{"status":"available","doknr":"OLD287768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0315.20B180.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"20 B 180/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Rechtszüge auf 50.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie Beschwerde des Antragsgegners mit dem Begehren,\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der \nAntragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen Nummern 1 und 3 des Bescheides vom 17. Dezember \n2003 wiederherzustellen, abzulehnen,\nhat keinen Erfolg.\nAus dem Beschwerdevorbringen, das vom Senat allein zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), lassen sich keine hinreichenden Gründe dafür ableiten, die \nangefochtene Entscheidung zu ändern. \nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden \nInteressen ergibt die Orientierung an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs der \nAntragstellerin keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses \nan der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Der Antragsgegner \ntritt der Wertung des Verwaltungsgerichts, die allein für sofort vollziehbar erklärten \nNummern 1 und 3 des Bescheides vom 17. Dezember 2003 seien nicht offensichtlich \nrechtmäßig, ausdrücklich nicht entgegen. Er hält vielmehr den Ausgang des \nWiderspruchsverfahrens für offen, weil dort zu klären sei, ob das zum Beleg der \ngegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe dienende Filmmaterial - weitere \nBeweismittel dürften derzeit nicht existieren - Verhaltensweisen von Mitarbeitern der \nAntragstellerin zeigt, die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen und die getroffenen \nAnordnungen zur Videoüberwachung der Arbeitsräume der Antragstellerin \nrechtfertigen. An dieser Bewertung hält der Antragsgegner auch angesichts der in \ndas Beschwerdeverfahren eingeführten weiteren gutachterlichen Stellungnahmen \nder Wissenschaftler H. und X. - die den Standpunkt des Antragsgegners (bisher) \nnicht stützen - und der vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dem Antragsgegner zugeleiteten \nStellungnahmen fest. Noch in seinem Schriftsatz vom 15. März 2004 führt der \nAntragsgegner aus, dass ein \"abschließendes Urteil\", ob es im Betrieb der \nAntragstellerin definitiv zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen \ngekommen ist, erst möglich ist, wenn die gutachterlichen Bewertungen des \nFilmmaterials und der Erkenntnisse aus den Betriebsbesichtigungen vollständig \nvorliegen. Der Senat sieht insbesondere auch nach eigener Betrachtung des \nFilmmaterials keine Grundlage, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zugunsten \ndes Antragsgegners als vernachlässigbar gering einzuschätzen. Soweit die \nBeschwerdebegründung der Sache nach auf Fragen der Rechtmäßigkeitsbeurteilung \nzielt, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:\nDer Antragsgegner stützt die (nachträglich) verfügten Anordnungen auf § 11 Abs. 2a \nSatz 1 TierSchG, wonach eine (Haltungs- und Zucht-)Erlaubnis gemäß Absatz 1 \n- wie diejenige der Antragstellerin vom 20. Januar 2003 - unter Auflagen erteilt \nwerden kann, \"soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist\". Der Antragsgegner \nstellt mit diesem rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage, dass die Antragstellerin \nzugelassene Tierversuche durchführt, die durch die streitige Verfügung auch nicht \nunterbunden werden sollen. Diese Erwägung beruht darauf, dass die Tiere bei der \nDurchführung von zugelassenen Tierversuchen zwangsläufig bestimmten \nEinschränkungen, Beeinträchtigungen, Schmerzen und Leiden unterworfen sind und \ndass Eingriffe, die das zur Erreichung des mit dem zugelassenen Tierversuch \nverfolgten Zwecks unerlässliche Maß nicht überschreiten, nicht gegen das \nTierschutzgesetz verstoßen (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 TierSchG) und \ndeshalb als Grundlage für die getroffenen Anordnungen nicht herangezogen werden \nkönnen. Die Behörde ist an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden, \nTierversuche für bestimmte Zwecke zu gestatten und sogar vorzuschreiben (vgl. § 8 \nAbs. 7 TierSchG).