{"status":"available","doknr":"OLD287786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0312.13C79.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"13 C 79/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des \nAntragstellers/der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist vor dem Hintergrund \ndieses Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin die Überbuchung der normativen \nZulassungszahl im streitbefangenen Studiengang und Semester für nicht \nberücksichtigungsfähig hält, greift das nicht durch. Die Hochschulen haben von der \nZVS zugelassene Studienbewerber, soweit die weiteren \nEinschreibevoraussetzungen vorliegen, einzuschreiben (vgl. Art. 15 Abs. 5 \nStaatsvertrag 99 i.V.m. § 1 RatifizierungsG). Ihre Ausbildungskapazität wird sowohl \nbei Einhaltung wie auch bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl \naufgezehrt. Ein zur Versagung der Einschreibung führendes Zugangshindernis i.S.d. \n§ 68 HG ist die Überbuchung jedenfalls nicht und eine willkürliche Vereitelung der \nStudienzulassung des sich auf eine nichtausgeschöpfte Ausbildungskapazität \nberufenden Studienbewerbers durch die Hochschule ist nicht feststellbar. \n\n4\n\nVgl. zu letzterem VGH BW, Beschluss vom \n02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -.\n\n5\n\nDas Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin in der Beschwerde ist nicht \ngeeignet, das Lehrangebot um mindestens 21,73 DS zu erhöhen, was für die \nErmittlung eines weiteren Studienplatzes über 163 hinaus erforderlich wäre. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht müsste entgegen der Forderung des Antragstellers/der \nAntragstellerin auch nicht von den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom \n12. November 2003 angegebenen 153 eingeschriebenen Studenten (1. FS) \nausgehen. Denn mit dieser Zahl war ersichtlich das weitergehende zentrale \nVergabeverfahren noch nicht berücksichtigt und konnte nicht der Endstand der von \nder ZVS zugelassenen bzw. zuzulassenden und deshalb von der Antragsgegnerin \neinzuschreibenden Bewerber gemeint gewesen sein.\n\n7\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin unter III. der Beschwerdebegründung \ndie Ausbildung in der Vorklinik durch Kliniker in den Blick nimmt, ist unverständlich, \nwie damit eine zu niedrige und zwar um wieviel Plätze zu niedrige \nAusbildungskapazität begründet werden soll. Insoweit fehlt es bereits an einer \nordnungsgemäßen Darlegung. Sollte gemeint sein, dass es in der \nHochschulwirklichkeit des Studienjahres 2003/04 an der Mitwirkung von Klinikern in \nder vorklinischen Ausbildung im von der ÄAppO vorgesehenen Maße tatsächlich \nfehlt, rechtfertigte das nicht den Ansatz eines niedrigeren Curriculareigenanteils der \nLehreinheit Vorklinische Medizin. Denn die Ausbildungsinhalte der Vorklinik sind \nnormativ durch die ÄAppO vorgegeben und der Student kann von der Hochschule \neine entsprechende Ausbildung verlangen. Allein das ist nach der \nBerechnungsmethode der KapVO maßgebend für den Ansatz auf der \nNachfrageseite. Sollte die Umsetzung der verstärkten Einbindung von Klinikern in die \nvorklinische Ausbildung auf organisatorische Schwierigkeiten der Hochschule treffen, \nrechtfertigte das zwar die Forderung der eingeschriebenen Studierenden nach \nBereitstellung einer der ÄAppO entsprechenden Ausbildung, nicht aber die \nForderung nicht eingeschriebener Studienbewerber nach einer Erhöhung der \nZulassungszahl, was letztlich die Hochschule in der Umstellungsphase zusätzlich \nbelastete und auf Kosten der Ausbildung des einzelnen Studenten ginge.\n\n8\n\nDie Rüge des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Ansatz von lediglich 4 \nDS für die von dem (befristeten) wissenschaftlichen Angestellten Wartenberg \nbesetzte Stelle übersieht, dass hinsichtlich dieses Stelleninhabers die Frist des § 57b \nAbs. 1 Satz 2 HRG noch nicht ausgeschöpft ist.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin Drittmittelbedienstete auf der \nLehrangebotsseite berücksichtigen will, kann er/sie damit ebenfalls nicht \ndurchdringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats\n\n10\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n01.Februar 2002 - 13 C 2/02 - m .w. N.\n\n11\n\ngehören sog. Drittmittelbedienstete nicht zum Lehrpersonal i.S.d. § 8 KapVO und \nsind dementsprechend bei dem nach dem Stellenprinzip zu ermittelnden \nLehrangebot nicht zu berücksichtigen. Der Senat hat auch bereits entschieden und \nhält daran fest,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.Februar 1999 \n- 13 C 3/99 -, \n\n13\n\ndass die KapVO die Berücksichtigung von sog. Doppel- und Zweitstudenten nicht \nvorsieht, ihre Berücksichtigung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, weil \nsolche Studenten auf Grund der strengen Zulassungsregelungen für ein \nZweitstudium (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i.V.m. Anlage 4; § 65 \nAbs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Realisierung eines Doppelstudiums \n- in der Medizin und/oder Zahnmedizin - allenfalls in verschwindend geringer Zahl \nvorkommen können und die jedenfalls vernachlässigbar geringe Zahl etwaiger \nDoppel- und Zweitstudenten durch Kurswiederholer - die ansonsten als \nKapazitätsverzehrer konsequenterweise ebenfalls berücksichtigt werden müssten - \nmehr als ausgeglichen werden.