{"status":"available","doknr":"OLD287765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0315.12A714.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"12 A 714/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 22. November 2000 und 7. \nDezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2001 \nverpflichtet, den Klägern zu 3. bis 11. jeweils 27,41 EUR (53,61 DM) in Ansehung \ndes Sonderbedarfs für Weihnachten 2000 zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu einem \nViertel, die weiteren Kosten tragen die Kläger jeweils zu gleichen Teilen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zu weiteren Leistungen \nverpflichtet worden ist.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren einmalige Beihilfen anlässlich des Weihnachtsfestes des \nJahres 2000 sowie für Winterbekleidungs- und für Schulbedarf. Die Kläger zu 1. und \n2. sind Eheleute. Sie sind die Eltern der am \n\n3\n\ngeborenen Kläger zu 3. bis \n11..\n\n4\n\nDie Kläger bezogen im Mai 2000 eine 104,32 qm große, erstmals zum 1. Januar \n1997 bezugsfertig gewordene Wohnung in dem Haus T. weg 8 A in der Stadt \nC. , für die eine Gesamtmiete von monatlich 1875,20 DM zu entrichten war. Darin \nwaren 156,50 DM Heizkosten sowie 313 DM Umlagen für Nebenkosten enthalten. \nAusweislich des Mietspiegels der Stadt C. liegt der T. weg im Rahmen der \nBewertung von Wohnlagen nach sehr gut, gut, mittel und einfach in der Kategorie \n\"mittel\". Vor dem Umzug hatten die Kläger im Bereich der Stadt C. gewohnt und \ndort nach eigenen Angaben ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. In der \nFolgezeit wurde der laufende Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Kläger zu 1. \nund 2. (Arbeitslosenhilfe, Kindergeld und Wohngeld) gedeckt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 18. Juli 2000 stellte die Klägerin zu 2. einen Antrag auf eine \neinmalige Beihilfe für den Schulbedarf der seinerzeit sechs schulpflichtigen \nKlägerinnen zu 3. bis 8. Diesen Bedarf begründete sie unter Hinweis auf das \n\"Nürnberger Schulbedarfs-Mengenschema\" sowie Richtlinien anderer Bundesländer. \nFerner beantragte sie für die Klägerin zu 8. einen Schreibtisch, einen Stuhl und eine \nLampe. Mit Schreiben vom 25. August 2000 bezifferte sie den Schulbedarf für die \nKlägerin zu 3. auf 500 DM jährlich und führte aus, die weiteren Kinder hätten \nungefähr den gleichen Bedarf, er sei etwas geringer, da die Jahrgangsstufen \nniedriger seien. Den Bedarf für besondere Lernmittel bezifferte sie unter dem 15. \nSeptember 2000 auf 163 DM für die Klägerinnen zu 5. bis 8. .\n\n6\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2000 beantragte die Klägerin zu 2. für sich und \ndie anderen Familienmitglieder eine Winterbekleidungsbeihilfe und führte dazu aus, \nwelche Kleidungsstücke für die jeweiligen Familienmitglieder nicht vorhanden seien \nund auch nicht anderweitig beschafft werden könnten. Hierzu schlug sie eine \npauschale Gewährung von 2400 DM vor.\n\n7\n\nAm 20. November 2000 beantragte die Klägerin zu 2. eine Weihnachtsbeihilfe \n\"für die gesamte Familie\". Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. \nNovember 2000 ab und führte zur Begründung aus: Der Bedarf der Familie für das \nWeihnachtsfest in Höhe von insgesamt 732 DM (122 DM für den Haushaltsvorstand \nsowie je 61 DM für die Haushaltsangehörigen) könne aus dem den Bedarf der Kläger \nübersteigenden Einkommen von 739,39 DM gedeckt werden. Bei der \nBedarfsberechnung seien Unterkunftskosten nicht in tatsächlicher Höhe, sondern \nlediglich in dem angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Anzuerkennen seien \ndanach Unterkunftskosten in Höhe von 1257,06 DM (104,32 qm x 12,05 DM) \nzuzüglich 156,50 DM Heizkosten. Der Regelsatzbedarf belaufe sich auf 4237 DM. \nAnzurechnen seien 1356 DM Wohngeld sowie 2940 DM Kindergeld abzüglich eines \nFreibetrags von 40 DM sowie die Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.314,65 DM für den \nKläger zu 1. und in Höhe von 819,30 DM für die Klägerin zu 2. Aus dem \nübersteigenden Einkommen in Höhe von 739,39 DM könne der Bedarf für das \nWeihnachtsfest gedeckt werden.\n\n8\n\nGegen den Bescheid vom 22. November 2000 erhob die Klägerin zu 2. mit \nSchreiben vom 27. November 2000 Widerspruch und machte geltend: Die \nBedarfsberechnung sei nicht korrekt. Ihre Arbeitslosenhilfe belaufe sich nur auf \n755,02 DM. Abzusetzen seien 27,55 DM für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen. \nFerner sei eine monatliche Belastung von 100 DM zu berücksichtigen, dieser Betrag \nwerde als Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehns an die Stadt C. geleistet. Die \ntatsächliche Warmmiete sei mit 1875 DM noch angemessen. Schließlich sei ein \nZuschlag von 10 % auf den Regelsatzbedarf zu berücksichtigen. Bei der danach \ngebotenen Berechnung sei die Weihnachtsbeihilfe in voller Höhe zu gewähren. \nBeigefügt war ein Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit, der eine \nArbeitslosenhilfebewilligung von wöchentlich 174,37 DM (24,91 DM täglich) für die \nKlägerin zu 2. auswies.\n\n9\n\nDaraufhin änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid und bewilligte unter \ndem 7. Dezember 2000 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 84 DM. Zur \nBegründung führte sie aus: Unter Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge und \nder verringerten Arbeitslosenhilfe für die Klägerin zu 2. - diese wurde mit 755,60 DM \nberücksichtigt - belaufe sich der Einkommensüberschuss auf 648,14 DM. Daraus \nergebe sich - gerundet - eine Beihilfe von 84 DM. Die weiteren beanstandeten \nPunkte könnten sozialhilferechtlich nicht berücksichtigt werden.\n\n10\n\nMit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte für \nbesondere Lernmittel eine einmalige Beihilfe in Höhe von 150 DM aus \nStiftungsmitteln.