{"status":"available","doknr":"OLD287750","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0316.6A4402.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"6 A 4402/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 18. Oktober 2. und dessen Widerspruchsbescheids vom 14. August \n2. verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Reduzierung seines Unterrichtsdeputats um \nzwei Pflichtstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer geborene Kläger bestand im August 2. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt \nam Gymnasium. Im Oktober 2. wurde er als Studienrat z.A. in den öffentlichen Schuldienst \ndes beklagten Landes eingestellt, im Februar 2. erfolgte die Beförderung zum \nOberstudienrat. Seit seiner Einstellung unterrichtet der Kläger am G. -I. -Gymnasium in \nE. in den Sekundarstufen I und II ausschließlich die Fächer Englisch und Französisch. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 17. August 2. beantragte der Kläger auf dem Dienstweg bei der \nBezirksregierung E. die Reduzierung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl, weil \nseine Arbeitszeit die für Beamte des beklagten Landes festgelegte Arbeitszeit von 38,5 \nStunden pro Woche deutlich übersteige. Aufgrund seiner Unterrichtsfächer und seines \nUnterrichtseinsatzes mit sechs Vollkorrekturen liege seine wöchentliche Arbeitszeit deutlich \nüber diesem Wert, und zwar im 1. Schulhalbjahr 2. /2. um fast sieben Zeitstunden pro \nWoche. Bei seinen Berechnungen beziehe er sich auf die Ergebnisse des von der \nLandesregierung in Auftrag gegebenen Arbeitszeitgutachtens der Firma Mummert und \nPartner. Das beklagte Land sei aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht und im Hinblick \nauf die gebotene Gleichbehandlung mit solchen Gymnasiallehrern, bei denen aufgrund ihrer \nUnterrichtsfächer und ihres Einsatzes der Arbeitsaufwand durch Korrekturen entfalle oder nur \nin sehr geringem Umfang entstehe, verpflichtet, seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung \nangemessen, mindestens aber um 14 % zu reduzieren.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 2. teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit: Auch für \nLehrer gelte die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Im Gegensatz zu fast allen \nübrigen Beamten sei für Lehrkräfte jedoch lediglich die Zahl der wöchentlichen \nUnterrichtsstunden durch Rechtssatz (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, GV. NRW. S. 88, \nim Folgenden: VO zu § 5 SchFG a.F.) festgelegt. Die übrige Arbeitszeit stehe für die \nErfüllung aller sonstigen Lehrerfunktionen zur Verfügung. Die Pflichtstundenregelung sei in \ndie allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Es werde dem Umstand \nRechnung getragen, dass abgesehen von den eigentlichen Unterrichtsstunden die Arbeitszeit \nder Lehrkräfte wegen des pädagogischen Aufgabenzuschnitts (z.B. Unterrichtsvorbereitung, \nKorrekturen, Elternbesprechungen etc.) nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer \nForm bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Es sei anerkannt, \ndass der Dienstherr mit Rücksicht auf den Unterrichtsanspruch der Schüler in der Lage sein \nmüsse, innerhalb der Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte die Gewichtung zwischen den \nPflichtstunden und den übrigen Arbeitszeitanteilen einem konkreten Unterrichtsbedarf \nanzupassen. Da in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zur \nHerabsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl nicht vorgesehen seien, entscheide im \nRahmen dieser Rechtsvorschrift die Schule über eine Herabsetzung der Pflichtstundenzahl im \nEinzelfall (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, Flexibilisierung). Aus dem \nZwischenbericht zur Arbeitszeituntersuchung der Firma Mummert und Partner könnten \nEinzelne keine Ansprüche herleiten. \n\n5\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. und 29. November 2. mitgeteilt hatte, dass \ner an seinem Antrag festhalte und um Erlass eines Widerspruchsbescheids bitte, wies die \nBezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14. August 2. \nzurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil er sich gegen die in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. \ngetroffene Feststellung der wöchentlichen Pflichtstunden und damit gegen eine im förmlichen \nVerfahren ergangene Norm richte.\n\n6\n\nAm 14. September 2. hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat: \n\n7\n\nEr unterrichte mit den Fächern Englisch und Französisch so genannte Korrekturfächer, \ndie entsprechender Vor- und Nachbereitung bedürften und mit erheblichem Korrekturaufwand \nverbunden seien. Dies führe dazu, dass er konstant eine Arbeitszeit von mehr als 38,5 \nStunden/Woche erbringen müsse. Die Mehrbelastung für Korrekturfachlehrer könne nicht \ndurch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden aufgefangen werden. Hierfür stehe den \neinzelnen Schulen lediglich ein eng begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung, über \ndessen Verteilung die Lehrerkonferenz entscheide, ohne dass den Korrekturfachlehrern ein \nRechtsanspruch eingeräumt werde. Die pauschale Regelung in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. \ndifferenziere nicht danach, welche Fächer und welche Klassen der einzelne Lehrer \nunterrichte. Es werde damit dem jeweiligen Arbeitsanfall zur Vor- und Nachbereitung, \ninsbesondere dem in Korrekturfächern anfallenden Aufwand nicht Rechnung getragen. Die \nVorschrift verstoße daher gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitsgrundsatz.\n\n8\n\nZwar sei die Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass der außerunterrichtliche \nArbeitsaufwand von Lehrern nicht exakt messbar sei und daher eine grob pauschalierende \nAbschätzung ausreiche. Diese Annahme treffe aber nicht mehr zu, nachdem die \n\"Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen \nund Lehrer im Lande Nordrhein-Westfalen\" der Unternehmensberatung Mummert und \nPartner vom November 2. vorliege. Das Gutachten habe konkret den Zeitaufwand für die \nVor- und Nachbereitung von Klassenarbeiten und deren Korrektur ermittelt und schlage vor, \nzur Bestimmung des Aufwands für Korrekturen einen Zuschlag je zu haltender \nUnterrichtsstunde bei der Arbeitszeitermittlung zu berücksichtigen. Eine grob pauschalierende \nBetrachtung der abverlangten Arbeitsleistung sei daher nicht mehr zulässig. Auch das \nzuständige Ministerium gehe nunmehr in einem Eckpunktepapier vom 6. Juni 2001 davon \naus, dass gravierende Unterschiede in der zeitlichen Belastung der Lehrer bestünden.\n\n9\n\nDiese ungleiche Belastung könne nicht aufgrund der mit Wirkung vom 1. August 2002 \neingeführten Pflichtstunden-Bandbreite (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 \nSchulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002, GV. NRW. S. \n148, mit Wirkung zum 1. Februar 2004 geändert durch Art. 6 Nr. 1 des Zehnten Gesetzes zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV. NRW. S. 814, im \nFolgenden: VO zu § 5 SchFG) beseitigt werden. Diese Vorschrift sei nicht einschlägig, da \nseine übermäßige zeitliche Belastung nicht auf \"besonderen schulischen Aufgaben\" bzw. \n\"besonderer unterrichtlicher Belastung\" beruhe. Im Übrigen bestehe nach Ziffer 2.1.1 der \nVerwaltungsvorschriften zur VO zu § 5 SchFG kein Anspruch auf Herabsetzung der \nPflichtstundenzahl. Ihm sei für das Schuljahr 2002/2003 auch keine Herabsetzung der \nPflichtstunden nach § 3 VO zu § 5 SchFG gewährt worden.\n\n10\n\nFerner verweise er auf die Antwort der Landesregierung vom 29. Mai 2001 auf die Kleine \nAnfrage 412 der Abgeordneten Möllemann und Witzel (Landtags-Drucksache 13/1270).\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom \n18. Oktober 2. und des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2. zu verpflichten, seine \nwöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei \nPflichtstunden zu reduzieren, \n\n13\n\nhilfsweise unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober \n2. und des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2. festzustellen, dass seine \nwöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei \nPflichtstunden zu reduzieren ist.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZunächst werde auf die Bescheide vom 18. Oktober 2. und vom 14. August 2. \nverwiesen. Es bleibe anzumerken, dass die Ergebnisse des Arbeitszeitgutachtens der Firma \nMummert und Partner nicht als Faktum akzeptiert werden könnten, da die ermittelten Werte \nzur Lehrerarbeitszeit relativiert werden müssten (Selbstaufschreibung, systematische Fehler, \nGestaltungsfreiheit, häusliches Arbeiten). Das Verwaltungsgericht Minden habe in einem \nUrteil vom 17. Mai 2. (Az. 4 K 2067/99) weder die bestehende Pflichtstundenregelung \nbeanstandet noch eine Ungleichbehandlung zwischen den Lehrern der verschiedenen \nSchulformen noch im Verhältnis zu anderen Beamtengruppen festgestellt. Auf den Inhalt \ndieses Urteils werde verwiesen. \n\n17\n\nMit Urteil vom 1. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und \nausgeführt: Der Hauptantrag sei als Verpflichtungsklage statthaft, weil die durch \nRechtsverordnung festgesetzten Pflichtstunden einer Umsetzung im Einzelfall durch eine \nEntscheidung des Dienstherrn bedürften. Die Klage sei aber nicht begründet. Die Regelung \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n18\n\nDurch ein Unterrichtsdeputat von wöchentlich 24,5 Pflichtstunden werde dem Kläger \nkeine Arbeitszeit abverlangt, welche ihn unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz \ngegenüber den Landesbeamten außerhalb des Lehrerbereichs benachteilige. Die \nPflichtstundenregelung für Lehrer sei in die allgemeine beamtenrechtliche \nArbeitszeitregelung \"eingebettet\". Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der \nLehrer lediglich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei, im \nÜbrigen aber nur geschätzt werden könne. Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung \nmüsse sich die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der jährlich verlangten Gesamtarbeitszeit \nim Rahmen der 38,5-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall sei, komme es \nalleine auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung an. Der Umfang der so \ngenannten weichen Arbeitszeit werde von den Anforderungen bestimmt, die der Dienstherr \naufstelle, nicht von insoweit bestehenden Ansichten, Gepflogenheiten und Fähigkeiten der \nLehrer, worauf aber das Gutachten der Firma Mummert und Partner im Wesentlichen \nabgestellt habe. Angesichts knapper Haushaltsmittel könne der Dienstherr von den Lehrern \neine stärkere Konzentration auf den Unterricht als die den Schülern in erster Linie geschuldete \nDienstleistung verlangen, sofern für die außerunterrichtliche Tätigkeit noch ausreichend Zeit \nverbleibe. Dies erscheine als gewährleistet. Unter Berücksichtigung der Schulferien sei von \neiner Gesamtarbeitszeit der Lehrer von 43,43 Zeitstunden auszugehen. Davon stünden dem \nGymnasiallehrer bei einer Unterrichtszeit von 20,41 Zeitstunden (24,5 Unterrichtsstunden \nzuzüglich 5minütiger Pausen zwischen den Stunden) rund 23 Zeitstunden für seine \naußerunterrichtlichen Arbeiten zur Verfügung. Dies ermögliche es ihm, im Rahmen der \nregelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten zu erfüllen.