{"status":"available","doknr":"OLD287713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0317.1A2426.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"1 A 2426/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger, der als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der \nbeklagten Stadt steht, begehrt vorrangig die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung für \nArbeitsleistungen, die er im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juli 1999 \nerbracht hat und die er als sog. Mehrarbeit einstuft. Während des genannten \nZeitraums wurde er in der Leitstelle der Feuerwehr H. als Disponent eingesetzt. \nDiese Leitstelle hatte zum 1. Januar 1995 die Aufgaben der Leitstelle für den \ngesamten Kreis H. übernommen. Der Dienst in der Leitstelle war (nach Abgabe \neines entsprechenden einhelligen Votums der Mitarbeiter anlässlich einer \nDienstbesprechung am 11. Oktober 1994) im fraglichen Zeitraum - wie schon zuvor - \nwie folgt organisiert: Multifunktionell einsetzbare Mitarbeiter aus allen \nWachabteilungen wurden unter Rückgriff auf den für die gesamte Wachabteilung \ngeltenden Dienstplan - einen Leitstellendienstplan gab es nicht - und in Anwendung \neines Rotationssystems als Leitstellendisponenten der Leitstelle zugeordnet. Jeder \nDisponent musste innerhalb von drei Wochen sieben Schichten leisten, die jeweils \num 8.00 Uhr morgens begannen und 24 Stunden dauerten. Der Wechsel zwischen \ndem dreiwöchigen Leitstellendienst und dem Einsatzdienst (Brandschutz- und \nRettungsdienst) erfolgte dabei grundsätzlich alle drei Wochen. Streitig ist zwischen \nden Parteien, zu welchen Tages- bzw. Nachtzeiten während einer Schicht (abhängig \nvon der typischen Geschäftslage) jeweils wie viele der drei Disponenten gleichzeitig \nArbeit verrichten mussten.\n\n3\n\nAm 1. Juli 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten im Hinblick auf seine \nTätigkeit in der Kreisleitstelle Mehrarbeitsvergütung für die von ihm seit dem \n1. Januar 1995 über die regelmäßige Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten \nhinausgehend geleistete und noch zu leistende Arbeitszeit. Zur Begründung führte er \nunter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. Juni 1995 \n- 12 A 2546/93 - aus: Die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung ergebe sich aus der \nAZVOFeu, da er als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes Dienst in \n(Wechsel-)Schichten verrichte. Er habe Mehrarbeit geleistet, weil er innerhalb der \nnach der AZVOFeu zulässigen Gesamtarbeitszeit von wöchentlich durchschnittlich \n54 Stunden mehr Arbeitsdienst als zulässig (mehr als durchschnittlich 20 bzw. - vom \n1. Januar 1999 an - 23 Stunden wöchentlich) geleistet habe. Zulässige Zeit des \nArbeitsdienstes pro Schicht seien (bis zum 31. Dezember 1998) 8,57 Stunden (3 x \n20:7). Da in der Leitstelle wenigstens zwei Leitstellentische ununterbrochen besetzt \nseien müssten, bedeute dies für jeden der drei Disponenten von vornherein \nmindestens 16 Stunden Arbeitsdienst und damit eine Überschreitung der zulässigen \nStundenzahl um 7,43 Stunden pro Schicht. Mit Blick auf die zusätzlich zu leistende \nBetreuung des EDV-Systems und auch weitere Belastungen seien noch einmal \nmindestens 1,5 Stunden pro Schicht an Mehrarbeit aufzuschlagen, so dass sich eine \nMehrarbeit pro Schicht von 8,93 Stunden und angesichts in seinem Falle bis zum \n1. Juni 1999 in Rede stehender 181 Schichten eine Mehrarbeit von insgesamt \n1.616,33 Stunden ergebe. Diese Mehrarbeit sei durch Aufstellung des jeweiligen \nSchichtplans durch den Schichtführer und Kenntnisnahme des Plans durch den \nAmtsleiter angeordnet worden. Außerdem sei die Dienstzeitregelung bereits \nGegenstand einer Dienstbesprechung im Jahre 1994 gewesen. Schon 1996 hätten \ndie Mitarbeiter erfolglos die Vergütung der in der Leitstelle anfallenden \nMehrarbeitsstunden beantragt. Schließlich scheide eine Dienstbefreiung wegen der \nangespannten Personallage aus. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. September 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des \nKlägers unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom \n5. August 1998 - 12 A 3011/95 - mit der Begründung ab, Mehrarbeit sei für den \nKläger im fraglichen Zeitraum zu keiner Zeit angeordnet oder genehmigt worden. Die \nAnordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit stelle einen von der bloßen \nAnordnung von Arbeit zu unterscheidenden Verwaltungsakt des Dienstherrn dar, der \nsich auf zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen müsse. Für den \nzurückliegenden Zeitraum könne ohnehin keine sachgerechte Entscheidung mehr \ngetroffen werden; insoweit wäre auch die damalige Unmöglichkeit eines Ausgleichs \nin den Schichten im Einsatzdienst darzulegen. Zudem werde eine pauschale \nUnterstellung der zu fordernden Arbeitszeit innerhalb jeder Schicht den Vorgaben der \nMVergV nicht gerecht.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger am 30. September 1999 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er ausführte: Die Leitstelle sei nicht ständig mit drei Mitarbeitern besetzt, \ndie gleichmäßig in vollem Umfang Dienst versähen; ein Mitarbeiter sei vielmehr \n\"Springer\". Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Münster sei auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres \nanwendbar, zumal hier eine Kreisleitstelle mit einer fünfmal größeren Zahl von \nEinsätzen in Rede stehe. Außerdem liege zumindest mit den das \nSchichtdienstmodell ausfüllenden Dienstplänen eine von dem Willen des Dienstherrn \ngetragene Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit vor. Denn der Dienstherr \nhabe den Anfall von Mehrarbeit bewusst und gewollt in Kauf genommen. Dem \nProtokoll der Dienstbesprechung vom 11. Oktober 1994 lasse sich der Hinweis des \nAmtsleiters entnehmen, dass es einen Ausgleich für die nach den 24-Stunden-\nSchichtdienst-Modell anders als nach dem Tarifrecht geleisteten Stunden nicht \ngeben könne. Die Mitarbeiter hätten hierzu auch nicht ihr Einverständnis erklärt, \nsondern hätten 1996 Vergütung der in der Leitstelle anfallenden Mehrarbeitsstunden \nund Aufstockung des Leitstellenpersonals verlangt. Ein Ausgleich der \nMehrarbeitsstunden in den übrigen Dienststunden sei angesichts der angespannten \nPersonallage und der daraus resultierenden Schwierigkeit, Überstunden \nauszugleichen und Urlaube zu gewähren, nicht möglich gewesen. Zugleich machte \nder Kläger weitere Mehrarbeitsstunden geltend (Schichten vom 18. Juni bis 5. Juli \n1999). \n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers \nzurück. Die Leitstelle sei rund um die Uhr mit drei Mitarbeitern besetzt; allerdings \nreiche insbesondere in den Nachtstunden und an Wochenenden die wache \nAufmerksamkeit eines Disponenten, so dass ein Mitarbeiter nur \"direkten \nHintergrunddienst\" leisten müsse und die unmittelbare Anwesenheit des dritten \nMannes verzichtbar sei. Mehrbelastungen an einzelnen Tagen in der Leitstelle \nkönnten durch längere Ruhepausen im Einsatzdienst ausgeglichen werden; diese \nMöglichkeit bestehe in einer reinen Kreisleitstelle nicht. Von einer Anordnung oder \nGenehmigung von Mehrarbeit könne nicht die Rede sein. Die zitierte Aussage im \nProtokoll über die Dienstbesprechung gebe nicht die Meinung der Verwaltung \nwieder. Diese sei bei der Aufstockung der Leitstelle von zwei auf drei Personen \n(1995) davon ausgegangen, dass insgesamt Mehrarbeit nicht anfalle. Eine generelle \nGenehmigung könne auch nur die Verwaltungsleitung aussprechen. Das 1996 \ngeäußerte Verlangen der Mitarbeiter könne wohl kaum so verstanden werden, dass \nhiermit Mehrarbeitsstunden innerhalb des 24-Stunden-Dienstes gemeint seien. \n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 27. Juni 2000 Klage erhoben und hierbei \ninsbesondere den Dienstverlauf für die drei Disponenten, die durchschnittlich 16,67 \nStunden Dienst in der Leitstelle leisteten, und ihre Beanspruchung dargestellt. Dabei \nsei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch \nBereitschaftsdienst Arbeitszeit. Ferner hat er vorgetragen: Eine Anordnung der \nsystembedingten, auch den Wochenaufzeichnungen, Schichtplänen und \nWachbüchern zu entnehmenden Mehrarbeit liege vor, da 1994 auch ein Mitarbeiter \ndes Personalamts an der Dienstbesprechung teilgenommen habe. Außerdem dürfte \nder Beklagten bekannt gewesen sein, dass der Kreis H. , der die Kreisleitstelle \nbis zum 31. Dezember 1994 betrieben habe, den damaligen Disponenten \nAbfindungen für geleistete Überstunden gezahlt habe. Es verbleibe dabei, dass \nFreizeitausgleich nicht möglich gewesen sei, da auch ein Überstundenabbau kaum \nrealisierbar gewesen sei. Falls eine Anordnung von Mehrarbeit verneint werden solle, \nhabe er zumindest einen Anspruch auf Genehmigung der Mehrarbeit und - weiter \nhilfsweise - einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unzulässig und bewusst \nauferlegter Mehrbelastungen. Die Verneinung eines Vermögensschadens wäre hier \nunbillig.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid vom 13. September 1999 und den \nWiderspruchsbescheid vom 30. Mai 2000 der \nBeklagten aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, dem Kläger eine Mehrarbeitsvergütung \ngemäß Antrag vom 29. Juni 1999/31. Januar 2000, \nberichtigt durch den Schriftsatz vom 18. September \n2001, nebst Prozesszinsen zu gewähren,\n\n10\n\nhilfsweise, den Bescheid vom 13. September \n1999 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai \n2000 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, dem Kläger die gemäß Antrag vom 29. \nJuni 1999/31. Januar 2000, berichtigt durch den \nSchriftsatz vom 18. September 2001, geltend \ngemachte Mehrarbeitsvergütung im Wege des \nSchadensersatzes nebst Prozesszinsen zu \ngewähren, \n\n11\n\nweiter hilfsweise, unter Aufhebung des \nBescheides vom 13. September 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Mai 2000 der \nBeklagten festzustellen, dass der Kläger in der Zeit \nvom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juli 1999 Mehrarbeit \ngeleistet hat,\n\n12\n\näußerst hilfsweise, unter Aufhebung des \nBescheides vom 13. September 1999 und des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Mai 2000 der \nBeklagten festzustellen, dass die gesamte Zeit des \nBereitschaftsdienstes des Klägers in der \nKreisleitstelle H. als Arbeitszeit anzurechnen \nist.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat sie die aus ihrer Sicht gegebene Beanspruchung der drei \nDisponenten während der Dienststunden dargestellt und ergänzend darauf \nhingewiesen, dass seit 1999 ein vierter Mann im Tagdienst (8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) \neingeteilt sei. Eine Anordnung von Mehrarbeit liege nicht mit den Dienstplänen vor. \nDiese gliederten lediglich allgemein und ohne angeordnete zeitliche Beschränkung \nihrer Geltung den Tagesablauf der Feuerwehrleute im 24-Stunden-Dienst. Sie \norientierten sich - gerade auch was das Verhältnis zwischen dem Arbeits- und dem \nBereitschaftsdienst betreffe - an den gültigen arbeitszeitrechtlichen Regelungen und \nwiesen deshalb selbst keine Mehrarbeitsstunden aus. Erst recht liege ein \nentsprechender Wille zur Anordnung von Mehrarbeit oder auch nur eine billigende \nInkaufnahme von Mehrarbeit nicht vor. Der Mitarbeiter des Personalamtes, der 1994 \nan der Dienstbesprechung teilgenommen habe, habe keinen Anlass gehabt, den \nÄußerungen des Amtsleiters zu widersprechen, ein Stundenausgleich sei nicht \nmöglich. Diese Aussage habe sich nämlich nicht auf die beamtenrechtliche Situation, \nsondern auf das Tarifrecht und dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts \nbezogen, das Bereitschaftsdienst in einer Leitstelle insgesamt als Arbeitszeit \nbewertet hätte. Außerdem könne ihr, der Beklagten, wohl kaum unterstellt werden, \ndie Dienstpläne bewusst entgegen den Arbeitszeitbestimmungen der Feuerwehr \ngeregelt zu haben. Die Abfindungsleistungen des Kreises H. seien ihr nicht \nbekannt gewesen; im Übrigen sei die Leitstelle des Kreises damals jeweils nur mit \nzwei Mitarbeitern besetzt gewesen. Schließlich sei Dienstbefreiung möglich und fehle \nes an einem konkreten Nachweis von Mehrarbeit, zumal nicht bereits die \nAnwesenheit im Leitstellenraum eine volle Arbeitsleistung für den gesamten Zeitraum \nvermuten lasse, sondern die tatsächliche Arbeitsleistung während dieser Zeit \nmaßgeblich sei.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. März 2002 abgewiesen \nund hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag habe keinen Erfolg, weil \ndem Kläger kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zustehe. Zwar habe der Kläger \nMehrarbeit geleistet, da die gesamte Zeit des Dienstes in Bereitschaft in Anwendung \nder Richtlinien 93/104/EG bzw. 89/391/EWG des Rates vom 23. November 1993 \nbzw. vom 12. Juni 1989 und unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen \nGerichtshofs vom 3. Oktober 2000 als Arbeitszeit zu bewerten sei. Diese Mehrarbeit \nhabe die Beklagte aber nicht angeordnet. Sie habe das Anfallen von Mehrarbeit auch \nnicht billigend in Kauf genommen, sondern sei vielmehr der Auffassung gewesen, \ndass nach Aufstockung des Leitstellenpersonals pro Schicht im Normalfall keine \nMehrarbeit anfalle. Die Mehrarbeit sei auch nicht genehmigungsfähig. Europäisches \nRecht stehe der Anspruchsverneinung nicht entgegen, da die genannten Richtlinien \ndie Arbeitnehmer nicht in finanzieller Hinsicht schützten. Das \nSchadensersatzbegehren habe keinen Erfolg, weil es an einem vorherigen \nausdrücklichen Antrag an den Dienstherrn fehle; darüber hinaus liege auch ein \nVermögensschaden nicht vor. Für die weiteren Hilfsanträge sei kein Raum, weil die \nbegehrten Feststellungen bereits bei der rechtlichen Prüfung des Hauptantrags \ngetroffen worden seien.\n\n17\n\nZur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 26. August 2003 \nzugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen noch vor: Zur Abgrenzung \neiner bloßen Arbeit anordnenden Weisung von der Anordnung von Mehrarbeit \nbedürfe es mit Blick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober \n2000 und vom 9. September 2003 neuer Kriterien. Aus den - bereits dargelegten - \nGesamtumständen folge jedenfalls hier, dass die Beklagte - unter Delegierung der \nDienstplanaufstellung auf den Amtsleiter - Mehrarbeit angeordnet habe. Bei der \nPrüfung, ob ein anordnender Verwaltungsakt vorliege, müsse wohl auf die Merkmale \ndes § 35 VwVfG und nicht auf die Voraussetzungen abgestellt werden, die die \nMVergV aufstelle. Zumindest der zweite oder dritte Hilfsantrag hätte im Falle der \nAbweisung der vorrangigen Anträge schon angesichts der von dem \nVerwaltungsgericht gegebenen Begründung Erfolg haben und eine Kostenquotelung \nherbeiführen müssen. Diese Hilfsanträge seien insbesondere auch zulässig, da ein \nstreitiges Rechtsverhältnis vorliege und dieses bei Abweisung der Anträge nicht mit \nRechtskraftwirkung erschöpfend dargestellt würde.