{"status":"available","doknr":"OLD287748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0316.18B555.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"18 B 555/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von den \nAntragstellern begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch \ndas vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt. \n\n3\n\nDie Beschwerde richtet sich allein gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, wonach der Wunsch der Antragsteller, weiter die ihnen von \nihrem/ihren in Deutschland lebenden Sohn/Söhnen geleistete Lebenshilfe in \nAnspruch nehmen zu können, nicht auf einen Duldungsgrund führe. Die Antragsteller \nhaben mit ihren diesbezüglichen Darlegungen indes (weiterhin) einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, \ndass die Antragsteller wegen ihrer engen familiären Bindungen zu ihren in \nDeutschland lebenden Söhnen Abschiebungsschutz beanspruchen könnten. \n\n4\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 55 Abs. 4 Satz 1 AuslG wegen \neiner rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Die rechtliche \nUnmöglichkeit kann sich hier nur aus übergeordnetem Recht ergeben. Dabei gilt es \nzwar zu beachten, dass den Schutzgewährungen des Art. 6 Abs. 1 GG in Anbetracht \nder familiären Bindungen zwischen den Antragstellern und ihren Söhnen erhebliches \nGewicht zukommen. Es entspricht aber der in den §§ 17 ff. AuslG zum Ausdruck \nkommenden gesetzlichen Wertung, dass den Eltern von Ausländern der Zuzug zum \nZwecke der Familienzusammenführung grundsätzlich nicht ermöglicht wird.\n\n5\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 2. März 2001 - \n18 B 1657/00 - und vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/02 -\n.\n\n6\n\nDiese für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgestellten \nVoraussetzungen sind bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzes zu \nberücksichtigen (und damit entgegen der Auffassung der Antragsteller auch zu Recht \nvom Verwaltungsgericht herangezogen worden), weil die Antragsteller letztlich einen \nDaueraufenthalt in Deutschland erstreben, ein solcher aber nicht im Wege einer \nDuldung nach § 55 AuslG ermöglicht werden kann.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 = DVBl. 2000, 417 = \nNVwZ 2000, 204 sowie den Senatsbeschluss vom 8. \nMai 2003 a. a. O. mit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend erweist sich die Abschiebung der \nAntragsteller nicht als rechtlich unmöglich. Auf der Grundlage der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen, die \nArt. 6 GG in solchen Fällen entfaltet, in denen der einen (weiteren) Aufenthalt \nbegehrende Ausländer familiäre Bindungen an berechtigterweise in Deutschland \nlebende Personen - namentlich wie hier ein Angewiesensein auf die Lebenshilfe des \nanderen Familienmitgliedes - geltend macht,\n\n9\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Dezember1989 \n- 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 = InfAuslR 1990, \n74 = FamRZ 1990, 363, vom 31. August 1999 - 2 \nBvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 \n= FamRZ 1999, 1577 und vom 30. Januar 2002 - 2 \nBvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = \nInfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601, \n\n10\n\nund der dabei gebotenen Betrachtung des Einzelfalles\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1999 \nund vom 30. Januar 2002, jeweils a.a.O.\n\n12\n\nist nämlich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n- festzustellen, dass es vorliegend nicht allein um die Zurückdrängung \neinwanderungspolitischer Belange zugunsten des Familienschutzes geht, sondern \ndass vielmehr der Umstand, dass den Antragstellern eine gesicherte wirtschaftliche \nExistenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären \nLebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse darstellt, welches einen \nDuldungsanspruch der Antragsteller ausschließt.\n\n13\n\nVgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 8. \nDezember 2003 - 18 B 2337/02 - und vom 19. \nFebruar 2004 \n - 18 522/03 -.\n\n14\n\nAbschließend merkt der Senat an, dass es den Antragstellern unbenommen \nbleibt, beim Verwaltungsgericht einen erneuten Antrag auf Abschiebungsschutz zu \nstellen, wenn sie dabei in geeigneter Weise glaubhaft machen, dass ihr \nLebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in der \nin § 17 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz AuslG beschriebenen Weise gesichert ist.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/18-b-555-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-16/18-b-555-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287748","retrieved":"2026-07-09 03:06:01.062963+00:00"}}