\nDanach kommt es für die Rechtmäßigkeitsbewertung von vornherein nicht darauf an, \nob im angegriffenen Beschluss die Reichweite der Tierversuchsgenehmigung der \nBezirksregierung N. vom 10. Juli 2002 verkannt, insbesondere zu Unrecht \nangenommen worden ist, die im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten \nTierversuche seien durch eine staatliche Genehmigung legalisiert und daher bis zum \nBeweis des Gegenteils als konform mit dem Tierschutzgesetz anzusehen. Denn \ndiese Rüge geht an dem vom Verwaltungsgericht gewählten rechtlichen Ansatzpunkt \nvorbei. Im Übrigen steht nicht in Frage, dass die Antragstellerin nur zulässige \nTierversuche durchführt, unabhängig davon, ob diese durch Genehmigung oder kraft \nGesetzes zugelassen sind. \nGeht es mithin allein um die Beifügung weiterer Auflagen zur Haltungs- und \nZuchterlaubnis, so ist im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur \nmöglichen summarischen Prüfung bereits wesentlich zweifelhaft, ob ein die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG erfüllender \nSachverhalt gegeben ist. Der mit der Auflagenbefugnis verfolgte Zweck, der hier \nnicht mit einer der in § 11 Abs. 2a Satz 2 TierSchG beispielhaft bezeichneten \nMaßnahmen verfolgt wird, verlangt das bereits feststehende Vorliegen einer Gefahr \nfür die gehaltenen und/oder gezüchteten Tiere, vor der diese entsprechend den \ntierschutzgesetzlichen Erfordernissen \"im laufenden Betrieb\" zu schützen sind und \nder durch eine Anordnung begegnet werden soll und kann. Der Antragsgegner selbst \ngeht indes weder in seinem Bescheid noch mit seinem Beschwerdevorbringen vom \nBestehen einer solchen Gefahr aus, sondern nimmt einen \"Verdacht\" an und \nbezeichnet seine Anordnungen demgemäß als Maßnahmen zur Gefahrerforschung. \nAber auch diese müssen sich am Maßstab der Erforderlichkeit zum Schutz der Tiere \nmessen lassen, sodass es auch insofern hinreichender Anhaltspunkte für Gefahren \nin den Arbeitsräumen der Antragstellerin bedarf. \nDas gilt erst recht, soweit die angeordneten Maßnahmen künftig eher auf den \nGesichtspunkt einer Verhinderung tierschutzwidriger Vorfälle durch Kontrolle des \nlaufenden Betriebes gestützt werden sollten, wie der Antragsgegner im \nBeschwerdeverfahren geltend gemacht hat. Auch insoweit fehlt zurzeit, wie sich \nschon aus den eingangs genannten Gründen ergibt, die tatsächliche Basis für eine \nBewertung der Maßnahmen als offensichtlich rechtmäßig. Die Beurteilung, ob das \nFilmmaterial belegt, dass den Tieren (unnötige) Schmerzen, Leiden oder Schäden \nüber das durch die zulässigen Tierversuche bedingte unerlässliche Maß hinaus \nzugefügt und die Tiere nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes \nentsprechend gehalten, betreut und gepflegt worden sind, erfordert eine besondere \nSachkunde. Ohne Berücksichtigung der Einzelheiten der Tierversuche und der \nhiermit zwingend verbundenen Beeinträchtigungen der Tiere lässt sich insbesondere \nnicht der Schluss auf eine unsachgemäße, unnötig grobe Handhabung der Tiere \nziehen. Es obliegt materiell letztlich dem Antragsgegner, der als Anhaltspunkt für mit \ndem angefochtenen Bescheid abzuwehrende Missstände im Betrieb der \nAntragstellerin ausschließlich über das Filmmaterial verfügt, nachzuweisen, dass \ndieses Material bestimmte Geschehnisse in den jeweils einzubeziehenden \nZusammenhängen zutreffend wiedergibt und die Geschehnisse mit den gesetzlichen \nMaßstäben