{"status":"available","doknr":"OLD287749","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0316.6A4887.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"6 A 4887/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 17. Juli 2 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom \n13. März 2 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter \nBeachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger steht im Polizeidienst des beklagten Landes \nund ist bei der Kreispolizeibehörde (KPB) T. beschäftigt. Er ist als \nSchwerbehinderter anerkannt. Am 24. August 19 wurde er zum \nPolizeioberkommissar - POK - (Besoldungsgruppe A 10 der \nBundesbesoldungsordnung - BBesO - ) ernannt. \n\n3\n\nUnter dem 13. März 2 erteilte der Landrat als KPB T. dem Kläger eine die \nZeit vom 24. August 19 bis zum 31. Dezember 19 umfassende dienstliche \nRegelbeurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen - BRL - (Rd. Erl. des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, \nMBl. NRW S. 278, geändert durch Rd. Erl. vom 19. Januar 1999, MBl NRW S. 96). \nDie Beurteilung schloss mit dem Gesamturteil \"Die Leistungen und Befähigung des \nPOK Klaus T. entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte gemäß Nr. 6.3 \nBRL).\n\n4\n\nDie Beurteilung war wie folgt zu Stande gekommen:\nDer unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Erster Polizeihauptkommissar - EPHK - \nI. (Leiter des Verkehrskommissariats T. ), hatte einen Beurteilungsvorschlag \nerstellt, in dem er den Kläger in den Hauptmerkmalen nach Nr. 6 BRL \n(Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten) und in der Gesamtnote \njeweils mit \"übertrifft die Anforderungen\" (4 Punkte gemäß Nr. 6.3 BRL) beurteilt \nhatte. Dieser Vorschlag wurde - ebenso wie die weiteren Beurteilungsvorschläge für \ndie bei der Kreispolizeibehörde T. tätigen, nach A 10 BBesO besoldeten Beamten \n- in einer am 19. Januar 2 durchgeführten Beurteilungsbesprechung nach Nr. 9.2 \nBRL erörtert. An dieser Besprechung nahmen neben dem Landrat des Kreises T. -\nX. als Leiter der KPB T. und Kreisdirektor (KD) T. als stellvertretendem \nLeiter der KPB T. u.a. die Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Vertreter des \nPersonalrats teil. Laut Ergebnisprotokoll der Besprechung entschied der \nEndbeurteiler in den Fällen, in denen die Beamten durch die Dienststellenleiter zu \npositiv eingeschätzt worden seien, dass seine Einschätzung in den Beurteilungen \nausgewiesen und die \"Abweichung\" in der jeweiligen Beurteilung begründet werde. In \nder Endbeurteilung wurden daraufhin die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und -\nergebnis mit 3 Punkten bewertet; das Gesamturteil lautet: \"Die Leistung und \nBefähigung des POK Klaus T. entsprechen voll den Anforderungen.\" Zur \nBegründung seiner Abweichungen vom Vorschlag des Erstbeurteilers (Nr. 8.1, 9.2 \nBRL) führte er aus:\n\n5\n\n\"Im Quervergleich mit dem Kreis der \nLeistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe \nzeigt sich, dass aufgrund der erst kurzen \nZugehörigkeit zu der Vergleichsgruppe ein so hoher \nLeistungsstand noch nicht erreicht wurde und daher \ndie Leistungen des Beamten voll den Anforderungen \nentsprechen.\"\n\n6\n\nDie Beurteilung wurde unter dem 13. April 2 von KD T. als Endbeurteiler \nunterzeichnet.