{"status":"available","doknr":"OLD287815","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.7A.D51.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"7a D 51/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 200 a \"M. Straße\" der Stadt \nI. ist nichtig. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte \nmit der Maßgabe, dass zwischen ihnen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht \nstattfindet.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 200 a \"M. Straße\" der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDieser Bebauungsplan erfasst die bisher unbebauten Grundstücke Gemarkung \nF. , Flur 14, Flurstücke 1622, 19/3 und 19/4. Das ca. 160 m x 50 m große Areal im \nNordosten des Stadtgebietes der Antragsgegnerin grenzt mit einer Längsseite an die \nwestliche Straßenseite der täglich von über 15.000 Kraftfahrzeugen (DTV-Werte) \nbefahrenen M. Straße (B 265) und endet ca. 200 m südwestlich der BAB 4 in \nHöhe der Autobahnanschlussstelle L. . Der Geltungsbereich des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans grenzt mit der Schmalseite nach Südwesten \nzunächst an ein unbebautes und ein sich anschließendes gewerblich genutztes \nGrundstück (Hotel). Nach Nordwesten trennt die Trasse einer Straßenbahnlinie das \nPlangebiet von einem sich anschließenden Weg sowie von vor und hinter dem Weg \nliegenden unbebauten, mit Bäumen bewachsenen Flächen. Hinter diesen ist auf der \nGrundlage des Bebauungsplans Nr. 201 a in einer Entfernung von ca. 75 bis 100 m \nzum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 200 a (wohl) Wohnbebauung \nentstanden. Im Nordosten des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans, zur BAB 4 hin, schließt sich eine Waldfläche an. Auf der östlichen \nStraßenseite der M. Straße erstreckt sich ein Wohngebiet, das durch den dem \nPlangebiet etwa mittig gegenüberliegenden I. Weg erschlossen wird. Von dieser \nStraße zweigen von der M. Straße aus gesehen nach ca. 60 m die Straße \nT. Richtung Süden und nach ca. 100 m der U. weg nach Norden ab. Die \nWohngebäude auf den an der M. Straße gelegenen Grundstücken südlich des \nI. Wegs sind zur Straße T. (Hausnummern 2 bis 30) ausgerichtet und \nhalten eine Entfernung zur M. Straße von ca. 30 bis 40 m ein. Die rückwärtigen \nGärten dieser Grundstücke sind zur M. Straße entlang des Rad- und Gehwegs \nmit einer ca. 3,80 m hohen Lärmschutzwand abgeschirmt, die sich - nach den \nvorliegenden Karten - mindestens 20 m in den I. Weg fortsetzt. Eine \nvergleichbare, nach den vorliegenden Fotos ebenfalls etwa 20 m in den I. Weg \nhineinreichende Lärmschutzwand trennt die M. Straße nebst Rad- und \nGehweg von den auf der nördlichen Seite des I. Wegs gelegenen Grundstücken. \nVon der B 265 aus gesehen hinter dieser Lärmschutzwand folgt auf einer Länge von \nungefähr 100 m ein zwischen über 20 m im Süden und knapp 40 m im Norden tiefer \nWaldstreifen, der sich Richtung BAB deutlich aufweitet. Im südöstlichen Anschluss \nan diesen Geländestreifen folgen mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die \nteilweise zum I. Weg (Hausnummern 1 bis 7a) und teilweise zum U. weg hin \norientiert sind. \n\n4\n\nDas auf dem Areal des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgesehene \nVorhaben (\"Internationales Business-Center - J. -\") soll durch eine direkte \nAnbindung an die M. Straße erschlossen werden, die dem I. Weg \ngegenüber liegt. Dabei soll die M. Straße teilweise in das Plangebiet hinein \nverbreitert werden.\n\n5\n\nDas Grundstück der Antragsteller zu 1 (T. 2) erstreckt sich von der \nM. Straße bis zur Straße T. und grenzt an das erste Grundstück am \nI. Weg an. Die hintere Grundstücksgrenze hält eine Entfernung von etwa 23 m, \ndas Wohnhaus eine solche von ca. 55 m von der Grenze des Geltungsbereiches des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein. Das vergleichbar bebaute Grundstück \ndes Antragstellers zu 2 (T. 14) liegt der südlichen Ecke des geplanten \nVorhabens etwa in gleicher Entfernung gegenüber. Das Grundstück der Antragsteller \nzu 3 (U. weg 1) befindet sich ca. 100 m von dem Plangebiet entfernt an der Ecke \nI. Weg/U. weg und wird von der M. Straße sowohl durch den hier etwa \n24 m tiefen Waldstreifen als auch durch drei mit den Wohngebäuden I. Weg 1 \nbis 7a bebaute Parzellen getrennt.\n\n6\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 200 a setzt zeichnerisch unter \nanderem ein gegliedertes Mischgebiet nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen, \neine maximale Geschossfläche von 17.500 qm, überbaubare und nicht überbaubare \nGrundstücksflächen, Baugrenzen sowie in voneinander abgegrenzten Bereichen \nzwei bis fünf Vollgeschosse plus Staffelgeschoss (maximale Firsthöhe: 22 m), bis \nfünf Vollgeschosse plus Staffelgeschoss (maximale Firsthöhe: 22 m) und bis zu elf \nVollgeschossen plus Staffelgeschoss (maximale Firsthöhe: 40 m) fest. Zudem ist die \nvorgesehene Verbreiterung der B 265 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. \nDie sonstigen Veränderungen an der M. Straße sind außerhalb des \nPlangebiets in der Planurkunde nachrichtlich eingezeichnet.\n\n7\n\nIn den textlichen Festsetzungen ist unter anderem bestimmt:\n\n8\n\n\"1. a) Auf dem Baugrundstück ist insgesamt \neine Geschoßfläche von maximal 17.500 \nqm zulässig.\n...\n\n9\n\n2. a) Als Art der baulichen Nutzung wird \nein gegliedertes Mischgebiet (MI*) \nfestgesetzt; abweichend von den \nRegelungen des § 6 BauNVO sind nach \n§ 12 (3) BauGB folgende Nutzungen \nzulässig:\n\n10\n\n b) Maximal 5.250 qm der zulässigen \nGeschossfläche sind als Wohnnutzung \nzulässig.\n\n11\n\n c) Maximal 12.250 qm der zulässigen \nGeschossfläche sind als Geschäfts-, Büro- \nund Verwaltungsnutzungen im Sinne vom \n§ 6 (2) BauNVO oder als Hotelnutzung \n(Betriebe des Beherbergungsgewerbes) \nzulässig.\n\n12\n\n d) Maximal 2.700 qm der zulässigen \nGeschossfläche sind als Handelsflächen \nzulässig; davon sind nur 700 qm als \nEinzelhandelsbetriebe der Warengruppe \nNahrung, Getränke und Tabak zulässig. \n\n13\n\n e) Eine Außengastronomie ist mit maximal \n100 Sitzplätzen zulässig.\n\n14\n\n f) Sonstige Gewerbebetriebe sind zulässig, \nwenn sie das Wohnen nicht wesentlich \nstören und in einem Mischgebiet zulässig \nsind.\n\n15\n\n g) Vergnügungsstätten generell und \nGewerbebetriebe mit sexuellem Bezug \nsind nicht zulässig.\n...\n\n16\n\n5. Gemäß § 23 (3) BauNVO wird die \nüberbaubare Grundstücksfläche durch \nBaugrenzen festgesetzt; ein Vortreten von \nGebäudeteilen über die festgesetzten \nBaugrenzen bis zu 1,50 m auf einer Länge \nbis zu 50 % der zugehörigen \nGebäudeaußenwand ist ausnahmsweise \nzulässig.\"\n\n17\n\nAußerdem werden unter Nr. 7 ökologische Festsetzungen getroffen, die die \nGröße, Verteilung und Art der Bepflanzungen im Plangebiet sowie unter den \nBuchstaben d) und e) die im Entwurf des landschaftspflegerischen Begleitplans \ndargestellte extensive Dachbegrünung als verbindlich bestimmen und unter anderem \nauf die Pflanzlisten des landschaftspflegerischen Begleitplans verweisen.\n\n18\n\nDie Planurkunde des Vorhaben- und Erschließungsplans zeigt unter anderem die \nUmrisse eines Baukörpers, oberirdische Stellplätze mit Zufahrt und der Einfahrt zu \neiner Tiefgarage sowie die Erweiterung des Straßenkörpers der M. Straße. Die \nsonstigen Änderungen an der B 265 sind ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs \ndargestellt.\n\n19\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nahm \nim Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n20\n\nAuf Antrag der C. S. zukunftsorientierte Planungsgesellschaft mbH \nbeschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 17. Januar 2001 die \nAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie parallel dazu die 70. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes. Im Rahmen einer frühzeitigen \nBürgerbeteiligung gingen zahlreiche Anregungen und Bedenken ein. Als Träger \nöffentlicher Belange wies der Landrat des (damaligen) F. (heute: S. -F. -\nKreis) darauf hin, dass die Bauleitpläne im Bereich des Landschaftsplanes \"S. -\nU. \" lägen. Das Staatliche Umweltamt L. regte in einer Stellungnahme zum \nImmissionsschutz an, die maßgebliche Fläche im Flächennutzungsplan als \ngemischte statt als gewerbliche Baufläche darzustellen, um Konflikte zwischen der \ngewerblichen und der Wohnnutzung auszuschließen. Im Folgenden befasste sich der \nPlanungsausschuss mit den eingegangenen Anregungen sowie den jeweils hierzu \nvon der Verwaltung und dem Vorhabenträger abgegebenen Stellungnahmen und \nbeauftragte den Vorhabenträger unter verschiedenen Vorgaben mit der weiteren \nPlanung. Die Beigeladene erstellte unter dem 11. Juni 2001 geänderte Entwürfe des \nVorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans; \nals Art der baulichen Nutzung war ein gegliedertes Gewerbegebiet (GE*) \nvorgesehen. Der Planbegründung waren verschiedene Anlagen beigefügt, unter \nanderem eine Untersuchung zur zusätzlich entstehenden Verkehrsbelastung, eine \nschallschutztechnische Untersuchung und eine Verschattungsstudie des J. -Instituts \nL. sowie eine landschaftspflegerische Untersuchung der Firma C. & P \nLandschaftsarchitekten. Auf entsprechenden Beschluss des Planungsausschusses \nder Antragsgegnerin wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nnach Bekanntmachung am 17. Juli 2001 in der Zeit vom 25. Juli bis zum 27. August \n2001 öffentlich ausgelegt. Wiederum brachten zahlreiche Anwohner Anregungen vor, \nso auch die Antragsteller. \n\n21\n\nIm Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange teilte der \nLandrat des F. mit, der Landschaftsschutz im Plangebiet werde durch das \nInkrafttreten des Bebauungsplans aufgehoben; die ökologische Bilanzierung der \nEingriffsfolgen durch den Bebauungsplan für den Naturhaushalt sei unzureichend. \nDas Staatliche Umweltamt L. wies darauf hin, das Vorhaben müsse so konkret \nbeschrieben werden, dass eine Beurteilung nach § 30 Abs. 2 BauGB möglich sei. \nAußerdem erhob es erhebliche immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen die \nbeabsichtigte Planung, da gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei einer \nFestsetzung als Gewerbegebiet kaum zu gewährleisten seien. Es regte erneut an, in \nder 70. Änderung des Flächennutzungsplanes die betreffende Fläche als gemischte \nBaufläche darzustellen und in dem Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein \nKerngebiet entsprechend § 7 BauNVO festzusetzen. Der Landesbetrieb Straßenbau \nNordrhein-Westfalen, Niederlassung Euskirchen, (im Folgenden: Landesbetrieb \nStraßenbau NRW) bestätigte, die Erschließung für das Vorhaben durch einen \n\"Zwischenausbau\" der B 265 solle durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen \nihm und der Antragsgegnerin geregelt werden. Die Antragsgegnerin werde mit dem \nVorhabenträger einen Erschließungsvertrag abschließen.\n\n22\n\nIm Folgenden beriet der Planungsausschuss der Antragsgegnerin über die \neingegangenen Anregungen und Bedenken auf der Grundlage einer Stellungnahme \nder Verwaltung vom 7. September 2001. Dort hieß es zu dem Schreiben des \nLandrates des F. , die exakte Ausgleichsflächenfestsetzung solle dem \nDurchführungsvertrag vorbehalten bleiben. In der Begründung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Entwurf vom 7. September 2001 wurde \nnunmehr davon ausgegangen, der planbedingte Eingriff in Natur und Landschaft \nkönne innerhalb des Plangebiets zu ca. 69 % ausgeglichen werden. \n\n23\n\nDer Rat der Antragsgegnerin machte sich am 6. November 2001 die \nStellungnahme der Verwaltung zu eigen und beschloss den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 200 a gemäß § 10 BauGB als Satzung. Im Rahmen der \nAbwägung bestimmte er unter Bezug auf die Anregungen des Staatlichen \nUmweltamts L. , dass in den Durchführungsvertrag die Verpflichtung aufgenommen \nwerden solle, bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben müsse ein gutachterlicher \nNachweis vorgelegt werden, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach \nTA-Lärm eingehalten werden. Am gleichen Tag schloss die Antragsgegnerin mit der \nBeigeladenen einen Durchführungsvertrag ab. Ebenfalls am 6. November 2001 \nunterzeichnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine \nVerwaltungsvereinbarung über den Anschluss des geplanten Vorhabens an den \nEinmündungsbereich M. Straße/I. Weg, die von einem Vertreter des \nLandesbetriebs Straßenbau NRW am 15. November 2001 unterzeichnet wurde.\n\n24\n\nAm 18. September 2001 stimmte der Rat der Antragsgegnerin in dem parallel \nbetriebenen Verfahren der 70. Änderung des Flächennutzungsplans zu (Darstellung \nder von dem Bebauungsplan erfassten, bisher als private Grünfläche ausgewiesenen \nFläche als gewerbliche Baufläche). Die Bezirksregierung L. genehmigte unter dem \n14. Dezember 2001 die Änderung mit der Maßgabe, in der Planzeichnung und im \nErläuterungsbericht die Darstellung der Art der baulichen Nutzung von gewerbliche in \ngemischte Baufläche abzuändern. Dieser Maßgabe trat der Rat der Antragsgegnerin \nmit Beschluss vom 8. Januar 2002 bei. \n\n25\n\nDer Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 22. Januar 2002, \nden in Anlehnung hieran geänderten Bebauungsplanentwurf zwei Wochen öffentlich \nauszulegen und mögliche Anregungen auf die geänderten Teilen zu beschränken. \nAuf Grund öffentlicher Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 wurde der Entwurf des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 200 a (wie auch der Entwurf der 70. \nFlächennutzungsplanänderung) in der Zeit vom 6. bis zum 20. Februar 2002 \nöffentlich ausgelegt. Wieder gingen zahlreiche Anregungen ein, auch der \nAntragsteller. Der Landrat des F. wies erneut darauf hin, dass entgegen der \nBerechnung im überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan der Eingriff in \nNatur und Landschaft lediglich zu 46 % ausgeglichen werde. \n\n26\n\nAm 8. März 2002 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen den \nDurchführungsvertrag vom 6. November 2001 ersetzenden neuen Vertrag. \nBestandteile des Vertrages sind die Entwürfe des Vorhaben- und Erschließungsplans \nsowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Hiernach ist die Beigeladene \nverpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen einen Bauantrag für das gesamte Vorhaben \nzu stellen und es nach Bestandskraft der Baugenehmigung fertigzustellen und in \nBetrieb zu nehmen. Im Baugenehmigungsverfahren sind bestimmte gutachterliche \nNachweise zu Lärmimmissionen zu erbringen. Die Beigeladene übernimmt auf \neigene Kosten die Erschließung des Vorhabens, insbesondere den Zwischenausbau \nder M. Straße inklusive Nebenanlagen in dem Einmündungsbereich M. \nStraße/I. Weg nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen der \nAntragsgegnerin und der Straßenbauverwaltung vom 6./15. November 2001. \nAußerdem hat die Beigeladene die notwendigen externen Ausgleichsmaßnahmen - \ndie in dem Vertrag nicht näher benannt sind - durch die Zahlung eines Ersatzgeldes \nin Höhe von 40.862,-- EUR (80.000,-- DM) auszugleichen.\n\n27\n\nDer Rat der Antragsgegnerin entschied sowohl betreffend die Änderung des \nFlächennutzungsplans als auch betreffend den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nam 12. März 2002 über die anlässlich der erneuten Offenlegung vorgebrachten \nAnregungen gemäß der Stellungnahme der Verwaltung vom 22. Februar 2002. \nGleichzeitig beschloss er den mit Begründung versehenen vorhabenbedingten \nBebauungsplan Nr. 200 a vom 2. Januar 2002 als Satzung. In der Begründung des \nBebauungsplans ist dargelegt, der Eingriff in Natur und Landschaft könne nach dem \nim März 2002 überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan zu ca. 64 % \nausgeglichen werden. Die Umsetzung von landschaftspflegerischen Maßnahmen \naußerhalb des Plangebietes erfolge durch eine entsprechende Ausgleichszahlung \ndes Vorhabenträgers in Höhe von 40.903,-- EUR (80.000,-- DM). Näheres werde im \nDurchführungsvertrag geregelt.\n\n28\n\nDer Satzungsbeschluss wurde - zusammen mit der Genehmigung der \nBezirksregierung L. vom 14. Dezember 2001 für die 70. \nFlächennutzungsplanänderung - am 14. Mai 2002 öffentlich bekannt gemacht.\n\n29\n\nDie Antragsteller zu 1 haben am 21. Mai 2002 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, dem sich am 28. Juli 2003 die Antragsteller zu 2 und 3 \nangeschlossen haben. Das Verfahren eines weiteren Antragstellers ist abgetrennt \n- 7a D 34/04.NE - und nach Antragsrücknahme eingestellt worden. \n\n30\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrags führen die Antragsteller aus: Als \nEigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken im Einwirkungsbereich \ndes streitigen Vorhabens seien sie antragsbefugt, insbesondere mit Blick auf die mit \ndem Vorhaben verbundene Erhöhung des Verkehrslärms. In der Sache verweisen \ndie Antragsteller zunächst auf ihre im Februar 2002 vorgebrachten Anregungen. Dort \nwar unter anderem gerügt worden, die Beschränkung der erneuten Offenlage auf 2 \nWochen stelle einen Verfahrensfehler dar. Die Eingriffs- und Ausgleichsberechnung \nsei ebenso fehlerhaft wie die \"Stellungnahme Kleinklima\" des J. -Instituts vom \n6. Juni 2001.