{"status":"available","doknr":"OLD287783","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0312.20B2022.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"20 B 2022/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 22.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 17 K \n4565/03 VG Düsseldorf gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 7. März 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 \nanzuordnen bzw. wiederherzustellen,\n\n5\n\nist abzulehnen. \n\n6\n\nDer Antrag ist insgesamt zulässig. Der vom Antragsteller gegen den \nangefochtenen Bescheid erhobenen Klage kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. \nDie Anfechtungsklage gegen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr \ngetroffene Anordnungen, wie sie hier von der Antragsgegnerin verfügt worden sind, \nhat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 6 Abs. 2 Satz 6 AbfVerbrG, § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO); darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die sofortige \nVollziehung des angefochtenen Bescheides angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO). Die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen haben sich nicht \nerledigt. Von den vier Containern, die mit ihrem Inhalt Gegenstand des \nangefochtenen Bescheides sind, sind zwar diejenigen mit den Kennnummern X \nund Y inzwischen im Bestimmungsland Nigeria angelandet \nworden. Nach einer Mitteilung des Frachtunternehmens P. -G. vom \n10. November 2003 ist der Container X schon im März 2003 in Lagos \nentladen worden und steht der Container Y seit April 2003 beladen im \nHafen von Lagos. Die Antragsgegnerin hält eine Rückholung dieser beiden Container \nbzw. deren Ladung für faktisch unmöglich und nimmt deswegen insofern Erledigung \nder Hauptsache an. Der Antragsteller hält seinerseits an seinem erstinstanzlich auf \nden angefochtenen Bescheid insgesamt und damit auf alle Container bezogenen \nRechtsschutzbegehren fest. Jedoch hat die Antragsgegnerin nicht erklärt, aus dem \nangefochtenen Bescheid hinsichtlich der beiden nach Nigeria gelangten Container \nund deren Ladung keine Befugnisse mehr herleiten zu wollen; im \nWiderspruchsbescheid hat die Antragsgegnerin aus ihrer schon zuvor erlangten \nKenntnis vom Eintreffen der Container in Nigeria keine Folgerungen gezogen. Ferner \nsteht bislang nicht verbindlich fest, dass eine Rückführung der Container bzw. ihrer \nLadung ausgeschlossen und der Regelungsgegenstand des angefochtenen \nBescheides daher teilweise entfallen ist. Die nachvollziehbaren Zweifel der \nAntragsgegnerin an einer Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides, soweit \nes die schon nach Nigeria verbrachten Container anbelangt, und damit die ersichtlich \ngegebene Unwahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit der verfügten Verpflichtung zur \nWiedereinfuhr in die Bundesrepublik machen die begehrte Aussetzung der \nVollziehung für den Antragsteller insofern noch nicht offenbar sinn- und nutzlos. \n\n7\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Die \nnach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zum Nachteil des \nAntragstellers aus. Ein Überwiegen der Interessen des Antragstellers lässt sich \nweder aus den Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage noch aus sonstigen \nUmständen herleiten. \n\n8\n\nBei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Folge, dass \ndessen Aufhebung im Klageverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar \nwäre. Allenfalls sind zu Gunsten des Antragstellers die Erfolgsaussichten in der \nHauptsache als offen einzuschätzen. Soweit eine über die Auswertung der bei den \nAkten befindlichen Unterlagen hinausgehende Aufklärung des Sachverhaltes \nerforderlich sein sollte, muss diese dem Klageverfahren vorbehalten bleiben; in \nBezug auf die Beweisangebote des Antragstellers vorab festzuhalten ist aber, dass \nnur tatsächliche Umstände dem Beweis zugänglich sind und die rechtliche \nBewertung der Tatsachen letztlich den Gerichten überantwortet ist.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin trifft als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbfVerbrG, \nNr. 30.2.7 der Anlage zu § 1 ZustVOtU) die erforderlichen Anordnungen für die \nErfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr von aus der Bundesrepublik \nverbrachten Abfällen (§ 6 Abs. 2 AbfVerbrG). Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht \nbesteht, ist diese u. a. demjenigen zugeordnet, der eine illegale Verbringung im \nSinne des Art. 26 der EG-Abfallverbringungsverordnung (VO [EWG] Nr. 259/93 des \nRates vom 1. Februar 1993) veranlasst, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran \nin sonstiger Weise beteiligt war (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG). Die Pflicht zur \nWiedereinfuhr besteht im Falle einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne des \nArt. 26 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 259/93, wozu u. a. jede Verbringung zählt, die ohne \nNotifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung \nstattfindet oder die eine Beseitigung oder Verwertung unter Verletzung \ngemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt (Art. 26 Abs. 1 \nBuchstabe a, Buchstabe e VO [EWG] Nr. 259/93). Die Pflicht obliegt der \nnotifizierenden Person (Art. 2 Buchstabe g VO [EWG] Nr. 259/93), wenn diese die \nillegale Verbringung zu verantworten hat (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VO [EWG] \nNr. 259/93). Ernstlich problematisch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides erscheint hiernach allein die Eigenschaft der mit den \nContainern verbrachten bzw. zur Verbringung bestimmten Kühlkompressoren als \nAbfall; ist auch diese Voraussetzung gegeben, dürfte die Klage abzuweisen sein. \n\n10\n\nMaßgeblich für die Einstufung als Abfall sind die Kriterien nach Art. 1 \nBuchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG (Art. 2 Buchstabe a VO [EWG] Nr. 259/93). \nAbfall sind hiernach alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I \naufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder \nentledigen muss. Da die Abfallgruppen nach Anhang I unter Q 16 Stoffe und \nProdukte aller Art umfassen, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis \nQ 15) angehören, sind für die Abgrenzung von Abfall letztlich ausschlaggebend die \nMerkmale der Entledigung, des Willens zur Entledigung sowie des Zwangs zur \nEntledigung. Zur Auslegung des Begriffs \"sich entledigen\" hat der Europäische \nGerichtshof wiederholt auf die Bedeutung der Wirksamkeit der Richtlinie \n75/442/EWG verwiesen, die darauf abzielt, die menschliche Gesundheit und die \nUmwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, \nLagerung und Ablagerung von Abfällen zu schützen, und einem engen Verständnis \ndes Begriffs auch wegen der auf Vorsorge sowie Vorbeugung ausgerichteten \nGrundprinzipien der europäischen Umweltpolitik eine Absage erteilt. \n\n11\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, \nNVwZ 2002, 1362, Tz. 23 f.\n\n12\n\nAnhand unterschiedlicher Sachverhalte hat der Europäische Gerichtshof zur \nnäheren Präzisierung des Abfallbegriffs Anhaltspunkte entwickelt; einen \numfassenden, in sich geschlossenen Katalog von für die Rechtsanwendung im \nkonkreten Einzelfall jeweils genügend trennscharfen Abgrenzungsmerkmalen hat er \naber nicht benannt. Angesichts dessen ist die Annahme, die vorliegende und soweit \nersichtlich vom Europäischen Gerichtshof in den wesentlichen Elementen noch nicht \nbeurteilte Konstellation sei von der Antragsgegnerin offensichtlich rechtsfehlerhaft \nbewertet worden, von vornherein fragwürdig. Der Antragsteller räumt mit seiner \nBezugnahme auf eine von ihm im Klageverfahren eingereichte ausführliche \nanwaltliche Stellungnahme, die im Zusammenhang mit Export-Vorgängen der in \nRede stehenden Art gegenüber der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg \nabgegeben worden ist, die Auslegungsschwierigkeiten selbst ein. Die \nRechtsauffassung der Antragsgegnerin gleichwohl - entgegen auch dem von \nanderen Fachbehörden übereinstimmend vertretenen Standpunkt - als eindeutig \nnicht tragfähig zu betrachten, geht nicht an. \n\n13\n\nOb ein bestimmter Stoff Abfall ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. \nGeklärt ist, dass als Abfall auch zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete \nStoffe und Gegenstände eingestuft werden können. Das durch die Richtlinie \n75/442/EWG eingeführte System soll alle Stoffe und Gegenstände erfassen, deren \nihr Eigentümer sich entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig \nzum Zwecke der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung \neingesammelt werden.\n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C-\n114/01 -, DVBl. 2003, 1447, Tz. 33 m.w.N.; \nSchlussanträge des Generalanwalts Alber vom \n4. Juli 2002 in der Rs. C-444/00, Tz. 108 f.