage. Die \ngeübte Verwaltungspraxis führe im Extremfall dazu, dass 149 Nachtdienststunden \nverfallen könnten. Mit Blick auf den Zweck des § 5 ArbZV, der Regeneration der \nNachtdienste leistenden Bediensteten zu dienen, könne dies nicht der \nFürsorgepflicht entsprechen. Die Praxis könne auch nicht durch einen Vergleich mit \nder Situation der Bundesangestellten gerechtfertigt werden, da eben unterschiedliche \nRegelungen für Angestellte einerseits und für Beamte andererseits existierten. \nInsbesondere sei Beamten Dienstbefreiung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 ArbZV in einem \nzeitnahen Anschluss an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen, während \ndie Bundesangestellten die Voraussetzungen für die Dienstbefreiung erst nach \nAblauf des Kalenderjahres erfüllten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Januar 2000 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt \nE. das Ergebnis seiner Prüfung der dortigen Verwaltungspraxis mit. § 5 ArbZV \nstelle auf das Kalenderjahr ab. Deutlicher als in der ArbZV werde das in der \nsachgleichen Vorschrift des BAT. Dort heiße es unzweideutig, dass Dienstbefreiung \nsich nach der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung \nbemesse. Damit solle sichergestellt werden, dass zu Beginn des Kalenderjahres \nfeststehe, ob und in welcher Höhe Anspruch auf Dienstbefreiung bestehe. Das \nVerfallen der Überhangsstunden mit dem Jahreswechsel sei hinzunehmen. So könne \nMehrarbeit von bis zu fünf Stunden im Monat auch nicht in den Folgemonat \nübertragen werden. Mit weiterem Schreiben vom 26. Januar 2000 wies der Leiter der \nJustizvollzugsanstalt noch darauf hin, dass § 5 ArbZV und die Regelung des BAT \ndenselben Zweck verfolgten, und verblieb mit Schreiben vom 25. Februar 2000 \ninsgesamt bei seiner Auffassung. Den drei Schreiben des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. März 2000 erhob der Kläger bei dem Präsidenten des \nJustizvollzugsamtes X. -M. \"Beschwerde\" und bat um einen rechtsmittelfähigen \nBescheid zu der Frage, ob die von der Justizvollzugsanstalt E. geübte \nVerwaltungspraxis rechtmäßig sei. Der Präsident des Justizvollzugsamtes X. -\nM. wertete die \"Beschwerde\" als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom \n15. Mai 2000 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die von dem Leiter der \nJustizvollzugsanstalt E. vertretene Auffassung sei rechtens. Zwar enthalte der \nWortlaut des § 5 Abs. 4 ArbZV keine zeitliche Begrenzung. Die Vorschrift sei aber in \neiner Gesamtschau mit den übrigen Bestimmungen der ArbZV zu sehen, die \ninsgesamt auf die Jahresarbeitszeit abstelle. Gerade § 5 Abs. 7 ArbZV, der eine \nBegrenzung der Dienstbefreiung für das Kalenderjahr enthalte und auf § 5 Abs. 4 \nArbZV Bezug nehme, verdeutliche dies. Darüber hinaus regele § 48 a BAT \ndenselben Sachverhalt für Angestellte und stelle ausdrücklich auf die Leistung von \nNachtarbeitsstunden im Kalenderjahr ab. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass \nder Verordnungsgeber Beamte insoweit habe günstiger stellen wollen als die in \neinem dem BAT unterliegenden Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land stehenden \nAngestellten. \n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 8. Juni 2000 Klage erhoben und zu deren \nBegründung ergänzend ausgeführt: Ein Vergleich des § 5 Abs. 4 ArbZV mit § 48 a \nAbs. 4, 9 BAT rechtfertige keine für ihn negativen Rückschlüsse: Weder sei er \nAngestellter noch könne der Begriff \"Zusatzurlaub\" dem Begriff \"Dienstbefreiung\" \ngleichgesetzt werden. Wenn der Verordnungsgeber eine der Regelung des BAT \nentsprechende zeitliche Begrenzung auf das Kalenderjahr für § 5 Abs. 4 ArbZV \ngewollt hätte, hätte er dies in der Verordnung geregelt. Eine solche zeitliche \nBegrenzung folge auch nicht aus der in § 5 Abs. 7 Satz 1 ArbZV geregelten \nObergrenze für zu gewährende Dienstbefreiungen im Kalenderjahr. Für die Beamten \ngebe es nach § 12 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 EUrlV die Möglichkeit, dass für \ngeleistete Nachtdienststunden die Monate Januar und Februar des Folgejahres \nhinzugerechnet werden könnten, um den erforderlichen Schwellenwert zu erreichen. \nIm Übrigen enthalte § 12 Abs. 5 EUrlV eine eindeutige Regelung dergestalt, dass bei \nder Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr (nur) die in diesem \nUrlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde zu \nlegen seien. Eine solche Regelung fehle indes in der ArbZV; der \nLandesverordnungsgeber habe die Regelungslücke nicht geschlossen. Der \nDienstherr genüge nicht seiner Fürsorgeverpflichtung, wenn er bei nicht eindeutiger \nRechtslage die für ihn günstigste Regelung anwende. Schließlich liege auch eine \nungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Landesbeamten in Bezug auf (bestimmte) \nBundesbeamte vor, bei denen auch die in den Monaten Januar und Februar des \nFolgejahres erbrachten Dienstleistungen nach § 12 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 EUrlV \nberücksichtigt werden könnten. Es gehe ihm um eine vernünftige Lösung des \nProblems für die Zukunft: Da von ihm in der Regel jährlich 4 Nachtdienste zu je 60 \nStunden erwartet würden, ergebe sich jeweils eine nach der Praxis der Beklagten \nverfallende Reststundenzahl von 90. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt E. vom 21. Januar 2000 und \nvom 26. Januar 2000 sowie den \nWiderspruchsbescheid des Präsidenten des \nJustizvollzugsamtes X. -M. vom 15. Mai 2000 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem \nKläger auf seinen Antrag vom 7. Januar 2000 \ngeleistete Nachtdienststunden in einem Kalenderjahr \nauch auf folgende Kalenderjahre zu übertragen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er ergänzend geltend gemacht: Sämtliche in der ArbZV \ngetroffenen Regelungen sähen eine Beschränkung auf das Kalenderjahr vor (§ 2 a \nAbs. 1 und 3 und § 5 Abs. 7 ArbZV). Lediglich (der frühere) § 2 a Abs. 3 ArbZV \ngestatte die Übernahme von Leistungen in das Folgejahr. Hätte der \nVerordnungsgeber dieses auch im Falle des § 5 Abs. 4 ArbZV gewollt, so hätte er es \ndort auch entsprechend formuliert. Auch § 12 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 EUrlV lege als \nzeitliche Grenze das Urlaubsjahr zugrunde und nicht das Folgejahr und belege damit \ndie Auffassung des Beklagten. \n\n13\n\nMit ohne mündliche Verhandlung ergangenem und am 15. Januar 2002 \nzugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage am 28. November \n2001 abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die als allgemeine \nLeistungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch \nauf Übertragung der nicht durch Dienstbefreiung abgegoltenen Nachtdienststunden \naus den Kalenderjahren 1998 und 1999 auf das folgende bzw. die folgenden \nKalenderjahre. Der Anspruch folge nicht aus dem hier allein als Anspruchsgrundlage \nin Betracht kommenden § 5 Abs. 4 ArbZV, weil die Vorschrift für die Gewährung \neiner Dienstbefreiung auf das Kalenderjahr abstelle. Dies folge aus dem Sinn und \nZweck der Norm ebenso wie aus dem Regelungszusammenhang der Norm in der \nArbZV. Die Dienstbefreiung stelle keine Entlohnung für geleisteten Nachtdienst dar, \nsondern diene, wie § 5 Abs. 7 Satz 2 ArbZV belege, allein dem zeitnahen Ausgleich \nder zusätzlichen Beanspruchung und damit dem Erhalt der Arbeitskraft. Diesem \nZweck werde nicht mehr Rechnung getragen, wenn etwa ein Beamter pro \nKalenderjahr nur 15 Nachtdienststunden leiste und nach zehn Jahren einen Tag \nDienstbefreiung erhalte, obwohl keine ausgleichsbedürftige zusätzliche \nBeanspruchung vorliege. Die Nichtübertragbarkeit von Nachtdienststunden in das \nFolgejahr ergebe sich auch aus § 5 Abs. 7 Satz 1 ArbZV. Diese Vorschrift liefe \nnämlich bei Übertragbarkeit der über die Höchstgrenze von 600 Nachtdienststunden \nhinaus geleisteten Stunden leer, weil es dann doch zu einer zusätzlichen \nDienstbefreiung komme, und zwar im Folgejahr. Außerdem liege den Regelungen \nder ArbZV als größte zeitliche Einheit das Kalenderjahr zugrunde (§§ 2 a, 5 Abs. 7, \nAbs. 8 ArbZV). Auch andere sachgleiche Regelungen für den öffentlichen Dienst \nbestimmten, dass bei der Bemessung des Zusatzurlaubs bzw. der Dienstbefreiung \ndie innerhalb eines Kalenderjahres erbrachten Arbeits- bzw. Dienstleistungen \nmaßgeblich seien, so insbesondere § 48 a Abs. 4 BAT und § 8 a Abs. 5 Satz 1 \nAZVOPol. Auch die Regelung des § 12 EUrlV rechtfertige keine andere Sichtweise, \nda sie grundsätzlich jahresbezogen sei (§ 12 Abs. 5 EUrlV) und hiervon lediglich zwei \nbegrenzte Ausnahmen gestatte (§ 12 Abs. 8 und 9 EUrlV). \n\n14\n\nZur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 18. September 2003 \nzugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen noch vor: Wortlaut, \nRegelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck des § 5 ArbZV erlaubten es nicht, \nnicht nach § 5 Abs. 4 ArbZV in Dienstbefreiung umgewandelte Nachtdienststunden \nzum Ende jeden Jahres aus dem Zeitguthaben des Beamten zu streichen. § 5 Abs. 4 \nArbZV bestimme gerade nicht, dass die dort aufgeführten Mindeststunden für die \nDienstbefreiung in einem Kalenderjahr angefallen sein müssten; deshalb sei es auch \nunmaßgeblich, ob bzw. dass die ArbZV das Kalenderjahr als größte zeitliche Einheit \nzugrunde lege. Auch § 5 Abs. 7 Satz 2 ArbZV rechtfertige nicht die Streichung der \nRestnachtdienststunden eines Jahres zum Jahreswechsel. Zum einen überzeuge \ndas Beispiel des Verwaltungsgerichts - Ansammlung von je 15 Nachtdienststunden in \nzehn Jahren - schon praktisch nicht, weil von Beamten wie dem Kläger regelmäßig \ndie Ableistung von vier Nachtdienstschichten zu je 60 Stunden pro Jahr erwartet \nwerde, so dass jeweils ein Rest von 90 Stunden verbleibe; komme es etwa aufgrund \nvon Krankheit, dienstlicher Unabkömmlichkeit oder Überstundenabbau zu einer Zahl \nvon weniger als 150 Nachtdienststunden pro Jahr, so bestehe die Gefahr, dass diese \nsämtlich verfielen. Zum anderen sei eine \"zeitnahe\" Gewährung auch im Folgejahr \nmöglich, da die Vorschrift insoweit nicht auf eine zeitliche Nähe zu den \nNachtdiensten abstelle, sondern an das Vorliegen der Voraussetzungen anknüpfe. \nAuch § 5 Abs. 7 Satz 1 ArbZV rechtfertige die Praxis des