\n\n31\n\nDer angefochtene Bebauungsplan sei materiell fehlerhaft, da er in mehrfacher \nHinsicht Abwägungsfehler zu ihren Lasten enthalte. Es sei zu klären, ob dem Rat der \nAntragsgegnerin bei seinen Beschlüssen vom 6. November 2001 und 12. März 2002 \nKopien der Anregungen der Bürger vorgelegen hätten. Die Abwägung der \nAntragsgegnerin hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrslärmbeeinträchtigungen sei \nabwägungsfehlerhaft, weil die zugrunde gelegte schalltechnische Bearbeitung des \nJ. -Instituts vom 6. Juni 2001 fehlerhaft sei. Hierzu tragen die Antragsteller unter \nBezugnahme auf ein Plausibilitätsgutachten des TÜV-S. vom 18. Juli 2003 \neinschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Januar 2004 vor, die \nBearbeitung gehe bereits von unzutreffenden Verkehrszahlen für die M. Straße \nals Grundlage der Berechnungen und Prognosen aus. Wie bei der gutachterlichen \nStellungnahme zur Verkehrsplanung hätten bei der schalltechnischen Bearbeitung \nnicht nur die gegenwärtigen, sondern auch die zu erwartenden Verkehrszahlen \nzugrunde gelegt werden müssen. Bei der Lärmprognose sei die Veränderung des \nKnotenpunktes, die geplante Lichtsignalanlage und die Verschwenkung der \nFahrbahn der M. Straße nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei bei einer \nÜberschlagsrechnung durch eine schallharte Fassade des streitigen Vorhabens eine \nPegelzunahme an den Häusern im Wohngebiet I. Weg von mindestens 2 dB (A) \nzu erwarten. In einem ergänzenden Schreiben des J. -Instituts vom 14. November \n2003 werde die Auswirkung der Entwicklung der Verkehrszahlen auf der M. \nStraße falsch beurteilt. Weiterhin fehle eine nachvollziehbare Berechnung nach RLS-\n90.\n\n32\n\nFür die mit dem Ausbau der M. Straße verbundene Herstellung der Zufahrt \nzum streitigen Vorhaben fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die nicht zum \nBestandteil des Bebauungsplan gemachte Änderung der Bundesstraße bedürfe nach \n§ 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG einer straßenrechtlichen Planfeststellung bzw. einer \nPlangenehmigung, da die Rechte der Anlieger beeinträchtigt würden. Ohne rechtlich \ngeregelte und gesicherte Zufahrt sei das gesamte Vorhaben jedoch nicht realisierbar. \n\n33\n\nDie Antragsgegnerin habe bei der planerischen Abwägung die sich aus der \nBauNVO ergebenden Vorgaben für das Maß der baulichen Nutzung außer Acht \ngelassen. Die BauNVO besitze auch im Bereich eines Vorhaben- und \nErschließungsplans eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung \nder Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Die vorgesehene \nBruttogeschossfläche halte sich bei einer Festsetzung als Gewerbegebiet, wie sie die \nAntragsgegnerin zunächst vorgesehen habe, im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO. \nBei der Planänderung (Festsetzen eines Mischgebietes) habe die Antragsgegnerin \njedoch nicht bedacht, dass nach § 17 Abs. 1 BauNVO nur eine Geschossflächenzahl \nbis zu 1,2 zulässig sei, was vorliegend einer Geschossfläche von maximal ca. 8.800 \nqm entspreche. Die Antragsgegnerin habe sich bei den Planungen auch selbst an \ndie Vorgaben der Baunutzungsverordnung für die Geschossflächenzahl gebunden, \nwie sich aus den Beschlussvorlagen der Verwaltung für die Sitzungen des \nPlanungsausschusses vom 26. September 2000 und 2. Mai 2001 ergebe. Jedenfalls \nwiderspreche die jetzt für das Mischgebiet vorgesehene Geschossfläche einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung.\n\n34\n\nDer Bebauungsplan sei auch wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot \nund wegen der erdrückenden Wirkung des Baukörpers abwägungsfehlerhaft. Das \nErgebnis der im Rahmen der Abwägung berücksichtigten Verschattungsstudie sei \nebenso irreführend wie falsch. \n\n35\n\nDer Bebauungsplan entspreche in wichtigen Punkten nicht dem \nDurchführungsvertrag, insbesondere weil die Anbindung des Baugrundstücks \nausdrücklich aus dem Bebauungsplan heraus genommen worden sei. Auch die \nRegelung des Durchführungsvertrages zum Lärmschutz weiche von dem \nBebauungsplan ab, weil dieser derartige Festsetzungen nicht enthalte. Im Übrigen \nmüssten nach dem Grundsatz der Problembewältigung die im Durchführungsvertrag \ngeforderten Nachweise auf der Ebene des Bebauungsplans erbracht werden. \n\n36\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n37\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 200 a vom 14. Mai 2002 der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n39\n\nden Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n40\n\nSie ist der Meinung, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt, da die \nvon ihnen angeführte vorhabenbedingte Verkehrslärmbelästigung nur ein \ngeringfügiges, nicht schutzwürdiges Interesse darstelle. Im Übrigen hätten dem Rat \nin den entsprechenden Ratssitzungen jeweils sämtliche Anregungen und Bedenken \nin Kopie vorgelegen. In Bezug auf die Verkehrslärmbelästigungen sei ihr kein \nAbwägungsfehler unterlaufen. Nach dem vom J. -Institut erstellten Gutachten \nwürden die angrenzenden Gebäude durch das Vorhaben schalltechnisch nicht \nbeeinträchtigt. Die Anbindung des Vorhabens an die M. Straße mit einer \nLichtsignalanlage inklusive Rückstaulängen sei detailliert untersucht worden. Weder \neine geringfügige Zunahme an Verkehr oder Verkehrslärm noch die Veränderung \ndes Knotenpunktes stellten eine wesentliche Änderung der M. Straße im Sinne \nder 16. BImSchV dar. Die Anwohner im I. Weg würden durch die bereits \nvorhandene Lärmschutzwand geschützt. Auch neben der BAB 4 befinde sich eine \nLärmschutzwand. Selbst wenn es zu einer geringfügigen Verkehrslärmerhöhung \nkommen sollte, seien die Belange der Anwohner ausreichend abgewogen worden. \nIm Übrigen sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein gutachterlicher \nNachweis zu führen, dass von der Fassade des Gebäudes kein Verkehrslärm in das \nWohngebiet I. Weg reflektiert werde. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe \nbereits unter dem 2. April 2001 ausgeführt, dass für die Erschließung zur \nBundesstraße (nur) eine Verwaltungsvereinbarung erforderlich sei. Die \nverkehrstechnische Erschließung des Vorhabens erfolge unmittelbar auf Flächen der \nM. Straße sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die \nVerwaltungsvereinbarung sei Bestandteil des Durchführungsvertrags geworden, \ndessen wesentlicher Inhalt in der Begründung zum Bebauungsplan wiedergegeben \nsei. Ein gesondertes Planfeststellungsverfahren bzw. eine Plangenehmigung seien \nnicht erforderlich. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung nicht an die BauNVO gebunden. Hierauf sei bei der \nSatzungsaufstellung ausdrücklich verwiesen worden. Die hohe Geschossfläche sei \nstets ein wesentlicher Bestandteil der von der Beigeladenen vorgelegten \nPlankonzeption gewesen. Auf die Verwendung der gebräuchlichen Abkürzung GFZ \nsowie auf eine Festsetzung der GRZ und GFZ nach § 16 BauNVO sei verzichtet \nworden. Die städtebaulichen Ziele seien in die Abwägung intensiv eingestellt worden. \nVon dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung aus. Die Reduktion der \nursprünglichen Planungen sei gerade im Hinblick auf die Verträglichkeit mit dem \nWohngebiet I. Weg erfolgt. Eine derart negative Auswirkung durch Verschattung, \ndie einen Abwägungsfehler begründen könnte, sei nicht ersichtlich. Der \nDurchführungsvertrag weiche nicht von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nab, der in vollem Umfang die Erschließung an die M. Straße regele. Es \ngenüge, wenn der Durchführungsvertrag, dessen Bestandteil auch die \nVerwaltungsvereinbarung sei, dem vorhabenbezogenen Plan entspreche und die \nDurchführungspflicht strikt an den Vorhabensplan gebunden sei. Im Übrigen sei der \nDurchführungsvertrag Bestandteil des Abwägungsmaterials, so dass es keiner \nbesonderen Festsetzung für Schallreflexionen im vorhabenbezogenen \nBebauungsplan bedürfe.