{"status":"available","doknr":"OLD287764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0315.12A3993.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"12 A 3993/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang \nabgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen \ndie Kläger zu 1. und 2. zu je 42 %, die Klägerin zu 3. zu 6 %, der Kläger zu 4. zu 2 % \nsowie der Kläger zu 5. zu 8 %.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nGegenstand des Verfahrens sind Entscheidungen des Beklagten, mit denen er \nBewilligungen zurückgenommen und Kostenersatz sowie die Erstattung gewährter \nRegelsatzleistungen gefordert hat.\n\n3\n\nDie miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der b. \n geborenen Kläger zu 5., 3. und 4. Seit Februar \n1985 bezog die Familie ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom \nBeklagten. In ihren jährlichen Erklärungen über die Familien-, Einkommens- und \nVermögensverhältnisse unterschrieben die Kläger zu 1. und 2. im Frühjahr 1994 \nunter anderem folgende Erklärung: \n„Ich bescheinige die Richtigkeit und Vollständigkeit \nder vorstehenden Angaben durch meine Unterschrift \nund verpflichte mich, für die Dauer der Hilfe jede \nÄnderung in meinen Familien-, Einkommens- und \nVermögensverhältnissen und denen meiner \nAngehörigen dem Sozialamt sofort und \nunaufgefordert mitzuteilen (Zugang oder \nAusscheiden von Angehörigen oder sonstigen \nPersonen, vorübergehende Abwesenheit, \nKrankenhausaufenthalt usw.)\".\n\n4\n\nIn der Zeit seit Juli 1994 wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage \ndes EDV-Bescheides vom 24. Juni 1994 gewährt, in dem den Klägern unter anderem \njeweils die für sie maßgeblichen Regelsätze zugeordnet waren. Wegen der \nEinzelheiten wird auf den Bescheid vom 24. Juni 1994 verwiesen. Dieser Bescheid \nenthielt - wie auch die später erteilten Bescheide - folgenden Zusatz:\n\n5\n\n„Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 60 \nSGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen \nanzugeben, die für die Sozialhilfeleistung erheblich \nsind. Dies beinhaltet insbesondere jede Änderung \nIhrer Einkommens-, Vermögens- und \nFamilienverhältnisse, jeden Wohnungswechsel sowie \njede vorübergehende Abwesenheit aus Ihrem \nHaushalt (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt, Kur \netc.). Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht oder \nnicht rechtzeitig nach, kann die Sozialhilfe ganz oder \nteilweise versagt werden oder aber die Sozialhilfe ist \nzu erstatten.\" \n \nIn entsprechender Weise wurde auch in der Folgezeit ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt gewährt.\n\n6\n\nAm 31. Oktober 1996 erhielt der Beklagte eine Mitteilung der Grenzpolizei O. \n , aus der sich Anhaltspunkte dafür ergaben, dass sich die Kläger in der Zeit seit \ndem 8. August 1994 mehrfach im Ausland aufgehalten hatten. Am 19. November \n1996 ging dem Beklagten ein Bericht über die Ermittlungen der Grenzpolizei O. \ngegen die Kläger zu 1. und 2. wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs zu. Nach \neiner vom Beklagten im Januar 1997 eingeholten Auskunft zu Fehlzeiten der Kläger \nzu 3. und 5. in der von ihnen besuchten Schule hatten die Kinder unter anderem \nnach Schuljahresbeginn in der Zeit vom 8. August bis 16. September 1994 in der \nSchule wegen eines Aufenthalts in K. gefehlt. Im August 1997 gingen bei dem \nBeklagten weitere Unterlagen über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die \nKläger zu 1. und 2. wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs ein. Das \nStrafverfahren gegen die Klägerin