\n\n19\n\nEine Ungleichbehandlung von Lehrern mit zwei Korrekturfächern einerseits und Lehrern \nohne Korrekturfächer andererseits sei (noch) nicht festzustellen. Zwar könne die \nArbeitsbelastung durch Korrekturen durchaus als Anknüpfungspunkt für ein unterschiedliches \nDeputat in Betracht gezogen werden. Dies bedeute aber nicht, dass der Normgeber zur \nHerabsetzung des Deputats für Lehrer mit Korrekturfächern verpflichtet sei. Es werde nicht \nverkannt, dass die Mehrbelastung eines Gymnasiallehrers, der zwei Korrekturfächer vertrete, \ngegenüber einem Kollegen, bei dem aufgrund seiner Fächer keine Korrekturarbeiten anfielen, \netwa vier bis fünf Stunden pro Woche ausmache. Wenn der Verordnungsgeber gleichwohl \nvon einer differenzierten Festsetzung der Pflichtstundenzahl abgesehen habe, so könne er \nhierfür nicht nur auf den Zustand der öffentlichen Kassen verweisen, sondern sich auch auf \nden Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stützen. Das Anliegen, über die bereits \nbestehenden Ausgleichmöglichkeiten hinaus größere individuelle Gerechtigkeit \nherbeizuführen, stelle den Verordnungsgeber in der Praxis vor kaum überwindbare \nHindernisse. Soweit das Gutachten der Firma Mummert und Partner zu dem Schluss komme, \ndass sich die Mehrbelastung durch Korrekturtätigkeiten quantifizieren lasse, sei dem entgegen \nzu halten, dass die Verlässlichkeit der insoweit errechneten Werte wegen der Art ihrer \nErmittlung (Selbstaufschreibung) zweifelhaft sei. Mit § 3 VO zu § 5 SchFG habe der \nVerordnungsgeber die Möglichkeit für eine bessere Berücksichtigung der Einzelfallumstände \nschaffen wollen. Unabhängig von der Frage ihrer Anwendbarkeit auf Belastungen durch \nKorrekturarbeiten zeige diese Bestimmung zugleich die Schwierigkeiten eines Ausgleichs \ndurch eine abstrakt-generelle Regelung. Angesichts dieser Schwierigkeiten machten \nSchulleitung und Lehrerkonferenz von dieser Vorschrift bislang praktisch keinen Gebrauch. \nAuch bei Anwendung der vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entwickelten \"Neuen \nFormel\" sei der Dienstherr zu einer differenzierten Behandlung von Korrekturfachlehrern und \nNichtkorrekturfachlehrern nicht verpflichtet. Der Unterschied könne zwar im Extremfall \ndurchaus spürbar sein; viele Lehrer stünden mit ihren Fächerkombinationen aber zwischen \ndiesen beiden Gruppen und zudem gebe es innerschulische Ausgleichsmöglichkeiten. Lasse \nsich nach allem eine ungerechtfertigte Benachteilung der Gymnasiallehrer weder im \nVerhältnis zu den übrigen Landesbeamten noch untereinander feststellen, scheide auch ein \nVerstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht aus. Der hilfsweise gestellte \nFeststellungsantrag sei bereits wegen der Statthaftigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten \nGestaltungsklage unzulässig.\n\n20\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der \nKläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen: Aufgrund des Gutachtens der Firma \nMummert und Partner könne die so genannte „weiche\" Arbeitszeit hinreichend konkret \nermittelt werden, so dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf eine grob-pauschalierende \nBetrachtungsweise habe zurückziehen dürfen. Ausgehend von den konkreten Angaben in \nseinem Antrag vom 17. August 2. überschreite er die für sonstige Landesbeamte geltende \njährliche Arbeitszeit von 1.694 Stunden gravierend, so dass eine Ungleichbehandlung \ngegenüber den Landesbeamten außerhalb des Lehrerbereichs vorliege. Aus einem von Prof. \nDr. L. erstellten Gutachten auf der Grundlage des in Hamburg angewendeten \nBerechnungsverfahrens ergebe sich, dass er auf eine Jahresarbeitszeit von 1.955,2 Zeitstunden \nkomme. Es liege des Weiteren eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrern ohne \nKorrekturfächer vor. Diese Ungleichbehandlung könne nicht allein aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität aufrecht erhalten bleiben. Der Verordnungsgeber sei vielmehr \nverpflichtet, eine individuelle Pflichtstundenregelung zu erlassen. Die Bandbreitenregelung (§ \n3 VO zu § 5 SchFG) werde an seiner Schule nicht praktiziert. Die von der Landesregierung \nauf weitere parlamentarische Anfragen erteilten Antworten (Landtags-Drucksachen 13/3901 \nund 13/4933) seien ausweichend und inhaltsleer. Da die Vorschrift zudem wenig bis gar nicht \npraktikabel sei, müsse der Verordnungsgeber selbst die unterschiedliche zeitliche \nInanspruchnahme der Lehrkräfte durch eine Differenzierung der Pflichtstundendeputate \nvorgeben und dürfe sie nicht dem Interessenkampf innerhalb einer Lehrerkonferenz \nüberlassen. \n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag zu \nerkennen.