\n\n41\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n42\n\nden Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n43\n\nZur Begründung führt sie aus, durch die textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans werde ihr Vorhaben in hinreichendem Umfang bestimmt. Die der \nAbwägung der Antragsgegnerin zugrunde liegende schalltechnische Untersuchung \nsei nicht fehlerhaft. Unabhängig davon wäre ein insoweit unterstellter \nAbwägungsfehler unbeachtlich gemäß § 214 Abs. 3 BauGB. Das Gutachten sei nur \nunter dem Aspekt erstellt worden, die Auswirkungen des geplanten Gebäudes \naufzuzeigen. Bei geringerem Verkehrsaufkommen wirke sich der zusätzliche Verkehr \ndes Vorhabens relativ gesehen stärker aus als bei einer höheren Verkehrsbelastung, \nwie sie die Antragsteller ansetzen wollten. Eine detaillierte Untersuchung auf der \nGrundlage der TA Lärm sei zulässigerweise in das Genehmigungsverfahren verlagert \nworden. Die zu erwartende Verkehrsnachfrage durch das J. sei auf Grund der \nspezifisch gehobenen Nutzungs- und Vermarktungsvorgaben des Vorhabenträgers \nermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 5. März 2004 legt die Beigeladene eine \nergänzende Stellungnahme des J. -Instituts vom 30. Januar 2004 vor, wonach die \nnach RLS 90 errechneten Immissionswerte niedriger sind als die in der \nschalltechnischen Untersuchung vom 6. Juni 2001 ermittelten Werte. \n\n44\n\nDie Verschattungsstudie sei zutreffend. Eine nennenswerte Blendung durch \nLichtreflexe an der Fassade sei ebenfalls nicht zu erwarten. Die Erschließung des \nVorhabens sei zulässigerweise einer gesonderten öffentlich-rechtlichen \nVereinbarung überantwortet worden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes gebe es keine Bindung an § 9 Abs. 1 BauGB oder § 17 BauNVO. \nAus der Aufstellungshistorie ergebe sich der Grund für die gewählten \nAusnutzungsziffern. Die Aussage der Antragsteller, der Durchführungsvertrag und \nder vorhabenbezogene Bebauungsplan wiesen unterschiedliche Inhalte auf, sei in \ndieser Form nicht richtig. Die Vereinbarungen im Durchführungsvertrag stünden auch \nmit dem Inhalt der Verwaltungsvereinbarung in Einklang. \n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten im vorliegenden und in dem Verfahren 7a B 2114/03.NE sowie der \nvorgelegten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie Normenkontrollanträge sind zulässig.\n\n48\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder \ndessen Anwendung in ihren Rechten verletzt worden zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er \nhinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem \neigenen Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung \nder eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, \ndas dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48; speziell zu einem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan: BVerwG, Urteil \nvom 9. März 1999 - 4 CN 18.98 -, BRS 62 \nNr. 54.\n\n50\n\nDabei muss der Antragsteller allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, \nder für die Abwägung überhaupt zu beachten war, der also in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht \nabwägungsrelevant sind geringwertige Interessen sowie solche Interessenlagen, auf \nderen Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die \nGemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1999 \n- 4 CN 18.98 -, BRS 62 Nr. 54.\n\n52\n\nDabei richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob eine planbedingte \nZunahme des Verkehrslärms - aus der die Antragsteller vorliegend ihre \nAntragsbefugnis in erster Linie ableiten - zum notwendigen Abwägungsmaterial \ngehört.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 \n- 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45; Beschluss vom \n9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42.\n\n54\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine mögliche Verletzung \neigener Rechte in hinreichendem Umfang substanziiert geltend gemacht. \n\n55\n\nEs erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich die \nvorhabenbezogene Zunahme des Verkehrs auf der M. Straße insbesondere im \nBereich des vorgesehenen \"Zwischenausbaus\" mit Errichtung einer \nLichtsignalanlage und einer - aus Richtung I. gesehen - Linksabbiegerspur in die \nZufahrt zu dem Planvorhaben nachteilig auf die Grundstücke der Antragsteller \nauswirkt. Dies gilt insbesondere auch für den Antragsteller zu 3. Zwar liegt dessen \nGrundstück ca. 100 m von dem Plangebiet und über 80 m von der M. Straße \nentfernt und wird von dem Verkehrsgeschehen auf der M. Straße sowohl durch \neine, durch die Einmündung des I. Weges jedoch unterbrochene, ca. 3,80 m \nhohe Schallschutzwand, einem etwa 24 m tiefen Waldstreifen und drei mit den \nWohngebäuden I. Weg Nr. 1, 3, 5, 5a, 7 und 7a bebaute Parzellen getrennt. \nAllerdings ist - wie noch auszuführen sein wird - nicht ausgeschlossen, dass durch \ndas Vorhaben der Beigeladenen ein Verkehrsaufkommen bedingt wird, das weit über \ndie in dem Verkehrsgutachten des J. -Instituts vom 5. Februar 2001, Stand 6. Juni \n2001, angenommenen 550 Fahrbewegungen täglich hinausgeht. Zudem ist im \nEinmündungsbereich des I. Wegs eine Lichtzeichenanlage vorgesehen, die sich \nzusätzlich lärmerhöhend auswirkt. Angesichts dessen kann zumindest nicht \nausgeschlossen werden, dass die auf das Grundstück der Antragsteller zu 3 von der \nKreuzung M. Straße/I. Weg/J. einwirkenden Verkehrslärmimmissionen \ndurch den planbedingten Verkehr abwägungsrelevant erhöht werden.\n\n56\n\nDie Normenkontrollanträge sind begründet. Der vorhabenbezogene \nBebauungsplan Nr. 200 a der Antragsgegnerin ist nichtig.\n\n57\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensfehlern. Von Amts wegen zu berücksichtigende Fehler liegen nicht \nvor.\n\n58\n\nDie von den Antragstellern erhobene Rüge, die erneute Offenlegung nach § 3 \nAbs. 3 BauGB im Februar 2002 sei fehlerhaft auf zwei Wochen verkürzt worden, trifft \njedenfalls in der Sache nicht zu. Bei der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nerforderlichen erneuten Offenlegung konnte nach Satz 2 der Vorschrift die Dauer der \nAuslegung bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Hiervon hat die Antragsgegnerin in \nnicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nichts dafür \nersichtlich, dass wegen der Karnevalstage, die in die Zeit der Offenlage fielen, für die \nBetroffenen keine ausreichende Möglichkeit bestanden haben könnte, sich \nhinreichend über den Inhalt des Bebauungsplanentwurfs zu informieren und \nAnregungen vorzutragen. Tatsächlich haben die Antragsteller von dieser Möglichkeit \nauch Gebrauch gemacht.\n\n59\n\nSonstige rügepflichtige Form- oder Verfahrensfehler sind gegenüber der \nAntragsgegnerin nicht vorgebracht worden. \n\n60\n\nIn materieller Hinsicht unterliegt der vorhabenbezogene Bebauungsplan \ndurchgreifenden Bedenken, die zu seiner Nichtigkeit führen. \n\n61\n\nOb einem Rat bei seinen Satzungsbeschlüssen alle eingegangenen Anregungen \nund Einwendungen im vollständigen Text vorliegen müssen, ist zweifelhaft, kann hier \naber offen bleiben. Substantiierte Zweifel an der Erklärung der Antragsgegnerin, dem \nRat hätten bei Beschlussfassung alle Unterlagen vorgelegen, tragen die Antragsteller \nnicht vor. Auch der Inhalt der Aufstellungsakten bietet hierfür keinen ernsthaften \nAnhaltspunkt.\n\n62\n\nDer von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene normative Planinhalt, \nder gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch durch den Vorhaben- und \nErschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nbestimmt wird, entspricht nicht den Vorgaben des § 12 BauGB. Ob der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet, bedarf deshalb \nkeiner vertieften Prüfung.\n\n63\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 200 a bestimmt kein hinreichend \nkonkretisiertes Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB und wird damit nicht von dieser \nErmächtigungsnorm getragen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n64\n\nZur Sicherstellung der Vorhabensbezogenheit der in ihm geregelten Sonderform \neines Bebauungsplans trifft § 12 BauGB spezielle Regelungen, die sich auf die \nPlanaufstellung, die zulässigen Planinhalte und die Rechtsfolgen des Erlasses eines \nsolchen Plans beziehen. Dabei ist bei der Aufstellung zu beachten, dass das \nVorhaben, dessen Zulässigkeit durch den Bebauungsplan begründet werden soll, \nGegenstand sowohl des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch des hierauf \nnach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gründenden Durchführungsvertrags zu sein hat. Die \ndrei in § 12 BauGB angeführten Elemente des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans,\n- vorhabenbezogener Bebauungsplan als Satzung, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt,\n- Vorhaben- und Erschließungsplan als planerische Grundlage des konkret vom \nVorhabenträger geplanten Vorhabens und zugleich Bestandteil der normativen Regelungen \ndes Bebauungsplans als Satzung sowie\n- Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger der Gemeinde gegenüber \nzur fristgerechten Realisierung des konkret geplanten Vorhabens verpflichtet,\nmüssen aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. \n\n65\n\nVgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom \n3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n66\n\nAuf den Durchführungsvertrag kann allerdings nicht zur Auslegung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans zurückgegriffen werden, weil er nicht \nBestandteil der Bauleitplanung ist und von anderen Planbetroffenen nicht \neingesehen werden kann.