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n6. März 2002 - 4 K 2279/00 - zu ändern und nach \nden im erstinstanzlichen Verfahren gestellten \nAnträgen zu erkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass für die \nFeststellungsanträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die begehrten \nFeststellungen bereits in der Entscheidung über den Verpflichtungsantrag getroffen \nworden seien. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Heft) ergänzend \nBezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie form- und fristgerecht begründete Berufung ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n26\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n27\n\nI. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf die begehrte Mehrarbeitsvergütung und folglich auch nicht auf die \ngeltend gemachten Prozesszinsen. Die entgegenstehenden Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n28\n\nAls Rechtsgrundlage für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an \nFeuerwehrbeamte kommen nur die Regelungen in § 78 a Abs. 2 LBG i.V.m. § 48 \nAbs. 1 BBesG und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung \nfür Beamte - MVergV - (letztere anwendbar in der zwar seither mehrfach geänderten, \naber - soweit hier von Interesse - bis heute unverändert gebliebenen Fassung vom \n27. Dezember 1993, BGBl. I S. 2378) in Betracht. Nach § 78 a Abs. 1 Satz 1 LBG ist \nder Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit - \ndiese findet ihre Regelung in § 78 Abs. 1, Abs. 2 LBG - hinaus Dienst zu tun, wenn \nzwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich \nangeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die \nregelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten \nfür die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende \nDienstbefreiung zu gewähren (§ 78 a Abs. 1 Satz 2 LBG). Ist die Dienstbefreiung aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in \nBesoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens \n40 Stunden im Monat bzw. - seit dem 1. Mai 1999 - von längstens 480 Stunden im \nJahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 78 a Abs. 2 Satz 1 LBG). Für die \nGewährung der Mehrarbeitsvergütung gilt nach § 78 a Abs. 2 Satz 2 LBG § 48 des \nBundesbesoldungsgesetzes. Durch § 48 Abs. 1 Satz 1 BBesG wiederum wird die \nBundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer \nMehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch \nDienstbefreiung ausgeglichen wird. \n\n29\n\nNach § 1 der in Ausübung dieser Ermächtigung erlassenen Verordnung über die \nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte dürfen Vergütungen für \nMehrarbeit nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. Nach § 2 Abs. 1 \nMVergV kann Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden \nGehältern u. a. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr für Mehrarbeit eine Vergütung \ngewährt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 MVergV). Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 entsprechend \nauch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines \nDienstes in Bereitschaft oder eines Schichtdienstes (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 MVergV). \nNach § 3 Abs. 1 der Verordnung wird die Vergütung nur gewährt, wenn die \nMehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für \nBeamte unterliegt, und sie erstens schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, \nzweitens die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche \nArbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigt und drittens aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei \nMonaten (bzw. - hier nicht interessierend - seit dem 1. Juli 2002: innerhalb eines \nJahres) ausgeglichen werden kann. \n\n30\n\n1. In Anwendung dieser Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf die \nbegehrte Mehrarbeitsvergütung. \n\n31\n\na) Allerdings sind die Voraussetzungen des § 2 MVergV erfüllt. Der Kläger erhält \nDienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt. \nBesoldungsgruppen mit aufsteigendem Gehalt sind solche, denen in der \nmaßgeblichen Bundesbesoldungsordnung in einem bestimmten zeitlichen Rhythmus \nansteigende Grundgehaltssätze zugeordnet sind, wie dies z. B. in der \nBundesbesoldungsordnung A, nicht aber in der Bundesbesoldungsordnung B - dort \nist für jede Besoldungsgruppe nur ein Grundgehaltssatz festgelegt worden - \ngeschehen ist.\n\n32\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Komm., \nStand: Februar 2004, BBG § 72 Rn. 30.\n\n33\n\nDa der Kläger als Oberbrandmeister mit der Besoldungsgruppe A 8 besoldet \nwird, die zu der BBesO A gehört, erhält er Dienstbezüge aus einer \nBesoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt. \n\n34\n\nFerner verrichtete er seine Arbeit in den hier allein maßgeblichen Zeiten seines \nDienstes als sog. Disponent in der von der Beklagten betriebenen Kreisleitstelle im \nRahmen eines - im Übrigen auch ansonsten ausgeübten - Schichtdienstes (§ 2 Abs. \n2 Nr. 2 MVergV).\n\n35\n\nb) Auch die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 MVergV, nach der die Vergütung nur \ngewährt wird, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der \nArbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, ist hier gegeben. Seine regelmäßige \nArbeitszeit richtete sich für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 \nnach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen \nDienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes \nNordrhein-Westfalen (AZVOFeu) vom 5. Dezember 1988 (GV. NW. S. 563) und für \nden Anspruchszeitraum danach (1. Januar 1999 bis 5. Juli 1999) nach der Fassung, \ndie diese Verordnung durch die Änderungsverordnung vom 29. September 1998 \n(GV. NW. S. 589) erfahren hatte. Denn der Kläger zählte auch dann, wenn er nicht \nim Einsatzdienst der Feuerwehr H. tätig war, sondern in der Kreisleitstelle \neingesetzt wurde, zu den Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Sinne der \nAZVOFeu. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1995 - 12 A \n2546/93 -, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/C I 1.5 Nr. 9, \ndas unter Hinweis u. a. auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen \nund Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im \nLande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. \nDezember 1985 (GV. NW. S. 744) - danach dürfen \nBeamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen \nDienstes in den Feuerwehren einschließlich der \nLeitstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände \nbeschäftigt werden - eingehend ausführt, dass auch \nein Beamter einer Kreisleitstelle, deren Träger selbst \nkeine Feuerwehr unterhält, Beamter des \nfeuerwehrtechnischen Dienstes ist.\n\n37\n\nDass der Kläger den Leitstellendienst in 24-Stunden-Schichten ohne \nregelmäßigen Wechsel des Zeitpunkts des Schichtbeginns geleistet hat, steht der \nAnwendbarkeit der AZVOFeu in ihrer bis zum 31. Dezember 1998 geltenden \nFassung nicht entgegen, die anders als die nachfolgende Fassung in ihrem § 1 Abs. \n1 Satz 1 nicht - hier zweifellos gegebenen - Dienst in Schichten, sondern Dienst in \nWechselschichten verlangte. Denn auch 24-Stunden-Schichten, welche, ohne sich \nnach Anfang und Ende gegeneinander zu verschieben, den ganzen Tag erfassen, \nwerden, wie insbesondere eine historische Auslegung belegt, von dem seinerzeit in § \n1 Abs. 1 Satz 1 AZVOFeu verwendeten Begriff der \"Wechselschicht\" erfasst. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1992 - 12 \nA 2675/88 -, RiA 1992, 209; ferner Urteil vom 5. \nAugust 1998 - 12 A 3011/95 -, RiA 2000, 147, wo \nu. a. ausgeführt wird, dass auch die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 EZulV a. F. \n(jetzt: § 20 EZulV) mit Blick auf die gegenüber dieser \nVorschrift andere Zielsetzung des § 1 Abs. 1 \nAZVOFeu keine andere Betrachtung gebot.\n\n39\n\nc) Ob der Kläger ausgehend von den für ihn geltenden arbeitszeitrechtlichen \nVorschriften der AZVOFeu in dem streitgegenständlichen Zeitraum - untechnisch \ngesehen - tatsächlich Mehrarbeit (i.S.v. Zuvielarbeit) geleistet hat, weil das in der \nSollvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 AZVOFeu vorausgesetzte Verhältnis zwischen \nArbeits- und Ausbildungsdienst einerseits und Bereitschaftsdienst andererseits (20 \nvon 54 Stunden bzw. - vom 1. Januar 1999 an - 23 von 54 Stunden) wegen \ntatsächlich 20 bzw. 23 Stunden überschreitender \"Vollarbeitsleistung\" nicht mehr \ngegeben war, kann der Senat offen lassen. Das gilt in gleicher Weise für die Frage, \nob der Kläger im Anspruchszeitraum zeitlich gesehen deshalb zu viel gearbeitet hat, \nweil seine durch § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVOFeu festgelegte regelmäßige Arbeitszeit \neinschließlich des Dienstes in Bereitschaft (54 Stunden wöchentlich) entgegen der \nFestlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 48 Wochenstunden in Art. 6 Nr. \n2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte \nAspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 1993 L 307, S. 18, im Folgenden: Richtlinie \n93/104/EG), zu hoch festgesetzt worden sein könnte. Die Richtlinie entfaltet mangels \nihrer fristgerechten Umsetzung und weil sie hinreichend bestimmt und unbedingt ist \nbis spätestens zum 23. November 1996 (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 93/104/EG) \nim Verhältnis des Bürgers zum Staat - hierunter sind u. a. alle Gebietskörperschaften \nzu verstehen - unmittelbare Wirkung zugunsten des Bürgers,\n\n40\n\nvgl. Franke, ZBR 2003, 329 ff. (329 f.). und BAG, \nBeschluss vom 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 -, \nPersR 2003, 454 ff. (457 f.), m.w.N.; Plog/ \nWiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., BBG § 72 Rn. 2 a; \nBermig, ZfPR 2004, 53 ff. (55). \n\n41\n\nEin Verstoß gegen die genannte Arbeitszeitregelung könnte hier deshalb \nvorliegen, weil auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während deren der \nArbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit in der Arbeitsstelle dem Arbeitgeber \nzu einem jederzeitigen unverzüglichen dienstlichen Einsatz zur Verfügung steht, \nnach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Zeiten voller \nArbeitsleistung i.S.v. Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG zu verstehen \nsind. \n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-\n303/98 - (Simap), EuZW 2001, 53, Beschluss vom 3. \nJuli 2001 - C-241/99 - (Sergas), JURIS, und Urteil \nvom 9. September 2003 - C-151/02 - (Jaeger), PersR \n2003, 458.\n\n43\n\nEbenso unentschieden kann bleiben, ob die Richtlinie 93/104/EG, die ihren \nAnwendungsbereich in Art. 1 Abs. 3 im Wesentlichen unter ausdrücklicher \nBezugnahme auf Art. 2 der Richtlinie 89/391/EG des Rates vom 12. Juni 1989 über \ndie Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des \nGesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABL. 1989 L 183, S. 1) \ndefiniert, auf Beschäftigte in Leitstellen kommunaler (Berufs-)Feuerwehren überhaupt \nAnwendung findet.\n\n44\n\nVgl. einerseits BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 \nAZR 370/01 -, PersV 2002, 457, das die Richtlinie \nauf den Fall eines Gerätewartes und Gruppenführers \nbei der Feuerwehr nicht für anwendbar hält, und VG \nBremen, Urteil vom 29. April 2003 - 6 K 1470/02 - \n(keine Anwendbarkeit auf den feuerwehrtechnischen \nDienst) sowie andererseits VG Freiburg, Urteil vom \n25. September 2003 - 9 K 511/03 -, das die \nAnwendbarkeit der Richtlinie nicht nur für Mitarbeiter \nim nichttechnischen Dienst bzw. in Leitstellen der \nFeuerwehr, sondern grundsätzlich auch für \nFeuerwehrleute im Einsatzdienst bejaht; vgl. ferner \nden Vorlagebeschluss des BVerwG vom 17. \nDezember 2003 - 6 P 7.03 -, Pers 2004, 106, und \nJURIS.\n\n45\n\nd) Offen gelassen werden können die aufgeworfenen Fragen deshalb, weil der \ngeltend gemachte Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hier bereits daran scheitert, \ndass die von § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV - in Übereinstimmung mit § 78 a Abs. 1 Satz 2, \nAbs. 2 LBG - für den Vergütungsanspruch als zwingend erforderlich vorausgesetzte \nschriftliche Anordnung oder Genehmigung etwaiger - im folgenden zugunsten des \nKlägers unterstellter - Mehrarbeit fehlt.\n\n46\n\nDie Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1967 - VI \nC 79.63 -, ZBR 1967, 317; OVG NRW, Urteil vom 5. \nAugust 1998, a.a.O.; VG München, Beschluss vom \n4. September 1986 - M 12 E 86.4558 -, DÖD 1986, \n279.\n\n48\n\nSie ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung \nerfolgt, zu unterscheiden. Insbesondere schlägt die nach Maßgabe nationaler \nVorschriften erfolgende Festsetzung regulärer Arbeitszeit, auch wenn sie in \nDienstplänen näher konkretisiert wird, für den Fall ihrer fehlenden Übereinstimmung \nmit Vorrang beanspruchenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, d. h. für den \nFall ihrer aus diesem Grunde fehlenden Rechtmäßigkeit, nicht - gewissermaßen \nautomatisch - im Ausmaß ihrer Rechtswidrigkeit in eine Anordnung von Mehrarbeit \num.\n\n49\n\nVgl. ebenso für den Fall der Festsetzung der \nArbeitszeit in fehlendem Einklang mit - richtig \nverstandenem - nationalen Recht: BVerwG, Urteil \nvom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 = \nDVBl. 2003, 1552.\n\n50\n\nBei der Anordnung oder Gewährung von Mehrarbeit hat der Dienstherr vielmehr \nnach geltendem nationalen Recht, das - wie darzulegen sein wird - durch vorrangige \nVorschriften des Gemeinschaftsrechts insoweit nicht modifiziert wird, eine \n(einzelfallbezogene) Ermessensentscheidung zu treffen, und zwar auf der Grundlage \nund unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C \n1.81 -, ZBR 1981, 317 = DÖD 1982, 23, und vom 28. \nMai 2003, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 5. August \n1998, a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, a.a.O., \nBBG § 72 Rn. 20; Schwegmann/Summer, BBesG, \nKomm., Stand: November 2003, BBesG § 48 Rn. \n11.\n\n52\n\nVor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der \nregelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei \nseiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten \nMehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und \nwelchem Beamten sie auferlegt werden soll. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs \ndes Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch \nZahlung von Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG, § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 MVergV) ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der \nAnordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich \ndurch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten \nausgeglichen werden kann.