\n\n7\n\nDer Kläger erhob gegen die ihm eröffnete Beurteilung Widerspruch und trug vor: \nDie dienstliche Beurteilung sei insgesamt nicht plausibel. Die von dem Endbeurteiler \nvorgenommene Abqualifizierung in dem Gesamturteil und den jeweiligen \nHauptmerkmalen um eine Stufe sei nicht verständlich. Die Absenkungsbegründung \nsei nicht nachvollziehbar. Er - der Kläger - befinde sich bereits seit 1 ½ Jahren in \nseinem Beförderungsamt, so dass von einer kurzen Zugehörigkeit zu seiner sich \nhieraus ergebenden Vergleichsgruppe nicht die Rede sein könne. Zudem habe der \nEndbeurteiler eine falsche Vergleichsgruppe herangezogen. Denn er habe ihn - den \nKläger - nur mit den Leistungsstärksten verglichen. Zudem sei der \nSchwerbehindertenvertreter am Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß \nbeteiligt worden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 17. Juli 2 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch \nunter Verwertung einer Stellungnahme des Landrats als KPB T. vom 28. Juni 2\nmit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Nach glaubhafter Versicherung \ndes Landrats als Leiter der KPB T. sei der Schwerbehindertenvertreter mit \nSchreiben vom 21. Dezember 19 über die anstehenden dienstlichen Beurteilungen \ninformiert worden. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, welche Beamten als \nErstbeurteiler jeweils zuständig seien. Es habe seitens des \nSchwerbehindertenvertreters kein Interesse an der weiteren Beteiligung am \nBeurteilungsverfahren des Klägers bestanden. Lediglich durch ein Versehen sei \ndiese zunächst nicht in der dienstlichen Beurteilung vermerkt worden. Das habe man \nnunmehr nachgeholt. Die dienstliche Beurteilung sei auch plausibel. In der \nVergleichsgruppe A 10 hätten sich leistungsstärkere Beamte als der Kläger \nbefunden. Deshalb sei eine Absenkung bei einzelnen Hauptmerkmalen und im \nGesamturteil notwendig geworden. Die Herabsetzung widerspreche den BRL nicht. \nAuch die Begründung sei ausreichend. Es genüge, hinsichtlich der Absenkung \ndarauf hinzuweisen, dass ein Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe diese \nnotwendig gemacht habe. \n\n9\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem \nVorverfahren wiederholt und ergänzend geltend gemacht: Der schlusszeichnende \nKreisdirektor habe nicht als Vertreter des Landrats als Leiter der KPB gehandelt, da \ner seine Vertretung bei Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung nicht kenntlich \ngemacht habe. Die dienstliche Beurteilung sei aber auch deshalb \nverfahrensfehlerhaft, weil ein Vertreter des Personalratsvorsitzenden an der \nBeurteilungsbesprechung teilgenommen habe und seine Schwerbehinderung nicht \nausreichend berücksichtigt worden sei. Zudem sei der dienstlichen Beurteilung ein zu \nkurzer Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt worden; er umfasse nicht die in den \nBeurteilungsrichtlinien vorgesehenen drei Jahre.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nWiderspruchsbe-scheides der Bezirksregierung \nB. vom \n17. Juli 2 zu verurteilen, die dienstliche Beurtei-\nlung vom 13. März 2 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat sich zur Begründung seines Antrags auf den Inhalt des Widerspruchsbe-\nscheids bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Schwerbehindertenvertreter sei mit \nVerfügung vom 20. Dezember 19 u.a. über die anstehende dienstliche Beurteilung \ndes Klägers informiert worden und habe am 19. Januar 2 als Vertreter des \nPersonalratsvorsitzenden an der abschließenden Beurteilungsbesprechung \nteilgenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe er Bedenken gegen die dienstliche \nBeurteilung des Klägers geäußert. Der Beurteilungszeitraum sei auf die Zeit ab der \nletzten Beförderung des Klägers zu verkürzen gewesen, weil bei der \nRegelbeurteilung die Anforderungen des im Beurteilungszeitpunkts innegehabten \nAmts maßgeblich seien. Im übrigen sei der Vertreter des Personalratsvorsitzenden in \nder Beurteilungsbesprechung an der Entscheidungsfindung nicht beteiligt \ngewesen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die dienstliche Beurteilung in \nGestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung \nsei die dienstliche Beurteilung gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allerdings sei \nder Dienstherr, wenn er - wie hier - Beurteilungsrichtlinien erlassen habe, zu deren \nBeachtung verpflichtet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweise sich die \nangegriffene dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.