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, S. 229 = BauR 2004, \nS. 286.\n\n68\n\nHinsichtlich der zulässigen Planinhalte ist die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 \nSatz 2 1. Halbsatz BauGB bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben für den \nBereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an die Festsetzungen nach § 9 \nBauGB und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Verordnung - \nmithin der BauNVO - gebunden. Dabei ist sie jedoch, wie bei jeder Aufstellung eines \nBebauungsplans, an die normativen Vorgaben etwa der §§ 1, 1a BauGB für die \nFestlegung der Planinhalte gebunden und hat dabei insbesondere auch die \nLeitlinien- und Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der \nMaßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten.\n\n69\n\nZu Letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni \n2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, Seite 296 = BRS \n65 Nr. 78 = BauR 2002, Seite 1655.\n\n70\n\nSchließlich bestehen hinsichtlich der Rechtsfolgen wesentliche Unterschiede \nzwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem ‚normalen' \nBebauungsplan. Insbesondere hat die Gemeinde nach § 12 Abs. 6 BauGB die als \nSoll-Vorschrift normierte Möglichkeit, den Bebauungsplan aufzuheben, wenn der \nVorhaben- und Erschließungsplan nicht in der im Durchführungsvertrag vereinbarten \nFrist durchgeführt wird, ohne aus der Aufhebung mit Ansprüchen des \nVorhabenträgers rechnen zu müssen.\n\n71\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom \n3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n72\n\nDie Sonderregelungen des § 12 BauGB lassen es mithin nur zu, einen \nBebauungsplan zu erlassen, der - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und \nErschließungsplans, vgl. § 12 Abs. 4 BauGB - die planungsrechtliche Zulässigkeit \ndes konkreten Vorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der \nVorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag \nverpflichtet hat. Dabei muss ein Vorhaben im Sinne des § 12 BauGB nicht ein in \njeder Hinsicht so eng umrissenes Projekt sein, dass seine planerische Grundlage - \nder Vorhaben- und Erschließungsplan - zugleich auch Grundlage einer nach Erlass \ndes Plans beantragten Baugenehmigung sein kann. Allerdings wird durch einen \nVorhaben- und Erschließungsplan nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des \nPlangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im \nSinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt.\n\n73\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18. \nSeptember 2003 - 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, Seite \n229 = BauR 2004, Seite 286.\n\n74\n\nDamit umfasst der Vorhabensbegriff des § 12 BauGB, anders als § 29 Abs. 1 \nBauGB, auch eine Mehrzahl von Vorhaben.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 \n- 7a D 42/01.NE -, JURIS-Dokumentation; \nzur Vorläuferregelung des § 7 Abs. 1 BauGB-\nMaßnahmenG: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober \n1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255.\n\n76\n\nOb nur mehrere, nebeneinander zu realisierende Bauvorhaben gemeint sind, \noder ob die Gemeinde in einem Vorhaben- und Erschließungsplan mehrere \n- auch im Durchführungsvertrag beschriebene - konkret benannte Vorhaben im Sinne \nvon § 29 Abs. 1 BauGB alternativ zulassen kann, bedarf aus Anlass des \nvorliegenden Falles keiner Vertiefung.\n\n77\n\nDas im Durchführungsvertrag vereinbarte und im Vorhaben- und \nErschließungsplan festgelegte Vorhaben kann von vornherein eine gewisse \nBandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des \nVorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen \nRahmen Rechnung tragen. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, Seite 229 = BauR 2004, \nSeite 286.\n\n79\n\nAndererseits steht der Gemeinde das Instrument eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans nicht zur Verfügung, wenn sie nicht nur das konkret zur \nRealisierung anstehende Vorhaben ermöglichen, sondern von vornherein - \ngegebenenfalls auch erst im Wege einer späteren Umnutzung der zugelassenen \nbaulichen Anlagen nach Ersterrichtung des vom Vorhabenträger zunächst \nvorgesehenen Vorhabens - eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher \nbaulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnen will.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 \n- 7a D 42/01.NE -, JURIS-Dokumentation.\n\n81\n\nZur Bestimmung der Art der baulichen Nutzung reicht im Rahmen des § 12 BauGB \ndie Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO allein nicht aus. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, Seite 229 = BauR 2004, \nSeite 286; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/ \nBielenberg, BauGB, Loseblatt-Sammlung, Oktober \nMai 2003, § 12 Randnr. 79; zu § 7 Abs. 1 BauGB-\nMaßnahmenG: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober \n1997 - 11a D 116/96.NE -, BRS 59 Nr. 255 (Seite \n822); Bielenberg, Aufstellung eines Vorhaben- und \nErschließungsplans (VE-Plan), ZfBR 1996, Seite 6 \n(10).\n\n83\n\nEbenso ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan fehlerhaft, der für den Bereich \ndes Vorhaben- und Erschließungsplans ein anderes Vorhaben als das (konkret) im \nDurchführungsvertrag vereinbarte - ein \"aliud\" - zulässt. Beispielsweise darf nicht für \nein und dasselbe Grundstück sowohl ein Haus für betreutes Seniorenwohnen als \nauch eine Gaststätte zulässig sein. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, Seite 229 = BauR 2004, \nSeite 286; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 \n- 7a D 42/01.NE -, JURIS-Dokumentation.\n\n85\n\nDabei geht zwar § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB davon aus, dass das Vorhaben in dem \nVorhaben- und Erschließungsplan festgelegt wird. Da dieser jedoch über § 12 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB zum Bestandteil des Bebauungsplans wird, bestehen keine \ngrundsätzlichen Bedenken dagegen, dass das zuzulassende Vorhaben (auch oder \nausschließlich) unmittelbar in dem Bebauungsplan bestimmt wird.\n\n86\n\nVgl. auch den dem vorgenannten Urteil des \nBVerwG vom 18. September 2003 zugrunde \nliegenden Sachverhalt (kein Vorhaben- und \nErschließungsplan vorhanden).\n\n87\n\nDie Grenze, wann ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB innerhalb des so \nbestimmten Rahmens im Einzelfall (noch) hinreichend konkretisiert oder (schon) so \nabstrakt beschrieben ist, dass es nicht zulässiger Gegenstand eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans sein kann, ist - ausgehend von den \nAnforderungen an das notwendige Maß der Konkretisierung planerischer \nFestsetzungen in einem 'normalen' Bebauungsplan unter dem Blickwinkel des \nBestimmtheitsgebot für Normen - anhand der Besonderheiten des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans im Einzelfall zu beurteilen.\n\n88\n\nDass der vorhabenbezogene Bebauungsplan wie jede Satzung oder sonstige \nNorm hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG zu sein hat,\n\n89\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 \n- 4 C 2.94 -, BRS 56 Nr. 233, mit Nachweisen aus \nder Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n90\n\nversteht sich von selbst. Ein (vorhabenbezogener) Bebauungsplan, aus dessen \nFestsetzungen auch im Wege der Auslegung nicht mit genügender Deutlichkeit zu \nermitteln ist, welche baulichen Nutzungen zulässig sein sollen, ist fehlerhaft.