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, a.a.O.\n\n54\n\nDem trägt es Rechnung, wenn in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MArbVVwV) \nvom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) in Nr. 1 Abs. 2 zu § 3 MVergV bestimmt ist, dass \nsich die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit auf konkrete zeitlich \nabgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen müssen und dass allgemeine \n(pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit \nallein nicht genügen (Hervorhebungen durch den Senat). \n\n55\n\nSo schon OVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, \na.a.O.\n\n56\n\nDavon, dass die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit diesen \neinschränkenden Voraussetzungen unterliegt, gehen Rechtsprechung und Literatur \nganz überwiegend aus.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, a.a.O.; VG \nMünchen, Beschluss vom 4. September 1986, \na.a.O.; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., BBG § \n72 Rn. 20; teilweise anders Bauschke, in: Fürst, \nGKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKomm., Band I, Stand: Januar 2004, BGB § 72 Rn. \n85 ff., insbesondere 87, der - soweit es um \n\"Freizeitausgleich\" geht - als Anordnung von \nMehrarbeit auch eine konkludente Billigung der \nMehrarbeit durch ihre bloße Hinnahme durch den \nDienstvorgesetzten genügen lassen will, was \nallerdings zu einer nicht überzeugenden \nunterschiedlichen Auslegung des Begriffs der \nAnordnung und Genehmigung abhängig von der \njeweiligen Rechtsfolge führen dürfte.\n\n58\n\nDiese einschränkenden Voraussetzungen beanspruchen eine noch stärkere \nGeltung, wenn Beamte nicht einmal pauschal zur Mehrarbeitsleistung angewiesen \nworden sind, sondern ihnen bzw. ihrem jeweiligen Dienstposten nur ein - \ngrundsätzlich innerhalb der allgemein geltenden, also regulären Dienstzeiten zu \nerledigender - bestimmter Aufgabenkatalog generell oder im Einzelfall zugewiesen \nworden ist. \n\n59\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, \na.a.O.\n\n60\n\nHinzu kommt, dass eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit von \neinem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein muss. Hieran fehlt es, \nwenn die in Betracht kommende schriftliche Verfügung über die Anordnung von \nArbeitszeit keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass sich der Dienstherr dessen \nbewusst (gewesen) ist, dass er von dem bzw. den angewiesenen Beamten im \nEinzelfall ein Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit verlangt oder dass er \nsolches zumindest billigend in Kauf nimmt. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, \na.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juli 1983 \n- 2 BA 62 + 66/80 -, DÖD 1983, 248. \n\n62\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann eine schriftliche Anordnung oder \nGenehmigung von Mehrarbeit durch die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht \nfestgestellt werden. \n\n63\n\nAls schriftliche und zugleich hinreichend konkrete Anordnung kommen vorliegend \nnur die Dienstpläne in Betracht. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass speziell für \ndie Leitstelle jedenfalls bis August 1999 und damit für den gesamten \nAnspruchszeitraum überhaupt keine Dienstpläne aufgestellt worden sind, um den \nMitarbeitern eine eigenverantwortliche und bedarfsgerechte Arbeits- und \nRuhezeitenregelung zu ermöglichen; die Zuordnung zur Leitstelle erfolgte \nstattdessen nach dem Rotationsprinzip aus dem Dienstplan, der für die gesamte \nWachabteilung galt. Folglich kann insoweit allein auf den jeweiligen allgemeinen, für \nden jeweiligen Wochentag aufgestellten Dienstplan für die Wache insgesamt \nabgestellt werden. Diese Dienstpläne enthielten, wie das von der Beklagten \nbeispielhaft vorgelegte Exemplar für den 27. Dezember 1995 verdeutlicht, indes \nüberhaupt keine zeitlichen Angaben und benannten lediglich die Personen, die an \ndem jeweiligen Tag in der Leitstelle Dienst zu leisten hatten. Sie enthielten deshalb \nauch keinesfalls eine (auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, § 35 \nSatz 1 VwVfG) Anordnung konkreter Mehrarbeitsstunden oder -zeiten. Anderes \nergibt sich auch nicht - mittelbar - aus der Festlegung des personellen Umfangs der \nLeitstellenbesetzung in Verbindung mit der Grundentscheidung für eine 24-Stunden-\nSchicht Denn ein Indiz dafür, dass die Beklagte auch in Ansehung dessen im \nAnspruchszeitraum zu keiner Zeit (regelmäßige) Mehrarbeit bewusst anordnen oder \ngenehmigen wollte, ist die Tatsache, dass sie im Verwaltungsverfahren davon \nausging, dass auch künftig nicht zu erwarten sei, dass der Kläger über die im \nEinzelfall anfallenden und dem sog. Überstundenkonto zu entnehmenden - \nauszugleichenden - Überstunden hinaus weitere Mehrarbeitsstunden zu leisten \nhabe, und das Vorliegen von Mehrarbeit in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. Mai \n2000 in Abrede stellte (\"selbst bei Unterstellung von Mehrbelastungen an einzelnen \nTagen\"). Dieser Wertung stehen auch die Äußerung des Herrn C. in der \nDienstbesprechung vom 11. Oktober 1994 und die Tatsache nicht entgegen, dass \nder anwesende Leiter des Fachbereichs Verwaltungsservice dieser nicht \nwidersprochen hat. Soweit Herr C. nämlich im Zusammenhang mit dem 24-\nStunden-Schichtdienstmodell ausgeführt hat, dass es dabei einen Ausgleich für die \nnach diesem Modell anders als nach dem Tarifrecht geleisteten Stunden nicht geben \nkönne, hat sich dies nach den überzeugenden Erläuterungen der Beklagten in ihrem \nSchriftsatz vom 6. November 2001 auf das Urteil des BAG vom 22. März 1990 (- 6 \nAZR 411/88 -, JURIS) bezogen, das den Bereitschaftsdienst für Angestellte einer \nFeuerwehrleitstelle insgesamt nicht der sog. Arbeitsbereitschaft zugeordnet, sondern \nals volle Arbeitsleistung gewertet hatte. Mit Blick darauf, dass sich die Rechtslage im \nBeamtenrecht zu jener Zeit für die Beklagte anders darstellte, bestand kein Anlass, \nder genannten Äußerung zu widersprechen.\n\n64\n\nDie Arbeitsleistung des Klägers ist für den hier in Rede stehenden Zeitraum \nschließlich nicht als Mehrarbeit genehmigt worden. Die Beklagte hat eine solche \nGenehmigung vielmehr ausdrücklich aus Sachgründen abgelehnt.\n\n65\n\nDass dem Kläger ein Anspruch auf die nachträgliche Genehmigung der von ihm \ngeltend gemachten Mehrarbeitsstunden zustehen könnte, ist nicht ersichtlich. \nInwieweit ein solches Begehren noch als vom Klageanspruch mitumfasst angesehen \nwerden kann, mag dabei auf sich beruhen.\n\n66\n\nEiner nachträglichen Genehmigung steht der bereits dargelegte Charakter der \nAnordnung bzw. Genehmigung als einer Ermessensentscheidung darüber entgegen, \nob ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen und ggf. durch wen und \nmit welchen Rechtsfolgen (Dienstbefreiung/Mehrarbeitsvergütung) zukünftig \nMehrarbeit geleistet werden soll. Schon dies steht der Möglichkeit entgegen, \nüberhaupt nicht als Mehrarbeit im Rechtssinne erkannte und als solche auch nicht \ngewollte - sei es auch möglicherweise zu Unrecht abverlangte - regelmäßige \nArbeitsleistungen nachträglich als Mehrarbeit einzustufen und zu genehmigen. Es \nbesteht deswegen kein Anspruch des Beamten auf eine - wie hier auf Jahre - \nzurückwirkende, einen Zahlungsanspruch auslösende Genehmigung von Mehrarbeit, \nzumal der Dienstherr die in diesem Zusammenhang zu treffende \nErmessensentscheidung sachgerecht regelmäßig nur in einem noch relativ engen \nzeitlichen Zusammenhang mit den Umständen treffen kann, die die Mehrarbeit zu \neinem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums konkret \nrechtfertigen konnten. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, a.a.O., \nm.w.N.\n\n68\n\nZum anderen wäre eine - wie hier von dem Kläger geltend gemachte - in einem \nbestimmten Aufgabenbereich über viele Jahre hintereinander ohne Unterbrechung \nangefallene, gewissermaßen ständige Mehrarbeit (im Sinne von Zuvielarbeit) gar \nnicht genehmigungsfähig, weil sie nur angesetzt werden darf, wenn - wie dargelegt - \nzwingende dienstliche Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit (im \nRechtssinne) auf Ausnahmefälle beschränkt. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, a.a.O., \nm.w.N.\n\n70\n\nSo würde es sich aber hier verhalten, wenn man den Vortrag des Klägers als \nrichtig unterstellt, es sei im gesamten Anspruchszeitraum und in jeder Schicht \nerheblich mehr Arbeit angefallen, als es der (zulässigen) regelmäßigen \nWochenarbeitszeit entsprochen habe. In einem solchen Falle wäre die Beklagte in \nerster Linie verpflichtet gewesen, solche (ständige) Zuvielarbeit im Rahmen des \nMöglichen unverzüglich durch personelle und organisatorische Maßnahmen \nüberflüssig zu machen oder wenigstens auf das Nötigste zu beschränken. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1998, \na.a.O.\n\n72\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge gerade auch die Mitarbeiter der Kreisleitstelle deutlich ihr \nInteresse bekundet hatten, im Prinzip an dem bisherigen - nach dem selbst \neingenommenen Standpunkt Zuvielarbeit verursachenden - Dienstzeitmodell des \nklassischen 24-Stunden-Schichtdienstes festhalten zu wollen. Ihr mit Schreiben vom \n12. November 1996 geäußertes Begehren, Ausgleich für behauptete anfallende \nMehrarbeitsstunden zu erlangen, haben die Mitarbeiter im Übrigen offenbar nicht \nweiterverfolgt.\n\n73\n\n2. Europäisches Gemeinschaftsrecht gebietet nicht, dem Kläger abweichend von \ndem dargelegten Ergebnis - etwa im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen \nAuslegung des Begriffs der (schriftlichen) Anordnung oder Genehmigung - gleichwohl \neine Mehrarbeitsvergütung zuzusprechen. Denn aus einer nach der bereits zitierten \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemeinschaftsrechtlich, nämlich \ndurch die Richtlinie 93/104/EG gebotenen Zuordnung des Bereitschaftsdienstes zur \nVollarbeit, die sich auf die zulässige Gesamtarbeitszeit auswirkt, folgt nicht zugleich \nein Anspruch auf erhöhte (Mehr-)Arbeitsvergütung. Die Richtlinie 93/104/EG, die wie \ndargelegt ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zugunsten des Bürgers in dessen \nVerhältnis zum Staat - und zwar auch in seiner Funktion als Dienstherr seiner \nBeamten - entfaltet, trifft nach ihrem insoweit maßgeblichen Wortlaut keinerlei \nRegelungen zur Vergütung der Arbeit. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Vorgabe \nvon Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen und auf die Festlegung \neiner wöchentlichen Höchstarbeitszeit, um - ihrem Zweck entsprechend - die \nSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu gewährleisten \n(vgl. den Vorspruch zu der Richtlinie, ABl. L 307, S. 18, rechte Spalte, drittletzter \nAbsatz). \n\n74\n\nDie Richtlinie 93/104/EG könnte im Übrigen - rechtmäßig - eine \nvergütungsrechtliche Regelung auch gar nicht treffen, weil sie auf der Grundlage des \nArt. 118 a EGV a. F. erlassen worden ist, der den Rat zu Vergütungsregelungen nicht \nermächtigt hat. Nach Art. 118 a Abs. 2 EGV a. F. erlässt der Rat als Beitrag zur \nVerwirklichung des Ziels gemäß Abs. 1 - Verbesserung insbesondere der \nArbeitsumwelt, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen - \nMindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind. Unabhängig davon, wie \nweitgehend diese Handlungsermächtigung in sachlicher Hinsicht im einzelnen \nverstanden werden darf \n\n75\n\n- dazu Willms, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, \nKomm. zum EU-/EG-Vertrag, Band 3, 5. Aufl. 1999, \nArt. 118 a Rn. 32 bis 43 -,\n\n76\n\nist jedenfalls eindeutig, dass Regelungen über das Arbeitsentgelt nicht auf der \nGrundlage des Art. 118 a EGV a. F. getroffen werden können. \n\n77\n\nVgl. Willms, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, \na.a.O., Art. 118 a Rn. 42.\n\n78\n\nAuch die Nachfolgevorschrift - Art. 118 a EGV a. F. ist in Art. 137 Abs. 1 und \nAbs. 2 EGV aufgegangen, \n\n79\n\nvgl. Langenfeld, in: Grabitz/Hilf, das Recht der \nEuropäischen Union, Komm., Band II, Stand: August \n2003, Art. 137 EGV Rn. 10 -\n\n80\n\nverdeutlicht dies, indem sie in ihrem Absatz 6 ausdrücklich klarstellt, dass der \nArtikel nicht für das Arbeitsentgelt gilt. Für die vergütungsrechtlichen Aspekte von \nArbeitszeit verbleibt es bei der Alleinzuständigkeit der Mitgliedsstaaten. \n\n81\n\nVgl. Langenfeld, in: Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 137 \nEGV Rn. 89; Eichenhofer, in Streinz, EUV/EGV, \nKomm., 2003, Art. 137 Rn. 32 f.; Franke, ZBR 2003, \n329 ff. (330).\n\n82\n\nDass die Richtlinie 93/104/EG der Begrenzung ihrer Ermächtigungsnorm Folge \nleistend keine vergütungsrechtlichen Regelungen trifft und insbesondere keine \nVorgaben für die finanzielle Bewertung von Arbeit - auch von Arbeit, die im \nBereitschaftsdienst geleistet wird - enthält, sondern diese Bewertung den \nMitgliedsstaaten bzw. den innerhalb der Mitgliedsstaaten hierfür zuständigen Organe \nüberlässt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung. \n\n83\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März \n2003 - 2 A 10045/03 -, IÖD 2003, 176 und JURIS; \nBAG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - \n(zu diesem Urteil vgl. Bermig, ZfPR 2004, 53 ff. (55 \nmit Fn9)) und vom 29. November 2001 - 4 AZR \n736/00 -, BAGE 100, 35 = NZA 2002, 1288; \nWurmnest, EuZW 2003, 511 f. (512); Bermig, ZfPR \n2004, 53 ff. (53 f., 55); Franke, ZBR 2003, 329 ff. \n(330); vgl. ferner schon den Schlussantrag des \nGeneralanwalts Saggio vom 16. Dezember 1999 - \nRs. C-303/98 -, JURIS, wo dieser in Fußnote 19 \nausgeführt hat, dass die Richtlinie (93/104/EG) in der \nTat nur die Sicherheit und Gesundheit der \nArbeitnehmer im Auge und die Zielsetzung habe, \nderen Arbeitszeit zu begrenzen, ohne allerdings die \nBerechnung der Stunden für die Entgeltzahlung an \ndiesen Arbeitnehmer zu regeln.\n\n84\n\nMit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie 93/104/EG sowie auf die dargelegte \nkompetenzrechtlich bedingte eingeschränkte Bedeutung dieser Richtlinie kann auch \naus der - im Wege ihrer Auslegung - von dem Europäischen Gerichtshof \nvorgenommenen Gleichstellung von Bereitschaftsdienst und Vollarbeitszeit im \narbeitsschutzrechtlichen Sinne keine Gleichstellung in vergütungsrechtlicher Hinsicht \nhergeleitet werden. \n\n85\n\nVgl. Wurmnest, EuZW 2003, 511 f. (512); \nFranke, ZBR 2004, 98 f. (99).\n\n86\n\nIn den Urteilen vom 3. Oktober 2000 und vom 9. September 2003 heißt es \njeweils u. a. (nur), dass die im Bereitschaftsdienst zugebrachte Arbeitszeit \n\"gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104/EWG anzusehen \nist\". \n\n87\n\nEuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000, a.a.O., Rn. \n52, und Urteil vom 9. September 2003, a.a.O., Rn. \n52.