\n\n16\n\nDie angegriffene Beurteilung sei nicht deshalb mit einem Verfahrensfehler \nbehaftet, weil - über die Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters über die \nanstehende Beurteilung des Klägers hinaus - der Schwerbehindertenvertreter nicht \nweiter im Beurteilungsverfahren beteiligt worden sei. Nr. 10.1 BRL bestimme in \nteilweise wörtlicher Übereinstimmung mit Nr. 10 der Richtlinien zur Durchführung des \nSchwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen \n(RdErl. des Innenministeriums vom 11. November 1994, MBl. NRW S. 1522), dass \ndie Personalstelle die bevorstehende Beurteilung eines Schwerbehinderten der \nSchwerbehindertenvertretung rechtzeitig mitteile und ihr ermögliche, ein Gespräch \nmit dem Erstbeurteiler zu führen. Angaben hierüber seien - wenngleich nachträglich - \nim Beurteilungsvorgang vermerkt, und es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, der gegen \ndie Richtigkeit dieser Angaben spreche.\n\n17\n\nEin wesentlicher Verfahrensmangel sei auch nicht darin zu sehen, dass der \nstellvertretene Leiter der KPB T. , KD T. , die Endbeurteilung unterzeichnet \nhabe. Für die Endbeurteilung bzw. Schlusszeichnung sei gemäß Nr. 9.3 Abs. 1 BRL \nder jeweilige Behördenleiter zuständig. Dieser könne sich gemäß §§ 7, 8 der \nGeschäftsordnung der Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. \ndes Innenministeriums vom 10. September 1993 MBl. NRW S. 1674) vertreten \nlassen. Dass der stellvertretende Leiter der KPB T. das Vertretungsverhältnis \nnicht besonders kenntlich gemacht habe, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein der \nGesichtspunkt, dass der Schlusszeichnende die - ihm vertretungsweise \nzukommende - Letztverantwortung für das Beurteilungsergebnis nur tragen könne, \nwenn er sich - wie hier - in der Besprechung die für seine Aufgabe notwendige \nGrundlage selbst verschafft habe.\n\n18\n\nDie Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung sei auch nicht dadurch in Frage \ngestellt worden, dass ein Vertreter des Personalrats teilgenommen habe. Seine \nTeilnahme habe sich - nach Angaben des Beklagten - in der schlichten Anwesenheit \nerschöpft; eine Beteiligung am Entscheidungsprozess habe nicht stattgefunden.\n\n19\n\nUnbedenklich sei auch, dass der Beklagte nur den Zeitraum seit der letzten \nBeförderung bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde gelegt habe. Zwar seien \nRegelbeurteilungen gemäß Nr. 3.1 BRL alle drei Jahre zu vom Innenministerium \nfestzulegenden Stichtagen abzugeben. Eine Abweichung von der Regel - wie sie der \nBeklagte vorgenommen habe - sei aber dann sachgerecht und im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden, wenn der Beamte unterdessen befördert worden sei. Bei der \nRegelbeurteilung seien grundsätzlich die Anforderungen des im \nBeurteilungszeitpunkt innegehabten Amtes maßgebend. Dieser Maßstab müsse im \nHinblick auf das Gesamturteil während des ganzen Beurteilungszeitraumes identisch \nsein. Dabei sei die Entstehung einer Beurteilungslücke als \"systemimmanent\" zur \nWahrung der Vergleichbarkeit der Leistungen innerhalb einer Vergleichsgruppe in \nKauf zu nehmen. \n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sei die ihm erteilte Beurteilung nicht in sich \nwidersprüchlich. Das Gegenteil folge nicht daraus, dass der Erstbeurteiler, dessen \nBewertung der Endbeurteiler übernommen habe, einen Teil der zu den \nHauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten \ngehörenden Submerkmale nicht mit 3, sondern mit 4 Punkten bewertet habe. Hierin \nzeige sich, dass die mit 3 Punkten abschließende dienstliche Beurteilung eine \nTendenz zu einer besseren Leistungsbewertung aufweise. Die Plausibilität der \nBeurteilung leide unter der Bewertung