{"status":"available","doknr":"OLD287714","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0317.13B2691.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"13 B 2691/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der \nAntragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in dem Verfahren 7 K 3793/02 (VG Gelsenkirchen) zu untersagen, Mietwagengenehmigungen \nnach dem Personenbeförderungsgesetz für Kraftfahrzeuge zu erteilen, die im Fahrzeugschein als \nSonderkraftfahrzeuge Krankenkraftwagen zugelassen sind, zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nAnders als das Verwaltungsgericht hält der Senat eine Antragsbefugnis der Antragstellerin für das geltend \ngemachte Begehren auf der Grundlage der sog. \"Möglichkeitstheorie\" für gegeben. So wie den mit dem \nRettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen ein besonderer Schutz gegenüber anderen Unternehmen, die \nebenfalls am Rettungsdienst teilnehmen wollen, zukommt, \n\n4\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-\n475/99 -, DVBl. 2001, 182, \n\n5\n\nbegründen die der Antragstellerin erteilten Genehmigungen nach § 18 Rettungsgesetz NRW eine dem \nArt. 12 Abs. 1 GG unterfallende Schutzposition,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1999 - 3 C \n20.98 -, DVBl. 2000,124, und vom 26. Oktober 1995 \n- 3 C 10.94 -, Buchholz 418.15 Nr. 5,\n\n7\n\nmit einem daraus ableitbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner keine Genehmigungen an andere \nUnternehmen erteilt, die unzulässigerweise den nach dem Rettungsgesetz genehmigten Bereich der \nAntragstellerin tangieren. Das Begehren der Antragstellerin ähnelt, weil die Erteilung von Genehmigungen zum \n(liegenden) Krankentransport an andere Unternehmen ihre berufliche Betätigungsmöglichkeit in diesem Bereich \nberührt, der Situation bei einem Konkurrentenstreit. Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das sich nicht nur auf die Einräumung der Möglichkeit beschränkt, die \nGerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern darüber hinaus dem Bürger einen Anspruch auf \neine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle gibt, erfordert die Verwirklichung der Berufsfreiheit eine dem \nGrundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung und müssen die Gerichte den betroffenen Grundrechten \nauch tatsächlich Wirksamkeit verschaffen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 1990 \n- 13 B 1283/90 -, GewArchiv 1991, 23 und vom \n6. Dezember 1993 - 13 E 503/93 - zu ähnlichen \nKonstellationen bei der Vergabe von \nTaxikonzessionen; BVerfG, Beschlüsse vom \n14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - zur \nAntragsbefugnis eines nicht in den Krankenhausplan \naufgenommenen Krankenhauses, vom 12. Juni 1990 \n- 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 227,\n\n9\n\nDies wäre nicht gewährleistet, wenn in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit der Rechtsverletzung \nund dementsprechend die Antragsbefugnis verneint würde. \nZwar ist mit der Bejahung der Antragsbefugnis die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Beschluss hinfällig. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Beschwerde stattzugeben ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 \n- 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; BayVGH, \nBeschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03/60 -, NVwZ \n2004, 251.\n\n11\n\nAuch wenn an die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine überspannten \nAnforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es im Rahmen des glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes an \ndem besonderen bzw. qualifizierten Rechtsschutzinteresse für das Begehren der Antragstellerin. Grundsätzlich \nist nach der Systematik der VwGO gegen (belastende) Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz und \nim Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich dem § 123 Abs. 5 VwGO entnehmen lässt, ein Vorrang \ndesselben nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen. Vorläufiger vorbeugender \nRechtsschutz kommt demgemäss nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht \nzumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Widerspruch, Anfechtungsklage und \nAnträge nach § 80, 80a VwGO) auszuschöpfen. Einstweiliger Rechtsschutz ist hingegen dann zu gewähren, \nwenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen \nRechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung \nvollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen, und wenn anders dem \nAntragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die \ndurch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. \n\n12\n\nVgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), \nBeschluss vom 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl. \n2003, 257; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C \n53.85 -, BVerwGE, 77, 207, 212; OVG NRW, \nBeschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ \n2001, 1315; BayVGH, Beschlüsse vom \n16. Dezember 1998 - 7 ZE 98.3115 -, NVwZ-RR \n1999, 641, und vom 28. April 1992 - 21 CE 92.949 -, \nNVwZ-RR 1993, 54; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 24. Mai 1994 - 10 S 451/94 -, DVBl. \n1994, 1250.