Beklagten nicht, da die \nNorm nur die Höchstbegrenzung pro Kalenderjahr regele und ein Beamter, der schon \nin einem Jahr mehr als 600 Nachtdienststunden leiste, der zusätzlichen \nDienstbefreiung (im Folgejahr) ganz besonders bedürfe. Die Regelungen des § 8 a \nAbs. 5 AZVOPol und des § 12 EUrlV verdeutlichten nur, dass die dortigen \nVerordnungsgeber die Übertragbarkeitsfrage gesehen und (grundsätzlich) \nverneinend geregelt hätten, woran es hier aber gerade fehle. Schließlich gebiete der \nSinn und Zweck des § 5 ArbZV - der Ausgleich der körperlichen Beanspruchungen, \ndie mit dem Nachtdienst einhergingen - eine Übertragbarkeit der \nRestnachtdienststunden. Grundsätzlich könnte der angestrebte Ausgleich am \nehesten im möglichst unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den jeweiligen \nNachtdienst erfolgen. Diesen Grundsatz habe der Verordnungsgeber indes - wohl \naus Gründen der Praktikabilität und der dienstlichen Erfordernisse - durch Regelung \nder Schwellenwerte, durch Verlangen eines zeitlichen Anschlusses nur an das \nVorliegen der Voraussetzungen (§ 5 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 ArbZV), durch die \nKappungsgrenze des § 5 Abs. 7 Satz 1 ArbZV und durch die Regelung des § 5 \nAbs. 7 Satz 2 Halbs. 2 ArbZV eingeschränkt. Die weitere, vom Beklagten \nvorgenommene Einschränkung sei sachlich unnötig und ungerecht. \n\n15\n\nDer Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend klarstellend \nneugefasst, dass er beantragt,\n\n16\n\ndie Bescheide des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt E. vom 21. Januar 2000 und \nvom 26. Januar 2000 sowie den \nWiderspruchsbescheid des Präsidenten des \nJustizvollzugsamtes X. -M. vom 15. Mai 2000 \naufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, \nzugunsten des Klägers diejenige Summe von \nNachtdienststunden, die in einem Kalenderjahr \nangefallen ist und die nicht den Schwellenwert \nerreicht, den § 5 Abs. 4 ArbZV für die Gewährung \neiner Dienstbefreiung voraussetzt, bei der \nGewährung von Dienstbefreiung im jeweils folgenden \nKalenderjahr zu berücksichtigen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils \nnach dem neugefassten Antrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend noch vor, dass \ndie Einteilung der Beamten zu Nachtdiensten in Absprache mit diesen erfolge. Diese \nhätten die Gelegenheit, sich viermal im Jahr zum Nachtdienst zu von ihnen \ngewünschten Zeitpunkten eintragen zu lassen; bei Nichterreichen der Stundenzahl \nwerde, sofern der betroffene Beamte dies wünsche, regelmäßig - ggf. durch \nEinteilung zu zusätzlichen einzelnen Nachtdiensten - für ein Erreichen des \nSchwellenwertes gesorgt. Mit dem Zweck des § 5 ArbZV, dem Erhalt der Arbeitskraft \nzu dienen, sei es unvereinbar, wenn ein zeitlicher Ausgleich erst mehrere Jahre nach \nder konkreten Belastung durchgeführt werde. Dies würde z. B. zu dem von dem \nVerordnungsgeber nicht gewollten Ergebnis führen, dass ein Beamter, der 20 Jahre \nlang jährlich nur acht Stunden Nachtdienst geleistet habe, dennoch eine \nArbeitsbefreiung von einem Arbeitstag erhalte. Auch aus § 5 Abs. 4 ArbZV folge die \nNichtübertragbarkeit nicht ausgeglichener Restnachtdienststunden. Danach \nerfordere die Gewährung einer Dienstbefreiung auch nur von einem Arbeitstag \nmindestens 150 geleistete Nachtdienststunden; andernfalls werde keine \nDienstbefreiung geleistet, weil die Belastung als zu gering dafür angesehen werden. \nDem würde es widersprechen, wenn Stunden über Jahre hinweg gesammelt werden \ndürften, bis sie sich auf 150 summiert hätten.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) \nergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie form- und fristgerecht begründete Berufung ist zulässig, aber unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.\n\n25\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu seinen - des \nKlägers - Gunsten diejenige Summe von Nachtdienststunden, die in einem \nKalenderjahr angefallen ist und die nicht den Schwellenwert erreicht, den § 5 Abs. 4 \nArbZV für die Gewährung einer Dienstbefreiung voraussetzt, bei der Gewährung von \nDienstbefreiung im jeweils folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.\n\n26\n\nDer behauptete Anspruch folgt nicht aus der hier allein als Anspruchsgrundlage \nin Betracht kommenden Regelung des § 5 Abs. 4 ArbZV. Nach dieser Vorschrift \nerhalten Beamte, die - wie der Kläger - die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht \nerfüllen, also keinen in Abs. 1 näher bestimmten Wechselschichtdienst und keinen \nSchichtdienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten im Sinne von Abs. 3 verrichten, \nDienstbefreiung von einem Arbeitstag, wenn mindestens 150 Stunden, einem \nzweiten Arbeitstag, wenn mindestens 300 Stunden, einem dritten Arbeitstag, wenn \nmindestens 450 Stunden, einem vierten Arbeitstag, wenn mindestens 600 Stunden \nNachtdienst geleistet worden sind.