{"status":"available","doknr":"OLD287767","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0315.13B259.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"13 B 259/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 45.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nder Antragstellerin die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransportes mit sechs \nKrankentransportwagen im Stadtgebiet E. zu verlängern (für die Fahrzeuge E. 4, E. 0 und E. 2) \nbzw. neu zu erteilen (für die Fahrzeuge E. 5, E. 70 und E. 24), hat auf Grund des allein zu würdigenden \nBeschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) keinen Erfolg. Dabei geht der Senat zugunsten der \nAntragstellerin davon aus, dass der Zulässigkeit des Antrags nicht schon eine bestandskräftige, auf \nUnzuverlässigkeit gestützte Widerrufsverfügung entgegensteht. Auch jetzt ist der erforderliche \nAnordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zumindest die Zuverlässigkeit nach § 19 Abs. 1 \nNr. 2 RettG NRW i.V.m. Abs. 3 der genannten Vorschrift ist nämlich in Frage gestellt.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat in großem Umfang ungenehmigte Fahrzeuge eingesetzt und damit ohne \nGenehmigung Krankentransporte durchgeführt. Sie räumt dies für den Monat Juni 2003 und einen \nKrankentransportwagen selbst ein; in dem angefochtenen Beschluss ist dies aber auch zumindest für Juli 2003 \nund den 12. November 2003 dargelegt worden. Hinzu kommt, dass sie auch mit zunächst genehmigten \nFahrzeugen nach Genehmigungsablauf im Januar 2003 Krankentransport durchgeführt hat, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Ein solches Vorgehen ist geeignet, die Behauptung der \nAntragsgegnerin, die Antragstellerin sei unzuverlässig, zu stützen. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der \nfehlenden Anträge auf Genehmigungsverlängerungen Fahrlässigkeit zu Grunde liegen sollte. Dieses Verhalten \nist umso gewichtiger als die zentrale Voraussetzung für den Einsatz von Krankentransportwagen, nämlich die \nGenehmigung, nicht nur kurzfristig fehlte sondern über Monate und für verschiedene Fahrzeuge.\n\n4\n\nDer Vorstehendes betreffenden Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses auf den Seiten 6 und 7 tritt die \nBeschwerde nur mit dem - unzutreffenden - Hinweis entgegen, es widerspreche dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, die Feststellung der Unzuverlässigkeit allein aus dem Fehlverhalten im Juni 2003 \nherzuleiten. Mit dem weiteren Argument der Ausnutzung ausgelaufener Genehmigungen setzt sich die \nBeschwerde nicht auseinander; die Antragstellerin geht im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 aber selbst vom \nEinsatz von acht statt der genehmigten fünf Krankentransportwagen bis zum 12. November 2003 aus, nimmt \nhingegen zu dem gerichtlichen Vorhalt auch hinsichtlich des nicht nur ersatzweisen Einsatzes zweier \nKrankentransportwagen keine Stellung im Beschwerdeverfahren.\n\n5\n\nDie vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkte, die einem Anordnungsanspruch noch immer entgegenstehen, \nwerden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin ausgewechselt worden ist. \nMöglicherweise mag ein solcher Wechsel, wenn - wie hier - bisherige Fahrzeuggenehmigungen abgelaufen sind, \nzu neuen Anträgen bei der Behörde berechtigen; jedenfalls muss dieser zunächst Gelegenheit gegeben werden, \ndie Zuverlässigkeit und Eignung des neuen Geschäftsführers zu überprüfen. Insofern ist auch die an das \nAmtsgericht E. - Handelsregister - gerichtete Versicherung vom 12. Februar 2004 mit der notariell \nbeglaubigten Unterschrift des neuen Geschäftsführers nicht umfassend genug. Sie ist auch nicht einer an die \nAntragsgegnerin gerichteten eidesstattlichen Versicherung gleichwertig. Die Aufklärung insofern hat nicht im \nRahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu geschehen. \n\n6\n\nWenn auch in der Regel die Gerichte gehalten sein mögen, im Rahmen von Eilverfahren anstehende \nRechtsfragen zu entscheiden und deren Beurteilung nicht ins Hauptsacheverfahren zu verweisen, braucht dies im \nvorliegenden Fall wegen der bereits vorstehend aufgezeigten mangelnden Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs im Tatsächlichen nicht zu geschehen. Allerdings mag der Antragstellerin bei \nsummarischer Prüfung eingeräumt werden, dass ihre Auslegung des - bundesrechtlichen! - § 48 Abs. 2 Nr. 3 \nFahrerlaubnisverordnung nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, während die Ansicht des \nVerwaltungsgerichts insofern eher fraglich erscheint, als sie sich am Landesrecht NRW orientiert, obwohl in den \nverschiedenen Bundesländern ganz unterschiedliche Regelungen erfolgen konnten und erfolgt sind.\n\n7\n\nIst die Beschwerde somit zurückzuweisen, hat die Antragstellerin auch die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. \n\n8\n\nDer Streitwert entspricht der ständigen Praxis des Senats in Eilverfahren.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/13-b-259-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/13-b-259-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287767","retrieved":"2026-07-09 03:06:02.763712+00:00"}}