\n\n88\n\nDiesen Äußerungen, die etwaige finanzielle Konsequenzen aus Mehrarbeit \nbewusst ausgrenzen, kann entnommen werden, dass die vergütungsrechtliche \nRelevanz des Bereitschaftsdienstes nicht durch den normativen Gestaltungswillen \ndes Richtliniengebers, sondern durch die Sachgesetzlichkeit des Arbeitslebens in \nden Mitgliedsstaaten bestimmt sein soll. \n\n89\n\nSo auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. \nMärz 2003, a.a.O.; dazu, dass sich das Urteil des \nEuGH vom 3. Oktober 2000 nicht mit der Frage \nbefasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist, vgl. \nauch schon BAG, Urteile vom 29. November 2001, \na.a.O. und vom 22. November 2000 - 4 AZR 224/99 -\n, JURIS, und Plog/Wiedow/ Beck/Lemhöfer, a.a.O., \nBBG § 72 Rn. 3 d.\n\n90\n\nSoweit in dem Urteil vom 9. September 2003 (a.a.O., Rn. 75) auch die Frage des \n\"Ausgleichs\" (für Mehrarbeit) erwähnt wird, ist dies dort nur in ganz allgemeiner Form \ngeschehen, ohne dass erkennbar würde, dass insoweit gerade ein finanzieller \nAusgleich angesprochen werden sollte.\n\n91\n\nSchließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die \"Anordnung oder \nGenehmigung\" von Mehrarbeit eine generelle Voraussetzung für deren \nVergütungsfähigkeit darstellt und insoweit nicht etwa die Frage betroffen ist, ob \nZeiten des Bereitschaftsdienstes und sonstige Arbeitszeiten vergütungsmäßig \nunterschiedlich bewertet werden dürfen.\n\n92\n\nII. Der erste Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide und die Gewährung der beantragten \nMehrarbeitsvergütung im Wege des Schadensersatzes nebst Prozesszinsen begehrt, \nbleibt hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die \nangefochtenen Bescheide, die die Frage eines Schadensersatzanspruchs nicht \nbehandeln, aus den obigen Gründen rechtmäßig sind. Im Übrigen hat der Antrag \ngleichfalls keinen Erfolg. \n\n93\n\nAllerdings ist der als allgemeine Leistungsklage statthafte Antrag nicht schon \nunzulässig. Zwar fehlt es an der Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG \ngebotenen Vorverfahrens. Nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz \ngerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis - auch im \nBereich der Besoldung - zwar keinen an den Dienstherrn gestellten Antrag als eine \nim Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung voraus, verlangt aber gemäß \n§ 126 Abs. 3 BRRG die Durchführung eines Vorverfahrens, in dem der Beamte dem \nDienstherrn erkennbar machen muss, was mit dem Widerspruch begehrt wird. Daran \nfehlt es, wenn - wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger Schadensersatz \nerstmalig während des Klageverfahrens verlangt hat - der Widerspruchsbegründung \nnicht hinreichend klar zu entnehmen ist, dass (auch) Schadensersatz gefordert wird. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C \n48.00 -, ZBR 2002, 93.\n\n95\n\nDas Fehlen des Vorverfahrens steht der Zulässigkeit der Klage hier aber \ngleichwohl im Ergebnis nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens aus \nGründen der Prozessökonomie und im Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 \nVwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus regelmäßig \nentbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren \nAbweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens \nbereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen \nlässt.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 - 11 C \n2.93 -, BVerwGE 95, 321 = NVwZ-RR 1995, 90, vom \n2. September 1983 - 7 C 97.81 -, NVwZ 1984, 507, \nund vom 15. Januar 1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE \n64, 325 = NJW 1982, 1546; weitere Nachweise \n(auch zu abweichenden Auffassungen) bei \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Vorb. § 68 \nRn. 11 mit FN 22.\n\n97\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist \ndadurch genügt worden, dass sich die Beklagte durch die sie vertretende \nBürgermeisterin die zugleich diejenige Behörde ist, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. \n3 VwGO auch einen Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage \nsachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.\n\n98\n\nDie allgemeine Leistungsklage kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil es \nfür einen Schadensersatzanspruch ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen \njedenfalls an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Zusätzlicher Dienst eines \nBeamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für \nbeamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, \nder auch den § 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer \nVorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem \nimmateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur \nLeistung des zusätzlichen Dienstes bzw. einer Mehrarbeit und der damit \ngrundsätzlich lediglich verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch \nGeld zu ersetzender materieller Schaden. \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 1991 - 2 C \n48.88 -, BVerwGE 88, 60 = ZBR 1991, 374, und vom \n28. Mai 2003, a.a.O.\n\n100\n\nLediglich ergänzend und ungeachtet der Frage der jeweiligen Zulässigkeit eines \nsolchen Leistungsbegehrens sei noch darauf hingewiesen, dass die von dem Kläger \nallein begehrte Zahlung einer Zuviel- oder Mehrarbeitsvergütung auch nicht mit \nErfolg auf sonstige Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnte. Der allgemeine \nFolgenbeseitigungsanspruch ist schon von seinen Voraussetzungen hier nicht \neinschlägig, weil kein rechtswidriger Zustand andauert, der noch beseitigt werden \nkann. Darauf, ob als Wiederherstellung des \"status quo ante\" überhaupt Geldersatz \nbeansprucht werden kann, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Der \nerstrebte Zahlungsanspruch ergäbe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn (§ 85 LBG). Es ist schon zweifelhaft, dass - was Voraussetzung für einen \naus der Fürsorgepflicht herzuleitenden Leistungsanspruch ist - die Fürsorgepflicht \nhier ohne Gewährung der begehrten Vergütung in ihrem Wesenskern verletzt wäre. \nDies ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Beamte ansonsten unzumutbaren \nBelastungen ausgesetzt wäre, was hier ungeachtet der Frage, in welchem Umfang \nvorliegend Mehrarbeit oder Zuvielarbeit vorlag, jedenfalls deshalb zu verneinen wäre, \nweil eine aktuelle unzumutbare Belastung nicht erkennbar ist. Auf jeden Fall \nscheiterte die Herleitung des Zahlungsanspruchs aus der Fürsorgepflicht hier aber \ndaran, dass aus ihr ebenso wie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls \nein Anspruch auf (nachträgliche) Dienstbefreiung, mit Blick auf die Nichterfüllung der \nVoraussetzungen des § 3 MVergV aber keinesfalls ein Zahlungsanspruch erwachsen \nkönnte. \n\n101\n\nZu dem Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom \n28. Mai 2003, a.a.O.