\n\n27\n\n1. § 5 ArbZV enthält zwar keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob bei der \nBemessung der Dienstbefreiung nur die innerhalb eines bestimmten \nBezugszeitraumes sowie ggf. welchen Zeitraumes erbrachten Dienstleistungen \nzugrunde gelegt werden können oder ein Bezugszeitraum überhaupt nicht gewollt ist. \nEine insbesondere an die Gesetzessystematik, daneben aber auch an den Sinn und \nZweck der Vorschrift anknüpfende Auslegung der Norm führt zu dem Ergebnis, dass \nmaßgeblicher Bezugszeitraum für die nach § 5 Abs. 4 ArbZV zu berücksichtigenden \nDienstleistungen das jeweilige Kalenderjahr ist. Zudem stellt sich dieses Ergebnis mit \nBlick auf sachgleiche Parallelregelungen für andere - vergleichbar betroffene - \nBeschäftigtengruppen gewissermaßen wie \"selbstverständlich\" dar.\n\n28\n\n§ 5 Abs. 4 ArbZV steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 5 \nAbs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV. Nach dieser Vorschrift darf, soweit sie hier von \nInteresse ist, die Dienstbefreiung nach Abs. 4 insgesamt vier Arbeitstage im \nKalenderjahr nicht überschreiten. Mit dieser - deutlich auf den Bezugsrahmen des \nKalenderjahres abstellenden - Begrenzung der zu gewährenden Dienstbefreiung auf \nmaximal vier Arbeitstage korrespondiert in auffälliger Weise § 5 Abs. 4 ArbZV, indem \ner im Wege der oben angeführten - ausdrücklich und begrenzt aufzählenden - \nStaffelung der erforderlichen Mindeststunden sinngemäß die als höchstmögliche zu \ngewährende Dienstbefreiung ebenfalls auf vier Arbeitstage festlegt. Aus der \nFestlegung der für den Erhalt dieser Dienstbefreiung erforderlichen Anzahl von \nmindestens 600 Nachtdienststunden, die sich zugleich als Höchstzahl der nach der \ngestaffelten Regelung berücksichtigungsfähigen Nachtdienststunden darstellt, folgt, \ndass über 600 Nachtdienststunden hinausgehend geleistete Stunden nicht zu einer \nweiteren Dienstbefreiung führen sollen und dass deshalb der Bezugsrahmen des § 5 \nAbs. 4 ArbZV der gleiche sein muss wie der des § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV: \nNämlich das Kalenderjahr. \n\n29\n\nZwar ließe sich argumentieren, dass § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV - isoliert \ngesehen - nur verlangt, dass die Dienstbefreiung innerhalb eines Kalenderjahres vier \nArbeitstage nicht überschreiten darf, nicht aber ausschließt, dass beispielsweise in \neinem Kalenderjahr \"angesparte\", 600 Nachtdienststunden überschreitende weitere \n100 oder 150 Nachtdienststunden im Folgejahr zur Anspruchsbegründung \n(mit)verwendet werden, weil § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV auch im Folgejahr \nanzuwenden ist mit der Konsequenz, dass in keinem Jahr mehr als eine \nDienstbefreiung von vier Arbeitstagen gewährt werden kann. Eine solche \nArgumentation trüge aber dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV \nnicht hinreichend Rechnung und würde eine Umgehung der Vorschrift ermöglichen. \nDer Verordnungsgeber hat die Begrenzung ansonsten zu gewährender weiterer \nDienstbefreiung auf maximal vier Arbeitstage erkennbar vorgenommen, um die \nZeiten, zu denen der Beamte aufgrund von Dienstbefreiung nach § 5 ArbZV nicht zur \nVerfügung steht, aus dienstlichen Gründen zu begrenzen; zugleich mag ihn die \nVorstellung geleitet haben, aus fürsorgerischen Gründen keinen Anreiz für eine - den \nBeamten gesundheitlich besonders belastende - Dienstleistung von (im Falle des § 5 \nAbs. 4 ArbZV) wesentlich mehr als 600 Nachtdienststunden zu setzen. Bestünde nun \naber die Möglichkeit, in einem Jahr beispielsweise 900 Nachtdienststunden zu leisten \nund deshalb im Jahr dieser Dienstleistungen vier und im Folgejahr weitere zwei freie \nTage zu erhalten, so stünde der Beamte seinem Dienstherrn wegen innerhalb eines \nJahres geleisteter Nachtdienststunden insgesamt sechs Tage nicht zur Verfügung, \nwas besonders deutlich dann wird, wenn er im Folgejahr überhaupt keine weiteren \nNachtdienststunden leistet. Außerdem bestünde dann auch ein Anreiz dafür, in \neinem Kalenderjahr die Zahl von 600 Nachtdienststunden zu überschreiten. Dieses \nBeispiel verdeutlicht, dass die Berücksichtigung von Restnachtdienststunden im \nFolgejahr den genannten Zwecken des § 5 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbZV zuwiderliefe \nund seine Umgehung ermöglichen würde. \n\n30\n\nAuch aus dem Regelungszusammenhang, der zwischen § 5 Abs. 4 ArbZV und \n§ 5 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 ArbZV besteht, ist abzuleiten, dass bei der Gewährung \nvon Dienstbefreiung nur die in einem Kalenderjahr geleisteten Nachtdienststunden \nberücksichtigungsfähig sind. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die \nDienstbefreiung in einem zeitnahen Anschluss an das Vorliegen ihrer \nVoraussetzungen zu erteilen. Wann die Voraussetzungen der Dienstbefreiung \nvorliegen, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 bis 4 ArbZV: Der Beamte muss einen in diesen \nVorschriften näher bestimmten Nachtdienst oder Wechselschichtdienst mit einem \nbestimmten Nachtschichtanteil geleistet und dabei eine bestimmte Mindestzahl von \nNachtdienststunden bzw. Arbeitstagen erreicht haben. Der Zweck dieser \nanspruchsbegründenden Bestimmungen besteht darin, dem Beamten einen \nAusgleich für anhand der Mindestzahlen typisierte besondere körperliche und soziale \nBelastungen zu gewähren, denen er bei der Leistung von Schicht- oder Nachtdienst \nausgesetzt gewesen ist. \n\n31\n\nVgl. Fieberg, in: Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Komm., Band IV, Stand: \nJanuar 2004, § 48 a BAT, Rn. 5, 3 (zu der \nParallelvorschrift § 48 a BAT).