{"status":"available","doknr":"OLD287747","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0316.6A1524.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"6 A 1524/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 00.00.0000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die \nBerufung wird insoweit zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin legte am 00.00.0000 die Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Fächer: Biologie und Sport) \nab. Nach Lehrtätigkeiten für die Arbeiterwohlfahrt und Volkshochschulen trat sie den \nVorbereitungsdienst am 00.00.0000 an. Am 00.00.0000 wurde ihr erstes Kind \ngeboren. Wegen der Mutterschutzfristen und des von ihr bis zum 00.00.0000 in \nAnspruch genommenen Erziehungsurlaubs wurde der Vorbereitungsdienst um ein \nJahr - bis zum 00.00.0000 - verlängert. Am 00.00.0000 legte die Klägerin die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Gesamtnote \n\"gut\" ab. Neben einer Lehrtätigkeit für die Volkshochschule N. arbeitete sie seit \ndem 00.00.0000 überwiegend halbtags für eine Fraktion des Landtags Nordrhein-\nWestfalen. Am 00.00.0000 wurde ihr zweites Kind geboren. Aufgrund ihrer \nBewerbung vom 00.00.0000 wurde sie zum 00.00.0000 als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes \neingestellt.\n\n3\n\nMit Datum vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin ihre Verbeamtung. Die \nBezirksregierung E. lehnte dies mit Bescheid vom 00.00.0000 mit der \nBegründung ab, die Klägerin sei bei ihrer Bewerbung vom 00.00.0000 bereits \n35 Jahre alt gewesen; Ausnahmen von dieser Höchstaltersgrenze für ihre Einstellung \nin das Beamtenverhältnis auf Probe griffen nicht ein. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 aus den Gründen des Erstbescheides \nzurück und führte zusätzlich aus: Die Geburt und die Betreuung des am \n 00.00.0000 geborenen Kindes der Klägerin rechtfertige keine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der \nBeamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO). Diese Umstände seien nicht \nursächlich dafür, dass die Klägerin erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres \neingestellt worden sei. Ihre Fächerkombination sei (erstmals) zum Schuljahresbeginn \n0000/00 und 0000/00 einstellungsrelevant gewesen, hingegen nicht zum \nSchuljahresbeginn 0000/00. Zum Schuljahresbeginn 0000/00 sei die \nFächerkombination Biologie/Sport zwar erneut einstellungsrelevant gewesen. Die \ndiesbezügliche Bewerbung der Klägerin sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Somit \nkomme ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze lediglich um zwei Jahre in \nBetracht. Die Klägerin sei jedoch erst nach dem 00.00.0000 (dem Tag der \nVollendung ihres 37. Lebensjahres) eingestellt worden. Eine ermessensweise \nAusnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO scheide aus. Es fehle an einem \ndienstlichen Bedürfnis für eine Verbeamtung der Klägerin. \n\n4\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Sie habe sich auf Anraten \nder Behörde auch erfolglos um eine Einstellung zum Schuljahresbeginn 0000/00 \nbeworben, obwohl ihre Fächerkombination zu diesem Zeitpunkt nicht \neinstellungsrelevant gewesen sei. Somit habe sie einen Einstellungsantrag bereits \nvor Vollendung ihres 35. Lebensjahres ( 00.00.0000) gestellt. Das müsse bei \nverfassungskonformer Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO für die Fiktion der \nErteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze genügen. Die \nKindesbetreuung müsse ihr ebenfalls zugute kommen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nder Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 \nund des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 \nzu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt: Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei nicht \ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. Die Geburt und die Betreuung des ersten \nKindes der Klägerin sei für eine Verzögerung ihrer Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst nicht die entscheidende Ursache gewesen. Wegen der Kindesbetreuung \nhabe sich ihre Zweite Staatsprüfung lediglich um ein Jahr - um die Zeit der \nVerlängerung ihres Vorbereitungsdienstes - und damit um weniger als die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze in ihrem Fall hinausgezögert. Nach der \nZweiten Staatsprüfung habe sie sich so bald wie möglich - zum Schuljahresbeginn \n0000/00 - um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben und diese \nBewerbungen bis zu ihrer Einstellung fortgesetzt. Somit habe sie sich nicht an der \nAufnahme einer Berufstätigkeit gehindert gesehen. Das gelte um so mehr, als sie seit \ndem 00.00.0000 mit mindestens einer halben Stelle anderweitig beschäftigt \ngewesen sei. Die Geburt und die Betreuung ihres zweiten Kindes schieden als \nUrsachen für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze schon deshalb aus, weil das \nKind erst nach Vollendung ihres 35. Lebensjahres zur Welt gekommen sei. Eine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze gelte auch nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 \nLVO als erteilt. An dem Tage, an dem sie den Antrag (auf Einstellung als Beamtin) \ngestellt habe, sei die Höchstaltersgrenze bereits überschritten gewesen, und eine \nerweiternde Auslegung dieser Bestimmung sei nicht geboten; auf frühere erfolglose \nBewerbungen sei nicht abzustellen. Auch eine ermessensweise Ausnahme nach \n§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sei seitens des Beklagten mit der Begründung, für eine \nVerbeamtung der Klägerin liege kein dienstliches Bedürfnis vor, beanstandungsfrei \nnicht anerkannt worden.\n\n10\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Ohne \ndie Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes um zwölf Monate wegen der \nBetreuung ihres ersten Kindes hätte sie die Zweite Staatsprüfung bereits im 00.0000 \nabgelegt. Dann hätte sie sich bereits sowohl zum Schuljahresbeginn 0000/00 als \nauch zum Schuljahresbeginn 0000/00 um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst \nbewerben können. Ihre Fächerkombination sei damals einstellungsrelevant gewesen. \nIm Übrigen sei ihr eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zumindest drei \nJahre zuzubilligen. Die Kausalität der Betreuung ihres ersten Kindes für die \nVerzögerung ihrer Einstellung über die Höchstaltersgrenze hinaus sei auch nicht \naufgehoben oder unterbrochen worden. Insbesondere sei dies nicht dadurch \ngeschehen, dass ihre Fächerkombination ab dem Schuljahresbeginn 0000/00 und \nbis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres nicht mehr einstellungsrelevant gewesen \nsei. In diesem Umstand liege keine für sie vermeidbare Verzögerung ihrer \nEinstellung. Eine solche sei unter anderen Aspekten ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu \nerkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nEr führt aus: Der Klägerin seien nicht mehr als zwölf Monate \nKindesbetreuungszeit, die Zeit der Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes, \nanzurechnen. Auch wenn sie ihr Kind nach der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung \nweiterhin betreut habe, sei nicht dies, sondern der seit dem Schuljahr 0000/00 \nbestehende \"Einstellungsstopp\" für die Fächerkombination Biologie/Sport Ursache \nder Verzögerung ihrer Einstellung. Zwar habe sie in der Tat keine Einstellungschance \nverstreichen lassen. Nach dem Ende ihres Vorbereitungsdienstes habe es aber bis \nzur Überschreitung der Höchstaltersgrenze gar keine Einstellungschance für sie \ngegeben. Ihre Bewerbungen seien deshalb durchgängig abgelehnt worden. Das \nmüsse zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen hätte sie sich, wenn sie die Zweite \nStaatsprüfung bereits ein Jahr früher - im 00.0000 - abgelegt hätte, zum \nSchuljahresbeginn 0000/00 nicht mehr bewerben können. Die Bewerbungsfrist sei im \n00.0000 schon abgelaufen gewesen. Außerdem sei die Ursächlichkeit der \nKindesbetreuung für eine Verzögerung ihrer Einstellung jedenfalls dadurch \nunterbrochen worden, dass sie erst mit Schreiben vom 00.00.0000 ihre Verbeamtung \nbeantragt habe. Unter diesen Umständen würde ein Anspruch der Klägerin auf \nBeamtung auch dann ausscheiden, wenn ihr eine Kindesbetreuungszeit von drei \nJahren zuzubilligen wäre. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (ein Hefter Personalakten Unterordner A) Bezug genommen. \n\n17\n\n Entscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n19\n\nDie begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen, kann der Senat allerdings nicht aussprechen. Die Sache war und ist \ninsoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht \nerkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben \nkönnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des \nEinstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die \ngesundheitliche Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. \n1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung. Dieses \nund andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens.\n\n20\n\nDie Klage hat jedoch bezüglich einer (in dem Klageantrag als \"minus\" \nenthaltenen) erneuten Bescheidung des Antrages der Klägerin vom 00.00.0000 auf \nEinstellung als Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts Erfolg (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die mit der \nKlage angefochtene Verwaltungsentscheidung, mit der die Verbeamtung der \nKlägerin wegen \"Überalterung\" abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig. Demgemäß ist \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und ist der Klage teilweise unter \nZurückweisung der Berufung im Übrigen stattzugeben.\n\n21\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO NRW) in \nder zugrunde zu legenden aktuellen Fassung der Änderungsverordnung vom \n11. April 2000, GV NRW S. 380, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO \nNRW (wozu die Klägerin zählt) in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt \noder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich \ndie Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18. Jahren verzögert, so darf diese \nAltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern \nhöchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO).\n\n22\n\nDie Klägerin ist inzwischen 47 Jahre alt. Das steht einem Erfolg der Klage aber \nnicht von vornherein entgegen. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sieht die Möglichkeit \nvor, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Danach kann auch noch heute einem \nfrüher entstandenen Recht der Klägerin, aufgrund ihrer Bewerbung vom \n 00.00.0000 als Beamtin auf Probe eingestellt zu werden, Rechnung getragen \nwerden.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Der Öffentliche \nDienst (DÖD) 1999, 139, und - 2 C 6.98 -, DÖD \n1999, 140, sowie vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2000, 305 = \nRecht im Amt (RiA) 2000, 286 = Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1129 = Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, \n297. \n\n24\n\nDem Begehren der Klägerin steht weder entgegen, dass sie bei der \nAntragstellung vom 00.00.0000 die Altersgrenze schon um mehr als drei Jahre, \nden bei einem Kind maßgeblichen Höchstzeitraum ( § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO), \nüberschritten hatte, noch dass die mit der Beschäftigung als Angestellte sinngemäß \nverbundene Ablehnung ihrer Verbeamtung bestandskräftig gewesen sei dürfte; die \nKlägerin hatte sich fast zwei Jahre lang nicht dagegen gewandt, dass sie lediglich im \nAngestelltenverhältnis eingestellt worden war. Mit dem Verbeamtungsgesuch vom \n 00.00.0000 hat sie nämlich den in ihrer Bewerbung vom 00.00.0000 \nenthaltenen Antrag auf Einstellung als Beamtin wiederholt, und der Beklagte hat sich \nbei seiner Entscheidung hierüber weder auf eine Überschreitung der Drei-\nJahresgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO noch darauf berufen, dass über die \nVerbeamtung bereits ablehnend bestandskräftig entschieden worden sei. Er erteilte \nder Klägerin vielmehr mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung einen \nZweitbescheid, indem er sich mit ihrem Begehren - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer \nBewerbung vom 00.00.0000 bzw. ihrer Einstellung in den Schuldienst - in der \nSache auseinandersetzte. Zu dem letztgenannten Zeitpunkt hatte die Klägerin die \nAltersgrenze erst um rund zweieinhalb Jahre überschritten. \n\n25\n\nAusgehend hiervon kann der Beklagte der Klägerin nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, sie sei für eine Verbeamtung zu alt. Jedenfalls bei der \nLehrereinstellung zum Schuljahresbeginn 0000/00 gemäß dem Runderlass des \nKultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1989, GABl. \nNRW. S. 652, war die Klägerin wegen der Geburt und der Betreuung ihres 0000 \ngeborenen Kindes gehindert, ein eventuelles Einstellungsangebot anzunehmen ihre \nFächerkombination war nach dem erwähnten Runderlass für sie einstellungsrelevant, \nund Bewerbungsschluss war der 00.00.0000. Das Hindernis für die Klägerin ergibt \nsich ohne Weiteres daraus, dass sie - wie der Beklagte nicht in Abrede stellt - ohne \ndie Geburt und die Betreuung des Kindes, die eine Verlängerung des \nVorbereitungsdienstes der Klägerin um 12 Monate mit sich