{"status":"available","doknr":"OLD287784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0312.15A1834.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"15 A 1834/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nVwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \nklärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich \nnicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner fallübergreifender Bedeutung \naufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer \nFortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Außerdem muss die \naufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich sein. Entscheidungserheblich im \nBerufungsverfahren sind grundsätzlich nur solche Fragen, die bereits für die \nerstinstanzliche Entscheidung tragend gewesen sind und die sich deshalb \nunmittelbar aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen tatsächlichen oder \nrechtlichen Feststellungen ergeben. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1986 - 2 \nB 94.85 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11; Hess. \nVGH, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 13 UZ \n2109/96.A -, juris. \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von den Klägern \naufgeworfene Frage, \n\n6\n\n\"ob traumatisierte Personen in der Türkei \nhinreichend behandelt werden können, wenn man \nzwar von der Asylrelevanz der der Traumatisierung \nzu Grunde liegenden Gewalterfahrung nicht ausgeht, \naber dennoch feststeht, dass die Traumatisierung mit \nAngsterfahrungen im Zusammenhang mit im \nHeimatland erlittenen Erfahrungen steht\", \n\n7\n\nwar für die erstinstanzliche Entscheidung nicht erheblich. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die Einlassung der Klägerin zu 2. - auf diese bezieht sich der \nVortrag hinsichtlich der Traumatisierung - über die Geschehnisse in der Türkei - und \ndamit auch über etwaige Angsterfahrungen im Zusammenhang mit dem Heimatland - \nals unglaubhaft angesehen. Damit steht entgegen der in der Fragestellung \nenthaltenen Unterstellung gerade nicht fest, dass eine etwaige Traumatisierung der \nKlägerin zu 2. mit Angsterfahrungen im Zusammenhang mit im Heimatland erlittenen \nErfahrungen steht. \n\n8\n\nDie weiter aufgeworfene Frage, \n\n9\n\n\"ob hinreichende Möglichkeiten der Behandlung \nvon Posttraumatisierten vorhanden sind und diese \nfür zurückgekehrte Asylbewerber erreichbar \nsind\",\n\n10\n\nist geklärt. In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung \ndurch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich \nmöglich. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei \neiner Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf \nunzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist \neine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die \nüber die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden \nKenntnisse hinausgeht. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im \nAllgemeinen nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die \nKosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn \nbei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die \n\"Grüne Karte\" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen \nmedizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 109 ff. des amtl. Umdrucks. \n\n12\n\nEinen weiteren Klärungsbedarf hinsichtich dieser Fragen legt die Antragsschrift \ndurch den Hinweis auf Ausführung von Frau Dr. H. Q. nicht dar, zumal die in \nBezug genommenen Ausführungen der Antragsschrift nicht beiliegen und insoweit \nlediglich eine Internetadresse angegeben wird. \n\n13\n\nDer geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG wird \nschon nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG hinreichend dargelegt, weil lediglich \npauschal auf § 138 VwGO Bezug genommen wird ohne zwischen den hierin \nenumerativ aufgeführten Verfahrensmängeln zu differenzieren. Unabhängig davon \nweist der Senat darauf hin, dass die in Rede stehenden Passagen der \nerstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer \nErkrankungen in der Türkei weder an einem Begründungsmangel i.S.v. § 138 Nr. 6 \nVwGO leiden noch insoweit den Klägern gemäß § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche \nGehör versagt war. Sollte der Vorwurf in der Antragsschrift, \"dass das Gericht zu \ndieser Problematik keinerlei Erkenntnismittel anführt und seine Ausführungen ohne \njeglichen Hinweis auf Quellen belässt\" dahin zu verstehen sein, dass das Gericht den \nSachverhalt näher hätte aufklären müssen, so ist anzumerken, dass ein etwaiger \nAufklärungsmangel nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern \nzählt, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG eine Berufungszulassung rechtfertigen \nkönnen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/15-a-1834-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/15-a-1834-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287784","retrieved":"2026-07-09 03:06:04.723059+00:00"}}