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000, der am 11. Dezember 2000 bei dem \nVerwaltungsgericht eingegangen ist, ist Klage erhoben und geltend gemacht worden, \nüber die Anträge auf Schulbeihilfen und Bekleidungsbeihilfen sei nicht entschieden \nworden.\n\n12\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe, soweit \nihm nicht mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 abgeholfen worden war, durch \nBescheid vom 10. April 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus: Die der Entscheidung zugrunde liegende Bedarfsberechnung sei \nnicht zu beanstanden. Die Kläger hätten die Wohnung ohne Zustimmung und \nKenntnis des Sozialamts angemietet. Die Kaltmiete von 16,47 DM pro Quadratmeter \nsei unangemessen. Nach Auswertung des Mietspiegels sei nur ein Betrag von 12,05 \nDM je Quadratmeter als angemessen anzusehen.\n\n13\n\nNach Ermittlung des Bekleidungsbedarfs durch Mitarbeiter der Beklagten \nbewilligte die Beklagte den Klägern auf den Antrag vom 24. Oktober 2000 mit \nBescheid vom 8. Juni 2001 eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 1815 DM. \nDiesbezüglich erhoben die Kläger unter dem 29. Juni 2001 Widerspruch.\n\n14\n\nZur Begründung der Klage haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Bei der \nEntscheidung über die Hilfe für den Schulbedarf und die Weihnachtsbeihilfe sei zu \nUnrecht Einkommen berücksichtigt worden. Bei einer zutreffenden \nBedarfsberechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten und \neines Zuschlags von 10 % auf den Regelsatzbedarf verbleibe kein einzusetzendes \nEinkommen. Unzutreffend sei auch die Berechnung im Widerspruchsbescheid. Die \nBeihilfe von 150 DM für Schulbedarf decke den Bedarf von 6 Kindern nicht ab. Die \nmit Bescheid vom 8. Juni 2001 bewilligte Bekleidungsbeihilfe sei unzureichend. \n\n15\n\nSoweit mit der Klage ursprünglich auch Leistungen zur Ablösung eines Darlehns \nverlangt worden waren, ist die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht zurückgenommen worden.\n\n16\n\nDie Kläger zu 1. und 2. haben in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts den Antrag gestellt,\n\n17\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 7. Dezember 2000 zu verpflichten, eine \nangemessene Beihilfe für besondere Lernmittel zu \ngewähren, die über 150 DM liegt,\n\n18\n\n2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 22. November 2000 in der Fassung des \nTeilabhilfebescheides vom 7. Dezember 2000 und in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April \n2001 zu verpflichten, eine Weihnachtsbeihilfe für das \nJahr 2000 in Höhe von 648,14 DM zu gewähren, \n\n19\n\n3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 8. Juni 2001 zu verpflichten, für den Winter \n2000 eine Bekleidungsbeihilfe zu gewähren, die über \n1815 DM liegt. \n\n20\n\n \nDie Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide Bezug genommen. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2002 - \nzugestellt am 4. Januar 2003 - abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Aus den zutreffenden Gründen der \nangegriffenen Bescheide hätten die Kläger keinen Anspruch auf die begehrten \nweiteren Beihilfen. Insbesondere sei die Bedarfsberechnung der Beklagten auch \ninsoweit nicht zu beanstanden, als sie nur für die tatsächliche Wohnungsgröße von \n104,32 qm angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 12,05 DM je qm \nberücksichtige. Die Kosten der Unterkunft seien schon dann unangemessen, wenn \nentweder die angemessene Wohnfläche oder der angemessene \nQuadratmetermietpreis überschritten werde. Die nach den Verwaltungsvorschriften \nder Länder zu § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes ermittelten Wohnflächen stellten \ngrundsätzlich Maximalwerte dar, die im Hinblick auf den Zweck der Sozialhilfe \ngroßzügig bemessen seien. Personen, die über geringes Einkommen verfügten, \nohne Sozialhilfe zu beziehen, bewohnten in der Regel kleinere Wohnungen. Deshalb \nkönnten Wohnungen, die hinter den maximal zulässigen Wohnflächen zurückblieben, \ngleichwohl sozialhilferechtlich angemessen sein. Das Anmieten einer kleineren \nUnterkunft, die geeignet sei, den Wohnbedarf zu decken, berechtige nicht dazu, etwa \nzum Ausgleich vermeintlicher Nachteile gegenüber anderen, die maximale \nWohnfläche ausschöpfenden Hilfeempfängern, eine Wohnung mit so hohem \nQuadratmetermietpreis anzumieten, bis nach der vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof favorisierten \"Produktmethode\" die Maximalwerte voll \nausgeschöpft seien. Nach den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts sei es nicht \ngeboten, eine solche \"Querfinanzierung\" von aufgrund des höheren Qua-\ndratmetermietpreises regelmäßig besser ausgestatteten Wohnungen durch \nAnmietung einer geringeren Wohnfläche anzuerkennen. Insoweit finde die dem \nSozialhilfeempfänger grundsätzlich eingeräumte Freiheit bei der Gestaltung seiner \nLebensverhältnisse ihre Grenze. Die Anwendung der Produktmethode hätte in \nbestimmten Fällen zur Folge, dass Hilfeempfängern eine Wohnungsausstattung \ngewährt würde, die sich sonst nur Bevölkerungsschichten mit höherem Einkommen \nleisten könnten. Dies sei sowohl im Hinblick auf die ohnehin großzügigen \nMaximalgrenzen bei der Wohnfläche als auch im Hinblick auf die Akzeptanz der \nSozialhilfe in der Bevölkerung nicht hinzunehmen. Stelle ein Hilfeempfänger, der eine \ndeutlich unter den Maximalwerten liegende Wohnung gemietet habe, fest, dass sie \nnicht geeignet sei, den Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, könne er \ngegebenenfalls mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers in eine Wohnung umziehen, \ndie noch angemessen groß sei. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten der neuen \nWohnung auch dann übernehmen, wenn sie höher wären als die der zuvor \nbewohnten Wohnung. Eine andere Sichtweise sei auch nicht deshalb geboten, weil \ndie Kläger wegen der Größe der Familie Schwierigkeiten haben würden, eine \nWohnung mit der ihnen maximal zustehenden Wohnfläche zu finden. Etwaige bei der \nWohnungssuche auftretende Schwierigkeiten rechtfertigten es nicht, die Kosten für \neine zu kleine, aber der Ausstattung nach gehobenen Ansprüchen genügende \nWohnung zu übernehmen. Nach der insoweit und auch im Übrigen zutreffenden \nBedarfsberechnung verbleibe ein Einkommensüberhang von 648,14 DM. Daher \nbestehe weder ein Anspruch auf weitere Weihnachtsbeihilfe noch auf weitere Beihilfe \nfür besondere Lernmittel. Hinsichtlich der Bekleidungsbeihilfe scheitere die Klage \nschon deshalb, weil die Kläger nicht konkret dargelegt hätten, welchen Bedarf an \nKleidungsstücken hinsichtlich welcher Familienmitglieder sie mit dem bewilligten \nBetrag von 1815 DM nicht hätten befriedigen können.\n\n24\n\nDie Kläger zu 1. bis 8. haben am 22. Januar 2003 Berufung eingelegt. Ihre \nBevollmächtigten haben am 4. April 2003 um Ergänzung des Rubrums der \nBerufungsschrift um die Kläger zu 9. bis 11. gebeten und ausgeführt, diese Kläger \nseien fälschlicherweise bereits im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils nicht \nberücksichtigt worden. \n\n25\n\nDie Kläger machen zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend: Bei \nzutreffender Berechnung belaufe sich der Einkommensüberschuss lediglich auf \n182,52 DM. Das bereinigte Einkommen zuzüglich Wohngeld betrage 6298,02 DM, \ndem stehe der Regelsatzbedarf (4237 DM) und der anzuerkennende Betrag der \ntatsächlichen Unterkunftskosten und Heizkosten (1875,20 DM) gegenüber. Danach \nbestehe ein Anspruch auf höhere Weihnachtsbeihilfe und Beihilfe für besondere \nLernmittel. Die Einwände des Verwaltungsgerichts gegen die \"Produktmethode\" \nseien nicht überzeugend. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf ihre Wohnung, \nderen Ausstattung sich nicht im oberen, sondern im unteren Drittel befinde. Zudem \ngebe es für sie als elfköpfige Familie im Stadtgebiet von C. keine Alternative zu der \nbewohnten Wohnung, die sowohl eine sozialhilferechtlich angemessene Größe als \nauch einen angemessenen Preis je Quadratmeter habe. Danach sei bei \nangemessenem Wohnraum von 195 qm noch ein Mietpreis von 2349,75 DM \nanrechenbar. Die tatsächliche Bruttokaltmiete liege unter dieser \nHöchstanrechnungsgrenze und sei deshalb in voller Höhe zu berücksichtigen. Zu \nUnrecht sei auch die weitere Bekleidungsbeihilfe versagt worden. Dem Antrag und \nden darauf von einem Mitarbeiter der Beklagten vermerkten Ziffern sei genau zu \nentnehmen, welchen Bedarf die Familie gehabt habe und welche Kleidungsstücke \ntatsächlich bewilligt worden seien. Daraus ergebe sich zugleich, dass sie den Bedarf \nfür Kleidungsstücke nicht hätten decken können, für die keine entsprechenden \nBeträge bewilligt worden seien. Die Nichtgewährung sei teilweise willkürlich \ngewesen. Selbst wenn laut den Feststellungen des Außendienstes einige der \nbeantragten Kleidungsstücke noch vorhanden gewesen seien, seien sie verschlissen \ngewesen oder inzwischen für die Kinder zu klein geworden. Der Beklagten sei \ninsoweit ein Untersuchungsdefizit vorzuwerfen, sie habe im Winter 2000/2001 den \nSachverhalt hinsichtlich des Bekleidungsbestands unzureichend aufgeklärt, dies \ndürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken. \n\n26\n\nDie Kläger beantragen,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n28\n\nZur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils und führt ergänzend aus: Bei der vorzunehmenden \nBedarfsberechnung ergebe sich ein bereinigtes Einkommen von 6298,70 DM, dem \nein Bedarf der Kläger von 5650,56 DM (4237 DM Regelsatzbedarf, 1257,06 DM \nUnterkunftskosten und 156,50 DM Heizkosten) gegenüber stehe. Aus der Differenz \nvon 648,14 DM habe der restliche Bedarf an Weihnachtsbeihilfe gedeckt werden \nkönnen. Der bei konkreter Bedarfsermittlung festgestellte Bedarf an Bekleidung sei \ndurch die bewilligte Beihilfe zu decken gewesen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zu den Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes - Verwaltungsgericht Köln 18 L 66/01 \n(Bekleidungsbeihilfe)= BA VI, 18 L 1070/01 (Weihnachtsbeihilfe, Bekleidungsbeihilfe \nWinter 2000 und Sommer 2001 u.a.)= BA II, 18 L 628/01 (Übernahme von \nSchulgebühren) = BA IV, 18 L 2240/01 (ergänzende Hilfe zum laufenden \nLebensunterhalt in vorübergehender Notlage) = BA V, 18 L 2754/99 (Abgabe einer \nMietgarantie für einen beabsichtigten Umzug nach C. ) = BA III sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte BA VI A, I, II A) und der \nvon der Beklagten eingereichten weiteren Unterlagen (Mietspiegel der Stadt C. , \nDienstanordnungen betreffend die Angemessenheit von Unterkunftskosten und die \nGewährung von Weihnachtsbeihilfen - BA VII) Bezug genommen. \n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n31\n\nA. Die Berufung ist zulässig. Dies gilt auch, soweit sie durch die Kläger zu 9. bis \n11. eingelegt worden ist. Sie sind dem Berufungsverfahren wirksam beigetreten.\nIm Berufungsverfahren ist eine subjektive Änderung des Begehrens auch in Form \neiner Parteiänderung nicht ausgeschlossen.\n\n32\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. September \n1988 - 8 A 1239/86 -, OVGE 40, 173=FEVS 38, 151 \nsowie OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1985 - 8 A \n3155/83 -. \n\n33\n\nEin Parteibeitritt setzt als subjektive Klageänderung (vgl. § 91 VwGO) nach den \nmaßgeblichen Grundsätzen auch in der Berufungsinstanz bei fehlender Zustimmung \nder Beklagtenseite die gerichtliche Feststellung der Sachdienlichkeit voraus. Diese \nhier gegeben. Weder stehen prozessökonomische Aspekte einer Einbeziehung der \nweiteren Kläger entgegen noch sind deren (Einzel-)Klagen unzulässig.