zu 2. wurde von der Staatsanwaltschaft \nL. eingestellt. Gegen den Kläger zu 1. war im Juni 1997 vom Amtsgericht Q. ein \nStrafbefehl erlassen worden. \n \nMit Bescheid vom 6. Februar 1998 nahm der Beklagte gegenüber den Klägern zu 1. \nund 2. sowie gegenüber den Klägern zu 3. bis 5. Bewilligungsbescheide vom 27. \nJuni 1995, „10. Juli 1995\", 24. August 1995, 26. Oktober 1995, 20. März 1996, 25. \nApril 1996, 22. Juli 1996 und 20. August 1996 gemäß § 45 SGB X zurück und \nforderte die Kläger zu 1. und 2. gemäß § 50 SGB X zur Erstattung von bewilligten \nLeistungen in Höhe von insgesamt 12.984,33 DM auf. Zur Begründung führte er aus: \nDie Kläger hätten unvollständige Angaben gemacht, obwohl sie über ihre \nMitteilungspflichten wiederholt aufgeklärt worden seien. Während der durch die Ein- \nund Ausreisestempel nachvollzogenen Auslandsaufenthalte der Kläger sei zu \nUnrecht Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt worden. Der Beklagte nahm wegen des \nUmfangs der zu Unrecht gewährten Hilfe und der von ihm zugrunde gelegten \nAbwesenheitszeiten der Kläger sowie der den Klägern für diese Zeiträume aus seiner \nSicht zuviel gewährten Regelsatzleistungen auf die Anlage zum Bescheid Bezug. \n\n7\n\nAuf den gegen diesen Bescheid b. 25. Februar 1998 eingelegten Widerspruch \nerließ der Beklagte b. 26. März 1999 vier jeweils b. 31. März 1999 zugestellte \nWiderspruchsbescheide, von denen einer zusammengefasst die Kläger zu 3. und 4. \nbetraf. Darin wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger im Wesentlichen zurück. \nHinsichtlich des Klägers zu 1. bezifferte er eine Kostenersatzforderung wegen \ndiesem gewährter Leistungen auf 4.442,52 DM, hinsichtlich der Klägerin zu 2. \nbezifferte er den Kostenersatz wegen ihr gewährter Leistungen auf 3.696,76 DM. Er \nforderte beide gemäß § 92 a Abs. 4 BSHG jeweils zur Erstattung der genannten, \nihnen selbst gewährten Beträge sowie im Rahmen gesamtschuldnerischer Haftung \nzur Erstattung der den jeweils anderen Klägern (2286,90 DM bzgl. des Klägers zu 5., \n1777,12 DM bzgl. der Klägerin zu 3. und 440,49 DM bzgl. des Klägers zu 4.) zu \nUnrecht gezahlten Leistungen auf. Bezüglich des zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids volljährigen Klägers zu 5. reduzierte der Beklagte den \ngemäß § 50 SGB X geforderten Betrag auf 2.286,90 DM. Hinsichtlich der zum \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids minderjährigen Kläger zu 3. und \n4. reduzierte der Beklagte die geforderten Beträge für die Klägerin zu 3. auf 1.777,12 \nDM und für den Kläger zu 4. auf 440,49 DM. Zur Begründung führte der Beklagte in \nallen Widerspruchsbescheiden im Wesentlichen aus, die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen sei gemäß § 97 Abs. 1 BSHG wegen fehlenden tatsächlichen \nAufenthalts in L. für die Zeit der Auslandsaufenthalte rechtswidrig gewesen. Die \nKläger zu 1. und 2. seien aufgrund der in ihren jährlichen Mitteilungen über ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthaltenen Belehrungen über ihre \nMitteilungspflichten informiert gewesen. Sie könnten sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. \n2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die gebotenen \nErmessensüberlegungen führten zu dem Ergebnis, dass das Ermessen gegen die \nInteressen der Kläger auszuüben sei. Von den in den Widerspruchsbescheiden \ngenannten Hilfebeträgen bezogen sich insgesamt 1.162,52 DM auf das Jahr 1994. \nDavon entfielen 557,79 DM auf die Klägerin zu 2., 178,34 DM auf die Klägerin zu 3., \n73,75 DM auf den Kläger zu 4. und \n352,64 DM auf den Kläger zu 5.