\n\n15\n\nHiernach spricht vieles dafür, die aus gebrauchten Kühlkompressoren \nbestehende Ladung der Container als Abfall zu qualifizieren. Dabei kommt es auf \ndas nach Erlass des Widerspruchsbescheides und damit nach dem für die \ngerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes \nim Allgemeinen maßgeblichen Zeitpunkt erlassene Exportverbot der Freien und \nHansestadt I. vom 28. November 2003 nicht an. Unabhängig davon, welche \nKühlkompressoren von diesem Exportverbot erfasst werden und in welcher Weise \nsich das verfügte Verbot auf die Erforderlichkeit einer Entledigung auswirkt, ergeben \nsich bereits aus der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens \nim Mai 2003 deutliche Anhaltspunkte für die Abfalleigenschaft der \nKühlkompressoren. Bei den Kühlkompressoren handelt es sich um Bauteile alter \nKühlgeräte, die in zwei Recyclingbetrieben in der Bundesrepublik zerlegt worden \nsind. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die derart behandelten Kühlgeräte \ninsgesamt, einschließlich aller baulichen Bestandteile, zu diesen Recyclingbetrieben \ngelangen, weil die früheren Besitzer sich ihrer entledigen wollen. Die Kühlgeräte \nwerden als Sachgesamtheit von den früheren Besitzern nicht mehr verwendet und \nals für die Besitzer nutzlos zur Entsorgung gegeben. Sofern den früheren Besitzern \nbei der Abgabe der Kühlgeräte regelmäßig Entsorgungskosten abverlangt werden, \nwas der Antragsteller behauptet, belegt das einen für diesen Personenkreis \nnegativen Marktwert der kompletten Geräte mitsamt allen Bauteilen. Eine \ngedankliche Aufteilung der unzerlegten Kühlgeräte in diesem Stadium in nach einem \nAusbau noch verwendbare und nicht mehr verwendbare, ggf. aber verwertbare \nKomponenten verfehlt die Zielsetzung der Besitzer, die Kühlgeräte vollständig und \nnotfalls unter Inkaufnahme aufzubringender Kosten \"loszuwerden\". \n\n16\n\nDamit unterfallen die Kühlkompressoren dem Abfallregime im Zeitpunkt der \nVerbringung nur dann nicht, wenn sie schon zuvor ihre Abfalleigenschaft als Folge \nder Arbeitsabläufe in den Recyclingbetrieben und/oder der Veräußerung an den \nAntragsteller bzw. der vom Antragsteller behaupteten Weiterveräußerung an seine \nAbnehmer in Nigeria verloren haben. Das ist in erheblichem Maße fraglich. In den \nRecyclingbetrieben werden die Kühlkompressoren aus den Kühlgeräten \nherausgelöst. Anschließend werden sie zum Teil von Aufkäufern, zu denen der \nAntragsteller gehört, erworben, zum Teil werden sie als Schrott entsorgt. Nach \nAktenlage beträgt der Kaufpreis etwa 200,00 EUR/t, der Schrotterlös etwa \n100,00 EUR/t. Noch funktionsfähige Kühlkompressoren können erneut in \nKühlgeräten verwendet werden. Nach Angaben des Antragstellers ist im \nBestimmungsland der Container, Nigeria, mit einer Wiederverwendung zu rechnen. \n\n17\n\nArt. 3 Abs. 1 Buchstabe b Unterabsatz i der Richtlinie 75/442/EWG, wonach die \nVerwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des \nWiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung \nvon sekundären Rohstoffen zu fördern ist, zeigt, dass die Wiederverwendung \nzumindest in dieser Form eine Maßnahme der Verwertung von Abfällen ist und die \nFortdauer der Abfalleigenschaft in diesem Stadium voraussetzt. In Übereinstimmung \nhiermit lassen auch die Regelungen über die Wiederverwendung in der Richtlinie \n2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über \nElektro- und Elektronik-Altgeräte den Schluss zu, dass Gegenstand einer \nWiederverwendung ein Gerät oder Bauteil ist, das zu diesem Zeitpunkt (noch) Abfall \nim Sinne der ausschlaggebenden Kriterien nach Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie \n75/442/EWG ist. Denn diese Richtlinie, die nach ihrem 6. Erwägungsgrund zur \nErgänzung der Richtlinie 75/442/EWG erlassen worden ist (Art. 2 Abs. 2 der \nRichtlinie 75/442/EWG) und von daher ungeachtet ihrer noch ausstehenden \nUmsetzung als eine Verdeutlichung und Konkretisierung der ohnehin sich aus der \nRichtlinie 75/442/EWG ergebenden Rechtslage verstanden werden kann, sofern \nnicht spezifische Besonderheiten der erfassten Abfallarten in Rede stehen,\n\n18\n\nvgl. zum Verhältnis der Richtlinie 75/442/EWG zu \nEinzelrichtlinien nach deren Art. 2 Absatz 2: EuGH, \nUrteil vom 11. September 2003 - C-114/01 -, DVBl. \n2003, 1447, Tz. 47 f.; Urteil vom 19. Juni 2003 - C-\n444/00 -, DVBl. 2003, 1047, Tz. 53 - 57, 92, \n\n19\n\nversteht unter Wiederverwendung diejenigen Maßnahmen, bei denen die Elektro- \nund Elektronik-Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet \nwerden, für den sie entworfen wurden, einschließlich der weiteren Nutzung von \nGeräten oder ihren Bauteilen, die zu Rücknahmestellen, Vertreibern, \nRecyclingbetrieben oder Herstellern gebracht werden (Art. 3 Buchstabe d der \nRichtlinie 2002/96/EG). Als Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind diejenigen Elektro- \nund Elektronikgeräte definiert, die im Sinne des Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie \n75/442/EWG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und \nVerbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind \n(Art. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/96/EG). Hieraus lässt sich insgesamt folgern, \ndass die Abfalleigenschaft von Teilen eines Gerätes, das insgesamt als Abfall \nangefallen ist, zumindest regelmäßig nicht schon mit dem Ausbau der Bauteile \nendet, durch den letztere unter Umständen tauglich zur Wiederverwendung werden, \nsondern frühestens mit ihrem Wiedereinbau als erster Stufe der Verwendung zum \ngleichen Zweck; die (Wieder-)Verwendung eines ausgebauten Bauteils stellt sich als \neine Form der Verwertung von Abfall dar (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der \nRichtlinie 2002/96/EG). Für diese Annahmen ist auch anzuführen, dass ein \nausgebautes und wiederverwendungsfähiges Teil bis zum Wiedereinbau lediglich die \nFunktion haben kann, zukünftig mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit \nwieder seiner früheren Zweckbestimmung als Bestandteil eines Gerätes \nentsprechend eingesetzt zu werden. Als Folge des Ausbaus wird das Bauteil auf die \nseiner zuvor gegebenen Funktion innerhalb des gebrauchsfähigen Gerätes \nvorgelagerte Produktionsstufe eines Ersatzteiles oder eines Bauelementes versetzt. \nDas Ziel jeder Abfallverwertung, natürliche Rohstoffquellen zu erhalten, wird durch \ndie Verwendung des Bauteils erreicht, nicht schon durch deren Vorbereitung sowie \ndie Bereitstellung zum Zwecke späterer Verwendung. \n\n20\n\nDer Europäische Gerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, zu der Frage, wann ein \nzur Wiederverwendung geeignetes Bauteil eines als Abfall angefallenen \nElektrogeräts nicht mehr als Abfall einzustufen ist, noch nicht geäußert. Im \nZusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Nebenerzeugnissen und \nProduktionsrückständen bei einem Herstellungs- oder Abbauverfahren hat er als \nAnhaltspunkt auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung ohne \nvorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens verwiesen. \n\n21\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, \nNVwZ 2002, 1362, Tz. 36 f.\n\n22\n\nIm Hinblick auf aus Abfällen hergestellte Brennstoffe hat er betont, dass sogar \nein vollständiges Verwertungsverfahren, als dessen Ergebnis ein Stoff die gleichen \nEigenschaften und Merkmale wie ein Rohstoff hat, die Abfalleigenschaft nicht \nnotwendigerweise entfallen lässt. \n\n23\n\nEuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - C-418/97 \nu. a. -, NVwZ 2000, 1156, Tz. 94 - 97.\n\n24\n\nBezogen auf die stoffliche Verwertung von metallischen Verpackungsabfällen hat \ner das Ergebnis deren Behandlung nicht mehr als Abfall angesehen, wenn der Abfall \nin seinen ursprünglichen Zustand versetzt worden ist, um ggf. für einen Zweck \nverwendet zu werden, der mit dem ursprünglichen Zweck des Ausgangsmaterials \nidentisch ist. \n\n25\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2003 - C-\n444/00 -, DVBl. 2003, 1047, Tz. 67 - 75; \nSchlussanträge des Generalanwalts Alber vom 4. \nJuli 2002 in der Rs. C-444/00 -, Tz. 102 f., 125, \n150.\n\n26\n\nDie Bestimmung der jeweiligen Kriterien und deren Gewichtung sind ersichtlich \nvorrangig durch das übergeordnete Erfordernis des Umweltschutzes nach Maßgabe \nder effektiven Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 75/442/EWG geprägt. Das \nentspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Entfallen der \nAbfalleigenschaft eines Stoffes bei Beendigung eines konkreten \nVerwertungsvorgangs. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C \n1.02 -, DVBl. 2003, 743; Urteil vom 19. November \n1998 - 7 C 31.97 -, NVwZ 1999, 1111.