\n\n34\n\nVgl. zu dem Erfordernis der Zulässigkeit der \n\"geänderten\" Klage im Rahmen der Prüfung der \nSachdienlichkeit Eyermann-Rennert, VwGO, 11. \nAufl., Rz. 31 zu § 91. \n\n35\n\nDie Ablehnung von Beihilfen zum Weihnachtsfest 2000 ist nicht gegenüber den \nKlägern zu 9. bis 11. in Bestandskraft erwachsen. Die mit dem \nWiderspruchsbescheid vom 10. April 2001 getroffene Regelung der \nWeihnachtsbeihilfe ist in die dagegen gerichtete Klage einbezogen worden. Diese \nKlage ist dahin zu verstehen, dass die Klägerin zu 2. sie auch im Namen der Kläger \nzu 9. bis 11. erhoben hat. Die Klage ist in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht nicht etwa durch eine beschränkte Antragstellung konkludent \nzurückgenommen worden. Eine solche prozessuale Erklärung lässt sich den \nprotokollierten Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger \nzu 1. und 2. nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Dass die auf die \nAntragstellung ergangene erstinstanzliche Entscheidung über Ansprüche der Kläger \nzu 1. bis 8. nicht auch Ansprüche der Kläger zu 9. bis 11. erfasste und deshalb der \nAntrag insoweit erstinstanzlich noch unbeschieden ist, steht einer Einbeziehung des \nBegehrens der Kläger zu 9. bis 11. in das Berufungsverfahren nicht entgegen.\n\n36\n\nVgl. zu dem \"Heraufholen\" von erstinstanzlich \nnoch anhängigen Teilen des Streitgegenstands etwa \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar \n1989 - 9 S 1141/88 -, NVwZ 1989, 882f. \n\n37\n\nB. Die Berufung und die Klage sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen unbegründet. \n\n38\n\nI. Die Klage auf Verpflichtung zur Gewährung weiterer Weihnachtsbeihilfe hat \nteilweise Erfolg, weil bei der Erfassung des im maßgeblichen Zeitraum bestehenden \n(laufenden und einmaligen) Bedarfs der Kläger zu Unrecht die Unterkunftskosten \nnicht in voller Höhe berücksichtigt worden sind. Ein im Berufungsverfahren \ndurchsetzbarer Anspruch auf weitere Weihnachtsbeihilfe besteht anteilig allerdings \nnur für die Kläger, deren Einkommen nicht bereits zur Deckung ihres Bedarfs genügt; \ndies sind die Kläger zu 3. bis 11. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang; die \nBeschränkung der Höhe nach ergibt sich aus der Berücksichtigung eines \ngeringfügigen Einkommensüberschusses der Kläger zu 1. und 2. zu Lasten des \nAnspruchs der anderen Kläger sowie der bereits gewährten Beihilfe gemäß dem \nBescheid vom 7. Dezember 2000. Grundlage des Anspruchs sind § 21 Abs. 1, Abs. \n1a Nr. 7, Abs. 2 sowie §§ 11, 12 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) - BSHG. Danach wird Hilfe \nzum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt. Einmalige \nLeistungen werden insbesondere für besondere Anlässe gewährt. \n\n39\n\n1. Zum Weihnachtsfest besteht ein besonderer, im vorstehenden Sinne vom \nnotwendigen Lebensunterhalt erfasster Bedarf. Er zählt nicht zu dem laufenden \nBedarf, der durch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 1 der \nRegelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der durch Gesetz vom 23. \nJuli 1996 (BGBl. I S. 1088) geänderten Fassung zu gewährende \nRegelsatzleistungen abgedeckt würde.\n\n40\n\nVgl. grundlegend zum Weihnachtsbedarf als \nSonderbedarf: BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 \nC 95.80 -, FEVS 33, 441.\n\n41\n\nDieser Bedarf ist unabhängig von der kulturellen bzw. religiösen Prägung des Hilfe \nSuchenden. \n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, \na.a.O., S. 447 sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, \n16. Aufl., Rz. 44 zu § 12 BSHG und Deibel, NWVBl. \n1998, 423f.\n\n43\n\nDementsprechend ist auch die Dienstanordnung der Beklagten vom 16. August \n1999 betreffend die Weihnachtsbeihilfe dahin gefasst, dass die Gewährung der \nWeihnachtsbeihilfen nicht an eine Konfession gebunden ist.\n \nDie von der Beklagten zugrunde gelegte Annahme, der einmalige Bedarf der Kläger \nanlässlich des Weihnachtsfestes 2000 belaufe sich auf 732 DM, ist nicht zu \nbeanstanden. Dieser Betrag entspricht den Vorgaben der im maßgeblichen Zeitraum \ndes Jahres 2000 geltenden Dienstanordnung. Danach ist für den Haushaltsvorstand \nein Betrag von 122 DM und für jeden weiteren Haushaltsangehörigen ein Betrag von \n61 DM vorgesehen. \n\n44\n\nEine Pauschalierung des besonderen Bedarfs anlässlich des Weihnachtsfestes \nist im Grundsatz zulässig.\n\n45\n\nVgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 20. \nSeptember 2001 - 5 B 81.01 -, FEVS 53, 199, OVG \nLüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 1997 \n4 M 5807/97 -, FEVS 48, 443 sowie\nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 1986 \n- 8 A 61/84 - .\n\n46\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die vorgesehenen Pauschalbeträge zu niedrig \nbemessen wären,\nvgl. zur Bemessung der Weihnachtsbeihilfe etwa die \nNachweise bei Schellhorn, a.a.O. sowie Fichtner, \nBSHG, 2. Aufl., Rz. 13/16 zu § 21 und OVG \nLüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2001 \n- 4 LB 739/01 -, FEVS 53, 209,\n \nsind nicht ersichtlich. Zwar liegen die Beträge geringfügig unter den in der vorzitierten \nRechtsprechung für sachgerecht und bedarfsangemessen erachteten Empfehlungen \ndes Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge. Die Kläger haben \naber zu keinem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens oder des \nVerwaltungsverfahrens anlässlich des Weihnachtsfests 2000 einen weiter gehenden \nBedarf geltend gemacht. \n\n47\n\nIm Übrigen steht dem Begehren nicht der rechtliche Gesichtspunkt eines \nBedarfswegfalls durch Zeitablauf entgegen. Insoweit sind die sozialhilferechtlichen \nGrundsätze anzuwenden, die für \"Eilfälle\" gelten.