\n\n8\n\nAm 30. April 1999 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen: Sie hätten sich nur zeitweise und zu unterschiedlichen Zeiten im \nAusland aufgehalten. Der Kläger zu 1. sei wegen unaufschiebbarer Besuche kranker \nVerwandter, die dringend seiner Unterstützung bedurft hätten, und aus Anlass von \nBeerdigungen mehrfach für kurze Zeit nach K. gereist. Der familiäre \nLebensmittelpunkt sei in L. geblieben. Auch entfalle die örtliche Zuständigkeit nicht \ndurch kurze Auslandsaufenthalte. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die \nRücknahme der Bewilligungsbescheide nicht vor, da die Kläger auf den Bestand der \nBescheide vertraut hätten und ihr Vertrauen wegen Verbrauchs der gewährten \nLeistungen für ihren Lebensunterhalt schutzwürdig sei. Zudem hätten sie weder \nvorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, sondern es schlicht vergessen, der \nzuständigen Behörde jeweils Mitteilung von ihren kurzfristig angefallenen Reisen \nnach K. zu machen, mit denen sie nur auf Hilferufe ihrer kranken Verwandten \nreagiert hätten. Es liege höchstens normale Fahrlässigkeit vor. Selbst wenn sie \nschuldhaft gehandelt haben sollten, müsse von der Rückforderung wegen § 92 a \nAbs. 1 Satz 2 BSHG abgesehen werden, da der Sinn und Zweck der Sozialhilfe \nverfehlt würde. Zudem seien die Kostenersatzansprüche für das Jahr 1994 gemäß § \n92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG verjährt. Schließlich sei die Kostenentscheidung im \nWiderspruchsbescheid fehlerhaft.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nden Rücknahme- und Rückforderungsbescheid \ndes Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Ge-stalt \nder Widerspruchsbescheide vom 26. März 1999 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Die Kläger hätten angesichts der mit den \nlängeren Auslandsaufenthalten verbundenen Vorbereitungen ausreichend Zeit \ngehabt, ihn vorab über die Reisen in Kenntnis zu setzen. Zudem sei ungeklärt, wie \ndie Kläger die Reisen finanziert hätten. Darüber hinaus seien die \nRückforderungsansprüche aus dem Jahre 1994 nicht verjährt. Die gemäß § 92 a \nAbs. 4 BSHG für entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift des § 92 a Abs. 3 \nBSHG sei so zu verstehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt \nbeginne, in dem für ihn, den Beklagten, die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung \nerkennbar gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass § 92 a BSHG vor Einfügung \ndes Absatzes 4 nur den Kostenersatz bei rechtmäßiger Sozialhilfegewährung \ngeregelt habe. Im Falle des Absatzes 4 handele es sich aber um eine rechtswidrige \nGewährung, bei der der Sozialhilfeträger bei Hilfegewährung keine Kenntnis von der \nErsatzpflicht des Verursachers haben könne und ihm die Rechtswidrigkeit der \nBewilligung oft erst nach mehreren Jahren bekannt werde. Damit wäre die \nInanspruchnahme des Verursachers wegen § 92 a Abs. 3 BSHG in vielen Fällen \nausgeschlossen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. \nNovember 1997 im Verfahren - 5 C 16/97 - sei davon auszugehen, dass wegen des \nVerweises in § 92 a Abs. 4 BSHG auf § 50 SGB X die Kostenersatzpflicht an die \nselben Voraussetzungen geknüpft sei wie die Erstattungspflicht. Deshalb sei die \nvorherige Rücknahme nach § 45 SGB X erforderlich. Nach § 45 Abs. 4 SGB X sei die \nRücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der maßgeblichen \nTatsachen möglich. Ausgehend von dieser Frist könne unter Berücksichtigung des \nWillens des Gesetzgebers nur vom Beginn der Frist für das Erlöschen ab dem \nZeitpunkt des Bekanntwerdens der rechtswidrigen Hilfegewährung ausgegangen \nwerden.