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, Seite 229 = BauR 2004, \nSeite 286. \n\n92\n\nAuch wenn in der Rechtsprechung die Frage nach der Bestimmtheit eines 'normalen' \nBebauungsplans in erster Linie unter dem Blickwinkel betrachtet wird, wie konkret \nbauplanerische Festsetzungen sein müssen, um dem Bestimmtheitsgebot zu \ngenügen,\n\n93\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 \n- IV C 66.69 -, BRS 27 Nr. 4; Urteil vom 11. März \n1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8; Beschluss vom \n20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22; \nBayVGH, Urteil vom 3. Mai 1999 \n- 1 N 98.1024 -, BRS 62 Nr. 60 (Seite 309),\n\n94\n\ngeht es im vorliegenden Zusammenhang über diese Frage hinaus darum, wie \nkonkret ein Vorhaben im Sinne des § 12 BauGB beschrieben werden muss, um nicht \n- wie bei einem 'normalen' Bebauungsplan - etwa allgemein irgendeine Bebauung \ndes Plangebiets, sondern (nur) die Errichtung eines oder mehrerer konkreter \nVorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zu regeln.\n\n95\n\nMit anderen Worten ist entscheidend, ob das Vorhaben, das durch den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassen werden soll, hinreichend \nkonkretisiert ist, um den Bebauungsplan nicht wie bei einem 'normalen' \nBebauungsplan als Angebotsplanung für eine unbestimmte Anzahl unterschiedlicher \nVorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, sondern als eine auf den Einzelfall \nzurecht geschnittene - gleichsam maßgeschneiderte - planerische Lösung für ein \noder mehrere konkret vereinbarte Vorhaben erscheinen zu lassen. \n\n96\n\nVgl. zu dieser Unterscheidung OVG NRW, Urteil \nvom 6. April 2001 - 7a D 143/00.NE -, BRS 64 \nNr. 227 (Seite 882).\n\n97\n\nDie Antwort auf diese Fragen hängt in erster Linie davon ab, welchen Inhalt der in \n§ 12 Abs. 1 BauGB verwandte Begriff des Vorhabens hat.\n\n98\n\nDie Verwendung des Begriffes \"Vorhaben\" in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB legt den \nSchluss nahe, dass er dort - abgesehen von der Anzahl - wie in § 29 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB zu verstehen ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der \nGesetzgeber innerhalb eines Gesetzes einem mehrfach verwandten Begriff keinen \nunterschiedlichen Inhalt beimessen will, sondern der Begriff einheitlich auszulegen \nist. Dies gilt nur dann nicht, wenn aus dem Zweck der Regelung, der \nEntstehungsgeschichte und / oder dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff \nbenutzt wird, erkennbar ist, dass ihm jeweils eine unterschiedliche Bedeutung \nzukommt. \n\n99\n\nVgl. BFH Großer Senat, Beschluss vom \n25. November 2002 - GrS 2/01 -, NVwZ 2003, 895 \n(zu einem legal definierten Begriff); BFH, Beschluss \nvom 17. Februar 1992 - X B 49/91 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n100\n\nVorliegend betrifft der erste Abschnitt im dritten Teil des ersten Kapitels des BauGB \ndie \"Zulässigkeit von Vorhaben\". In der (amtlichen) Überschrift zu § 29 BauGB ist der \n\"Begriff des Vorhabens\" genannt. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift definiert die \nVorhaben, für die die §§ 30 bis 37 BauGB gelten. Die Überschrift zu § 30 BauGB \nspricht - wie die Überschrift des Abschnitts und wie § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB - von \nder \"Zulässigkeit von Vorhaben\". Da auch § 30 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit eines \nVorhabens im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 12 BauGB regelt und dort die \nZulässigkeit von Vorhaben zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht wird, ist \nkein Anhaltspunkt aus dem Wortlaut oder dem jeweiligen Zusammenhang, in dem \nder Begriff verwandt wird, dafür zu erkennen, der Gesetzgeber habe dem Begriff in \ndiesen miteinander verzahnten Vorschriften verschiedene Inhalte geben wollen.\n\n101\n\nDie geschichtliche Entwicklung des Rechtsinstituts bestätigt diese Auslegung. \n\n102\n\nVgl. zu Nachfolgendem die Darstellung bei \nKrautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nLoseblatt-Sammlung, Stand Oktober 2003, § 12 \nRandnr. 4 ff.\n\n103\n\nNach § 55 BauZVO der DDR in der Fassung des § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB \n1990 konnte die \"Zulässigkeit von Vorhaben\" durch einen Vorhaben- und \nErschließungsplan abweichend von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 BauGB 1990 \nbestimmt werden. Da sich die zuletzt genannten gesetzlichen Regelungen, von \ndenen auf diese Art durch Satzung abgewichen werden konnte, auf Vorhaben im \nSinne des § 29 BauGB bezogen, konnte durch den Vorhaben- und \nErschließungsplan nur die planungsrechtliche Zulässigkeit (eines oder mehrerer) \nkonkreter Vorhaben in diesem Sinne herbeigeführt werden. Folgerichtig enthielt § 55 \nAbs. 4 Satz 1 BauZVO in der damaligen Fassung eine dem heutigen § 30 Abs. 2 \nBauGB entsprechende Regelung. 1993 wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan \nfür das gesamte Bundesgebiet in § 7 BauGB-MaßnahmenG geregelt. Nach dessen \nAbs. 1 Satz 1 konnte die Gemeinde durch Satzung (über den Vorhaben- und \nErschließungsplan) die \"Zulässigkeit von Vorhaben\" bestimmen, die nicht bereits \nnach den §§ 30, 31 und 33 bis 35 BauGB 1990 zulässig, mithin nach den \ngesetzlichen Vorschriften unzulässig waren. Auch § 7 Abs. 4 Satz 1 BauGB-\nMaßnahmenG enthielt eine § 30 Abs. 2 BauGB in der aktuellen Fassung \nentsprechende Regelung. Dies verdeutlicht, dass Gegenstand des Vorhaben- und \nErschließungsplans nach § 7 BauGB-MaßnahmenG ebenfalls nur (ein oder mehrere) \nVorhaben im Sinne des § 29 BauGB waren. Denn nur deren planungsrechtliche \nZulässigkeit wurde nach den §§ 30, 31, 33 bis 35 BauGB 1990 beurteilt. Bei der \nÜbernahme des Vorhaben- und Erschließungsplans in das BauGB 1998 sah der \nRegierungsentwurf einen Vorteil des Vorhaben- und Erschließungsplan gegenüber \neinem Bebauungsplan in der aus dem \"Vorhabenbezug\" folgenden Reduzierung des \nAbwägungsmaterials. Dabei musste der Vorhaben- und Erschließungsplan von \neinem \"objektbezogenen\" (normalen) Bebauungsplan abgegrenzt werden, der \"einen \nAngebotsspielraum offen halte und deshalb nicht im Sinne einer \nDurchführungsverpflichtung vollstreckungsfähig sei.\" \n\n104\n\n§ 7 BauGB-MaßnahmenG sollte mit seinem materiellen Gehalt unverändert in \ndas BauGB übernommen werden. Zwar ist in § 12 BauGB für den Erlass eines \n(nunmehr) vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht mehr erforderlich, dass das \nzuzulassende Vorhaben nach den anderen, für Vorhaben nach § 29 BauGB \nansonsten geltenden Vorschriften (§ 30 Abs. 1, 3, § 31, §§ 33 bis 35 BauGB) \nunzulässig ist. Damit ist aber keine inhaltliche Änderung des Vorhabensbegriffes \nverbunden. Im Gegenteil regelt § 30 Abs. 2 BauGB - wie bereits § 55 Abs. 4 Satz 1 \nBauZVO in Verbindung mit § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BauGB und wie § 7 Abs. 4 \nSatz 1 BauGB-MaßnahmenG - die Zulässigkeit eines \"Vorhabens\" (im Sinne von \n§ 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB) im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans. Die \"Aufspaltung\" der Vorgängerregelungen in § 12 BauGB \n(betreffend die Bauleitplanung) und § 30 Abs. 2 BauGB (planungsrechtliche \nZulässigkeit eines Einzelvorhabens) entsprach lediglich der Gesetzessystematik des \nBauGB. Weiterhin blieb gerade das Zusammenspiel von § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 30 \nAbs. 2 BauGB ein zentrales Regelungsanliegen (der gesetzlichen Bestimmungen) \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans. \n\n105\n\nVgl. zu Letzterem Krautzberger in Ernst/Zinkahn/\nBielenberg, BauGB-Kommentar, Loseblatt-\nSammlung, Stand Oktober 2003, § 12 \nRandnr. 48.\n\n106\n\nAusgehend von diesen Überlegungen muss das (oder müssen die) Vorhaben im \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. im Vorhaben- und Erschließungsplan \nmindestens so konkretisiert sein, dass schon auf dieser Grundlage, also nicht wie \nbeispielsweise für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 \nAbs. 1 BauGB erst auf Grund der mit einem Baugenehmigungsantrag oder einer \nBauvoranfrage vorzulegenden Bauunterlagen, abschließend die städtebaurechtliche \nZulässigkeit des so bestimmten Vorhabens nach § 30 Abs. 2 BauGB \n- der (nur) für Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB gilt - beurteilt werden kann.