\n\n32\n\nDieser Ausgleich wiederum soll, wie § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 ArbZV zeigt, \nzumindest auch Erholungszwecken dienen. Denn dem Gebot, die Dienstbefreiung in \neinem zeitnahen Anschluss an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen, \ndürfte neben einem etwaigen Zweck, es aus dienstlichen Gründen nicht zu einer \nAnsammlung mehrerer Dienstbefreiungstage kommen zu lassen, die dann zu einem \n\"Kurzurlaub\" verbunden werden, vor allem ein Erholungszweck zugrunde liegen. \nWenn nämlich möglichst unmittelbar nach Ableistung der in § 5 Abs. 1 bis 4 ArbZV \nvorgesehenen, zu einer Dienstbefreiung von einer Freischicht bzw. von einem \nArbeitstag führenden Mindestzahl an Arbeitstagen bzw. Nachtdienststunden \nDienstbefreiung gewährt wird, ist dies geeignet, kurz zuvor erfahrene besondere \nBelastungen durch eine Phase der Erholung des Beamten auszugleichen. Dieser \nZweck mag zwar in etlichen Fallkonstellationen auch bei \"Übertragbarkeit\" von \nRestnachtdienststunden in das nächste Jahr nicht gefährdet sein oder sogar \ngefördert werden: So etwa, wenn ein Beamter in einem Jahr nur 90 \nNachtdienststunden geleistet hat und nach weiteren 60 Nachtdienststunden im \ndarauffolgenden Jahr Erholung jedenfalls von den weiteren 60 Nachtdienststunden \nbenötigt und daher eine Dienstbefreiung von einem Arbeitstag begehrt. Insoweit ist \njedoch zu bedenken, dass der Verordnungsgeber eine typisierende Regelung \ngetroffen hat, bei der auch gewisse Härten hinzunehmen sind, so z. B. die Härte, \ndass in einem Kalenderjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistete \nNachtdienststunden nach den obigen Ausführungen generell nicht zur Begründung \neines (weiteren) Anspruchs auf Dienstbefreiung herangezogen werden können. In \ndiesem Rahmen läge es ohne weiteres auch, eine Zahl von weniger als 150 \n(Rest-)Nachtdienststunden nicht nur - wie schon vom Wortlaut des § 5 Abs. 4 ArbZV \nvorgegeben (\"mindestens\") - im Jahr der Dienstleistung nicht zur \nAnspruchsbegründung ausreichen zu lassen und deshalb insoweit für unbeachtlich \nzu erklären, sondern auch ihre anspruchsbegründende Berücksichtigung im \nFolgejahr auszuschließen. Vor allem aber würde die Übertragbarkeit von \nRestnachtdienststunden auch zu solchen Ergebnissen führen, die der - typisierende \nund ohnehin die gewährten Ansprüche auch Einschränkungen unterwerfende - \nVerordnungsgeber nicht gewollt haben kann: Gestattete man die Übertragung der \nRestnachtdienststunden in das Folgejahr, so stünde z. B. einem Beamten, der in \neinem Kalenderjahr jeweils lediglich 10 Nachtdienststunden leistet, im 15. Jahr eine \nDienstbefreiung von einem Tag zu, obwohl er zu keinem Zeitpunkt einer \nnennenswerten und ausgleichsbedürftigen zusätzlichen Beanspruchung ausgesetzt \ngewesen wäre, die (zeitnah) auszugleichen wäre.\n\n33\n\nEin weiteres Indiz dafür, dass sich die zu gewährende Dienstbefreiung allein \nnach den in einem Kalenderjahr geleisteten Nachtdienststunden bemessen soll, ist \nder frühere, durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die \nArbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 1982 (GV. \nNW. 1982 S. 16) eingefügte § 5 a Abs. 8 Satz 1 ArbZV, der später zum § 5 Abs. 8 \nSatz 1 ArbZV wurde und als solcher noch bis zum Inkrafttreten der Elften Verordnung \nzur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 12. März 1991 (GV. NW. 1991 S. 179) fortgalt. Nach dieser \nVorschrift, der nur eine zeitlich begrenzte Bedeutung zukam, erhöhte sich die für das \nJahr 1982 zustehende Dienstbefreiung nach den Abs. 1 bis 4 für Beamte, die das 55. \nLebensjahr vollendet hatten oder vollendeten, um eine Freischicht bzw. einen \nArbeitstag. Aus der durch den Senat hervorgehobenen Passage wird die (generelle) \nVorstellung des Verordnungsgebers ersichtlich, die dem Beamten nach den Abs. 1 \nbis 4 zustehende Dienstbefreiung auf das jeweilige Kalenderjahr zu beziehen.\n\n34\n\nIm Rahmen der systematischen Auslegung ist ferner noch zu berücksichtigen, \ndass die Regelungen der Arbeitszeitverordnung keine größere zeitliche Einheit bzw. \nBezugsgröße kennen als das Kalenderjahr. So nimmt nicht nur § 5 Abs. 7 Satz 1 \nHalbs. 1 ArbZV, sondern auch § 5 Abs. 8 ArbZV auf das Kalenderjahr Bezug, indem \ner Beamten ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, eine \nErhöhung der ihnen nach den Abs. 1 bis 4 zustehenden Dienstbefreiung um eine \nFreischicht bzw. einen Arbeitstag gewährt. Schließlich war auch der Anspruch auf \nFreistellung vom Dienst an einem Arbeitstag oder für eine Dienstschicht nach der \n(inzwischen aufgehobenen) Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Satz 1 ArbZV - d. h. der \nAnspruch auf den sog. Arbeitszeitverkürzungstag - auf das Kalenderjahr \nbezogen.