\n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. September 2002 den Bescheid des \nBeklagten vom 6. Februar 1998 in der Gestalt der gegen die Kläger zu 1. und 2. \ngerichteten Widerspruchsbescheide vom 26. März 1999 insoweit aufgehoben, als \nvon den Klägern zu 1. und 2. auf der Grundlage von § 92 a Abs. 4 BSHG die im \nJahre 1994 an die Kläger zu 2. bis 5. gewährten Sozialhilfeleistungen \n„zurückgefordert\" werden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat \nes im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des \nBeklagten vom 6. Februar 1998 in der Gestalt der gegen die Kläger zu 1. und 2. \ngerichteten Widerspruchsbescheide vom 26. März 1999 sei teilweise rechtswidrig \nund verletze die Kläger zu 1. und 2. insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Der Ausgangsbescheid in der Gestalt des an den Kläger zu 1. gerichteten \nWiderspruchsbescheids vom 26. März 1999 sei hinsichtlich der auf der Grundlage \nvon § 92 a Abs. 4 BSHG erfolgten Rückforderung der den Klägern zu 2. bis 5. im \nJahr 1994 gewährten Leistungen in Höhe von 1.162,52 DM wegen Erlöschens dieser \nRückforderungsansprüche rechtswidrig. Der gegen die Klägerin zu 2. gerichtete \nWiderspruchsbescheid vom 26. März 1999 teile dieses Schicksal hinsichtlich der ihr \nund den Klägern zu 3. bis 5. im Jahre 1994 gewährten Leistungen in gleicher Höhe. \nIm Übrigen sei die Klage unbegründet. \n\n14\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter \nBezugnahme auf die Gründe des Zulassungsantrags im Wesentlichen vor: Die \nentsprechende Anwendung des § 92 a Abs. 3 BSHG bei der Forderung von \nKostenersatz wegen unrechtmäßiger Hilfegewährung sei dahin zu verstehen, dass \nes für den Beginn der Erlöschensfrist von drei Jahren auf den Zeitpunkt der \nErkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung ankomme. Nur dies \nentspreche der Zielsetzung des Gesetzgebers, der mit der Schaffung des \nKostenersatztatbestands des § 92 a Abs. 4 BSHG die Position des Sozialhilfeträgers \nhabe stärken wollen. In vielen Fällen könne der Sozialhilfeträger die Rechtswidrigkeit \nder Hilfe erst nach Ablauf längerer Zeiträume erkennen und sei dann bei einer \nanderen Auslegung nicht in der Lage, Kostenersatz gegen die Verursacher der \nrechtswidrigen Gewährung geltend zu machen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n22\n\nDie Berufung ist begründet. \n\n23\n\nDie Klage ist auch im Umfang ihrer Stattgabe, das heißt insoweit unbegründet, \nals der Kläger zu 1. sich gegen die Kostenersatzforderung nach § 92 a Abs. 4 BSHG \nwegen den Klägern zu 2. bis 5. im Jahr 1994 gewährter Hilfe wendet und die \nKlägerin zu 2. die Kostenersatzforderung nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen ihr sowie \nden Klägern zu 3. bis 5. im Jahr 1994 gewährter Hilfe anficht.\n\n24\n\n1. Die Forderung von Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 BSHG gegenüber dem \nKläger zu 1. wegen der Leistungen, die im Jahr 1994 an die Kläger zu 2. bis 5. \nerbracht worden sind, ist insgesamt rechtmäßig. Ein Anspruch des Beklagten auf \nKostenersatz ist entstanden (a.) und war im Zeitpunkt der Geltendmachung durch \nden Beklagten auch nicht erloschen (b.). \n\n25\n\na. Nach § 92 a Abs. 4 BSHG, der durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I \nS. 2374) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in das BSHG eingefügt worden ist, ist zum \nErsatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des \nZehnten Buchs Sozialgesetzbuch) in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis \n3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten \nherbeigeführt hat (Satz 1); zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung \nderselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verpflichtete \nhaften nach Satz 2 der Bestimmung als Gesamtschuldner. Nach Maßgabe dieser \nRegelungen ist der gegenüber dem Kläger zu 1. erhobene Anspruch \nentstanden.