\n\n107\n\nDie Forderung nach der Festlegung eines oder mehrerer Vorhaben im Sinne des \n§ 29 Abs. 1 BauGB in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan rechtfertigt sich \nauch aus der Verantwortung der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung im Gemeindegebiet, vgl. § 2 Abs. 1 BauGB. Die Gemeinde hat gemäß § 1 \nAbs. 3 BauGB einen Bauleitplan aufzustellen, sobald und soweit es für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ob ein Bebauungsplan \nerforderlich in diesem Sinne ist, bestimmt sich in erster Linie nach der planerischen \nKonzeption der Gemeinde.\n\n108\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember \n1997 - 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2 (Seite 5), \nunter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - \nIV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n109\n\nGrundsätzlich kann die Gemeinde in diesem Rahmen in einem Bebauungsplan nur \ndie Festsetzungen treffen, für die der numerus clausus des § 9 BauGB eine \nErmächtigungsgrundlage enthält. Ihr steht kein Festsetzungsfindungsrecht zu.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 \n- 4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23.\n\n111\n\nVon dieser und der Bindung an die BauNVO, somit von den gesetzgeberischen \nVorgaben für eine geordnete städtebauliche Entwicklung kann die Gemeinde sich \nnur über § 12 BauGB für im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben \nlösen. Nimmt sie diese damit verbundene Freiheit wahr, so kommt der \nPlanungshoheit und Planungsverantwortlichkeit der Gemeinde im Falle eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans ein zusätzliches Gewicht zu. Ohne \"Hilfe\" der \nVorgaben in § 9 BauGB und der BauNVO hat sie sich Klarheit darüber zu \nverschaffen, ob das im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben ihrer \nplanerischen Konzeption und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung \nentspricht. Mit diesen Anforderungen ist es unvereinbar, wenn sie in der Form eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans eine mehr oder weniger inhaltsleere Hülle als \nSatzung schafft, die der Vorhabenträger oder nach der Ersterrichtung des Vorhabens \nein Nachfolger insbesondere hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung derart \nausfüllen kann, dass nicht nur das oder die nach Art und Maß konkret bezeichneten \nVorhaben, sondern auch andere Vorhaben möglich sind, die sich gegenüber dem \nbenannten Vorhaben als \"aliud\" darstellen. \n\n112\n\nSchließlich setzt auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB voraus, dass \ndie Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichend konkret die \nstädtebaulichen Parameter erkennen kann, die für die in die Abwägung \neinzustellenden Belange relevant sind. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung des \nRates beispielsweise nicht fest, welche der dem Vorhabenträger eingeräumten \nNutzungsarten dieser in welchem Umfang verwirklichen wird oder welche \nNutzungsänderungen nach der Ersterrichtung des Vorhaben stattfinden können, fehlt \ndem Rat schon mit Blick auf § 1 Abs. 5 BauGB das hinreichende Tatsachenmaterial \nfür seine Abwägungsentscheidung. Dies gilt auch, wenn - wie nach den Angaben der \nVertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall - \nder Rat zwar möglicherweise von einem konkret beschriebenen, mit dem \nVorhabenträger abgestimmten Vorhaben ausgeht, dieses jedoch allenfalls im \nDurchführungsvertrag, nicht aber im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. im \nVorhaben- und Erschließungsplan bestimmt ist.\n\n113\n\nErfordert § 12 BauGB nach alledem die konkrete Bestimmung eines oder \nmehrerer Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB in dem Vorhaben- und \nErschließungsplan oder unmittelbar in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, so \nstellt sich die Frage, welche \"Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten\" im obigen Sinne \ndas im Rahmen des § 12 BauGB festzulegende Vorhaben umfassen darf.\n\n114\n\nEs kommt in Betracht, insoweit auf die \"Variationsbreite\" abzustellen, die einer \neinzelnen genehmigten Nutzung eigen ist. Dieser Begriff dient der Beurteilung, ob die \nÄnderung einer (genehmigten) Nutzung einer baulichen Anlage ihrerseits nach §§ 29 \nff. BauGB genehmigungsbedürftig ist, weil der Vorgang auch bodenrechtlich relevant \nist. Dies setzt voraus, dass die jeder einzelnen Art von Nutzung eigene, gewisse \nVariationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, \nwie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden \nkönnen.\n\n115\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 \n- 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 (Seite 345), und vom \n18. Mai 1990 - B 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 (Seite \n394).\n\n116\n\nDiese Parallele bietet sich an, da im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplans auch die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung \nim Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. Mit Blick \nausschließlich auf die Art der baulichen Nutzung würde die Gleichsetzung der \n\"Bandbreite\" und der \"Variationsbreite\" in dem oben jeweils dargelegten Sinn \nbedeuten, dass bei Nutzungsänderungen der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 \nBauGB auf die Fälle beschränkt wäre, in denen der vorhabenbezogene \nBebauungsplan mehrere Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB alternativ zulässt. \nBestimmt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan dagegen nur ein Vorhaben oder \nmehrere gleichzeitig zu verwirklichende Vorhaben, so wäre bei diesem Verständnis \neine spätere Nutzungsänderung entweder nicht genehmigungsbedürftig nach § 29 \nBauGB, wenn sie sich in der dem / den Vorhaben eigenen Variationsbreite hielte, \noder aber gemäß § 30 Abs. 2 BauGB grundsätzlich unzulässig, wenn sie hierüber \nhinausginge und damit gleichzeitig dem Bebauungsplan widerspräche.\n\n117\n\nÄhnliches gilt, wenn für die Bestimmung der \"Bandbreite der \nNutzungsmöglichkeiten\" ein Vergleich mit der Variationsbreite bei Änderung einer \nbestandsgeschützten Nutzung gezogen wird. Diese betrifft die Frage, ob sich eine \nNutzungsänderung rechtlich nur als eine Art von Nutzung innerhalb einer immer \nschon vorausgesetzten Variationsbreite der bereits zugestandenen Nutzung darstellt \noder ob sie eine neue, auch bauplanerisch erhebliche Nutzung ist. Diese \nVariationsbreite wird verlassen mit der Folge, dass sich ein Grundeigentümer für eine \nNutzungsänderung grundsätzlich nicht auf den sich fortsetzenden Bestandsschutz \nseiner früheren Nutzung berufen kann, wenn die beabsichtigte neue Nutzung \ngegenüber der bisherigen - etwa unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 \nBauNVO - einer gesonderten Festsetzung durch einen Bebauungsplan unterworfen \nwerden könnte.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 \n- 4 C 21.85 -, BRS 50 Nr. 166 (Seite 400), unter \nHinweis auf § 1 Abs. 3 BauGB.\n\n119\n\nDie Frage nach der \"Bandbreite\" von Nutzungsmöglichkeiten, die in einem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden können, bedarf vorliegend \nkeiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn durch einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan z.B. mehrere Nutzungsarten alternativ festgesetzt werden können, \nwird durch den vorliegend angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 200 a der Antragsgegnerin die zulässige Bandbreite auf jeden Fall überschritten. \n\n120\n\nDer Senat sieht die Anforderungen an das erforderliche Maß der Konkretisierung \nim vorliegenden Fall deshalb nicht als gewahrt an, weil der vorhabenbezogene \nBebauungsplan eine breite Palette unterschiedlicher baulicher \nNutzungsmöglichkeiten eröffnet, die zueinander nicht mehr im Verhältnis einer \ngewissen \"Bandbreite\" stehen, sondern sich jeweils als \"aliud\" darstellen.