\n\n23\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSoweit der Kläger aus dem Arbeitszeitgutachten der Firma Mummert und Partner \nForderungen hinsichtlich der Bemessung der Lehrerarbeitszeit ableiten wolle, sei dem \nentgegenzuhalten, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sei, dass \nArbeitszeitgutachten wegen der Anknüpfung an Selbsteinschätzungen der Lehrer nicht \nhinreichend aussagekräftig sein. Überdies seien die Feststellungen der Gutachter nicht \ngeeignet, die Einschätzungsprärogative des Dienstherrn bei der Bemessung der Arbeitszeit der \nLehrkräfte im Sinne des Klägers einzuschränken. Die aufgabenkritisch nicht gewichteten \nSelbstauskünfte der Lehrkräfte an Gymnasien hätten deutliche Abweichungen ergeben. Die \nSituation sei von einer sehr heterogenen Selbsteinschätzung, nicht aber von einer Überlastung \ngekennzeichnet. Nach den Feststellungen der Gutachter ließen sich diese Unterschiede nicht \nallein aus einem fachspezifisch divergierenden Aufwand für Vor- und Nachbereitung und für \nKorrekturen erklären. Der in den einzelnen Fächern erforderliche Aufwand je \nUnterrichtsstunde weise bezogen auf den Durchschnittswert eine relativ hohe Streubreite auf, \ndie nicht zuletzt auf die individuelle Arbeitsweise der einzelnen Lehrkraft zurückzuführen sei. \nWesentlichen Einfluss habe auch die Fächerkombination. Für die Schulform Gymnasium \nhätten die Gutachter 445 Kombinationen erfasst. Vor diesem Hintergrund hätten die \nLehrerverbände und die Landesregierung in dem Eckpunktepapier ihrer gemeinsamen \nÜberzeugung Ausdruck verliehen, dass mehr Zeitgerechtigkeit nicht durch zentrale Vorgaben \nzu erreichen sei, sondern größere Entscheidungs- und Planungszuständigkeiten in der \neinzelnen Schule vorzuziehen seien. Mit der Änderungsverordnung zur VO zu § 5 SchFG \nseien für das Schuljahr 2002/2003 entsprechende Konsequenzen gezogen worden. Vor diesem \nHintergrund sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass die \naußerunterrichtliche Arbeitszeit für Lehrer nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. \nDie Gleichbehandlung der Lehrkräfte durch die schulformbezogene einheitliche \nPflichtstundenzahl verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nBezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung führt zu einem Teilerfolg. \n\n29\n\n1.) Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage statthaft. Das Verwaltungsgericht hat dies \ndaraus hergeleitet, dass die durch Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG) \nfestgelegte Anzahl der Pflichtstunden mindestens zu Beginn jeden Schuljahres für jeden \nLehrer einer Konkretisierung im Wege der Einzelfallentscheidung bedürfe. Diese stelle einen \nVerwaltungsakt dar, den der betroffene Lehrer u.a. mit der Verpflichtungsklage angreifen \nkönne. Ob dies zutrifft, erscheint nicht unzweifelhaft, kann aber dahinstehen. Immerhin legt \ndie genannte Vorschrift die Pflichtstundenzahl der Lehrer unmittelbar verbindlich fest und \nwird von daher für den Regelfall keiner Umsetzung mehr bedürfen. Im hier vorliegenden \nStreitfall hatte aber der Kläger einen individuellen Antrag auf Reduzierung seiner \nPflichtstundenzahl gestellt, über den das beklagte Land durch Verwaltungsakt entscheiden \nmusste und tatsächlich auch entschieden hat.\n\n30\n\n2.) Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren allein verfolgten erstinstanzlichen \nHauptantrag teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Reduzierung \nseines Unterrichtsdeputats um (mindestens) zwei Unterrichtsstunden; das beklagte Land ist \naber verpflichtet, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n31\n\na) Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens sind die tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Das im \nStreitfall einschlägige materielle Recht enthält keinen Anhaltspunkt, der eine Abweichung \nvon diesem Grundsatz rechtfertigen könnte. Demgemäß ist als Rechtsgrundlage für das \nBegehren des Klägers vorrangig § 3 VO zu § 5 SchFG in der heute geltenden Fassung in \nBetracht zu ziehen. Dass die Vorschrift im Zeitpunkt der Antragstellung vom 17. August 2. \nnoch nicht in Kraft war, ist ohne Bedeutung. Sie hat folgenden Wortlaut:\n\n32\n\n„Pflichtstunden-Bandbreite\"\n\n33\n\n(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch \nbesondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule \nausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen \nBelastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten \nWerte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die \nAbweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der \nAnrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.\n\n34\n\n(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die \nLehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen \ntrifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.\n\n35\n\nb) Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere in Hinsicht auf den \nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), bestehen gegen diese Regelung nicht. Sie geht \nfreilich davon aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG für den Regelfall die Arbeitszeit \nder Lehrer in nicht zu beanstandender Weise festlegt und lediglich unter den besonderen \nVoraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 bis 4 eine Abweichung hiervon geboten ist. Gegen \ndiesen Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Senat hat mit \nBeschluss vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - \n\n36\n\nRechtsprechungsdatenbank NRWE: www.justiz.