einzelner Submerkmale mit einer besseren als \nder im Gesamturteil vergebenen Note aber nicht. \n\n21\n\nAuch die Abweichung des Schlusszeichnenden vom Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers sei nicht zu beanstanden. Wenn auch der Schlusszeichnende seine \nabweichende Bewertung nur knapp begründet habe, sei diese noch als hinreichend \nanzusehen. Insbesondere sei er nicht gehalten gewesen, in der Begründung \nkonkrete Abwägungsvergleiche mit allen anderen Beamten der Vergleichsgruppe \noder wenigstens den Beamten vorzunehmen, denen er die gleiche Gesamtnote \nzuerkannt habe. Es genüge seine Begründung, dass der Kläger - mit Blick auf die \nVergleichsgruppe (A10) - mit seiner geringen Zeit im Statusamt nicht mit einer der \nSpitzennoten (4 und 5 Punkte) habe bewertet werden können. Mit dem Vortrag, der \nEndbeurteiler sei von einer falschen Vergleichsgruppe ausgegangen, könne der \nKläger nicht durchdringen. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich, dass der \nKläger nicht ausschließlich mit den Leistungsstärksten verglichen worden sei. Der \nSchlusszeichnende habe seine Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers in \nerster Linie mit der Notwendigkeit begründet, innerhalb der Behörde gleiche \nMaßstäbe einzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gesichtspunkt unter \nVerstoß gegen allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze schematisch und ohne \nRücksicht auf den konkreten Einzelfall dazu geführt habe, von einer ansonsten \nbesseren Bewertung abzusehen, bestünden nicht. \n\n22\n\nMit der - zugelassenen Berufung - wiederholt der Kläger sein bisheriges \nVorbringen. Ergänzend führt er aus, eine Vertretung des als Behördenleiter für die \nEndbeurteilung zuständigen Landrats durch den Kreisdirektor komme nicht in \nBetracht. Diese sei gemäß § 7 und 8 der Geschäftsordnung der Kreispolizeibehörden \nnur bei Abwesenheit oder Verhinderung zulässig. Ein solcher Fall sei hier nicht \ndargetan. Die Hinzuziehung eines Mitglieds des Personalrats zur \nBeurteilerbesprechung sei unzulässig. Nach § 65 Abs. 3 Satz 2 LPVG seien \ndienstliche Beurteilungen auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat zur \nKenntnis zu bringen. Daraus sei zu schließen, dass die Kenntnisnahme einer \ndienstlichen Beurteilung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einzelnen \nBeschäftigten möglich sei. Diese Vorschrift würde durch die Teilnahme eines \nMitglieds der Personalvertretung an einer Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 BRL \numgangen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB. vom 17. Juli 2 zu verurteilen, die dienstliche \nBeurteilung vom 13. März 2 aufzuheben, und ihm \neine neue Beurteilung nach Maßgabe der \nRechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der Vertretung bei der \nSchlusszeichnung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Sowohl der Landrat als \nauch der zeichnende Kreisdirektor hätten ausweislich des Protokolls vom 19. Januar \n2 an den wesentlichen Besprechungen teilgenommen. Der Kreisdirektor sei daher \nausreichend informiert und in der Lage gewesen zu zeichnen (Schriftsatz vom 19. \nFebruar 2 ). Warum der Landrat im März 2 verhindert gewesen sei, die Beurteilung \ndes Klägers zu unterzeichnen, sei von dort aus nicht mehr nachvollziehbar \n(Schriftsatz vom 22. Mai 2 ). Aufgrund der Erkrankung des Landrats habe der \nKreisdirektor T. diesen vertreten. Während der Beurteilerbesprechung vom 19. \nJanuar 2 habe der Landrat als Behördenleiter/Endbeurteiler fungiert. Kreisdirektor \nT. habe u. a. auch nach Nr. 9.2 BRL als weiterer personen- und sachkundiger \nBediensteter an der Besprechung teilgenommen und sei dadurch über die \nErgebnisse informiert gewesen. Da die Bekanntgabe der Beurteilung spätestens drei \nMonate nach dem Beurteilungsstichtag habe erfolgen müssen, habe Kreisdirektor \nT. aus den bereits mehrfach erläuterten Gründen die Vertretung übernehmen \nmüssen (Schriftsatz vom 18. Juni 2 ). Der Landrat sei am Tag der Unterzeichnung \nder streitigen Beurteilung zwar nicht erkrankt gewesen; es lasse sich aber auch nicht \nmehr nachvollziehen, warum er die Unterzeichnung nicht selbst habe durchführen \nkönnen. Dies spiele aus den hierzu vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen \nauch keine Rolle (Schriftsatz vom 1. März 2 ).