\n\n35\n\nEin über die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung hinausgehender Blick auf \nsachgleiche Vorschriften für andere Beschäftigtengruppen bestätigt das dargelegte \nAuslegungsergebnis. Denn es gibt, ohne dass ein sachlicher Grund für eine \nBesserstellung der der Arbeitszeitverordnung unterfallenden Beamten ersichtlich \nwäre, mehrere Vorschriften in anderen Verordnungen sowie im \nBundesangestelltentarifvertrag, in denen der jeweilige Normgeber in dem hier \ninteressierenden Zusammenhang als Bemessungsgrundlage für den zu \ngewährenden Zeitausgleich ausdrücklich das Kalenderjahr genannt hat.\n\n36\n\nZunächst ist auf die (rückwirkend) seit dem 1. Januar 1981 geltende Vorschrift \ndes § 48 a BAT zu verweisen, die bereits durch § 1 Nr. 8 des 47. Änderungs-\nTarifvertrages vom 1. Juli 1981 geschaffen worden und der deshalb offenbar eine \nVorreiterrolle für die später normierten sachgleichen Regelungen für Beamte \nzugekommen ist. § 48 a BAT bestimmt in seinem Abs. 9, dass der Zusatzurlaub sich \nnach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten \nArbeitsleistung bemisst (Satz 1). Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht nach Satz \n2 der Vorschrift mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres, was \nallerdings hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung und Fälligkeit des Anspruches \neine von den beamtenrechtlichen Vorschriften abweichende Regelung darstellt. Aus \n§ 48 a Abs. 9 Satz 1 BAT ist aber jedenfalls abzuleiten, dass im Kalenderjahr \nerbrachte Nachtarbeitsstunden, die noch nicht den Anspruch auf einen weiteren Tag \nZusatzurlaub i.S.v. § 48 a Abs. 4 BAT begründen, bei der Bemessung des \nZusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben müssen. Denn auch im folgenden Jahr gilt \nerneut § 48 a Abs. 9 BAT und hat zur Folge, dass Restnachtarbeitsstunden aus dem \nVorjahr nicht berücksichtigungsfähig sind. \n\n37\n\nVgl. Fieberg, a.a.O., § 48 a BAT, Rn. 14, 20.\n\n38\n\nEine hinsichtlich des Bezugszeitraumes entsprechende Regelung enthält der mit \nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der \nPolizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen - AZVOPol - vom 18. \nDezember 1981 (GV. NW. 1982 S. 16) in die AZVOPol eingefügte und rückwirkend, \nnämlich mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft getretene § 8 a AZVOPol. Denn \nnach § 8 a Abs. 5 Satz 1 AZVOPol werden der Bemessung der Dienstbefreiung die \ninnerhalb des Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen nach den Abs. 1 bis 4 \nzugrundegelegt, wobei § 8 a Abs. 3 AZVOPol der Regelung des § 5 Abs. 4 ArbZV \nentspricht. Auch diese Vorschrift schließt es mithin aus, erbrachte Dienstleistungen \nnoch aus dem vorhergehenden Jahr im Folgejahr zu berücksichtigen. Schließlich \nexistiert auch für Bundesbeamte jedenfalls grundsätzlich eine den vorgenannten \nVorschriften im Wesentlichen entsprechende Norm. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 \nErholungsurlaubsverordnung - § 12 EUrlV wurde durch Art. 1 der Verordnung zur \nÄnderung urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 7. April 1982 (BGBl. I S. 426) in die \nEUrlV eingefügt, der mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft trat - werden nämlich \nder Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr - das ist das Kalenderjahr, § 1 \nAbs. 1 EUrlV - die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen u. a. nach der \n§ 5 Abs. 4 ArbZV entsprechenden Vorschrift des § 12 Abs. 3 EUrlV zugrunde gelegt \nmit der Folge, dass Nachtdienststunden eines anderen Urlaubsjahres nicht miterfasst \nwerden dürfen, um auf diese Weise mehr Zusatzurlaubstage zu erreichen. \n\n39\n\nVgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des \nöffentlichen Dienstes, Komm., Stand: April 2003, I/1, \nEUrlV § 12 Rn. 10.\n\n40\n\nIndem § 12 EUrlV, obwohl eine beamtenrechtliche Regelung darstellend, wie \n§ 48 a BAT von \"Zusatzurlaub\" statt wie die im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden \neinschlägigen Verordnungen (ArbZV und AZVOPol) von \"Dienstbefreiung\" spricht, \nwird im Übrigen deutlich, dass beiden Begriffen der Sache nach die gleiche \nBedeutung zukommt. Überhaupt verhält es sich insoweit offenbar so, dass allein \nNordrhein-Westfalen bei der Normierung der § 48 a BAT entsprechenden \nVorschriften als Ort der Regelung die Arbeitszeitverordnungen und dementsprechend \nden Begriff der \"Dienstbefreiung\" gewählt hat, während der Bund und die übrigen \nBundesländer die jeweilige Regelung in ihre Urlaubsverordnungen eingefügt und \ndabei von \"Zusatzurlaub\" gesprochen haben.\n\n41\n\nVgl. Fieberg, a.a.O., BAT § 48 a Rn. 3.