\n\n13\n\nEine Unzumutbarkeit in diesem Sinne, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen \nwürde, ist bei der Antragstellerin nicht zu bejahen. Die Antragstellerin hat zwar, wie ihrer Klageschrift vom \n12. August 2002 im Verfahren 7 K 3793/02 VG Gelsenkirchen zu entnehmen ist, gegen anderen Unternehmen \nerteilte Genehmigungen nach § 49 PBefG Widerspruch eingelegt, hält aber einen Anspruch auf Beseitigung der \nerteilten Genehmigungen nicht für gegeben. Schon diese Einstellung lässt erkennen, dass die Antragstellerin \njedenfalls eine mit der für rechtswidrig gehaltenen Genehmigungspraxis des Antragsgegners verbundene \nExistenzgefährdung nicht befürchtet, so dass insoweit vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz zur Abwehr \nunzumutbarer Nachteile nicht geboten ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den behaupteten Umsatzrückgang, der \nauf den Einsatz der fraglichen Fahrzeuge durch andere Unternehmen zurückzuführen sei. Zwar ist es nicht \nausgeschlossen, dass aufgrund deren Eintragung als \"Krankenkraftwagen\" im Fahrzeugschein mit den \n\"abgerüsteten\" Krankenwagen anderer Unternehmen tatsächlich auch Fahrten durchgeführt werden, die \neigentlich den im Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeugen vorbehalten sind, jedoch erfolgen diese Fahrten \nunzulässigerweise und in Abweichung von den den Unternehmen erteilten Genehmigungen nach § 49 PBefG mit \nder darin enthaltenen - zutreffenden - Nebenbestimmung, dass die Genehmigung zum Liegendtransport von \nPersonen, die keiner sachgemäßen Betreuung bedürfen, berechtigt. Ein insoweit rechtswidriges Verhalten der \nInhaber der Genehmigungen nach § 49 PBefG rechtfertigt aber nicht vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz \ngegen die Behörde, gerichtet darauf, die Erteilung derartiger Genehmigungen zu unterlassen. Dass die \nAntragstellerin wahrscheinlich von den Genehmigungen nach § 49 PBefG an andere Unternehmen nichts erfährt \n, erfordert - weil dies der übliche Fall bei der Erteilung von Genehmigungen/Erlaubnissen mit einer möglichen \nanschließenden Drittanfechtung ist - ebenfalls nicht die Gewährung vorbeugenden vorläufigen \nRechtsschutzes.\n\n14\n\nNach dem Vorstehenden bedarf es nicht mehr der Entscheidung, ob für das Begehren der Antragstellerin \nauch ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre. In der Sache hält der Senat aber folgende Überlegung für \nerwägenswert:\n\n15\n\nFür die in Frage stehenden Genehmigungen gilt das Personenbeförderungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). \nAls \"Krankenkraftwagen\" werden dabei begrifflich Fahrzeuge angesehen, die für Krankentransport oder \nNotfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (vgl. \n§ 4 Abs. 6 PBefG, § 3 Abs. 1 RettG NRW). Das Anknüpfungskriterium der Anerkennung als \nKrankenkraftwagen im Fahrzeugschein erfordert eine Heranziehung zulassungsrechtlicher Bestimmungen bzw. \nlegt eine solche nahe. Die Erfordernisse für Eintragungen im Fahrzeugschein ergeben sich aus den §§ 23 ff. \nStVZO bzw. der Fahrzeugregisterverordnung - FRV - in Zusammenhang mit der zu § 25 StVZO ergangenen \n\"Richtlinie zum Fahrzeugbrief\" mit dem darin enthaltenen systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und \nAufbauarten.\n\n16\n\nDie - im Verfahren genannte - EG-Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970, die nach ihrem Art. 1 im \nÜbrigen nicht für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen gilt, enthält mit dem Begriff \"Krankenwagen\" \n(Anhang II A Nr. 5.3, C Nr. 5 der Richtlinie) einen Begriff, der nicht wortgleich ist mit dem Begriff \n\"Krankenkraftwagen\" im Sinne des Personenbeförderungs- und des Rettungsrechts, deutet aber mit der \nbesonderen Zweckbestimmung des \"Krankenwagens\" als für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute \nKraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind, auf \neine spezielle Personenbeförderung (im Gegensatz zu einer Güterbeförderung oder einer Anhänger-\nKennzeichnung nach Anhang II A Nrn. 2, 3 der Richtlinie) hin. In den Kommentierungen zum \nPersonenbeförderungsgesetz bzw. zum Rettungsgesetz (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Lieferung \n1/03, B, § 4, Anm. 9; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2003, § 4 Rdnr. 8; Prütting, \nRettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 1) wird ausgeführt, dass der Eintrag im Fahrzeugschein \nals Krankenkraftwagen eine Ausrüstung nach der (früheren) DIN 75080 bzw. nach der jetzigen Europäischen \nNorm EN 1789: 1999 erfordert und in der Praxis für Notarztwagen, Rettungswagen und Krankentransportwagen, \nalso für im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzte Fahrzeuge verwendet wird, und dass ein Kraftfahrzeug den \nEintrag im Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen nur dann erhält, wenn es als Rettungstransportwagen (RTW) \noder als Krankentransportwagen (KTW) anzusehen ist. Die EN 1789 unterscheidet die Fahrzeugtypen A 1, A 2, \nB und C, wobei die Typ A 1- und A 2-Fahrzeuge nicht schon von vornherein für den Einsatz im öffentlichen \nRettungsdienst geeignet sind. Die in Frage stehenden \"abgerüsteten\" Krankenkraftwagen kommen danach für \nden Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst nicht in Betracht.\n\n17\n\nVor dem Hintergrund, dass der Begriff des \"Krankenkraftwagens\" in der Praxis für die Fahrzeuge verwendet \nwird, die als Notarztwagen, Rettungswagen oder Krankentransportwagen im Bereich des Rettungsdienstes zum \nEinsatz kommen, ist dementsprechend die Angabe \"Krankenkraftwagen\" im Fahrzeugschein für \"abgerüstete\" \nKrankenkraftwagen alter Art zumindest missverständlich. Es spricht vielmehr Vieles dafür, die Angabe \n\"Krankenkraftwagen\" im Fahrzeugschein auf die Fahrzeuge zu beschränken, die für den Einsatz im öffentlichen \nRettungsdienst geeignet und vorgesehen sind, und für die abgerüsteten Krankenkraftwagen alter Art die \nKennzeichnung \"Pkw, geschlossen\" mit der entsprechenden Zahl von \"Sitz- bzw. Liegeplätzen\" vorzunehmen. \nDass dem ministerielle Erlasse - die für das Gericht ohnehin nicht verbindlich wären - entscheidend \nentgegenstehen, ist nicht ersichtlich. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-17/13-b-2691-03","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-17/13-b-2691-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287714","retrieved":"2026-07-09 03:05:58.089588+00:00"}}