\n\n48\n\nVgl. zu diesem Aspekt im Hinblick auf den \nWeihnachtsbedarf näher OVG Sachsen, Beschluss \nvom 26. November 1997 - 2 S 108/95 -, FEVS 48, \n462.\n\n49\n\n2. Der anlässlich Weihnachten 2000 vorhandene Sonderbedarf der Kläger, die \nnicht über einzusetzendes Vermögen verfügten, ist durch das nach §§ 11 Abs. 1, 21 \nAbs. 2 BSHG einzusetzende bzw. zu berücksichtigende Einkommen des Monats \nNovember 2000 für die Kläger zu 1. und 2. insgesamt und für die weiteren Kläger in \nHöhe von jeweils 0,39 DM gedeckt. Bei der Ermittlung des einzusetzenden \nEinkommens ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: \n\n50\n\na. Maßgeblich für die Ermittlung des Einkommens ist der Monat November 2000, \nin dem über den Antrag durch den Bescheid vom 22. November 2000 entschieden \nwurde. \n\n51\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit des \nEntscheidungsmonats etwa VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 12. April 1999 - 7 S 1966/98 \n-, FEVS 51, 141.\n\n52\n\nVon der nach dem Gesetz in § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich \nvorgesehenen Möglichkeit einer Berücksichtigung eines Einkommensüberhangs des \nfolgenden Monats (bzw. weiterer insgesamt sechs Monate) hat die Beklagte keinen \nGebrauch gemacht.\n\n53\n\nb. Die Bedarfsberechnung der Beklagten ist im Wesentlichen zutreffend, sie ist \nlediglich in Bezug auf den Umfang der berücksichtigten Unterkunftskosten zu \nbeanstanden.\n\n54\n\nDer Regelsatzbedarf belief sich wie bereits aus der zutreffenden Aufstellung im \nBescheid vom 22. November 2000 ersichtlich auf insgesamt 4237 DM. Für die Kläger \nzu 1. und 2. betrugen die jeweiligen Regelsätze nach der Verordnung über die \nRegelsätze der Sozialhilfe vom 30. Mai 2000 (GV NRW S. 496) 550 DM bzw. 440 \nDM, für die Kläger zu 3. und 4. jeweils 495 DM, für die Kläger zu 5. bis 8. jeweils 358 \nDM und für die Kläger zu 9. bis 11. jeweils 275 DM. Eine Erhöhung dieses Bedarfs \num einen pauschalen Betrag von 10 % - etwa mit Blick auf eine Abgeltung einmaliger \nBedarfe - war entgegen der erstinstanzlich von den Klägern vorgetragenen \nAuffassung nicht geboten. Vielmehr kommt eine Berücksichtigung von Mitteln für \neinmalige Bedarfe lediglich bei konkreten, im jeweiligen Zeitraum zu deckenden \neinmaligen Bedarfslagen in Betracht.\n\n55\n\nVgl. hierzu Rothkegel, ZfSH/SGB 2002, 585, \n657/661 a. A. etwa VG Hamburg, Urteil vom 17. \nFebruar 2003 - 2 VG 3412/99 -, info also 2003, \n160.\n\n56\n\nNeben den Heizkosten (156,50 DM) war der Unterkunftskostenbedarf allerdings \nentgegen der Auffassung der Beklagten unter Einbeziehung der tatsächlichen \nBruttokaltmiete von 1718,70 DM (1875,20 DM abzgl. 156,50 DM Heizkosten) zu \nberücksichtigen.\n\n57\n\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter \nRechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. Das zuständige Gericht überprüft, \nob die Wohnungskosten angemessen im Sinne der §§ 11, 12, 22 des \nBundessozialhilfegesetzes - hier maßgeblich in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des \n§ 22 BSHG vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) in der durch Gesetz vom 23. Juli 1996 \n- BGBl. I S. 1088 geänderten Fassung - RegelsatzVO - sind. Maßgeblich für die \nHöhe der Unterkunftskosten sind im Regelfall, in dem eine von einem Dritten \ngemietete Wohnung bewohnt wird, die Wohnfläche sowie der Mietzins je \nQuadratmeter Wohnfläche. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die Höhe des \nvereinbarten Mietzinses - neben der allgemeinen Lage bzw. hier nicht zu \nberücksichtigenden Faktoren individueller Mietpreisüberhöhung - im Wesentlichen \nnach dem Wohnungsstandard, d.h. wohnwertrelevanten Faktoren wie Ausstattung, \nAlter der Bausubstanz und Wohnlage richtet. \n\n58\n\nDie sogenannte \"Kombinationstheorie\" stellt auf eine Würdigung dieser \nEinzelmerkmale ab und kommt in Fällen, in denen der Mietzins je Quadratmeter \n(auch bei einer die Grenze des Angemessenen deutlich unterschreitenden \nWohnungsfläche) als unangemessen zu werten ist, zur Unangemessenheit der \nUnterkunftsaufwendungen.\n\n59\n\nSo etwa Rothkegel, a.a.O., S. 663ff.\n\n60\n\nEin solcher Fall liegt hier vor.\n\n61\n\nAuf der Grundlage der \"Kombinationstheorie\" erweisen sich die Aufwendungen \nfür die Unterkunft der Kläger, die keine Bemühungen um eine andere Unterkunft \nnachgewiesen haben, als unangemessen, weil der Mietzins je Quadratmeter bei \nWeitem über dem Maß des sozialhilferechtlich Angemessenen liegt. Er beläuft sich \nauf \"bruttokalt\" 16,47 DM (Miete ohne Heizkosten aber incl. sonstiger Nebenkosten= \n1718,70 DM /104,32 qm), \"nettokalt\" auf 13,47 DM (1405,70 DM/ 104,32 qm). Dieser \nBetrag ist ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Nebenkosten und ihrer \nBedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den \nmaßgeblichen Grundsätzen eindeutig unangemessen. \n\n62\n\nBei der Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses je Quadratmeter ist nicht \nauf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die \nBeträge abzustellen, die im unteren Bereich des Wohnungsmarktes für vergleichbare \nWohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers marktüblich sind.\n\n63\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 \n- 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363 sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 22. März 2000 - 22 B 36/00 -, jeweils \nm.w.N.\n\n64\n\nDies ist dahin zu verstehen, dass nicht die unterste Grenze, d. h. der \nMindestbetrag, zu dem noch Wohnraum vermietet wird, maßgeblich ist, sondern ein \nBetrag innerhalb einer Spannbreite für einfache Wohnungen älterer Bauart \nvereinbarter Mieten. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000, \na.a.O. \n\n66\n\nDanach kommen hier bei der gebotenen Heranziehung des Mietpreisspiegels \n2000 für die Stadt C. als Bezugsgröße in erster Linie die Mietwerte vergleichbar \ngroßer Wohnungen in der Spalte 1 - einfache Wohnlage - sowie in gewissem Umfang \nauch der mittleren Wohnlage bei einfacher Ausstattung und älterem Baujahr in \nBetracht. Die Mietwerte dieser Bereiche liegen sämtlich zwischen knapp 8 bis etwas \nüber 10 DM (\"nettokalt\"). Beträge, die der Größenordnung des für die \nWohnung der Kläger vereinbarten Mietzinses ab 13 DM entsprechen, finden sich erst \nin der Kategorie sehr gut ausgestatteter Neubau-Wohnungen in mittlerer Lage bzw. \nguter Wohnlagen. \n\n67\n\nDem entspricht in etwa bei Addition durchschnittlicher Beträge für sonstige \nNebenkosten der von der Beklagten zugrunde gelegte Betrag einer noch \nangemessenen Miete von \"bruttokalt\" 12,05 DM, wobei letztlich dahin stehen mag, \nob der Betrag exakt zutreffend ist. Legt man diesen Betrag zugrunde, ist die \ntatsächliche Miete der Kläger je Quadratmeter Wohnfläche nicht mehr angemessen. \n\n68\n\nDiese Wertung ist indes nicht zugrunde zu legen.\n\n69\n\nVielmehr ist auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und \nangemessenem Quadratmetermietzins abzustellen - sog. \"Produktmethode\" -.\n\n70\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 7. \nSeptember 1995 - 24 B 2057/95, S. 9 des \nBeschlussabdrucks, BayVGH, Beschluss von 29. \nApril 1999 - 12 CE 98.2658 -, FEVS 51, 116 und \nBeschluss vom 15. Oktober 1993 - 12 CE 93.2538 -, \nFEVS 45, 159 sowie Berlit , Anmerkung zur \nEntscheidung des Senats vom 10. Oktober 2001 \n- 12 E 478/00 -, info also 2002, 232 sowie \nAnmerkung zum Urteil des BVerwG vom 28. \nNovember 2001 - 5 C 9.01 -, info also 2002, 128, \nPaul , ZfSH/SGB 1997, 724/729, Hofmann, in: Lehr- \nund Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl., Rz. 23 zu \n§ 12, Wenzel, in Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rz. 10 zu \n§ 12.\n\n71\n\nHierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO. Danach werden \nbei Zusammenschau der beiden ersten Sätze laufende Leistungen für die Unterkunft \ngewährt, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang \nnicht übersteigen. Das heißt, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene \nKosten der Unterkunft gewährt wird.\n\n72\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. September \n2001- 12 A 4923/99 -, NVwZ-RR 2002, 441 \nm.w.N..\n\n73\n\nDer Wortlaut des § 3 Abs. 1 der Regelsatz-Verordnung stellt mithin auf die \nAngemessenheit der \"Unterkunftskosten\" als den die Gewährung im Umfang der \ntatsächlichen Kosten begrenzenden Parameter ab. Nach dieser Bestimmung drängt \nsich nicht auf, die Betrachtung von einzelnen, für die Höhe des Produkts \nkonstitutiven Faktoren maßgeblich sein zu lassen. \n\n74\n\nAllerdings ist bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung der durch die \ngesetzliche Ermächtigung in § 22 BSHG gesetzte Rahmen und der Zweck des \nermächtigenden Gesetzes zu berücksichtigen. Letztlich ist Grundlage der \nRegelungen über die Gewährung von Unterkunftskosten § 11 in Verbindung mit § 12 \nBSHG, wonach zum notwendigen Lebensunterhalt auch \"die Unterkunft\" zählt. Eine \nAbweichung von diesem Maßstab ist durch § 22 Abs. 5 BSHG nicht vorgesehen. \nZwar kann danach, wie es in §§ 1, 3 der Regelsatz-Verordnung geschehen ist, für die \nvon der Gewährung nach Regelsätzen ausgenommenen laufenden Leistungen für \ndie Unterkunft hinsichtlich ihrer Gestaltung \"Näheres\" bestimmt werden. Dies vermag \naber nichts daran zu ändern, dass es um einen Unterkunftsbedarf und nicht lediglich \neinen Bedarf an Kosten für die Unterkunft geht. \n\n75\n\nVgl. zu diesem auf einen \"Sachbedarf\" \nabstellenden Ansatz auch Schmidt, NVwZ 1995, \n1041ff. \n\n76\n\nDaraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass eine isolierte Untersuchung \neinzelner Merkmale der jeweiligen Wohnung unter dem Blickwinkel \nsozialhilferechtlicher Angemessenheit geboten und deren je einzelne \nsozialhilferechtliche \"Angemessenheit\" notwendige Voraussetzung für die \nKostenübernahme wäre.\n\n77\n\nSo aber offenbar der Ansatz von Rothkegel, \na.a.O. S. 663ff. \n\n78\n\nStattdessen sind vielmehr die verschiedenen Angemessenheitskriterien in eine \nGesamtbetrachtung einzustellen und gegen- sowie miteinander abzuwägen.\n\n79\n\nVgl. Schmidt, a.a.O., S. 1044.\n\n80\n\nDer sachliche Bedarf an \"Unterkunft\" kann unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Einzelfalls auf unterschiedliche Weise angemessen gedeckt \nwerden. Dies kann in der Weise geschehen, dass eine Wohnung mit (noch) \nangemessener Größe und dem anzuerkennenden Wohnungsstandard genutzt wird. \nDem gleich zu stellen ist eine Bedarfsdeckung durch eine Wohnung mit geringerer \nWohnfläche und etwas gehobenerem Wohnungsstandard hinsichtlich Ausstattung, \nWohnlage oder Alter der Bausubstanz.