\n\n26\n\nDie Forderung von Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG setzt nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n27\n\nvgl. Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 16.97 -, \nBVerwGE 105, 374=FEVS 48, 243, \n\n28\n\nwelcher der Senat folgt, die Rücknahme (vgl. § 45 SGB X) der Bewilligung \nderjenigen Leistungen voraus, deren Ersatz gefordert wird. Dies ergibt sich schon \naus der in dieser Vorschrift enthaltenen (Rechtsgrund-)Verweisung auf § 50 SGB X. \nDer darin geregelte Erstattungsanspruch entsteht erst mit der Aufhebung der \nLeistungsbewilligung.\n\n29\n\nDie erforderliche Rücknahme liegt hier vor.\n\n30\n\nEine Bewilligung in Form eines Verwaltungsakts erfolgte mit der Auszahlung der \nSozialhilfe für die genannten Tage im August und September 1994 entsprechend \ndem Bescheid vom 24. Juni 1994; die Hilfe wurde insoweit konkludent durch \nVerwaltungsakt gewährt.\n\n31\n\nVgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 24. März \n1993 - 24 A 1093/90 -, NWVBl. 1993, 393=FEVS 44, \n330.\n\n32\n\nZurückgenommen wurde diese Bewilligung auch hinsichtlich der den Klägern zu \n2. bis 5. für die Zeit vom 8. August bis 17. September 1994 gewährten (Regelsatz-\n)Leistungen - wenn dies nicht bereits konkludent mit dem Bescheid vom 6. Februar \n1998 erfolgt sein sollte - spätestens mit den Widerspruchsbescheiden vom 26. März \n1999. Diese Rücknahmeentscheidung, die ursprünglich mit der Klage angefochten \nwar, ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Abweisung der Klage gegen die \nRücknahme ist von den Klägern nicht mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangegriffen worden. Sie haben auch nicht von der Möglichkeit der \nAnschlussberufung nach § 127 VwGO Gebrauch gemacht. \n\n33\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Entstehung einer Forderung von \nKostenersatz nach § 92 a Abs. 4 BSHG liegen vor. \n\n34\n\nDass die Leistungen, deren Ersatz verlangt wird (Regelsatzleistungen abzüglich \ndes Kindergelds und des Kindergeldzuschlags als Einkommen der Kinder, anteilig für \ndie Abwesenheitstage), gegenüber den Klägern zu 2. bis 5. im Umfang der \nErsatzforderung zu Unrecht (rechtswidrig) erbracht wurden, ergibt sich aus der \n(inzwischen bestandskräftigen) Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X. Sofern \nderen Bindungswirkung nur gegenüber dem unmittelbaren Adressaten und nicht \nauch gegenüber dem Kläger zu 1. besteht, ist jedenfalls auch in der Sache von der \nRechtswidrigkeit der Bewilligung auszugehen. Während des Auslandsaufenthalts der \nKläger fehlte es hinsichtlich der Regelsatzleistungen - in Bezug auf die Unterkunfts- \nund Heizkosten erfolgte keine Rücknahmeentscheidung und Kostenersatzforderung - \nan der Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 1 BSHG und im Übrigen auch \nmateriell an einem Hilfeanspruch. Eine nur kurzfristige Abwesenheit innerhalb eines \nlaufenden Bewilligungszeitraums, welche die durch den tatsächlichen Aufenthalt \nbegründete örtliche Zuständigkeit unberührt gelassen haben könnte, \n\n35\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember \n1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, 145.\n\n36\n\nlag ersichtlich nicht vor.