unvereinbar sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass das in Rede \nstehende Filmmaterial nicht von vornherein und aus sich heraus die notwendige \nÜberzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einer realistischen Wiedergabe \nalltäglicher Betriebssituationen bei der Antragstellerin vermittelt. Das über einen \nmehrmonatigen Zeitraum entstandene Material besteht aus einer szenischen Abfolge \nunterschiedlicher, gegebenenfalls zu beanstandender Vorfälle sowie kritischen \nKommentaren und ist von einem für die Belange des Tierschutzes engagiert Partei \nnehmenden Journalisten zusammengestellt worden, der hierbei, wie die \nauszugsweise Ausstrahlung zuerst im Fernsehen gezeigt hat, in erster Linie die \nöffentliche Aufmerksamkeit bezweckt. \nSollte der Antragstellerin, was der Antragsgegner geltend macht, mit den von ihr zur \nEntkräftung der öffentlichen Vorwürfe eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen \nS. und M. nicht der Nachweis gelingen, dass das Filmmaterial \ntierschutzwidrige Verhältnis nicht beweiskräftig belegt, steht nicht die Richtigkeit der \ngegenteiligen Annahme fest. Festzuhalten ist, dass der Antragsgegner selbst im \nangefochtenen Bescheid lediglich Zweifel an einer sachgemäßen Behandlung der \nTiere angebracht hat und hieran im Beschwerdeverfahren festhält. Der Senat sieht \nvor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner vorgelegten \nStellungnahmen keine tragfähige Basis für die Annahme, dass sich die Zweifel zur \nGewissheit tierschutzwidriger Vorfälle verdichtet haben könnten. Soweit der \nAntragsgegner in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Filmszene \"Affe mit \ngebrochenem Arm\" abhebt, hat sich ausweislich der Verfügung der \nStaatsanwaltschaft N. vom 19. Februar 2004 - 48 Js 629/03 - nach umfassender \nAufklärung des Sachverhalts unter Hinzuziehung des Zeugen N. , der den Film \naufgenommen hat, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters S. \nbestätigt, dass diese Fraktur nicht mit der Herausnahme eines Affen aus dem Käfig \nin einer zuvor gezeigten Filmszene in Verbindung steht. Dass die vom Gutachter \nM. erkannten \"unnötigen\" Verhaltensweisen auch tierschutzwidrig sind, ist gerade \noffen.\nSoweit die Anordnung einer Videoüberwachung der Arbeitsräume auch der \nMitarbeiterüberwachung auf tierschutzgerechtes Verhalten zu dienen bestimmt sein \nsollte, weil die Aufzeichnungen nach Nummer 3 des angefochtenen Bescheides dem \nAntragsgegner auf sein Verlangen zur Einsichtnahme und Auswertung \nauszuhändigen sind, ergeben sich wegen der differenzierten Ausformung der \nbehördlichen Aufsicht über eine Tierversuchseinrichtung in § 16 TierSchG Zweifel, \nob § 11 Abs. 2a TierSchG hierzu ermächtigt. Einzustellen ist ferner, dass das Recht \nauf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter berührt sein kann und eine \nVerpflichtung zum filmischen Nachweis unsachgemäßer Behandlung der Tiere \nfaktisch einen unzulässigen Zwang zur Selbstbelastung (§ 16 Abs. 4 TierSchG) \nbedeuten kann. Mit Blick auf die in § 16 Abs. 3 TierSchG ausdrücklich geregelten \nAufsichtsbefugnisse der Behörde, die in weit geringerem Maße in die Rechtsstellung \nder davon Betroffenen eingreifen, liegt es nicht fern, dass der Gesetzgeber die \nVideoüberwachung zum Zwecke der Verhaltenskontrolle ausdrücklich geregelt hätte, \nwenn er sie als zulässiges Aufsichtsinstrument betrachten würde. Soweit der \nAntragsgegner mit der Beschwerde die Funktion der Videoaufnahmen vorrangig in \nder Verhinderung tierschutzwidriger Vorgänge sieht, versteht es sich ebenfalls nicht \nvon selbst, dass sie nach Maßgabe einer generalklauselartigen Eingriffsbefugnis, wie \nsie § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG enthält, angeordnet werden dürfen. \nBedenken gegen die getroffenen