brachte, die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht erst, wie es der Fall war, \nim 00.0000, sondern bereits ein Jahr früher abgelegt hätte. In diesem Falle hätte die \nKlägerin sich bereits in dem o.a. Lehrereinstellungsverfahren bewerben können. \nHiernach kann dahinstehen, ob sie sich theoretisch auch schon in dem \nvorangegangenen Lehrereinstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 0000/00 \n(Runderlass des Kultusministers vom 2. März 1989, GABl. NRW. S. 104) hätte \nbewerben können. In jenem Einstellungsverfahren war ihre Fächerkombination \nebenfalls einstellungsrelevant. Die Bewerbungsfrist endete allerdings schon am \n 00.00.0000 mit einer gleichzeitig gewährten Nachreichfrist für das Zeugnis über \ndie Zweite Staatsprüfung bis zum 00.00.0000. \n\n26\n\nOb diese Umstände, wie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nerforderlich,\n\n27\n\nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113, \n\n28\n\ndie entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür waren, dass die Klägerin nicht \nschon im Schuljahr 0000/00 oder zum Schuljahresbeginn 0000/00 und somit vor \nVollendung ihres 35. Lebensjahres, sondern erst danach in den öffentlichen \nSchuldienst eingestellt wurde, hängt allerdings von weiteren Voraussetzungen ab. § \n6 Abs. 1 Satz 3 LVO setzt nicht nur voraus, dass die Geburt oder die Betreuung von \nKindern die Einstellung verzögert hat. Die Bestimmung verlangt darüber hinaus, dass \ndie ohne die Kindesbetreuung mögliche frühere Bewerbung um die Einstellung Erfolg \ngehabt hätte. Außerdem ist erforderlich, dass nach der Zeit einer Kindesbetreuung \nnicht andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzu gekommen sind, die \nunabhängig von der Kindesbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die \nRegelaltersgrenze (Höchstaltersgrenze) hinausgeschoben haben.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C \n21.99 -, ZBR 2001, 32, m.w.N. \n\n30\n\nVermeidbare Verzögerungen (nach der Zeit der Kindesbetreuung) unterbrechen \nden Kausalzusammenhang zwischen der Kindesbetreuung und der Verzögerung der \nEinstellung.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1994 -\n 6 A 3377/93 -, a.a.O.\n\n32\n\nDazu zählen, wie ausgeführt, nur von dem Bewerber zu vertretende Umstände, \nalso nicht etwa eine mangels eines ausreichenden Rangplatzes oder mangels \nEinstellungsrelevanz der Fächerkombination erfolglose Bewerbung nach der Zeit \neiner Kindesbetreuung. Eine spätere erfolglose Bewerbung beseitigt die \nUrsächlichkeit einer Kindesbetreuung für die Verzögerung der Einstellung nicht. Sie \nlässt diese Ursächlichkeit gerade fortbestehen.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A \n510/01 -.\n\n34\n\nEine vermeidbare Verzögerung der Einstellung ist deshalb hier nicht \nfestzustellen. Wie der Beklagte selbst einräumt, hat die Klägerin nach der Ablegung \nder Zweiten Staatsprüfung keine Einstellungschance verstreichen lassen. Sie hat \nsich vielmehr fortlaufend erfolglos beworben. \n\n35\n\nAllerdings lässt sich nicht mehr aufklären, ob eine Bewerbung der Klägerin um \nEinstellung zum Schuljahresbeginn 0000/00 zum Erfolg geführt hätte. Der Beklagte \nhat auf entsprechende gerichtliche Anfrage mitgeteilt, Einstellungsunterlagen \nbezüglich eines möglichen Ranglistenplatzes der Klägerin für die Schuljahre 0000/00 \nund 0000/00 lägen nicht mehr vor. Der Senat hält eine Aufklärung des Sachverhalts \nvon Amts wegen in diesem Punkt nicht für möglich. Die prozessualen Folgen dieser \nUnerweislichkeit hat der Beklagte zu tragen. Grundsätzlich trägt zwar der \nEinstellungsbewerber die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang \nzwischen Kindesbetreuung und Einstellungsverzögerung. Hat der Dienstherr aber - \nwie hier - die Unterlagen über seine früheren Auswahlentscheidungen vernichtet, hat \ner die materielle Beweislast dafür, dass der betreffende Bewerber ungeachtet der \nKindesbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre, also \neine Bewerbung wegen des Platzes auf der Rangliste keinen Erfolg gehabt \nhätte.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C \n13.99 -, a.a.O., und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2001 - \n6 A 693/96 -, DÖD 2002, 262. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/6-a-1524-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/6-a-1524-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287747","retrieved":"2026-07-09 03:06:00.978001+00:00"}}