\n\n37\n\nEin im Bereich des Beklagten entstandener und noch gegenwärtiger Bedarf im \nSinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbestand hinsichtlich der Regelsatzleistungen - anders als möglicherweise hinsichtlich \ndes durch Unterkunftskosten zu deckenden Wohnungserhaltungsbedarfs - gleichfalls \nnicht. Da für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 119 \nBSHG in der seinerzeit geltenden Fassung nichts ersichtlich ist, wäre im Übrigen \nauch nicht ein Anspruch auf Regelsatzleistungen gegen einen überörtlichen Träger \ngegeben gewesen.\n\n38\n\nDass zu Unrecht Leistungen erbracht wurden, beruhte auf einem Verhalten des \nKlägers zu 1. Er hat die ihm nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I obliegende \nVerpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen der zuvor angegebenen \nAufenthaltsverhältnisse auch bei vorübergehenden Abwesenheiten nicht erfüllt. Wäre \ner der Verpflichtung nachgekommen, hätte der Beklagte die Regelsatzleistungen für \ndie Abwesenheitszeiten nicht erbringen müssen. \n\n39\n\nDie Erbringung der rechtswidrigen Leistungen ist auch durch jedenfalls grob \nfahrlässiges und sozialwidriges Verhalten herbeigeführt worden. Die Unterlassung \nder genannten Angaben über die Aufenthaltsverhältnisse ist als besonders \nschwerwiegende Verletzung der vom Kläger zu 1. zu beachtenden, durch die \nMitwirkungspflichten konkretisierten Sorgfaltsanforderungen (vgl. die Legaldefinition \nin § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) zu werten, da der Kläger zu 1. sich ausdrücklich \nverpflichtet hatte, Änderungen der Verhältnisse auch in Bezug auf vorübergehende \nAbwesenheiten mitzuteilen, und er zudem durch den Zusatz in dem \nBewilligungsbescheid an diese Verpflichtung erinnert worden war. \n\n40\n\nb. Der mithin entstandene Anspruch des Beklagten gegen den Kläger zu 1. auf \nKostenersatz nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG ist nicht erloschen. \n\n41\n\nNach § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG erlischt ein Anspruch auf Kostenersatz nach \n§ 92 a Abs. 1 BSHG in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe \ngewährt worden ist. Diese Regelung, die den Ersatz der Kosten rechtmäßiger \nSozialhilfegewährung betrifft,\n\n42\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, 163=FEVS 33, 5,\n\n43\n\nist nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG auf den Anspruch auf Ersatz der Kosten zu \nUnrecht gewährter Sozialhilfe „entsprechend\" anzuwenden. Der die erstinstanzliche \nEntscheidung tragenden Ansicht, dass die Erlöschensregelung auch im Rahmen der \nentsprechenden Anwendung so zu lesen sei, dass die Frist mit dem Ende des Jahres \nder tatsächlichen Leistungsgewährung beginne, \n\n44\n\nso etwa auch Conradis, in Lehr- und \nPraxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl. 2003, Rz. 18 \nzu § 92 a BSHG und wohl auch OVG Hamburg, \na.a.O., offen hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom \n27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555, \n\n45\n\nist nicht zu folgen. \n\n46\n\nEine „entsprechende\" Anwendung der Erlöschensregelung im Bereich des \nErsatzes der Kosten rechtswidriger Hilfe nach § 92 a Abs. 4 BSHG bedeutet vielmehr, \ndass die tatsächliche Leistungserbringung allein für den Fristbeginn nicht ausreichend \nist, es vielmehr auch der - für die Entstehung des Anspruchs erforderlichen -\nRücknahme der rechtswidrigen Leistungsbewilligung bedarf. \n\n47\n\nEine „entsprechende\" Inbezugnahme von Vorschriften bedeutet, dass diese nur \nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Regelungsbereichs \nund des Zwecks der gesetzlichen Regelung, die die Inbezugnahme anordnet, \nangewandt werden sollen. \n\n48\n\nVgl. etwa für die Anwendung \nsozialhilferechtlicher Bestimmungen im \nJugendhilferecht: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45/51 sowie Urteil vom \n26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1/14.