{"status":"available","doknr":"OLD287766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0315.13B16.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"13 B 16/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beiden Instanzen auf je 7.500,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen \nAnordnungsanspruch auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Das gilt auch für das zentrale \nArgument seines Vorbringens, er habe Anspruch auf die Erteilung einer Krankentransportgenehmigung, weil im \nBereich des Antragsgegners bei der Notfallrettung die Eintreffzeiten von 5 bis 8 Minuten innerstädtisch und bis \n12 Minuten im ländlichen Bereich nicht eingehalten würden. Zwar beruft sich der Antragsteller insofern auf \neinen vom Senat entwickelten Rechtsgedanken, dass nämlich der Staat und seine Gliederungen sich dann nicht \nauf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW berufen können, wenn im öffentlichen \nRettungsdienst selbst die Vorgaben der Eintreffzeiten nicht eingehalten werden.\n\n3\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom \n2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, OVGE 44, 126, \nStädteT 1994, 751 = RettD 1994, 35 = EilDStT 1994, \n861 = NWVBl. 1995, 26 sowie die nordrhein-\nwestfälische Rechtslage im Einzelnen ableitend \nBeschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, \nVRS Bd. 98, 476 = NWVBl. 2000, 103.\n\n4\n\nHieran hält der Senat auch weiterhin fest, zumal der Europäische Gerichtshof \naus Anlass eines Falles nach dem rheinland-pfälzischen Rettungsrecht eine ähnliche \nForderung entwickelt hat.\n\n5\n\nVgl. Urteil vom 25. Oktober 2001 - C - 475/99 -, \nDVBl. 2002, 182, Rz 62 - 64.\n\n6\n\nBisher brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob es zur Annahme eines \nfunktionsfähigen Rettungsdienstes ausreicht, wenn die Eintreffzeiten in 90 % der \nFälle der Notfallrettung eingehalten werden oder ob für diese Feststellung 95 % \nerforderlich sind. Jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren geht der Senat davon \naus, dass nicht 95 % sondern 90 % der Einsätze die Eintreffzeiten einhalten müssen. \nZwar hat der Senat zunächst mit dem Abgehen von 100 % sog. \"Ausreißer\" als \nunschädlich qualifizieren wollen, was für den Maßstab 95 % sprechen könnte.\n\n7\n\nVgl. Beschluss vom 22. Oktober 1999, \na.a.O.\n\n8\n\nIn Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden \nstellt der Senat bei seiner Entscheidung nunmehr darauf ab, dass nach § 19 Abs. 4 \nRettG NRW neben der Eintreffzeit u. a. die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage \nzu berücksichtigen ist. Dies korrespondiert mit der Aufgabenbeschreibung in § 6 Abs. \n1 RettG NRW als u. a. \"bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung\". Zu strenge \nAnforderungen an die Eintreffzeiten würden - vorbehaltlich anderer Erkenntnisse in \neinem Hauptverfahren - eine finanzintensive Vorhaltung von Überkapazitäten \nerforderlich machen, die sogar die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes \ngefährden könnten. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C \n20.98 -, DVBl. 2000, 124 zum Hessischen \nRettungsdienstgesetz\n\n10\n\nAus dem vorstehend zitierten Urteil ergibt sich zugleich, dass es entgegen dem \nBeschwerdevorbringen nicht auf die Möglichkeit der Erhöhung der Gebühren bis zur \nKostendeckung ankommen kann. Die anfallenden Kosten müssen im Rettungsdienst \nganz überwiegend von öffentlichen Kassen, insbesondere den gesetzlichen \nKrankenversicherungen, getragen werden. Überhöhte Preise, die sich aus der \nVorhaltung von Überkapazitäten ergeben, stellen daher eine massive Belastung der \nAllgemeinheit dar. Die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, deren \nBelastungsfähigkeit wohl kaum noch gesteigert werden kann, ist ein wesentlicher Teil \nder Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und hat große Bedeutung für das \nGemeinwohl.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 \nBvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 229 f.\n\n12\n\nDiese Gesichtspunkte der Bedarfsgerechtigkeit und der Auswirkung auf das \nGesundheitswesen führen zwar nicht zur Aufgabe des Erfordernisses der Einhaltung \nder für Nordrhein-Westfalen geltenden Eintreffzeiten. Jedoch ist jenen anderen \nGesetzesvorgaben ebenfalls Rechnung zu tragen bei der Festlegung, in welchem \nUmfang die Eintreffzeiten, gemessen an der Zahl der Fälle, eingehalten werden \nmüssen. Eine Berücksichtigung nur ganz besonderer Ausnahmefälle würde dem \nöffentlichen finanziellen Anliegen nicht gerecht.\n\n13\n\nSoweit sich der Antragsteller auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs \n(a.a.O.) beruft, vermag der Senat dem eine Notwendigkeit des Einhaltens von \nEintreffzeiten zu 100 oder 95 % nicht zu entnehmen. Der öffentlich organisierte \nRettungsdienst muss danach tatsächlich in der Lage sein, die Nachfrage zu decken \nund nicht nur die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, die Leistungen des \nRettungsdienstes in allen Situationen Tag und Nacht sicher zu stellen, sondern auch \ndie Krankentransportleistungen effizient anzubieten.\n\n14\n\nBei der Feststellung der Eintreffzeit kommt es auf den Zeitpunkt des Eintreffens \ndes ersten Hilfsfahrzeuges am Notfallort an, das entgegen der Beschwerde auch ein \nNotarzteinsatzfahrzeug (NEF) sein kann. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt \nbringt dieses NEF bereits wirksame Hilfe; hierauf ist abzustellen und nicht auf den \nGesichtspunkt, dass dieses Fahrzeug nicht zum Transport von Notfallpatienten \ngeeignet ist.\n\n15\n\nNach den im Eilverfahren nicht zu beanstandenden Berechnungen des \nAntragsgegners wird die Eintreffzeit von 12 Minuten für ländliche Gebiete in 92,1 % \nder Fälle eingehalten. Ob und in welchem Umfang die Stadt E. als innerörtlich mit \neiner erforderlichen Eintreffzeit von mindestens 8 Minuten zu beurteilen ist, kann \ndahingestellt bleiben. Wenn man die Kernstadt von E. als innerörtlich bewertet, \nergeben sich 91,1 % und bei der Beurteilung von E. insgesamt als innerstädtisch \nimmerhin noch 90,4 %. Die Überprüfung der Berechnung im Einzelnen muss einem \neventuellen Hauptverfahren vorbehalten bleiben.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \n\nentspricht der ständigen Praxis des Senats, in Eilverfahren des Hauptsachestreitwert \nvon 15.000,-- EUR zu halbieren; entsprechend ist die erstinstanzliche Festsetzung \nabzuändern.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/13-b-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/13-b-16-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287766","retrieved":"2026-07-09 03:06:02.685463+00:00"}}