\n\n28\n\nIns Gewicht fällt danach zunächst, dass die Kühlkompressoren in den \nRecyclingbetrieben als eine von mehreren anschließend unterschiedlich behandelten \nFraktionen der Kühlgeräte abgesondert werden, und zwar unabhängig davon, ob sie \nnach dem Ausbau der Wiederverwendung oder der Verschrottung - insofern \nunstreitig als Abfall - zugeführt werden. Zweck der Behandlung der Kühlgeräte in den \nRecyclingbetrieben ist nicht die Gewinnung von später verwendbaren \nKühlkompressoren als \"Erzeugnis\", sondern die Zerlegung der Kühlgeräte zur \nVorbereitung nachfolgender Verwertungs- oder Beseitigungsschritte für die \nvoneinander getrennten Bestandteile und Materialien. Welche der Kühlkompressoren \nzur Wiederverwendung angekauft werden, hängt davon ab, anhand welcher \nAuswahlkriterien die Käufer vorgehen, die ihrerseits für sich Absatzchancen auf \nAuslandsmärkten sehen, und welche Mengen von diesen Käufern nachgefragt \nwerden. Insofern ist auch nicht dargetan, dass eine Nachfrage nach sämtlichen in \nden Recyclingbetrieben ausgebauten und noch verwendungsfähigen \nKühlkompressoren bestünde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein beträchtlicher \nTeil der Kühlkompressoren für einen Betrieb mit dem der Verordnung (EG) \nNr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 \n- inzwischen in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1804/2003 vom \n22. September 2003 - unterfallenden Kühlmittel R12 (FCKW im Sinne der Gruppe I \ndes Anhangs I der Verordnung [EG] Nr. 2037/2000) hergestellt ist, weshalb eine \nWiederverwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung schon im \nAnsatz praktisch ausscheiden dürfte. Die vom Antragsteller vorgebrachte Möglichkeit \neiner Umrüstung auf alternative, FCKW-freie Kühlmittel mag bedeuten, dass die \nKühlkompressoren verbotene Stoffe nicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO \n(EG) Nr. 2037/2000 zu ihrem Funktionieren brauchen und unter diesem Blickwinkel \nkeinem Ausfuhrverbot unterliegen, wenngleich der Begriff \"brauchen\" seinem \nWortlaut nach einem Verständnis zugänglich ist, das über das Bestehen einer \ntheoretischen technischen Möglichkeit hinaus deren - hier gänzlich unbekannte - \nUmsetzung in der Praxis einschließt. Gesichert ist zumindest, dass der Marktzugang \nfür eine Wiederverwendung der in den Recyclingbetrieben gewonnenen \nKühlkompressoren schon aus rechtlichen Gründen erschwert ist.\n\n29\n\nIn Bezug auf die Wiederverwendung der vom Antragsteller bei den \nRecyclingbetrieben erworbenen Kühlkompressoren in Nigeria ist ferner in Rechnung \nzu stellen, dass technische Funktionskontrollen jedenfalls in der Vergangenheit nicht \ndurchgeführt worden sind. Der Antragsteller enthält sich derartiger Überprüfungen \nebenfalls; er orientiert sich bei seiner Auswahl der von ihm angekauften Geräte an \nohne weiteres äußerlich erkennbaren Merkmalen. Nach Angaben des Antragstellers, \nder sich hierbei auf Äußerungen der Recyclingbranche stützt, sind \nFunktionskontrollen in Deutschland entbehrlich, weil die Kühlkompressoren \nerfahrungsgemäß ganz überwiegend, nämlich bis auf etwa 10 %, noch \nfunktionstauglich sind, wenn die Kühlgeräte zur Entsorgung gegeben werden. \nIndessen ist nicht belegt, dass eine Ausschussquote in einer solchen Höhe \ntatsächlich derjenigen von Neuprodukten vergleichbar ist; Zweifel hieran bestehen \numso mehr deshalb, weil im Falle des Defektes eines Kühlkompressors, unterbleibt \neine Funktionsüberprüfung und ggf. Reparatur vor dem Einbau, der wirtschaftliche \nAufwand für den Einbau ins Leere geht. Die Verlagerung der Funktionsüberprüfung \nin das Bestimmungsland kann nicht gleichsam rückwirkend zu einer Qualität der \nKühlkompressoren als \"Produkt\" schon während der Verbringung beitragen; der \nSache nach ist eine solche Überprüfung regelmäßig Teil des Prozesses der \nHerstellung eines \"Produktes\". Zu der Inkaufnahme eines gewissen Anteils an \nallenfalls nach einer - sowohl technisch als auch wirtschaftlich fraglichen - Reparatur \nverwendbaren Kühlkompressoren kommt der Umstand hinzu, dass, geht man mit \ndem Antragsteller von der Langlebigkeit und Robustheit gerade der \nKühlkompressoren aus, mangels näherer Erläuterungen unklar ist, inwiefern eine \nstabile Nachfrage speziell nach diesen Bauteilen in der von dem Antragsteller \ngelieferten hohen Stückzahl besteht. Eine genügend verlässliche, aussagekräftige \nBestätigung, dass und unter welchen Bedingungen die Kühlkompressoren \ntatsächlich wieder in Kühlgeräten Verwendung finden,\n\n30\n\nvgl. zu diesem Moment: LAGA-Muster VV zum \nAbfallverbringungsgesetz und zur EG-\nAbfallverbringungsverordnung, Nr. II.1 (zitiert nach \nFluck, KrW-/Abf-/Bodenschutzrecht, Nr. 8850),\n\n31\n\nhat der Kläger trotz Ankündigung nicht beigebracht. Welche Leistungen das als \nEmpfänger bezeichnete ausländische Unternehmen hinsichtlich einer \nWiederverwendung zu erbringen in der