\n\n49\n\nDas Erlöschen eines Anspruchs auf Kostenersatz wegen zu Unrecht erbrachter \nSozialhilfe nach § 92 a Abs. 4 BSHG setzt, wie der Anspruch auf Kostenersatz nach \n§ 92 a Abs. 1 BSHG in unmittelbarer Anwendung, der sich auf rechtmäßige \nSozialhilfeleistungen bezieht, voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Dies \nergibt sich schon aus dem allgemeinen Verständnis des Rechtsbegriffs des \n„Erlöschens\" eines Anspruchs, wie es etwa in verschiedenen Bestimmungen des \nBürgerlichen Rechts zum Ausdruck gelangt ist (vgl. etwa §§ 362, 389, 397 BGB). Für \ndie Forderung von Kostenersatz nach rechtmäßiger Hilfegewährung gemäß § 92 a \nAbs. 1 BSHG ergeben sich daraus keine gesonderten Anforderungen, da dieser \nAnspruch grundsätzlich bereits mit der tatsächlichen Erbringung der rechtmäßigen \nHilfe entsteht. Demgegenüber ist bei dem Kostenersatz wegen zu Unrecht erbrachter \nHilfe nach § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG als Besonderheit zu berücksichtigen, dass - \nwie oben ausgeführt - für die Entstehung des Anspruchs eine vorherige Rücknahme \nder Sozialhilfebewilligung notwendig ist.\n\n50\n\nDie auf dieser Besonderheit des § 92 a Abs. 4 BSHG beruhende Anknüpfung \ndes Fristbeginns an die für die Entstehung des Anspruchs konstitutive Rücknahme \nder Leistungsbewilligung entspricht im Übrigen auch dem Rechtscharakter dieses \nErsatzanspruchs. Er ist als quasi-deliktischer Anspruch (vgl. § 823 BGB) \neinzustufen.\n\n51\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober \n1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346=FEVS 51, \n215 sowie Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., Rz. 6.\n\n52\n\nFür derartige Ansprüche, die dem Ausgleich durch deliktische Handlungen \nverursachter Schäden dienen, gilt etwa auch im Zivilrecht (vgl. § 852 BGB a.F. §§ \n195, 199 BGB in der seit Januar 2002 geltenden Fassung) grundsätzlich, dass die \nregelmäßige kurze (dreijährige) Verjährung nicht vor der Anspruchsentstehung \nbeginnt. Die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Rechts (§ 852 BGB a.F.) \nhat das Bundesverwaltungsgericht etwa für den vergleichbaren Tatbestand des \nKostenersatzes im Ausbildungsförderungsrecht als Anhaltspunkt herangezogen.\n\n53\n\nVgl. zum Kostenersatz nach § 47a BAföG: \nBVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 \n-, NJW 1993, 2328.\n\n54\n\nDieses Verständnis der Bestimmung korrespondiert schließlich auch mit der aus \nden Materialien erkennbaren Intention der b. Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, \nmit der Einführung des § 92 a Abs. 4 BSHG die Möglichkeiten des Sozialhilfeträgers \nzur Herstellung des Nachrangs durch Kostenersatz über die zuvor lediglich \ngegebene Möglichkeit einer Erstattungsforderung gegen den Leistungsempfänger \nauf der Grundlage des § 50 SGB X hinaus zu erweitern. \n\n55\n\nVgl. dazu Linhart, NDV 1996, 354/357 sowie die \nBegründung des Bundestagsausschusses für Familie \nund Senioren (auf dessen Vorschlag die Regelung \neingefügt wurde), BT-Drs. 12/5930 S. 4.