{"status":"available","doknr":"OLD287782","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0312.4A970.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"4 A 970/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG), \"ob die Gefahren, die Personen drohen, die \n\n4\n\n- als Kinder aus der Demokratischen Republik Kongo (bzw. dem ehemaligen Zaire) \nausgereist sind, \n\n5\n\n- sich in Bezug auf ihr Lebensalter sehr lange Zeit im Ausland aufgehalten haben und \n\n6\n\n- in der Demokratischen Republik Kongo über keine familiären Verbindungen verfügen, \n\n7\n\nunter den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6, S. 1 AuslG fallen oder zu den allgemeinen \nGefahren im Sinne des § 53 Abs. 6, S. 2 AuslG gehören.\" \n\n8\n\nDiese Frage kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne \nWeiteres bereits im Zulassungsverfahren beantwortet werden. Einer Zulassung der Berufung \nbedarf es deshalb nicht. \n\n9\n\nIn seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - (BVerwGE 108, 77 = NVwZ \n1999, 666) stellt das Bundesverwaltungsgerichts fest, dass individuelle Gefährdungen des \nAusländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nergeben, auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG berücksichtigt werden können, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in \nden Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische \nAuswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind. Diese Situation liegt nach der \nFragestellung des Klägers vor. Die aufgezeigte Gefahrenlage beruht letztlich auf den \nschlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der Demokratischen Republik \nKongo, auch wenn sie einen rückkehrenden Asylbewerber auf Grund seiner individuellen \nVerhältnisse im stärkeren Maße als die übrige Bevölkerung betreffen kann. Nach der \ngenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt es der Normzweck des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 iVm § 54 AuslG nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe auf Grund zusätzlicher individueller \"Besonderheiten\" \noder Umstände auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine solche Differenzierung \nnicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der allgemeinen Gefahr für den \nEinzelnen führen und die eine politische Leitentscheidung bedingte Typik unberührt lassen. \nDies verkennt der Kläger mit seiner Begründung und insoweit versteht er auch die von ihm in \nBezug genommene oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts falsch. \n\n10\n\nDie weitere vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, \"ob \nAngehörige des oben beschriebenen Personenkreis(es) sogar alsbald nach einer Rückkehr in \neine extreme Gefahrenlage geraten werden, so dass sie gleichsam sehenden Auges in den \nsicheren Tod geschickt werden würden\", ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch \nUrteil des Senats vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - geklärt ist. Danach lässt sich nicht \nfeststellen, dass ein abgeschobener gesunder Asylbewerber im Großraum Kinshasa mangels \njeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren \nHungertod ausgeliefert wäre. Weiter hat der Senat entschieden, dass auch die in Kinshasa \nbestehende medizinische Versorgungslage nicht die Annahme des Bestehens einer extremen \nGefährdungslage rechtfertige. Dies gilt auch hinsichtlich einer möglicherweise drohenden \nErkrankung an Malaria. Auch mit Blick auf die gegenwärtige Erkenntnislage, insbesondere \nden Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. August 2003, bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass sich die Situation in der Zwischenzeit dergestalt zu Ungunsten rückkehrender \nAsylbewerber geändert hat, dass ein Festhalten an der Rechtsprechung des Senats im Sinne \ndes o.g. Urteils nicht mehr gerechtfertigt ist. Das gilt auch im Hinblick auf das vom Kläger \nwiedergegebene Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Januar 2002 sowie auf den \nBericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 13. Februar 2003. Letzterem ist zu entnehmen, \ndass einerseits die Versorgungslage in Kinshasa sehr angespannt sei, andererseits aber die \nNGOs, Kirchen und Private eine gewisse Linderung der Situation vor allem in Kinshasa \nbewirkten (vgl. S. 7). Was das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig betrifft, so hat der \nSenat seiner Entscheidung im Wesentlichen - jedenfalls soweit es vom Kläger wiedergegeben \nworden ist (vgl. S. 4 bis S. 9 des Zulassungsantrags) - dieselben Erkenntnisquellen \nberücksichtigt. Er ist allerdings auf Grund des anzulegenden Maßstabs einer \"extremen \nGefahrenlage\" zu einem anderen Ergebnis gelangt.\n\n11\n\nDer 17. Senat des OVG NRW (Beschluss vom 15. November 2002 - 17 B 993/02 -) hat \nnicht die Auffassung vertreten, dass Rückkehrer mit dem baldigen sicheren Hungertod \nrechnen müssten. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht zitierten \nLageberichte ließen offen - eine Einschätzung, die der beschließende Senat nicht teilt -, \nwelchen Inhalt die vom Auswärtigen Amt erwähnten Überlebensstrategien hätten, so dass die \ngenannten Gefahren jedenfalls nicht auszuschließen seien. Es bedürfe weiterer Prüfung im \nHauptsacheverfahren, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Antragsteller jenes \nVerfahrens auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation für sich eine \nhinreichende Ernährungsgrundlage sicherstellen könne. Der 17. Senat hat damit die vom \nVerwaltungsgericht entschiedene Tatsachenfrage nicht gegenteilig beantwortet, sondern offen \ngelassen und ihre abschließende Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. \nHinsichtlich des vom Kläger genannten Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom \n1. Juli 2003 ist darauf hinzuweisen, dass Rückkehrer, jedenfalls in der Anfangszeit, durchaus \nSchwierigkeiten haben könnten, die für die einheimische Bevölkerung bestehenden \n\"Überlebensstrategien\" für sich zu nutzen. Gleichwohl resultiert daraus aber keine extreme \nGefahrenlage, denn sie können sich an die in Kinshasa vorhandenen Hilfseinrichtungen \nwenden. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/4-a-970-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/4-a-970-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287782","retrieved":"2026-07-09 03:06:04.524792+00:00"}}