Lage ist und tatsächlich erbringt, welchen \nweiteren Weg die Kühlkompressoren also im Ausland nehmen, ist nicht hinlänglich \ngeklärt. Die unter Hinweis auf den Ankaufspreis und die Transportkosten angeführte \nwirtschaftliche Plausibilität einer Wiederverwendung ist ebenfalls nicht gesichert, weil \nwesentliche Eckdaten der Marktverhältnisse in Nigeria unbekannt sind; bei \nGesamtkosten von - nach vom Antragsteller in Bezug genommenen Angaben - \nca. 525,00 EUR/t in Nigeria ergeben sich unter Zugrundelegung des \ndurchschnittlichen Gewichtes eines Kühlkompressors (ca. 8,5 kg) Stückkosten von \nca. 4,2 EUR, sodass nach hiesigen Maßstäben abgesehen von der Einrechnung \neines denkbaren Verschrottungserlöses eine Kostendeckung ggf. selbst bei \nEntsorgung eines hohen Anteils der Kühlkompressoren erreicht werden kann. Über \nden in Nigeria zu erzielenden Marktpreis eines gebrauchten Kühlkompressors ist \nnichts bekannt. Die Erwägung, in einem Land wie Nigeria werde \"nichts \nweggeworfen\", ist für eine Verwendung entsprechend der ursprünglichen \nZweckbestimmung von vornherein unergiebig. \n\n32\n\nVon Bedeutung ist des Weiteren, dass die Kühlkompressoren, wie \nstichprobenartige Kontrollen ergeben haben, auch nach Verlassen der \nRecyclingbetriebe als Folge ihrer früheren Verwendung noch Restöl in wechselnden \nMengen enthalten. Das verlangt nach Lage der Dinge zum Schutz der Umwelt \nVorsichtsmaßnahmen, die über diejenigen bei einem Neugerät hinausgehen. Ob der \nStand der Technik eine weitergehende, vollständige Entfernung des Öls nicht \nzulässt, ist hierbei nicht entscheidend. Das Öl, bei dem es sich ausweislich der \nDiskussion über die Umrüstung der Kühlkompressoren vom Kühlmittel R12 auf ein \nanderes Kühlmittel um Mineralöl handelt, ist unabhängig davon, ob es durch das \neingesetzte Kühlmittel verunreinigt ist, was abfallrechtlich Einfluss auf das Ausmaß \nder Gefährdung der Umwelt hätte und auch für das Eingreifen des Verbotes nach \nArt. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2037/2000 (\"enthalten\") bedeutsam wäre, ein für \ndie Umwelt problematischer Stoff. Dass fabrikneue Kühlkompressoren Öl in gleicher \nMenge und Beschaffenheit enthalten, bevor sie in Kühlgeräte eingebaut werden, ist \nnicht dargetan. Einer derartigen Annahme steht auch entgegen, dass die an den \nKühlkompressoren nach dem Ausbau aus den Kühlgeräten verbleibenden \nReststücke der Rohrverbindungen zu den sonstigen Bestandteilen des Kühlsystems \nzugedrückt werden, um das Austreten von Öl zu verhindern. Zur Wiederverwendung \nder Kühlkompressoren müssen diese Stellen abgetrennt oder geöffnet werden; die \nErforderlichkeit solcher Bearbeitungsschritte bei Neugeräten ist nicht behauptet und \nbei industriellen Produktionsweisen gänzlich unwahrscheinlich. Vernachlässigt man, \ndass schon die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Durchlässigkeit der \nRohrverbindungen und deren Abdichtung im Bereich der zur Ölabsaugung \ngeschaffenen Öffnung als solche für die Fortdauer der Abfalleigenschaft anzuführen \nsind, weil die Kühlkompressoren so, wie sie nach Nigeria gelangen, nicht zu \nKühlzwecken gebraucht werden können und sie einen wirtschaftlichen \n\"Produkt\"-Wert allein unter dem Gesichtspunkt der Durchführung dieser - in \nFortsetzung der Arbeiten in den Recyclingbetrieben im Bestimmungsland \nerbrachten - Maßnahmen haben können, bleibt einzustellen, dass das Zudrücken der \nLeitungen der Beherrschung eines spezifischen Gefährdungsmomentes dient. \nEntsprechendes gilt für das vom Antragsteller betonte Einbringen von \nÖlbindungsmitteln in die Container; darüber hinaus sind diese Mittel wegen \neingetretener Verunreinigungen durch Öl ggf. selbst ordnungsgemäß zu entsorgen. \nUnverkennbar besteht beim Zudrücken der Anschlussleitungen das Risiko von \nUnzulänglichkeiten, die etwa bei Veränderungen der Lage der Kühlkompressoren \ndas Austreten von Öl nach sich ziehen können. Solche Veränderungen können bei \nder Art und Weise, in der die Kühlkompressoren transportiert und in den Containern \ngelagert werden, auch ohne Weiteres eintreten. Die von geöffneten Containern \ngefertigten Lichtbilder zeigen eine in erster Linie auf die höchstmögliche Ausnutzung \ndes Volumens der Container angelegte lose Schüttung ohne feste Fixierung der \neinzelnen Geräte. Ohnehin unterscheidet sich diese Methode der Lagerung, bei der \nBeschädigungen durch auflagernde Kühlkompressoren oder durch transportbedingte \nVerschiebungen innerhalb der Ladung nicht ausgeschlossen