\n\n56\n\nWollte man mit dem Beklagten - entgegen den vorstehenden Ausführungen - für \nden Beginn der Erlöschensfrist hingegen auf die bloße Erkennbarkeit oder jedenfalls \ndie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung abstellen, ergäbe sich für \nden vorliegenden Fall kein anderes Entscheidungsergebnis, da vor Ende Oktober \n1996 nicht erkennbar gewesen sein dürfte, dass die Hilfe rechtswidrig gewährt \nworden war, und 1999, vor Ablauf von drei Jahren, der Leistungsbescheid erging. \nDazu ist gleichwohl zu bemerken, dass - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt \nhat - der Gesetzeswortlaut für eine solche Auslegung auch unter Berücksichtigung \neiner „entsprechenden\" Anwendung keine hinreichenden Anknüpfungsmöglichkeiten \nbieten dürfte.\n\n57\n\n2. Die Kostenersatzforderung des Beklagten gegen die Klägerin zu 2. ist \ngleichfalls nicht zu beanstanden.\n\n58\n\na. Soweit sich die Kostenersatzforderung auf die den Klägern zu 3. bis 5. im \nZeitraum vom 8. August bis 17. September 1994 gewährten Leistungen bezieht, \ngelten die obigen Ausführungen zu der an den Kläger zu 1. gerichteten Forderung \nentsprechend. Auch im Hinblick auf das Erfordernis der Herbeiführung der \nrechtswidrigen Hilfegewährung durch (zumindest) grob fahrlässiges Verhalten ist in \nBezug auf die Klägerin zu 2. keine andere Beurteilung geboten als in Bezug auf den \nKläger zu 1. Zwar ist das Strafverfahren gegen die Klägerin zu 2. eingestellt worden, \nweil es an den notwendigen subjektiven Voraussetzungen für einen Leistungsbetrug \nnach § 263 StGB fehlte. Für den Kostenersatz nach § 92 a Abs. 4 BSHG kann \ndaraus indes keine Schlussfolgerung gezogen oder ein tatsächlicher \nAufklärungsbedarf abgeleitet werden, da es im vorliegenden Zusammenhang nicht \nauf vorsätzliches Handeln ankommt, sondern - bei der Klägerin zu 2. gegebene - \ngrobe Fahrlässigkeit ausreicht. \n\n59\n\nb. Soweit sich die Kostenersatzforderung auf die der Klägerin zu 2. im Jahr 1994 \ngewährten Leistungen bezieht, findet sie gleichfalls in § 92 a Abs. 4 BSHG eine \nhinreichende rechtliche Grundlage. \n\n60\n\nDer Auffassung, § 92 a Abs. 4 BSHG erfasse nicht die Fälle rechtswidriger \nLeistungen, die nach dem bisher geltenden Recht durch Rücknahme nach § 45 SGB \nX und Festsetzung einer Erstattungsforderung nach § 50 SGB X gegenüber dem \nLeistungsempfänger rückabgewickelt werden konnten, sodass insoweit allein auf § \n50 SGB X abzustellen sei,\n\n61\n\nvgl. etwa Paul, ZfSH/SGB 2000, 277/283 sowie \nConradis, a.a.O., Rz. 21, \n\n62\n\nist nicht zu folgen. Eine solche möglicherweise beabsichtigte Beschränkung der \ngesetzlichen Regelung hat nämlich im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.\n\n63\n\nVgl. etwa Linhart, a.a.O.; für einen Vorrang des \nKostenersatzes gegenüber der Forderung nach \n§ 50 SGB X etwa: Mergler/Zink, BSHG, Stand: April \n1999, Rz. 47 zu § 92a BSHG sowie Zeitler, NDV \n1994, 173/176,\n\n64\n\nEs besteht vielmehr eine „Anspruchskonkurrenz\", sodass der Träger der \nSozialhilfe grundsätzlich nach beiden Bestimmungen vorgehen kann.\n\n65\n\nSo etwa auch Schaefer in: Fichtner, BSHG, 2. \nAufl., Rz. 22 zu § 92a, sowie Schellhorn/Schellhorn, \na.a.O. und Linhart, a.a.O.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 \nZPO sowie § 188 Satz 2 VwGO. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n68\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage, \nan welchen Zeitpunkt bei der entsprechenden Anwendung des § 92a Abs. 3 \nSatz 1 BSHG im Rahmen des § 92 a Abs. 4 Satz 1 BSHG anzuknüpfen ist, \nrechtsgrundsätzlicher Klärung bedarf.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/12-a-3993-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-15/12-a-3993-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287764","retrieved":"2026-07-09 03:06:02.497146+00:00"}}