\n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der \nGerichts- und Verwaltungsakten (1Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger wird durch die streitige \nBeurteilung rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Dementsprechend wird der \nBeklagte verurteilt, die an einem Verfahrensfehler leidende dienstliche Beurteilung \nvom 13. März 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nB. vom 17. Juli 2 aufzuheben und dem Kläger eine neue Beurteilung nach \nMaßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.\n\n31\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt \nnachprüfbar. Auf die zutreffende und ausführliche Beschreibung des insoweit zu \nbeachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen.\n\n32\n\nSoweit der Kläger in formeller Hinsicht u.a. rügt, er sei in einer falschen \nVergleichsgruppe beurteilt worden, die Schwerbehindertenvertretung sei nicht \nausreichend beteiligt worden und ein Vertreter des Personalrats habe fehlerhaft an \nder Beurteilerbesprechung teilgenommen, kann er damit nicht durchdringen.\n\n33\n\nEs spricht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger in einer falschen \nVergleichsgruppe beurteilt worden ist. Insbesondere lässt sich das nicht auf den die \nBegründung abschließenden Text mit dem Wortlaut stützen: \"Im Quervergleich mit \ndem Kreis der Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe zeigte sich, dass \naufgrund der erst kurzen Zugehörigkeit zu der Vergleichsgruppe ein so hoher \nLeistungsstand noch nicht erreicht wurde und daher die Leistungen des Beamten voll \nden Anforderungen entsprechen.\" Schon dieser Wortlaut zwingt nicht zu der seitens \ndes Klägers vertretenen Auslegung, er sei nur mit den Leistungsstärksten der \nGruppe verglichen worden. Vielmehr hat der Wortlaut weitergehend zum Inhalt, dass \nder Kläger im Vergleich mit den Leistungsstärksten der Gruppe deren Leistungsstand \nnoch nicht erreicht hatte und damit für ein besseres Gesamturteil - wie vom \nErstbeurteiler vorgeschlagen - nicht in Betracht kam. Es handelt sich hierbei um die \nBegründung des Gesamturteils, die erforderlich wurde, weil der Schlusszeichnende \nvon dem Beurteilungsvorschlag abwich und diese Abweichung gemäß Nr. 9.2 BRL \nbegründet werden musste. Wie der Kläger im Vergleich zu weniger Leistungsstarken \nabschnitt, bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung, weil es im Rahmen der \nAbweichungsbegründung nicht darauf ankam.\n\n34\n\nAuch war die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausreichend. Nach \nNr. 10.2 BRL teilt die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung die \nbevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten mit und ermöglicht ihr \nein Gespräch mit dem Erstbeurteiler (ebenso Nr. 10.2.2 der Richtlinien zur \nDurchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande \nNRW, aaO. Dem genügt das Schreiben des Landrats als KPB T. an die \nSchwerbe-hindertenvertretung bei der KPB T. vom 21. Dezember 19 , deren \nAnlagen die zu beurteilenden schwerbehinderten Polizeibeamten und die \nvorgesehenen Erstbeurteiler entnommen werden konnten.