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller/die Antragstellerin unter IV. der Beschwerdebegründung \nden Blick auf den neuen Bachelor-Studiengang \"Experimentelle und Klinische \nNeurowissenschaften\" richtet, ist unverständlich, in welche Richtung der Angriff \ngehen, welcher Parameter falsch angesetzt und durch welchen richtigen Wert er \nersetzt werden soll. Auch diesbezüglich fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen \nDarlegung.\n\n15\n\nDie Rüge des Antragstellers/der Antragstellerin gegen den Dienstleistungsexport \nder Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinische Medizin für das \nWahlpflichtfach Anatomie, dieses Fach könne von Klinikern erbracht werden, greift \nebenfalls nicht durch. Nach dem Fächerkanon der Anlage 3 zur KapVO gehört die \nAnatomie zur Lehreinheit Vorklinische Medizin und es liegt auf der Hand, eine \nfachspezifische Nachfrage der Studenten durch Lehrkräfte zu bedienen, die dieses \nFach vertreten. Das klinische Wahlpflichtfach Anatomie erfordert keine geringeren \nAusbildungsinhalte als das entsprechende von vorklinischen Lehrkräften abgedeckte \nPflichtfach der Vorklinik. Auch dürfte ein Medizinstudent eine fachbezogene \nAusbildung durch Lehrkräfte des jeweiligen Faches ebenso fordern können wie ein \nStudent der Rechtswissenschaft sich nicht mit einer Ausbildung im Bürgerlichen \nRecht durch Strafrechtswissenschaftler zufrieden geben muss. Dass die klinischen \nLehrkräfte der hier zu betrachtenden Hochschule die Anatomie als Ausbildungsfach \nnicht vertreten, ist nicht zweifelhaft; dass sie - selbstverständlich - auch über \nanatomische Kenntnisse verfügen, ist im vorliegenden Zusammenhang schon \ndeshalb bedeutungslos, weil eine dahingehende fachfremde Lehrtätigkeit nicht zu \nihren Dienstaufgaben gehört und ihnen nicht abverlangt werden kann.\n\n16\n\nSchließlich führt auch der Angriff des Antragstellers/der Antragstellerin gegen die \nim Rahmen des Curricularnormwertes für Vorlesungen angesetzte Gruppengröße \n180 im vorliegenden summarischen Verfahren nicht zum Ziel. Zwar mag zutreffen, \ndass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der \"Hörer\" unabhängig \nist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. \nGleichwohl verhält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des \nCurricularnormwertes für den Studiengang Medizin im Rahmen des \nNormsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. \nDie Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den \nCurricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der \nKapVO zu Grunde lagen und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie \nist Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zugrunde liegenden früheren ZVS-\nBeispielstudienpläne, die nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht \nbeanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom \nUnterausschuss der ZVS aus der ÄAppO abgeleitet, auch wenn kein ZVS-\nBeispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und \nseine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen \"Beziehungsverhältnis\" zueinander \nund die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor \naufeinander abgestimmt. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie \ndie anderen Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. \nGesichtspunkte der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung \nauf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben \nVeranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der \njeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann bei \nsummarischer Betrachtung davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße \n180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und \nauch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO über die Gesamtdauer eines \nMedizinstudiums betrachtet angemessen ist. Letzteres gilt im vorliegenden Fall um \nso mehr, als sie durch die die tatsächliche Hörerzahl maßgeblich bestimmende \nAnfängerquote nicht einmal erreicht wird.\n\n17\n\nDer Hinweis des Antragstellers/der Antragstellerin auf die vom EuGH mit Urteil \nvom 09. September 2003 - C - 151/02 - getroffene Zuordnung des ärztlichen \nBereitschaftsdiensts zur Arbeitszeit führt für die Frage, ob Lehrtätigkeit von \nDrittmittelbediensteten oder eine Nachfrageentlastung durch Doppel- und \nZweitstudenten auf der Lehrangebotsseite zu berücksichtigen sind, nicht weiter. Der \nEntscheidung mag zwar für den künftigen Bedarf an Klinikärzten von Bedeutung \nsein, ist aber für die Regelungen der KapVO irrelevant.\n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/13-c-79-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-12/13-c-79-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287786","retrieved":"2026-07-09 03:06:04.885290+00:00"}}