Anordnungen ergeben sich ferner unter den \nGesichtspunkten der Eignung und Erforderlichkeit. Die vom Antragsgegner \nbeauftragten Gutachter H. und X. halten eine kontinuierliche \nVideoaufzeichnung zum einen im Hinblick auf den Tierschutz für nicht besonders \ndienlich; zum anderen sehen sie Bedenken gegen die Auswertbarkeit des \nFilmmaterial (Nummer 6.2 der auszugsweise übermittelten \"Begutachtung von \nHaltung und Umgang mit Primaten der Fa. D. in N. \"). Es überzeugt, dass eine \nAuswertung schon angesichts der Masse des anfallenden Materials in ihrer Intensität \nkaum über dasjenige hinausgehen könnte, was sich mit qualifizierten Stichproben \nerreichen ließe, wenn diese auf der Grundlage der geplanten und der \nTierschutzbeauftragten der Antragstellerin ohne weiteres zugänglichen \nArbeitsabläufe gezielt durchgeführt würden. Demgegenüber könnte eine Auswertung \nder täglich anfallenden 96 Stunden Videoaufzeichnungen, von denen in den 22 \nArbeitsräumen - unwidersprochen - wohl mindestens auszugehen ist, schwerlich \nmehr als Zufallsfunde ergeben. Die Gutachter verweisen daher nachvollziehbar auf \nHandlungsalternativen, die die Antragstellerin geringer belasten und mehr Erfolg für \ndie Gewährleistung eines tierschutzgerechten Umgangs mit den Versuchstieren \nversprechen. Soweit in den Stellungnahmen C. und S. Mängel vor allem der \nUnterbringung der Tiere angesprochen sind, ist ein innerer Bezug zu den verfügten \nMaßnahmen ohnehin nicht erkennbar. \nSind die angegriffenen Anordnungen in dem Bescheid vom 17. Dezember 2003 \nbereits aus den vorgenannten Gründen nicht offensichtlich rechtmäßig, so brauchen \ndie sonstigen Einwände der Antragstellerin gegen ihn nicht erörtert zu werden.\nDie von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs gelöste Interessenabwägung fällt \nzulasten des Antragsgegners aus, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an \nder sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht besteht. \nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Anfechtungswiderspruch vorbehaltlich der \nAusnahmen nach § 80 Abs. 2 VwGO aufschiebende Wirkung; zureichende Gründe, \nvom Regelfall abzuweichen, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich nicht aus den \nFolgen, die dadurch entstehen, dass sich der angefochtene Bescheid \nmöglicherweise im Verfahren zur Hauptsache als rechtmäßig erweisen wird, aber bis \ndahin nicht vollzogen worden ist. Bei einer sofortigen Vollziehung hat die \nAntragstellerin gewichtige Nachteile zu bewältigen. Was die durch die Vollziehung für \nsie ausgelösten Folgen anlangt, ist vom objektiven Erklärungsgehalt der im Bescheid \nvom 17. Dezember 2003 getroffenen Anordnungen auszugehen. Danach ist \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin in Nummern 1 und 3 \nverbindlich aufgegeben worden ist, in den Räumen, in denen mit Affen umgegangen \nwird (Arbeitsräumen), stationäre Videokameras zu installieren, die den Umgang mit \nAffen lückenlos erfassen. Dass es der Antragstellerin freigestellt sein sollte, mobile \nVideokameras einzusetzen, wie der Antragsgegner nunmehr meint, ist im Bescheid \nnicht mit der für Maßnahmen eingreifender Art zu fordernden Klarheit verdeutlicht. \nDas folgt ohne weiteres aus der Begründung des Bescheides, wo ausdrücklich von \nder \"Installation\" von Kameras gesprochen worden ist, und entspricht auch dem \nZweck der Filmaufnahmen, Fehlverhalten vollständig und beweiskräftig zu \ndokumentieren. Die Installation der Kameras in den vorhandenen 22 Arbeitsräumen \nverursacht ersichtlich Kosten in ganz beträchtlicher Höhe. Bei mobilen Kameras \nfielen im Übrigen für deren Bedienung zusätzliche Personalkosten an, die angesichts \nder Vielzahl der betroffenen Tiere und der mit ihnen umgehenden Mitarbeiter \ngleichfalls einen erheblichen Umfang