\n\n37\n\nnrw.de/RB/nrwe/index.html; juris Rechtsprechung Nr. MWRE203011565; ebenso \nBeschluss des Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - zur Pflichtstundenerhöhung für Lehrer \nan Gesamtschulen\n\n38\n\nentschieden, dass die allgemeine Regelung über die Pflichtstundenzahl sowie deren \nErhöhung für Lehrer an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 zum Schuljahr 1997/98 (vgl. § 3 VO zu \n§ 5 SchFG a.F.) rechtmäßig sind. Hierzu hat er ausgeführt: \n\n39\n\n„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die \nPflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine \nbeamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist. Sie trägt dem besonderen Umstand \nRechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der \neigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen \nentsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen \nUnterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen \nnicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist \ninsoweit nur eine - grob pauschalierende - Schätzung möglich. In diesem Rahmen \nkonkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende \ndurchschnittliche Wochenarbeitszeit. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, RiA 1990, S. 194 f.; \nBeschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -; grundlegend Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C \n17.70 -, BVerwGE 38, S. 191 ff.\n\n41\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser groben \nSchätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen \nGesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen \nBeamten bleiben.\n\n42\n\nVgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O., S. 195 (dort zur \n40-Stunden-Woche).\n\n43\n\nDer rechtliche Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts enthält zwei keineswegs \nselbstverständliche Prämissen, die sich nicht nachteilig, sondern allein zu Gunsten der Lehrer \nauswirken können: Zum einen ist damit die rechtliche Forderung verbunden, die Arbeitszeit \nder Lehrer dürfe die wöchentliche Arbeitszeit der übrigen Beamten (derzeit 38,5-Stunden-\nWoche, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZV NRW) im Großen und \nGanzen nicht überschreiten. \n\n44\n\nAnders noch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, a.a.O., S. 197: Der \nverfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbiete nicht, die Pflichtstundenzahl der Lehrer \nabweichend von der allgemeinen Arbeitszeitregelung für Beamte festzusetzen, soweit dies \ndurch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sei. \n\n45\n\nZum anderen liegt der genannten Rechtsprechung die tatsächliche Annahme zugrunde, \ndass eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche unter den gegenwärtigen Verhältnissen \neine Obergrenze darstellt, die im Allgemeinen nicht überschritten wird. Ob dies zutrifft, \nerscheint dem Senat indessen durchaus fragwürdig. Betrachtet man wesentliche Bereiche des \nhöheren, aber auch Teile des gehobenen Dienstes, also die Laufbahngruppen, denen auch die \nLehrer zugeordnet sind, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass die regelmäßige \nWochenarbeitszeit nicht selten von einer nennenswerten Anzahl der Beamten überschritten \nwird. Dem muss für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht weiter \nnachgegangen werden. Zu Gunsten der Lehrer und damit auch des Klägers dieses Verfahrens \ngeht der Senat bei den weiteren Überlegungen von dem rechtlichen und tatsächlichen Ansatz \ndes Bundesverwaltungsgerichts aus: \n\n46\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die verlangte Arbeitsleistung über den danach \ndefinierten Rahmen hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, \nwelcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. \nEntscheidend ist vielmehr die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Er allein \nbestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und zweckmäßig \nist. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 2 C 40.77 -, BVerwGE 59, S. 142 \n(147); BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O., S. 195.\n\n48\n\nDabei unterliegt es dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis \nzwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für \ndie Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. Der Dienstherr bestimmt \nsomit, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber letztlich auch qualitativer \nHinsicht - an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, den \nKonferenzaufwand und den übrigen außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. \nDiese Einschätzung des Dienstherrn ist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. \nSie darf nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein. \n\n49\n\nOb dies der Fall ist, hängt freilich von einer nicht nur rechtlichen, sondern auch \ntatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung des Dienstherrn \nmaßgebenden Umstände ab. \n\n50\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -. \n\n51\n\nDabei ist wiederum zu beachten, dass die Arbeitsbelastung der Lehrer in besonderem \nMaße von einer Vielzahl von Imponderabilien beeinflusst wird. Abgesehen von subjektiven \nFaktoren wie der persönlichen Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst \ngestellten Anforderungen jedes einzelnen Lehrers wirken sich auch andere Faktoren \nnachhaltig aus, beispielsweise eine Verminderung der Klassenstärken oder Änderungen bei \nAnrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden und dergleichen. Gerade weil auch \nsolche subjektiven oder kaum messbaren Parameter das Ausmaß der Arbeitsbelastung mit \nbestimmen, kann nicht auf die Selbsteinschätzung der Lehrerschaft abgestellt werden.