\n\n42\n\nDie zugleich in § 12 EUrlV enthaltenen Vorschriften, nach denen für den Bereich \nder Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 \ndes Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft und für die bei \ndem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten die \njeweilige oberste Dienstbehörde bei der Bemessung des Zusatzurlaubs bzw. der \nFreischichten das Kalenderjahr zugrundelegen und dabei abweichend von Abs. 5 \nauch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres \nerbrachten Dienstleistungen berücksichtigen kann (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 \nSatz 1 Nr. 3 EUrlV), bestätigen als eng gefasste Ausnahmeregelungen lediglich den \nauch nach § 12 EUrlV geltenden Grundsatz, dass allein die in einem Kalenderjahr \nerbrachten Dienstleistungen anspruchsbegründend herangezogen werden können. \n\n43\n\nEs ist kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem der nordrhein-westfälische \nVerordnungsgeber für die Landes- und sonstigen Beamten, die von seiner \nArbeitszeitverordnung nach § 1 Abs. 1 erfasst werden, hinsichtlich des \nBemessungszeitraums für die zu gewährende Dienstbefreiung eine Besserstellung \ngegenüber den - ebenfalls seiner alleinigen Regelungskompetenz unterfallenden - \nPolizeivollzugsbeamten des Landes vorgesehen haben könnte, zumal gerade die \nPolizeivollzugsbeamten durch Schicht- und Nachtdienste besonders belastet sind. \nAuch in Bezug auf die Angestellten des öffentlichen Dienstes im Lande, auf die § 48 \na BAT anwendbar ist, sind keine Gründe für eine Privilegierung gerade der Beamten \nnach § 1 Abs. 1 ArbZV erkennbar. Soweit hingegen zwar nicht allgemein für \nBundesbeamte, wohl aber ausnahmsweise im Bereich von Bahn und Post bei der \nBerechnung des Zusatzurlaubs nach § 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 \nEUrlV nicht nur die Nachtdienststunden eines (Urlaubs-)Jahres, sondern auch noch \nin den Monaten Januar und Februar des folgenden Jahres aufkommende \nNachtdienststunden (zum Auffüllen der Stundenzahl des Vorjahres) berücksichtigt \nwerden dürfen, liegen die Ursachen dieser - auch nur geringfügigen - Besserstellung \ngegenüber sonstigen Bundesbeamten, Angestellten im Bunde und auch gegenüber \nden Beamten und Angestellten im Lande im Tarifbereich. Dort waren für die \nArbeitnehmer von Bahn und Post einerseits und des übrigen öffentlichen Dienstes \nandererseits voneinander abweichende Regelungen vereinbart worden. Der \nVerordnungsgeber der Erholungsurlaubsverordnung war insofern vor die Wahl \ngestellt, entweder mit einheitlichen Regelungen für alle Bundesbeamten \nunterschiedliche Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Beamte innerhalb eines \nGeschäftsbereichs (Bahn bzw. Post) zu schaffen, oder zu Lasten der Einheitlichkeit \ndes Urlaubsrechts der Bundesbeamten die Gleichbehandlung aller Beschäftigten \neines Verwaltungszweiges (Bahn bzw. Post) zu sichern. Im Interesse des \nBetriebsfriedens hat sich der Verordnungsgeber für die Gleichbehandlung von \nBeamten, Angestellten und Arbeitern innerhalb desselben Geschäftsbereichs \nentschieden und musste deshalb die oben genannten Ausnahmevorschriften \nschaffen. \n\n44\n\nVgl. Weber/Banse, a.a.O., EUrlV § 12 Rn. \n15.\n\n45\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch die Rüge des Klägers zurückzuweisen, er \nwerde bei Nichtübertragbarkeit angesammelter Restnachtdienststunden in das \nFolgejahr schlechter gestellt als die von § 12 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 \nEUrlV erfassten Beamten. Denn im Rahmen dieser Argumentation, mit der er eine \nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG behauptet, wird ein Vergleichsfall herangezogen, \nder aus kompetenzrechtlichen Gründen verfassungsrechtlich nicht relevant ist. Jeder \nTräger öffentlicher Gewalt hat den Gleichheitssatz nämlich grundsätzlich nur \ninnerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten, und dieser \nbegrenzten Bindung entspricht ein - in gleicher Weise eingeschränkter - \nGleichheitsanspruch nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret \nzuständigen Träger öffentlicher Gewalt.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember \n1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 ff. (68), und \nvom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, \nBVerfGE 79, 127 ff. (158); vgl. ferner Heun, in: \nDreier, Grundgesetz, Komm., Band I, 2. Aufl. 2004, \nArt. 3 Rn. 48; Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, \nKomm., 3. Aufl. 2003, Art. 3 Rn. 80 f.; Starck, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, \nBand 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3 Abs. 1 Rn. 226.\n\n47\n\nEs ist daher schon vom Ansatz her grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn \nder Landesverordnungsgeber in § 5 Abs. 4 ArbZV, § 8 a Abs. 5 Satz 1 AZVOPol eine \nRegelung trifft, die von den Regelungen des Bundesverordnungsgebers für die \nBundesbeamten bei Post und Bahn abweicht. \n\n48\n\nSchließlich wäre § 5 Abs. 4 ArbZV gerade in der vom Kläger vertretenen \nAuslegung verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil eine dann gegebene \nSchlechterstellung der Polizeivollzugsbeamten des Landes durch denselben \nVerordnungsgeber vor dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz kaum zu \nrechtfertigen sein dürfte; auch dieser Gedanke spricht für die Auslegung des § 5 \nAbs. 4 ArbZV, dass nur die innerhalb eines Kalenderjahres angesammelten \nNachtdienststunden Grundlage für einen Anspruch auf Dienstbefreiung sein \nkönnen.