sind, dem äußerlichen \nEindruck nach nicht von der Art und Weise, in der Kühlkompressoren zur \nVerschrottung transportiert würden. Nach der Verkehrsauffassung werden zur \nVerwendung bestimmte technische Bauteile schonender gelagert und transportiert. \nSoweit der Antragsteller zur Frage der Verhinderung des Auslaufens von Öl auf eine \nStellungnahme des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 12. November \n2003 verweist, ist bezogen auf den Inhalt der Container nach den Schilderungen der \nArbeitsabläufe in den Recyclingbetrieben sowie nach den stichprobenartig ermittelten \nBefunden bei den behördlichen Kontrollen jedenfalls der dichte Verschluss der \nAnschlussleitungen nicht gewährleistet. Dem Anliegen der Recyclingbetriebe, die \nRestölentleerung weiter zu optimieren, liegt das Wissen um das insoweit gegebene \nGefährdungspotential zugrunde. Soweit der Antragsteller eine aufrechte Stellung der \nKühlkompressoren in den Containern behauptet, ist dies unsubstantiiert und wird \ndies durch Lichtbilder widerlegt; nach der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren \nvorgelegten Stellungnahme des Unternehmens Q. vom 27. November 2003 gibt \nes überdies zu einer aufrechten Lagerung von Kühlkompressoren keine praktischen \nErfahrungen. \n\n33\n\nEin Anhalt dafür, dass die Kühlkompressoren, sofern sie während der \nVerbringung noch als Abfall einzustufen sind, rechtmäßig nach Nigeria verbracht \nwerden, besteht nicht; Gegenteiliges macht der Antragsteller auch nicht geltend. Eine \nAusnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und damit \nvon den dort geregelten Verbots- und Kontrollmechanismen greift hinsichtlich der \nAusfuhr nach Nigeria nicht ein. Zu erwägen ist allein eine Ausnahme unter dem \nAspekt einer Zuordnung der Kühlkompressoren zu den zur Verwertung bestimmten \nAbfällen nach Anhang II (\"grün gelistet\"; Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a VO [EWG] \nNr. 259/93 iVm Art. 17); Abfälle der Anhänge III und IV dürfen, sofern ihre Ausfuhr \nnicht generell verboten ist (Art. 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 259/93), \nausschließlich unter vorliegend nicht erfolgter Einhaltung des \nNotifizierungsverfahrens verbracht werden. Die Ausfuhr grün gelisteter Abfälle ist \naber u. a. nach Maßgabe von Art. 17 VO (EWG) Nr. 259/93 Restriktionen \nunterworfen. Für derartige Abfälle gilt bezogen auf Nigeria nach Art. 1 VO (EG) \nNr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 in Verbindung mit Anhang A dieser \nVerordnung ein Ausfuhrverbot, von dem nur bestimmte Abfallarten ausgenommen \nsind. Von diesen Ausnahmen kann allenfalls diejenige einschlägig sein, die den \nAbschnitt GA betrifft. Auf die letztgenannten Abfälle findet das Kontrollverfahren für \ndie in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle Anwendung \n(\"grün nach rot\"; Art. 1 Abs. 2 iVm Anhang B der Verordnung [EG] Nr. 1547/1999 \nvom 12. Juli 1999) mit der Folge, dass ihre Verbringung der vorherigen - hier \nfehlenden - Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden bedarf. Demzufolge \nist eine Klärung, ob die Kühlkompressoren grün gelistet sind, entbehrlich.\n\n34\n\nGegen die Inanspruchnahme gerade des Antragstellers zur Wiedereinfuhr \nbestehen nach derzeitigem Stand keine Bedenken. Der Antragsteller gehört aller \nVoraussicht nach zum Kreis der notifizierenden Personen im Sinne von Art. 2 \nBuchstabe g, Art. 26 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 259/93; er ist an der Verbringung auch im \nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG jedenfalls beteiligt. Seine Behauptung, \nlediglich die Kühlkompressoren bei den Recyclingbetrieben für die Abnehmer in \nNigeria erworben zu haben, wird seiner tatsächlichen Funktion ebenso wenig gerecht \nwie seine Behauptung, die Abnehmer veranlassten den Transport der von ihm \nbereitgestellten und beladenen Container. An anderer Stelle seines Vorbringens \nräumt der Antragsteller denn auch ein, die Ausfuhr \"zu vermitteln\". Ob die \nEinlassungen des Antragstellers zu seiner Rolle bei der Verbringung wirtschaftlich \ndamit zu vereinbaren sind, dass nach eigenen Angaben das vereinbarte \nVeräußerungsentgelt nur und erst bei Ankunft der Ware in Nigeria fällig wird, dass er \nmit anderen Worten wirtschaftlich das Verbringungsrisiko trägt, kann dahingestellt \nbleiben. Mit dem Erwerb der Kühlkompressoren, den der Antragsteller in eigenem \nNamen tätigt, erlangt er selbst Besitz an ihnen. Der Erwerb findet ferner zum \nalleinigen Zweck der Verbringung ins Ausland statt, sodass der Antragsteller, der in \nKenntnis aller Umstände handelt, zur Verbringung ursächlich in einer Weise beiträgt, \ndie seine Verantwortlichkeit auslöst. In § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG ist das \nVermitteln einer illegalen Verbringung ausdrücklich als Merkmal für die Zuordnung \nder Wiedereinfuhrpflicht aufgeführt. Gegenüber dem Frachtunternehmen, das mit \ndem Verschiffen der Container betraut war und die Reederei beauftragt hat, ist der \nAntragsteller den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zufolge als Auftraggeber \naufgetreten. Diese Ermittlungen stützen sich auf Angaben des Unternehmens, die \nmit dessen Verhalten während des Verfahrens im Einklang stehen und gegen deren \nRichtigkeit der Antragsteller nichts Greifbares, erst recht keine plausible \nBeweistatsache, angeführt hat. Schließlich ist auch ein zur Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides führender Fehler der Antragsgegnerin bei der \nEntscheidung, auf den Antragsteller in Auswahl unter mehreren grundsätzlich zu \nerwägenden Verpflichteten zuzugreifen, nicht erkennbar. \n\n35\n\nEine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste \nInteressenabwägung ergibt ein Überwiegen des mit dem angefochtenen Bescheid \nverfolgten öffentlichen Interesses. Das gesetzlich vorgeschriebene Entfallen der \naufschiebenden Wirkung einer behördlichen Regelung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nAbfVerbrG ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass den von einer solchen \nMaßnahme Betroffenen typischerweise vorläufig ein gewisses Risiko zuzumuten ist, \nzu Unrecht einer noch nicht unanfechtbaren Anordnung im Sinne dieser Bestimmung \nFolge leisten zu müssen. Zureichende Gründe, den Antragsteller diesem Risiko \nnicht auszusetzen, gibt es nicht. Einzustellen ist, dass seinen allein wirtschaftlichen \nBelangen auch nachträglich Rechnung getragen werden kann. Der Verlust des von \nihm erhofften Erlöses kann gegebenenfalls ebenso später ausgeglichen werden wie \ndie Belastung mit Aufwendungen für die Rückholung, Zwischenlagerung und \nEntsorgung. Für den Eintritt nicht rückgängig zu machender schwerwiegender \nFolgen, zumal solcher, die über die Rückholung und Entsorgung der \nKühlkompressoren im Inland hinausgehen, ist nichts Konkretes dargetan. Die geltend \ngemachte Insolvenzgefahr ist nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, umso \nweniger in irgendeiner Weise belegt, und ist angesichts der Höhe der Erwerbskosten \nsowie der aus der Kostenaufstellung des Frachtunternehmens vom 10. November \n2003 zu entnehmenden sonstigen finanziellen Beanspruchung infolge des \nangefochtenen Bescheides, die sich insgesamt ihrer Größenordnung nach in einem \ndurchaus überschaubaren Rahmen hält, nicht annähernd wahrscheinlich. Trifft es zu, \ndass die Anordnungen der Antragsgegnerin für die beiden in Nigeria angelangten \nContainer aus vom Antragsteller nicht zu beeinflussenden Gründen nicht (mehr) \nvollzogen werden können, bleiben dem Antragsteller insofern ohnehin \nAufwendungen erspart und müsste ihm der Weiterveräußerungserlös zugeflossen \nsein. Auf Seiten des von der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid zu \nwahrenden öffentlichen Wohls ist zu berücksichtigen, dass mit der Verbringung der \nKühlkompressoren, sofern behördliche Maßnahmen nicht schon gegenwärtig ins \nLeere gehen, zumindest das erhebliche Risiko der Entstehung allenfalls unter ganz \nbeträchtlichen praktischen Schwierigkeiten umkehrbarer Tatsachen zum Nachteil der \ndurch die Vorschriften über die Wiedereinfuhr von Abfällen geschützten Belange \nverbunden ist. Dass es effektiv möglich sein wird, nach Nigeria gelangte \nKühlkompressoren zurück nach Deutschland zu schaffen, wenn sich im \nHauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides \nherausstellen sollte, liegt bereits wegen der Art der in Rede stehenden Gegenstände \nfern und wird vom Antragsteller nicht behauptet. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des vom Antragsteller angegebenen Wertes \nder Kühlkompressoren auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/20-b-2022-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbfVerbrG 2007","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AbfVerbrG 2007","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/20-b-2022-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287783","retrieved":"2026-07-09 03:06:04.623607+00:00"}}