\n\n52\n\nVor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Rechtsprechung wiederholt geäußerten \nBedenken, ohne weiteres solchen Arbeitszeitgutachten zu folgen, die sich in weitgehendem \nMaße Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrer bedienen.\n\n53\n\nJüngst etwa OVG Saarland, Urteil vom 12. Januar 2003 - 1 N 2/02 - zitiert nach juris, Nr.: \nMWRE 108460300, auch zu dem Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und \nPartner; vgl. ferner Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2. - 1 N 4694/96 -, ESVGH 50, \n297 ff., sowie Urteil vom 22. August 2. - 1 N 2320/96 -, ZTR 2. , 577 ff.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 -, zitiert nach juris, Nr.: MWRE \n108969800.\n\n54\n\nDie hierin liegenden Unsicherheiten zeigen sich schon in dem von der \nUnternehmensberatung Mummert und Partner in ihrem Arbeitszeitgutachten tabellarisch \nzusammengestellten Zahlenwerk (vgl. Tabelle 11 des Untersuchungsberichtes Bd. I, S. 71). \nDie Spannbreite liegt danach für Gymnasien - bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit \nvon 1.900 Stunden - zwischen 930 (Minimum) und 2.562 Stunden/Jahr (Maximum). Die \nsogenannte \"Standardabweichung\" (bei 67 % der befragten Lehrer) in dieser Schulform liegt \nbei immerhin 309 Stunden pro Jahr. Deshalb kann das von der Antragsschrift angeführte \nGutachten von vornherein nur viel weniger ins Gewicht fallen als die Bewertung, die der \nDienstherr über den Standard der außerunterrichtlichen Tätigkeit der Lehrer trifft bzw. \nkonkret getroffen hat.\n\n55\n\nUnter Berücksichtigung dieses - sehr eingeschränkten - Prüfungsmaßstabes bestehen \nkeine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Einschätzung \nund Bewertung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an Gymnasien tätigen Lehrer durch \ndas beklagte Land. Die Festlegung des Standards ist insoweit, wie bereits ausgeführt, allein \nSache des Dienstherrn. Seine dahingehende Entscheidung mag rechtspolitisch angreifbar sein. \nRechtlich fassbare Mängel der aufgezeigten Art lassen sich indessen dem Antragsvorbringen \ndes Klägers jedenfalls nicht entnehmen. Es sei hinzugefügt, dass sie für den Senat auch aus \nsonstigen Umständen nicht erkennbar sind. Im Gegenteil zeigen die Berechnungen der \nzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n56\n\nvgl. zusätzlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2. - 2 A \n12980/95.OVG -, Schütz, ES/BI 2.4 Nr. 39, \n\n57\n\ndie auf die Relation zwischen reiner Unterrichtszeit und dem Aufwand für Vor- und \nNachbereitung abstellt, dass bei einer Unterrichtsverpflichtung in dem hier streitigen Umfang \nfür die außerunterrichtliche Tätigkeit mindestens ebenso viel Arbeitszeit verbleibt. Hieraus \nwird ohne weiteres sichtbar, dass von einer offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen \nBewertung durch den Dienstherrn nicht die Rede sein kann.\"\n\n58\n\nDiese Ausführung gelten erst recht für das seit dem 1. Februar 2004 gültige \nUnterrichtsdeputat von 25,5 Stunden. Im Zusammenhang mit dieser Pflichtstundenerhöhung \nist die wöchentliche Arbeitszeit der sonstigen Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Januar \n2004 um 2,5 Stunden auf nunmehr 41 Stunden erhöht worden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG \ni.d.F. des Art. 1 Nr. 15a des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nvom 17. Dezember 2003, GV. NRW. S. 814). Damit verbleibt den Lehrern nunmehr von der \nzur Verfügung stehenden Arbeitszeit ein größerer Anteil als bislang für ihre \naußerunterrichtlichen Tätigkeiten. Eine Ungleichbehandlung von Lehrern im Verhältnis zu \nsonstigen Landesbeamten kann daher nach wie vor nicht festgestellt werden.\n\n59\n\nAuch sonst ist gegen die vom Verordnungsgeber neu geschaffene Bandbreitenregelung \naufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die vom Verwaltungsgericht im \nAnschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage, ob \nder Verordnungsgeber aus Rechtsgründen verpflichtet war, der unterschiedlichen Belastung \nder Lehrer durch eine Pflichtstundendifferenzierung Rechnung zu tragen, oder es auch bei der \ngrundsätzlich einheitlichen Festlegung der Pflichtstunden für alle Lehrer hätte belassen \nkönnen, stellt sich nicht mehr. Allenfalls aufgeworfen ist nur noch die Frage, ob der \nVerordnungsgeber über die in § 3 VO zu § 5 SchFG getroffene Regelung hätte hinausgehen \nund die unterschiedlichen Pflichtstundendeputate der Lehrer selbst hätte festlegen müssen. \nDie dahingehenden Vorstellungen des Klägers sind wegen der Vielgestaltigkeit der \nregelungsbedürftigen Fälle, auf die das beklagte Land zu Recht hingewiesen hat, jedoch \nabwegig. Dass der hamburgische Verordnungsgeber trotz der damit verbundenen \nSchwierigkeiten diesen Weg beschritten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der \nhamburgischen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen \nSchulen vom 1. Juli 2003, HmbGVBl. S. 197,\n\n60\n\n- vgl. dazu auch den Bericht der 2. Hamburger Lehrerarbeitszeitkommission vom 17. \nFebruar 2003, veröffentlicht unter: http://fhh.hamburg.de/ stadt/ Aktuell/behoerden/bildung-\nsport/daten-und-fakten/lehrer-arbeitszeit-modell/ -\n\n61\n\nist die bis dahin auch in Hamburg geltende Pflichtstundenregelung zum Schuljahr \n2003/2004 durch ein Regelwerk ersetzt worden, bei dem die zur Erteilung einer \nUnterrichtsstunde insgesamt aufzuwendende Zeit durch Faktoren bestimmt wird, die je nach \nSchulform, Jahrgangsstufe und Unterrichtsfach unterschiedlich hoch angesetzt werden (vgl. § \n4 Abs. 2 der Verordnung). Eine solche Gewichtung von Unterrichtsfächern ist nur eine \nMöglichkeit, um die Mehrbelastung bestimmter Lehrer, darunter die der Korrekturfachlehrer, \nzu erfassen. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Lösung zu wählen.\n\n62\n\nVgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2. - 1 N \n4694/96 -, NVwZ Rechtsprechungs-Report 2002, 278 (280); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 12. September 2. , a.a.O., jeweils zum Ausgleich einer Korrekturbelastung durch \nindividuelle Entlastungen im Einzelfall.\n\n63\n\nDies gilt um so mehr, als auch die in Hamburg geltende Regelung trotz ihrer zahlreichen \nVarianten nicht ohne eine einzelfallbezogene Ausnahmevorschrift auskommt. In § 4 Abs. 2 \nSatz 2 der Verordnung wird dem Schulleiter nämlich die Entscheidung überlassen, von den \nErgebnissen der allgemeinen Regeln in Sonderfällen abzuweichen.\n\n64\n\nc) Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Reduzierung seines \nUnterrichtsdeputats um zwei Pflichtstunden eine neue fehlerfreie Entscheidung getroffen \nwird; denn die im vorliegenden Verfahren aufrecht erhaltene Weigerung des beklagten \nLandes, seinem Antrag zu entsprechen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten. Mangels Spruchreife kommt ein strikter Rechtsanspruch auf Reduzierung des \nUnterrichtsdeputats nicht in Betracht.\n\n65\n\naa) § 3 VO zu § 5 SchFG ist auf den vom Kläger verfolgten Anspruch im Ausgangspunkt \nanwendbar. Nach der Vorschrift soll eine „unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme\" u. a. \ndurch „besondere unterrichtliche Belastungen\" ausgeglichen werden. Entgegen den vom \nVerwaltungsgericht geäußerten Zweifeln unterfällt auch der vom Kläger ins Feld geführte \nKorrekturaufwand dem Begriff der besonderen unterrichtlichen Belastung. Dieser Begriff \nmuss nicht notwendig im Sinne eines Gegensatzes zu außerunterrichtlichem \n(Korrektur)Aufwand verstanden werden. Er lässt sich auch fachbezogen definieren und erfasst \ndann ohne Weiteres die Unterschiede in der Belastung etwa eines Englischlehrers im \nVerhältnis zu einem Sportlehrer. In diesem Sinne ist der Begriff auch gemeint; die \nEntstehungsgeschichte ist eindeutig: Mit der Vorschrift hat der Verordnungsgeber der lang \nanhaltenden Diskussion über die unterschiedliche, insbesondere vom jeweiligen \nUnterrichtsfach abhängige Belastung der Lehrer Rechnung getragen. Das ergibt sich u.a. aus \ndem Eckpunktepapier vom 6. Juni 2001 (Bl. 44 ff. der Akten),\n\n66\n\nvgl. auch „Weiterentwicklung der Lehrerarbeitszeit - Konsequenzen aus dem \nGutachten zur Arbeitszeit der Lehrerinnen und \nLehrer\", http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/ \nSchule/lehrer/Lehrerarbeitszeit/Eckpunktepapier.html,\n\n67\n\nin dem die (damalige) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit einem Großteil der Lehrerverbände vereinbart \nhat, „Unterschiede in der zeitlichen Belastung von Lehrerinnen und Lehrern, die das \nArbeitszeitgutachten als einen Hauptkritikpunkt aufzeigt, abzubauen\", „mehr \nZeitgerechtigkeit nicht durch zusätzliche zentrale Vorgaben\", sondern durch „größere \nEntscheidungs- und Planungszuständigkeit bei der Aufgabenverteilung in der einzelnen \nSchule zu schaffen\" und „den Schulen Gestaltungsspielräume und Flexibilität auch beim \nEinsatz der Lehrerarbeitszeit und der Verteilung schulischer Aufgaben einzuräumen\". Darauf \nhat auch das beklagte Land in der Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen.\n\n68\n\nDer Kläger selbst hält allerdings die - für sein Begehren günstige - Regelung in § 3 VO zu \n§ 5 SchFG für nicht anwendbar. Er meint, sie bringe nur „Unruhe, Unfrieden und \nUnzufriedenheit in die Lehrerschaft\" und hält den Verordnungsgeber selbst zu einer \nDifferenzierung der Pflichtstundendeputate für verpflichtet. Das rechtfertigt keine andere \nEntscheidung. Der Kläger vermag durch den Klageantrag zwar sein sachliches Begehren zu \nbegrenzen, kann aber nicht über die normativen Grundlagen verfügen, an denen dieses \nBegehren rechtlich zu messen ist. Im Übrigen treffen seine Einwände nicht zu. Sie bewegen \nsich auf einer bloß rechtspolitischen Ebene und haben - wie ausgeführt - auch keine \nGrundlage in höherrangigem Recht.\n\n69\n\nDie Regelung umfasst auch von ihrer Rechtsfolge her den streitgegenständlichen \nAnspruch: Die allgemeinen Pflichtstundendeputate können „unterschritten oder um bis zu drei \nPflichtstunden überschritten werden\" (Absatz 1 Satz 2); der Kläger beansprucht eine \nUnterschreitung um mindestens zwei Pflichtstunden.\n\n70\n\nbb) Die Feststellung der Schulleitung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen \ndes § 3 VO zu § 5 SchFG im Einzelfall vorliegen, ist nur eingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als „besondere \nschulische Aufgabe\" oder - wie hier von Interesse - als „besondere unterrichtliche Belastung\" \neinzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung dieser \nTätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren - voraus. Sie kann \nletztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern und unter \nEinbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Liegen danach die \nVoraussetzungen für eine Entlastung vor, ist die Schulleitung nicht ohne weiteres verpflichtet, \ndie Pflichtstundenzahl des betroffenen Lehrers zu reduzieren. Noch weniger besteht eine \nVerpflichtung zu einer Reduzierung in einem bestimmten Umfang. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Vorschrift und deren Rechtsfolge sind nicht im Sinne eines strikten \nRechtsanwendungsbefehls miteinander verknüpft. Die Entscheidung über den \nBelastungsausgleich liegt vielmehr im Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Stellen. \nDas verdeutlichen die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 verwendeten Wörter „soll\" bzw. „können\". \nBei der Ermessensausübung können zahlreiche Aspekte entscheidungstragend werden, die \nteils in den besonderen Verhältnissen der jeweiligen Schule, teils in allgemeinen, d.h. in allen \nSchulen zu beachtenden Grenzen angelegt sind. Mit Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist \nhervorzuheben, dass der Belastungsausgleich nicht über das hinausgehen darf, was „im \nEinzelnen erforderlich\" ist (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift). Die Pflichtstundenunter- und -\nüberschreitungen müssen sich überdies „in der Schule insgesamt ausgleichen\" (Absatz 1 Satz \n3 der Vorschrift). Das beruht auf schulrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die im - \nmitbetroffenen - Interesse der Allgemeinheit nicht vernachlässigt werden können: Weder darf \nder Belastungsausgleich zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung \nnoch zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Landeshaushalts führen. \nDementsprechend wäre die Annahme verfehlt, die Entlastung etwa der Korrekturfachlehrer \nmüsse mit einer Stellenvermehrung einhergehen.\n\n71\n\nAusgehend von all dem kann eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über den \nBelastungsausgleich nur in engen Grenzen stattfinden. Die auf der Tatbestandsseite eröffneten \nEinschätzungsprärogativen namentlich in der Feststellung „unterschiedlicher zeitlicher \nInanspruchnahme\" von Lehrern und das auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen \nlassen im Wesentlichen nur die Prüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden \nNormverständnis einschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig \nfestgestellten Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachtet, \nsachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang steht.\n\n72\n\nAngesichts dieser engen Grenzen für den Rechtsschutz im Einzelfall gewinnt die \nEinhaltung der Verfahrensregeln besondere Bedeutung. Die Entscheidung über den \nBelastungsausgleich ist nur dann rechtens, wenn sie in dem gem. § 3 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG \nvorgesehenen Verfahren herbeigeführt worden ist. Hierzu gehören - in dieser Reihenfolge - \nein Vorschlag des Schulleiters, die Entscheidung der Lehrerkonferenz über die Aufstellung \nvon Grundsätzen und schließlich die Entscheidung im Einzelfall, die wiederum dem \nSchulleiter obliegt (vgl. Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift). Eine praxisgerechte Handhabung \ndieses Verfahrens wird dabei in der Regel nur zum Schuljahresbeginn - in Ausnahmefällen \nzum Halbjahresbeginn - stattfinden können. Anderenfalls wäre ein nicht zu vertretender \nVerwaltungsaufwand zu erwarten, der gemessen an dem erreichbaren Zugewinn an \nEinzelfallgerechtigkeit unverhältnis wäre.\n\n73\n\ncc) Im Falle des Klägers hat seine - für das beklagte Land handelnde - Schule von § 3 VO \nzu § 5 SchFG bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn die Lehrerkonferenz - wie der \nKläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - am 2002 auf Vorschlag des \nLehrerrats die Anwendung der Bandbreitenregelung abgelehnt haben sollte, ist damit das in \nder Vorschrift geregelte Verfahren nicht eingehalten worden. Es fehlt bereits an einer \nEntscheidung über den klägerischen Antrag durch den Schulleiter. Im Übrigen ist der \nBeschluss der Lehrerkonferenz nicht auf Vorschlag des Schulleiters ergangen. Auch \nentspricht er inhaltlich nicht den Anforderungen des Absatzes 1, weil die \nBandbreitenregelung aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt worden ist. Diese \nErwägungen stehen - legt man den Vorschlag des Lehrerrats zugrunde - überdies auch sonst \nin allen Punkten im Widerspruch mit den oben näher dargelegten Maßgaben der \nVorschrift.\n\n74\n\nAufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass über seinen \nPflichtstundenermäßigungsantrag auf der Grundlage des in § 3 VO zu § 5 SchFG \nniedergelegten Verfahrens und nach Maßgabe der dort aufgestellten Grundsätze entschieden \nwird. Ein darüber hinausgehender strikter Rechtsanspruch, wie er mit der Klage verfolgt wird, \nbesteht hingegen nicht. Für eine Verengung der Beurteilungsspielräume und für eine \nErmessensreduzierung auf Null sind keine Anhaltspunkte gegeben. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. \n\n76\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nund des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287750","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/6-a-4402-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287750","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287750","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/6-a-4402-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287750","retrieved":"2026-07-09 03:06:01.243827+00:00"}}