\n\n49\n\n2. Könnte nicht schon eine Auslegung des § 5 ArbZV zu dem hier dargelegten \nErgebnis führen, so läge jedenfalls eine planwidrige Lücke vor, die im Wege einer \nRechts- bzw. Gesamtanalogie durch Heranziehung der §§ 48 a Abs. 9 Satz 1 BAT, 8 \na Abs. 5 Satz 1 AZVOPol, 12 Abs. 5 Satz 1 EUrlV zu schließen wäre.\n\n50\n\nEine planwidrige Lücke in einem Regelungswerk besteht dann, wenn eine nach \ndem Regelungszusammenhang oder dem Gesamtzusammenhang des \nRegelungswerkes zu erwartende Regelung fehlt.\n\n51\n\nZu den Voraussetzungen einer im Wege der \nAnalogie zu schließenden Regelungslücke vgl. BGH, \nUrteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 -, \nBGHZ 149, 165 ff. (174); Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 360.\n\n52\n\nSo liegt der Fall hier. Denn § 5 ArbZV enthält keine (ausdrückliche) Regelung der \nFrage, welcher Zeitraum der Bemessung der zu gewährenden Dienstbefreiung \nzugrundezulegen ist, obgleich dies mit Blick auf die sachgleichen Vorschriften der §§ \n48 a Abs. 4, Abs. 9 Satz 1 BAT, 8 a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 AZVOPol und 12 Abs. 3, \nAbs. 5 Satz 1 EUrlV zu erwarten wäre. Zu erwarten wäre dies deshalb, weil die \nanspruchsbegründenden Tatbestände des § 5 Abs. 4 ArbZV und der §§ 48 a Abs. 4 \nBAT, 8 a Abs. 3 AZVOPol und 12 Abs. 3 EUrlV im Wesentlichen identisch sind, alle \ngenannten Vorschriften den gleichen Zweck verfolgen und, wie bereits ausgeführt, \nsachliche Gründe für eine Privilegierung der § 1 Abs. 1 ArbZV unterfallenden \nBeamten gegenüber den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Lande \n(und den Bundesbeamten einschließlich der bei Bahn oder Post beschäftigten \nBeamten), nicht erkennbar sind.\n\n53\n\nDie Schließung einer planwidrigen Lücke im Wege der Analogie setzt voraus, \ndass das Gesetz - hier also die Regelungen zum Bemessungszeitraum in den \nsoeben aufgeführten drei Vorschriften - für einen dem nicht geregelten Sachverhalt \nähnlichen Sachverhalt eine Regelung enthält, die auf den nicht geregelten \nSachverhalt übertragen werden kann, weil beide Tatbestände in den für die \ngesetzliche - hier: verordnungsrechtliche - Bewertung maßgeblichen Hinsichten \ngleich zu beurteilen sind. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C \n11.94 -, NVwZ-RR 1996, 393 ff. (395 f.); \nweitergehend BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR \n290/00 -, NJW 2003, 1932 ff. (1933), nach dem, was \nvorliegend mit Blick auf das Vorstehende zu bejahen \nwäre, angenommen werden können muss, der \nGesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, \nbei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte \nleiten lassen wie bei dem Erlass der \nherangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem \ngleichen Abwägungsergebnis gekommen.\n\n55\n\nEine Bewertung des in Rede stehenden Tatbestandes - Berücksichtigung \nangefallener Restnachtdienststunden im Folgejahr - als gleich ist hier, auch wenn § 5 \nArbZV einerseits und die für die Gesamtanalogie heranzuziehenden Vorschriften \nandererseits naturgemäß unterschiedliche Verwaltungsbereiche bzw. \nBeschäftigtengruppen betreffen, aus den Gründen gerechtfertigt, die hier auch schon \nzur Bejahung einer planwidrigen Lücke geführt haben. \n\n56\n\nEiner solchen Analogie stünde hier auch kein Analogieverbot entgegen. Zwar \nwird teilweise vertreten, dass es im Bereich der Eingriffsverwaltung unzulässig sei, \ndie gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt im \nWege der analogen Anwendung einer Eingriffsnorm zu gewinnen\n\n57\n\n- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August \n1996 - 2 BvR 2088/93 -, NJW 1996, 3146; \nzustimmend Konzak, NVwZ 1997, 872 f.; kritisch \nSchwabe, DVBl. 1997, 352 f., und ablehnend Sachs, \nin: Sachs, GG, a.a.O., Art. 20 Rn. 121: kein \nallgemeines Analogieverbot für das Recht der \nEingriffsverwaltung, da die methodisch \ngerechtfertigte Analogie Ausdruck der dem Vorbehalt \ndes Gesetzes genügenden Rechtsbindung des \nRechtsanwenders sei; vgl. ferner allgemein Stern, \nDas Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, \nBand III/2, 1994, S. 436: Die Befugnis der Gerichte, \nin der Bindung an Wertungen des Gesetzes \nVorschriften analog anzuwenden, sei im Grundsatz \ndavon unabhängig, ob ein grundrechtlicher \nGesetzesvorbehalt eingreife -;\n\n58\n\nein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Gewährung von \nDienstbefreiung nach § 5 ArbZV ist nicht dem Bereich der Eingriffsverwaltung \nzuzurechnen. Außerdem ist der lediglich im Verordnungswege gewährte und \nzugleich Begrenzungen unterworfene Anspruch auf Dienstbefreiung nicht im \nLandesbeamtengesetz gesetzlich abgesichert oder auch nur erwähnt worden, \nsondern lediglich der aus Gründen des Betriebsfriedens gewollten Gleichbehandlung \nder Beamten mit den sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschuldet, \ndie die Regelungen über Zusatzurlaub wegen Schicht- und Nachtdienst in \nTarifverhandlungen durchgesetzt hatten.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-17/1-a-661-02","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-17/1-a-661-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287712","retrieved":"2026-07-09 03:05:57.888117+00:00"}}