\n\n81\n\nZwischen diesen Alternativen wählen zu dürfen, ist zwar nicht durch das \nWunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG \ngewährleistet. Es bezieht sich nämlich nur auf die Auswahl zwischen verschiedenen \nAlternativen der Bedarfsdeckung, die jeweils im Bereich des notwendigen Bedarfs \nliegen,\n\n82\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., Rz. \n14 zu § 3, m. w. Nachw.,\n\n83\n\nund kann deshalb nicht unmittelbar für die Bestimmung des zu deckenden \nBedarfs herangezogen werden. Ein Verständnis des Begriffs des \nsozialhilferechtlichen Bedarfs an \"Unterkunft\", das eine gewisse Auswahl des \nHilfeempfängers hinsichtlich verschiedener Wohnungen gleicher Preislage bei \nUnterschieden der preisbildenden Faktoren erlaubt, entspricht aber den Vorgaben \nder für die Bedarfsbemessung konstitutiven Bestimmung des § 3 Abs. 1 BSHG. \nDanach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des \nEinzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs \nund den örtlichen Verhältnissen. Diese Bedarfsbemessung nach § 3 Abs. 1 BSHG ist \nnicht zwingend allein auf objektive Aspekte beschränkt. Mit Blick auf den Grundsatz \ndes § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach die Sozialhilfe die Führung eines Lebens \nermöglichen soll, das der Würde des Menschen entspricht, ist der Bedarfsbegriff in § \n3 Abs. 1 BSHG für eine Beeinflussung durch subjektive Präferenzen des \nHilfeempfängers in dem vorgenannten Umfang offen.\n\n84\n\nNach der demnach vorzugswürdigen \"Produktmethode\" sind die Aufwendungen \nfür die Unterkunft der Kläger angemessen, weil sie deutlich unterhalb des Betrages \nliegen, der sich ergibt, wenn die maximal angemessene Wohnfläche von \n195 qm mit einem angemessenen Quadratmeterpreis von etwa 12,- DM (\"brutto-\nkalt\") multipliziert wird. \n\n85\n\nBei der Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs in \nBezug auf die Fläche wird in der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau \nanerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen. Diese Obergrenzen dürfen in der \nRegel nicht überschritten werden, soll es sich noch um eine angemessene \nWohnungsgröße im Sinne des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO handeln.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, \na.a.O. \n\n87\n\nDie danach für elf Personen maximal zu berücksichtigende Wohnfläche beträgt \n195 qm (vgl. Ziffer 5.21 Buchst. b der Verwaltungsvorschriften zum \nWohnungsbindungsgesetz (SMBl. 238).\n\n88\n\nAllerdings sind nicht ausnahmslos bei der Ermittlung der \"abstrakt\" \nangemessenen Unterkunftskosten in die Berechnung die vorgenannten Wohnflächen \nnach den Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nWohnungsbindungsgesetz einzustellen. Vielmehr kann nach den Besonderheiten \ndes örtlichen Wohnungsmarktes auch eine geringere Fläche anzusetzen sein. \nInsbesondere bei sehr kleinen Haushalten kommt je nach Lage des \nWohnungsmarkts die Berücksichtigung einer geringeren Fläche in Betracht. Das \nwird dann der Fall sein, wenn nach den Verhältnissen auf dem örtlichen \nWohnungsmarkt Wohnungen mit der für den jeweiligen Haushalt erforderlichen \nAnzahl an Zimmern entsprechend den genannten Vorschriften (ein Zimmer je \nPerson) vorhanden sind, die zu einem je Quadratmeter angemessenen Mietzins \nvermietet werden. Insoweit obliegt aber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die \nDarlegung dafür, dass in seinem Bereich nach diesen örtlichen Besonderheiten von \neiner geringeren Wohnfläche ausgegangen werden darf, als nach den Obergrenzen \ndes Wohnungsbindungsrechts vorgesehen. Auch auf dieser Grundlage ist allerdings \nhier von einer Wohnfläche von 195 qm bei der Ermittlung der angemessenen \nUnterkunftskosten nach der Produktmethode auszugehen. Denn die Beklagte hat \nnicht aufgezeigt, dass auf dem Wohnungsmarkt der Stadt C. für 11 Personen \nausreichende Wohnungen unterhalb einer Wohnflächenobergrenze von 195 qm \nvorhanden waren, die bei Zugrundelegung eines angemessenen Mietzinses je \nQuadratmeter weniger als die Wohnung der Kläger gekostet hätten. \n\n89\n\nDie weiteren Positionen der Bedarfsberechnung der Beklagten im Bescheid vom \n7. Dezember 2000 geben demgegenüber keinen Anlass zur Beanstandung.\n \nDem Bedarf an Weihnachtsbeihilfe stand nach § 11 Abs. 1 BSHG anzurechnendes \nEinkommen im Sinne von § 76 BSHG gegenüber, das sich für diesen Zeitraum auf \ndie aus dem Bescheid vom 7. Dezember 2000 ersichtliche Höhe (6298,70 DM nach \nAbzug der dort genannten Freibeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG) belief und \nsozialhilferechtlich zu berücksichtigen war. Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin \nzu 2. ergibt sich der Betrag der monatlichen Arbeitslosenhilfe, der um 58 Pfennig \nüber dem von den Klägern angenommenen Wert liegt, in Anwendung des \neinschlägigen § 8 der Verordnung zu § 76 BSHG bei einer Berechnung durch \nMultiplikation des Wochensatzes (174,37 DM) mit der Zahl der Jahreswochen (52 \nWochen) und Division durch die Zahl der Monate des Jahres (12 Monate).\n\n90\n\nZutreffend wurde im Übrigen ein Versicherungsbeitrag von 27,55 DM als \nAbsetzungsbetrag berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, \ndass dieser Beitrag für eine private Versicherung - wie dies offenbar auch die \nBeklagte bei ihren Bedarfsberechnungen angenommen hat - im Sinne des § 76 Abs. \n2 Nr. 3 BSHG nach Grund und Höhe angemessen war. \n\n91\n\nVgl. hierzu allg. das Urteil des Senats vom 12. \nDezember 2001 - 12 A 5824/00 - , ZfSH/SGB 2002, \n539 sowie (bestätigend) Urteil des BVerwG vom 28. \nMai 2003 - 5 C 8.02 -, FEVS 55, 106.\n\n92\n\nc. Danach ergibt sich, dass der Bedarf, der jeweils entsprechend den Anteilen \ndes Pauschalbetrags nach der Richtlinie der Stadt C. auf die einzelnen Kläger \nentfällt, für die Kläger zu 1. und 2. ohne Weiteres aus ihrem Einkommen gedeckt \nwerden konnte. Bereits aus der jeweils gewährten Arbeitslosenhilfe konnte der \nBedarf (Regelsatz, anteilige Unterkunfts- und Heizkosten von 170,47 DM je Person \nund der jeweilige Weihnachtsbedarf) vollständig gedeckt werden. Das restliche \nEinkommen (6298,70 DM abzgl. 