erreichen würden. Weiterhin ist es \nzeitaufwändig und folglich ebenfalls kostenträchtig, das anfallende Filmmaterial \nauszuwerten. Diese der Tierschutzbeauftragten der Antragstellerin aufgegebene \nAuswertung ist, wie schon gesagt, wegen der großen Menge des Materials \narbeitstäglich kaum zu bewältigen. Für eine diese Belastung annähernd \nausgleichende Entlastung der Tierschutzbeauftragten durch die Aufnahmen ist \nKonkretes nicht beigebracht; die Steigerung ihrer Arbeitsbelastung ist im Gegenteil \nunverkennbar. Zudem ändert die den Aufzeichnungen aus der Sicht des \nAntragsgegners zukommende Funktion einer Unterstützung der \nTierschutzbeauftragten nichts an der Notwendigkeit der Erfüllung ihrer sonstigen \nvielfältigen Aufgaben (§ 8b Abs. 3 TierSchG), die sich nicht auf die Arbeitsräume \nbeschränken. Ferner sind die Aufzeichnungen für die Mitarbeiter, selbst wenn \nvergleichbare Maßnahmen anderweitig gängig sein sollten, belastend, weil sie unter \nden vorliegenden Gegebenheiten mit einer ständigen, von Misstrauen geprägten \nBeobachtung verbunden sind und die Arbeitsbedingungen ersichtlich nachteilig \nbeeinflussen. Das kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mit der Loyalität \nder Mitarbeiter angezweifelt werden, weil die Anordnungen gerade auf Zweifeln \nberuhen, ob sich die Mitarbeiter, was den schonenden Umgang mit den Tieren \nangeht, tatsächlich loyal verhalten; es fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die \nGeschäftsleitung der Antragstellerin die vom Antragsgegner beanstandeten \nUmgangsweisen gutheißen könnte. \nAuf Seiten des öffentlichen Interesses an einem effektiven Tierschutz fällt ins \nGewicht, dass die mit den Tierversuchen unumgänglich einhergehenden \nBeeinträchtigungen der Tiere gerade in den Phasen direkt vor, während und nach \nden einzelnen Versuchstätigkeiten durch die streitigen Anordnungen von vornherein \nnicht gemildert werden können und sollen. Der Antragsgegner hat es zudem in der \nHand, durch eine Intensivierung der Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin \nmöglichem tierschutzwidrigen Verhalten vorzubeugen. Dass nur die angeordnete \nVideoüberwachung in den Arbeitsräumen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz \nwirksam verhindern könnte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen, wie erwähnt, \nauch nach Auffassung der Gutachter nicht entnehmen. Verbleibende Lücken in den \nKontrollen unterscheiden sich nicht wesentlich von \"Dunkelfeldern\" in anderen für \ngefährdete Rechtsgüter vergleichbar empfindlichen Bereichen, in denen \nerfahrungsgemäß Menschen die an sie gestellten Anforderungen missachten \nkönnen, ohne greifbare Spuren zu hinterlassen, und in denen an eine Überwachung \ndurch Videokameras in Reaktion in erster Linie auf öffentliche Vorwürfe von keiner \nSeite ernstlich gedacht wird. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin \nkooperationsbereit ist und unmittelbar nach Veröffentlichung der erhobenen Vorwürfe \nMaßnahmen, insbesondere der Überwachung, Schulung und Aufklärung ihrer \nMitarbeiter getroffen hat, um möglichen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz noch \nweitergehend als bisher vorzubeugen.\n\n2\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den der \nAntragstellerin mit den angeordneten Maßnahmen abverlangten technischen und \npersonellen Aufwand pauschalierend mit 100.000 EUR bewertet; für das Verfahren \nvorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte dieses Betrages anzusetzen. Die \nerstinstanzliche Festsetzung ist entsprechend zu ändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/20-b-180-04","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/20-b-180-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287768","retrieved":"2026-07-09 03:06:02.843025+00:00"}}