\n\n35\n\nEs trifft auch nicht zu, dass nach § 65 Abs. 3 Satz 2 LPVG die Teilnahme eines \nMitglieds des Personalrats an der Beurteilerbesprechung rechtlich fehlerhaft wäre. \nNur bereits erstellte dienstliche Beurteilungen dürfen nicht ohne Weiteres, sondern \nnur auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat zur Kenntnis gebracht werden. \nDie Reichweite dieser Vorschrift ist aber nicht auf die Beurteilerbesprechungen \nauszudehnen. Nr. 9.2 BRL sieht vielmehr die Hinzuziehung weiterer personen- und \nsachkundiger Bediensteter zur Beratung in der Beurteilerbesprechung ausdrücklich \nvor, wobei \"u.a. die Gleichstellungsbeauftragte\" erwähnt, sonstige personelle \nHindernisse (außer den genannten Qualifikationen) aber nicht aufgeführt \nwerden.\n\n36\n\nEntscheidend für das Ergebnis des Berufungsverfahrens ist hingegen, dass nicht \nerkennbar ist, dass KD T. zur Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung \nberechtigt war. Nach Nr. 9.3 BRL obliegt die Endbeurteilung des Beamten des \nmittleren und gehobenen Dienstes dem Leiter der Behörde, bei der der Beamte \nbeschäftigt ist. Das war bei der KPB T. der Landrat. Zwar konnte der \nBehördenleiter nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Kreispolizeibehörden \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O. durch den allgemeinen Vertreter, den KD \nT. , vertreten werden. Eine Vertretung ist durch diese Vorschrift aber beschränkt \nauf die Fälle der Abwesenheit oder Verhinderung des Behördenleiters. Das Vorliegen \ndieser Ausnahmen ist nicht erkennbar geworden. Das in die Sachdarstellung \naufgenommene schriftliche sowie auch das sonstige Vorbringen des Beklagten zu \ndieser Frage ist vielfältig, teilweise widersprüchlich und lässt jedenfalls eine \neindeutige Feststellung, dass die Ausnahmevoraussetzungen seinerzeit gegeben \nwaren, nicht zu. Dass somit die Rechtmäßigkeit des Verfahrensablaufs in diesem \nPunkt nicht festgestellt werden kann, reicht aus, den Beklagten zur Aufhebung der \nstreitigen dienstlichen Beurteilung zu verurteilen.\n\n37\n\nDer Neubescheidungsantrag, der erstmalig in der zweitinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung gestellt worden ist, ist gemäß §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 1 VwGO zulässig, \nweil der Senat ihn zur Klärung der Frage, welcher Zeitraum der neuen dienstlichen \nBeurteilung zugrunde zu legen ist, für sachdienlich ansieht. Zu dieser Frage ist \nvorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel, durch vergleichende \nBewertung zu einer sachgerechten Beurteilung und damit auch zu einer \nzuverlässigen Grundlage für künftige Beförderungen zu gelangen, nur dann \nerreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so \nweit wie möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird - nach \nder inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n38\n\nvgl. Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR \n2002, 211, \n\n39\n\ngrundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen \nBeurteilungszeitraum erreicht. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur aus \nzwingenden Gründen hinzunehmen. Einen solchen Grund stellt es nach Auffassung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O., nicht dar, wenn der Beamte innerhalb des \nBeurteilungszeitraums bereits aus besonderem Anlass beurteilt worden ist. \nDementsprechend sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem\n\n40\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar \n2002 - 10 A 11751/01 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/D \nI 2 Nr. 62, \n \nauch eine Beförderung des Beamten während des Beurteilungszeitraums nicht als \nVorgang an, der eine Ausnahme von dem Grundsatz der lückenlosen Erstellung \ndienstlicher Beurteilungen zulässt.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die \nRevision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO noch die des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/6-a-4887-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/6-a-4887-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287749","retrieved":"2026-07-09 03:06:01.147056+00:00"}}