1330,94 DM sowie 122 DM und 61 DM = 4784,76 \nDM) ist demnach im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz in Verbindung mit § \n21 Abs. 2 Satz 1 BSHG rechnerisch angemessen auf die weiteren Kläger zu 3. bis \n11. zu verteilen. Hierbei verbleibt nach der vorrangigen vollständigen Deckung des \nlaufenden Bedarfs (jeweiliger Regelsatz - insgesamt 3247 DM - zzgl. anteiliger \nUnterkunfts- und Heizkosten von je 170,47 DM= 1/11 von 1875,20 DM, zu 9 \nKopfteilen, unter Berücksichtigung einer Rundungsdifferenz von 0,03 DM 1534,26 \nDM, insgesamt: 4781,26 DM) ein Rest von 3,50 DM. Dieser Rest ist gleichmäßig \nnach Kopfteilen zu verteilen.\n\n93\n\nVgl. dazu allg. OVG Schleswig, Urteil vom 16. \nFebruar 2002 - 2 L 137/01 - info also 2002,129.\n\n94\n\nIst mithin ein Einkommensüberschuss von 3,50 DM auf 9 Kinder zu verteilen, \nentspricht dies 0,39 DM je Kind. Danach ergibt sich bei einem individuellen Bedarf an \nWeihnachtsbeihilfe je Kläger zu 3. bis 11. von 61 DM nach Verteilung des \nEinkommens ein Anspruch auf eine Beihilfe von jeweils 60,61 DM. Dieser Anspruch \nist allerdings jeweils zu 7 DM bereits durch die gewährte Beihilfe erfüllt worden. \nAnlässlich des Weihnachtsfestes 2000 ist eine Beihilfe von 84 DM mit Bescheid vom \n7. Dezember 2000 gewährt worden. Diese Gewährung ist dahin zu verstehen, dass \nder Betrag allen Klägern zugewandt werden sollte, und zwar in dem Verhältnis, in \ndem nach der Dienstanordnung der Beklagten eine Leistung an Personen \nvorgesehen ist, die in Haushaltsgemeinschaften leben. Mithin entfiel jeweils ein Teil \nauf die Haushaltsangehörigen und auf den Haushaltsvorstand, den Kläger zu 1., ein \nzweifacher Anteil. Danach war aufgrund der Gewährung für den Kläger zu 1. ein \nBetrag von 14 DM und für die weiteren Kläger ein Betrag von 7 DM geleistet worden. \nDer restliche Betrag von 53,61 DM - in der im Zeitpunkt der Senatsentscheidung \nmaßgeblichen Währung: 27,41 EUR - ist den Klägern zu 3. bis 11. \nzuzuerkennen.\n\n95\n\nDie Berechnung stellt sich danach in tabellarischer Form wie folgt dar:\n\n96\n\n(I). Laufender Bedarf im Entscheidungsmonat (November 2000) :\n\n97\n\nKläger Regelsatz Unterkunfts- und Heizkosten Summe\n\n98\n\nzu 1. 550 DM 170,47 DM 720,47 DM\nzu 2. 440 DM 170,47 DM 610,47 DM\nzu 3. 495 DM 170,47 DM 665,47 DM \nzu 4. 495 DM 170,47 DM 665,47 DM\nzu 5. 358 DM 170,47 DM 528,47 DM\nzu 6. 358 DM 170,47 DM 528,47 DM\nzu 7. 358 DM 170,47 DM 528,47 DM\nzu 8. 358 DM 170,47 DM 528,47 DM\nzu 9. 275 DM 170,47 DM 445,47 DM\nzu 10. 275 DM 170,47 DM 445,47 DM\nzu 11. 275 DM 170,47 DM 445,47 DM\n\n99\n\nSumme: 4237 DM 1875,20 DM 6112,20 DM\n\n100\n\nWegen Abrundung der anteiligen Unterkunfts- und Heizkosten ergibt sich eine \nDifferenz von 0,03 DM, die bei der Gesamtsumme wieder hinzugefügt wurde.\n\n101\n\n(II.) Bereinigtes Einkommen im Entscheidungsmonat:\n\n102\n\nKläger zu 1.\nArbeitslosenhilfe 1314,65 DM \nWohngeld 1356, -- DM\nKindergeld 2940, -- DM\n Bereinigung nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ./. 40,-- DM\n\n103\n\nKlägerin zu 2. \nArbeitslosenhilfe (174,37 DM wöchentlich, x 52 /12) 755,60 DM\nBereinigung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG\n(Versicherung) ./. 27,55 DM\n\n104\n\nSumme 6298,70 DM \n\n105\n\n(III.) Ermittlung des für den Weihnachtsbedarf der Kläger zu 3. bis 11. zu \nberücksichtigenden Einkommens (Summe II. abzgl. des Bedarfs der Kläger zu 1. und \n2. und des laufenden Bedarfs der Kläger zu 3. bis 11.):\n \nAbzug des Betrags zur Deckung \ndes laufenden Bedarfs \nder Kläger zu 1. und 2. 1330,94 DM \n\n106\n\nAbzug des Weihnachtsbedarfs\nder Kläger zu 1. und 2.\n(122 DM und 61 DM) 183, -- DM\n\n107\n\nAbzug des laufenden Bedarfs\nder Kläger zu 3. bis 11. 4781,26 DM\n\n108\n\nzu verteilendes Einkommen: 3,50 DM \n \n\n109\n\n(IV.) Ermittlung des restlichen Anspruchs auf Weihnachtsbeihilfe\n\n110\n\nBedarf je Kläger zu 3. bis 11. 61,-- DM\n\n111\n\nEinkommensberücksichtigung\nbei Verteilung nach Kopfteilen 0,39 DM \n\n112\n\nAbzug gewährter anteiliger Beihilfe 7, -- DM\n\n113\n\nAnspruch je Kläger zu 3. bis 11. 53,61 \nDM\n\n114\n\nII. Unbegründet ist die Klage aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom \n20. Februar 2004 hinsichtlich der begehrten weiteren Erhöhung einer Beihilfe für \nSchulbedarf. Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach den \nFeststellungen der Beklagten im Vermerk vom 27. November 2000 (Beiakte 6 A, \nBlatt 56) auf der Grundlage der eingereichten Schulbescheinigung zwar ein Bedarf in \nHöhe von 163 DM bestanden haben dürfte, der durch die gewährte Beihilfe von 150 \nDM nicht vollständig abgedeckt wurde. Insoweit steht einem Anspruch indes \njedenfalls entgegen, dass das Einkommen des Monats Dezember 2000, in dem über \nden Antrag mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 entschieden wurde, ausreichte, um \ndiesen restlichen Bedarf zu decken. \n\n115\n\nIII. Unbegründet ist die Klage schließlich auch hinsichtlich des auf eine Beihilfe \nfür Winterbekleidung im Winter 2000/2001 gerichteten Begehrens. Hierzu wird auf \ndie Gründe des Senatsbeschlusses vom 20. Februar 2004 verwiesen.\n\n116\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO, 188 Satz 2 VwGO. \n\n117\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n118\n\nDie Revision wird im tenorierten Umfang wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassen, weil die Frage, wie die Angemessenheit von Unterkunftskosten zu \nermitteln ist, wenn bei einem abstrakt betrachtet unangemessenen Mietzins je \nQuadratmeter im Hinblick auf eine geringe Wohnfläche die tatsächlichen \nUnterkunftskosten unter dem Produkt von noch angemessener Wohnfläche und \nangemessenem Mietzins je Quadratmeter liegen, höchstrichterlich noch nicht \nhinreichend geklärt ist.\n\n119","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/12-a-714-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/12-a-714-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287765","retrieved":"2026-07-09 03:06:02.593405+00:00"}}