\n\n102\n\nSchließlich könnte dem Kläger auch die Geltendmachung eines \ngemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, \n\n103\n\n- grundlegend hierzu: EuGH, Urteile vom 19. \nNovember 1991 - C-6/90 -, C-9/90 - (Francovich \nu.a.), EuGHE 1991 I-5357 ff., 5403-5418 = NJW \n1992, 165 = EuZW 1991, 758, und vom 5. März 1996 \n- C-46/93, C-48/93 - (Brasserie du Pêcheur und \nFactortame), EuGHE 1996, I-1029 ff., 1131-1163 = \nEuZW 1996, 205 = NJW 1996, 1267; vgl. ferner \nMankowski, in: Rengeling/Middeke/ Gellermann, \nHandbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen \nUnion, 2. Aufl. 2003, § 37 Rn. 104 ff., m.w.N,\n\n104\n\n- sollte sie überhaupt von seinem Begehren miterfasst sein - nicht weiter helfen. \nEin solcher Anspruch könnte nur daran anknüpfen, dass der Gesetz- bzw. \nVerordnungsgeber, der für die Regelung der Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten \nzuständig ist, gegen die sich aus der Richtlinie 93/104/EG ergebende \nUmsetzungspflicht durch Unterlassen verstoßen hat. Schon zweifelhaft ist insoweit u. \na., ob auf der Grundlage eines solchen - hier nur als bestehend unterstellten - \nAnspruches überhaupt eine Entschädigung in Geld für einen - wie dargelegt - \nimmateriellen Schaden gewährt werden könnte, zumal der Schutzzweck der \nRichtlinie 93/104/EG in der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der \nArbeitnehmer, nicht aber in einer Verbesserung ihrer Vergütung liegt. Jedenfalls aber \nwäre ein solcher - im Übrigen vor den Zivilgerichten geltend zu machender (Art. 34 \nSatz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - Anspruch nicht gegenüber der Beklagten, \nsondern gegenüber dem nicht an dem Verfahren beteiligten Land Nordrhein-\nWestfalen zu verfolgen. \n\n105\n\nZur Passivlegitimation im föderalen Staat vgl. \nMankowski, a.a.O., § 37 Rn. 119 f.; zum Rechtsweg \nvgl. Mankowski, a.a.O., § 37 Rn. 104, und Hobe, \nEuroparecht, 2002, Rn. 224, sowie auch Cremer, \nJuS 2001, 643 ff. (646).\n\n106\n\nIII. Der in dem zweiten Hilfsantrag enthaltene Antrag festzustellen, dass der \nKläger in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juli 1999 Mehrarbeit geleistet hat, \nist unzulässig. Es fehlt insoweit bereits an einem feststellungsfähigen \nRechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne wird \ndurch subjektive Rechte und ihnen korrespondierende Pflichten zwischen \nRechtssubjekten konstituiert, wobei es gleichgültig ist, ob ein Bündel von \nRechtsbeziehungen (z. B. das Beamtenverhältnis) in Rede steht oder ob es nur um \neinzelne Berechtigungen und Verpflichtungen - für sich genommen oder als \nselbständige Teile eines umfassenden Rechtsverhältnisses - geht. Nicht \nfeststellungsfähig sind hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines \nRechtsverhältnisses. Bloße Elemente in diesem Sinne sind alle diejenigen \nUmstände, die für das Entstehen eines Rechts (oder einer diesem \nkorrespondierenden Pflicht) Voraussetzung sind für sich allein aber keine Rechte \noder Pflichten begründen. Elemente sind somit insbesondere die einzelnen \nTatbestandsmerkmale eines Rechtsverhältnisses bzw. einer ein Rechtsverhältnis \nkonstituierenden Norm. Ist zu untersuchen, ob ein solches Element gegeben ist, \nhandelt es sich somit hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zunächst um eine \nVorfrage.\n\n107\n\nVgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nJanuar 2003, § 43 Rn. 9 bis 11, 24 bis 27, 28, \nm.w.N.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. \n2000, § 43 Rn. 3 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 \nRn. 13; Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, \n§ 43 Rn. 13, 15; ferner Pietzcker, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nSeptember 2003, § 43 Rn. 5, 8, der die mangelnde \nFeststellungsfähigkeit einzelner Elemente eines \nRechtsverhältnisses weniger dem Begriff des \nRechtsverhältnisses und mehr dem Gedanken der \nStreiterledigung und des Rechtsschutzbedürfnisses \nzuordnet: Bedeutsam sei allein, dass das \nRechtsverhältnis in dem Umfang zur gerichtlichen \nEntscheidung zu stellen sei, in dem eine Bereinigung \ndes konkreten Streites zu erwarten sei; siehe \ninsoweit auch Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 43 Rn. \n19.\n\n108\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die begehrte Feststellung, dass der Kläger \nMehrarbeit geleistet habe, unzulässigerweise auf die Feststellung eines \nTatbestandsmerkmals derjenigen Rechtsgrundlagen gerichtet, aufgrund derer ggf. \neine Vergütung oder Entschädigung zu leisten bzw. ein sonstiger Ausgleich für \nMehrarbeit zu gewähren ist. Rechte und/oder Pflichten zwischen dem Kläger und der \nBeklagten (etwa Leistungs- oder Unterlassungsansprüche bzw. -pflichten) würden \nallein durch die begehrte Feststellung nicht berührt oder ausgelöst. Letztlich verbirgt \nsich hinter diesem Antrag das weitergehende Begehren des Klägers auf \nMehrarbeitsvergütung bzw. Schadensersatz, das aber - wie oben dargelegt - \nungeachtet der Frage, ob \"Mehrarbeit\" vorlag, keinen Erfolg haben kann, weshalb \nsich auch eine (erweiternde) Auslegung dieses Feststellungsantrags verbietet. \n\n109\n\nWürde man die Frage der Feststellungsfähigkeit einzelner Elemente eines \nRechtsverhältnisses (erst) der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses zuordnen, so \nergäbe sich nichts anderes: Eine Bereinigung des Streits zwischen den Beteiligten \nkönnte durch die bloße Feststellung, dass Mehrarbeit vorgelegen habe, nicht erreicht \nwerden, weil sie keine selbständige (anspruchsbegründende) Bedeutung hätte. \nDeshalb würde die Klage dem Kläger - bei unterstelltem Erfolg des \nFeststellungsantrags - offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile \nbringen. \n\n110\n\nAllgemein zur Verneinung des \nRechtsschutzbedürfnisses in Fällen der Nutzlosigkeit \ndes angestrebten Rechtsschutzes: Kopp/Schenke, \na.a.O., Vorb. § 40 Rn. 38; Ehlers, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Vorb. § \n40 Rn. 94 m.w.N.\n\n111\n\nEinen ohnehin allenfalls mittelbaren Nutzen könnte die begehrte, zudem auf \neinen vergangenen Sachverhalt bezogene Feststellung dem Kläger auch nicht für die \nZukunft bringen, da er nicht mehr in der Leitstelle eingesetzt wird; außerdem könnte \ner im Falle eines etwaigen erneuten Einsatzes dort letztlich um \nverwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachsuchen und dabei etwa das Ziel \nverfolgen, einen ohne hinreichende Grundlage abverlangten übermäßigen zeitlichen \nEinsatz zu unterbinden. \n\n112\n\nIV. Unzulässig ist schließlich auch der mit dem dritten Hilfsantrag gestellte \nFeststellungsantrag, mit dem der Kläger sinngemäß festgestellt wissen will, dass die \ngesamte Zeit seines Bereitschaftsdienstes in der Kreisleitstelle H. - mithin die \nZeiten des Bereitschaftsdienstes im Anspruchszeitraum - als (Voll-)Arbeitszeit zu \nqualifizieren ist. Auch insoweit gilt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis \nnicht gegeben ist bzw. dass das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden muss. Denn \neine etwaige Pflicht der Beklagten zu einer gleichsam isolierten Qualifikation der \ngenannten Zeiten als Vollarbeitszeiten existiert nicht. Diese Frage würde sich \nvielmehr erst im Rahmen eines Rechtsstreits um Vergütungspflichten oder ggf. um \ndem Umfang des Rechts der Beklagten, den Kläger bei einem Leitstellendienst \nzeitlich zu beanspruchen, stellen. \n\n113\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n114\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-17/1-a-2426-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-17/1-a-2426-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287713","retrieved":"2026-07-09 03:05:57.989449+00:00"}}