\n\n121\n\nInwieweit das in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgelegte \nVorhaben auch eine gewisse Bandbreite hinsichtlich anderer planerischer \nFestsetzungen z.B. der überbaubaren Grundstücksfläche oder zum Maß der \nbaulichen Nutzungen umfassen kann, mag offen bleiben. Der vorliegende Fall bietet \ninsofern lediglich Anlass für folgende Anmerkungen: \n\n122\n\nDie überbaubaren Grundstücksflächen sind hinreichend konkretisiert. Zwar \nenthält der vorhabenbezogene Bebauungsplan Baugrenzen, innerhalb derer ein \nerheblicher größerer Baukörper als im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt \nerrichtet werden könnte. Jedoch ist der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß \n§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. \nDemzufolge ist dieser dahin auszulegen, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan \ndie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen dem Grunde \nnach (vgl. hierzu Nr. 5 der textlichen Festsetzungen) auf die Flächen einschränkt, die \nvon dem dargestellten Baukörper, der vollständig innerhalb der im \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen liegt, überdeckt \nwerden. \n\n123\n\nDie Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung dürften hingegen den \nVorgaben des § 12 BauGB nicht gerecht werden. Das Nutzungsmaß ist unter \nanderem durch die Angabe der höchstzulässigen Geschossfläche von 17.500 qm \nund durch die Festsetzung von Höchstwerten für die Anzahl der Vollgeschosse (im \nnordwestlichen Teil auch eines Mindestwerts) sowie der jeweils zulässigen \nFirsthöhen bestimmt. Allerdings mag die Festsetzung von Höchstwerten in \nbestimmten Grenzen keinen Bedenken unterliegen. \n\n124\n\nVgl. hierzu Bielenberg, Aufstellung eines \nVorhaben- und Erschließungsplans (VE-Plan), ZfBR \n1996, Seite 6 (10), zu § 7 BauGB-\nMaßnahmenG,\n\n125\n\nDer Rat der Antragsgegnerin ging bei seinem Satzungsbeschluss jedoch davon aus, \ndass - wie auch im Durchführungsvertrag beschrieben - ein mehrgeschossiges \nGebäude als markanter Hochpunkt errichtet wird. Wie in der mündlichen \nVerhandlung durch Vorlage von entsprechenden Ansichten eines konkreten \nVorhabens untermauert, hatte er sogar ein ganz bestimmtes Bauvorhaben vor \nAugen. Dies alles hat in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans jedoch keinen Niederschlag gefunden. Da der Vorhaben- und \nErschließungsplan insoweit keinerlei Beschreibung des Vorhabens enthält, ist nicht \nfestgeschrieben, welches Maß das zu errichtende Vorhaben mindestens aufweisen \nmuss. Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen - und widerspricht zudem nicht dem \nDurchführungsvertrag -, dass die Beigeladene statt eines fünfgeschossigen \nGebäudes mit einem elfgeschossigen \"Turm\" (jeweils mit Staffelgeschoss) lediglich \nein zweigeschossiges, teilweise vielleicht sogar nur ein eingeschossiges Gebäude \nerrichtet. Andererseits ist - vorbehaltlich bauordnungsrechtlicher Vorgaben - die \nErrichtung eines 40 m hohen \"Turms\" innerhalb der entsprechenden Baugrenzen im \nNordosten des Plangebiets mit einer - im Vorhaben- und Erschließungsplan \nfestgelegten - Grundfläche von ca. 40 m Länge und ca. 18, teilweise ca. 27 m Breite \nzulässig. Die maximale Geschossfläche des Gebäudes ließe sich dennoch \nausnutzen, wenn der übrige Baukörper z.B. nur ein Geschoss aufwiese. Innerhalb \nder Baugrenzen ist - bis auf den schmalen Streifen im Nordwesten - keine \nMindestgeschossigkeit oder -höhe vorgeschrieben. Es ist sogar nicht \nausgeschlossen, dass mehrere Gebäude errichtet werden. \n\n126\n\nOb die aufgezeigten Unklarheiten zum Maß möglicher baulicher Nutzung bereits \nfür sich der Annahme entgegenstehen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei \nnicht auf ein konkretes Vorhaben bezogen, mag auf sich beruhen.\n\n127\n\nJedenfalls wahrt das mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nzugelassene Vorhaben nicht die Vorgaben an das erforderliche Maß der \nKonkretisierung in Ansehung der Art der baulichen Nutzung. \n\n128\n\nDer nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Bestimmung von Vorhaben in erster \nLinie maßgebliche Vorhaben- und Erschließungsplan enthält - wie zum Maß der \nbaulichen Nutzung - hierzu keine Angaben. Die Festsetzungen zur Nutzungsart in \nder Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedürfen der Auslegung. \nDurch die zeichnerische und textliche Festsetzung eines \"gegliederten\" Mischgebiets \nwird vorliegend weder eine räumliche (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 \nBauNVO) noch eine geschossweise (vgl. § 1 Abs. 7 BauNVO) - wie sie \nbeispielsweise dem dem Planungsausschuss vorgestellten Nutzungskonzept \nentsprach, vgl. Blatt 180 Rückseite der Beiakte 2 -, sondern eine Gliederung nach \nden im Textteil genannten Nutzungsarten vorgenommen. Bei einer maximalen \nGeschossfläche von 17.500 qm sollen höchstens 5.250 qm Geschossfläche \n(entspricht bei maximaler Ausnutzung der Gesamtgeschossfläche 30 %) auf \nWohnnutzung und bis zu 12.250 qm (entspricht bei maximaler Ausnutzung der \nGesamtgeschossfläche 70 %) auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen im \nSinne vom § 6 Abs. 2 BauNVO oder auf Hotelnutzung entfallen. Sollten - was sich \nweder dem Wortlaut noch der Planbegründung sicher entnehmen lässt - die unter \nZiffer 2 d) der textlichen Festsetzungen aufgeführten Handelsflächen von maximal \n2.700 qm als Geschäftsnutzungen im Sinne von Nr. 2 c) der textlichen \nFestsetzungen bzw. als Büro- oder Verwaltungsnutzungen im Sinne von Nr. 11 der \nPlanbegründung anzusehen sein, wären sie in dieser Fläche von 12.250 qm \nenthalten. Dies könnte auch für die (nicht begrenzten) Flächen für nicht wesentlich \nstörende, in einem Mischgebiet zulässige Gewerbebetriebe nach Nr. 2 f) der \ntextlichen Festsetzungen gelten. Beides mag im Folgenden zugunsten der \nAntragsgegnerin unterstellt werden.\n\n129\n\nDas so in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan umschriebene Vorhaben \nbewegt sich in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung weit außerhalb der \nBandbreite an Nutzungsmöglichkeiten, die nach den oben dargestellten Grundsätzen \nzulässig ist. Vielmehr lässt der Bebauungsplan eine unbestimmte Anzahl \nunterschiedlichster Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 Abs. 2 \nBauGB zu.\n\n130\n\nNach dem Regelungsgehalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist nicht \nerforderlich, dass alle in Nr. 2 b) bis 2 f) der textlichen Festsetzungen genannten \nNutzungsarten in dem Gebäude vertreten sein müssen. Auch enthält der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan keine Mindestangaben zur Größe der Flächen \nfür die einzelnen Nutzungsarten. Insoweit wird durch den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan der Beigeladenen planungsrechtlich die Errichtung einer \"Hülle\" \nermöglicht, die diese- je nach Auslegung des Durchführungsvertrags - schon bei der \nErsterrichtung innerhalb des vorgegebenen weiten Rahmens nach Belieben \nausfüllen kann. Dies gilt erst Recht bei einer späteren Nutzungsänderung durch \neinen Dritten. Es ist nach den Festsetzungen beispielsweise nicht ausgeschlossen, \ndass trotz Schaffung einer Geschossfläche von 17.500 qm neben der Wohnnutzung \nalle sonstigen Flächen jeweils ausschließlich für nicht wesentlich störende Gewerbe \nim Sinne von Nr. 2 f) der textlichen Festsetzungen, für Büronutzungen, für \nVerwaltungsnutzungen oder für Hotelnutzung in Anspruch genommen werden. Sollte \ndie Beigeladene - beispielsweise aus finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen \nGründen - nur ein (oder mehrere) Gebäude mit einer Bruttogeschossfläche von \nweniger als 12.250 qm errichten, könnte die Wohnnutzung vollständig entfallen und \ndie gesamte Fläche als Hotel, für Verwaltung- oder für Büronutzung verwandt \nwerden, und zwar schon bei der Ersterrichtung, erst Recht bei einer späteren \nNutzungsänderung. Zulässig wäre nach den obigen Ausführungen zum Maß der \nbaulichen Nutzung auch die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudekörpers \n(ohne Überbauung des nordwestlichen Baufensters, in dem mindestens zwei \nGeschosse errichtet werden müssen), in dem ausschließlich \nmischgebietsverträgliches Gewerbe oder ausschließlich ein Handelsbetrieb (bis \n2.700 qm) untergebracht wird. Letzteres ist insbesondere deshalb nicht \nausgeschlossen, weil der Beschluss des Planungsausschusses vom 2. Mai 2001 \nnicht weiterverfolgt wurde, den Einzelhandel nur ausnahmsweise für den \"internen \nBedarf\" zuzulassen. Auch die Bezeichnung des Plangebiets als \"Mischgebiet\" steht \nden nur beispielhaft aufgeführten Nutzungsvarianten nicht entgegen. Diese \nFestsetzung dient nicht der Festschreibung eines Mischgebiets im Sinne von § 6 \nBauNVO, sondern lediglich immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten und der \nWahrung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB. Insoweit hat der Rat der \nAntragsgegnerin im Endergebnis den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes L. \nvom 19. April 2001 und 30. August 2001 Rechnung getragen. Zwar sollte nach dem \nRatsbeschluss vom 6. November 2001 der vorbeugende Immissionsschutz im \nDurchführungsvertrag geregelt werden. Nachdem jedoch die 70. Änderung des \nFlächennutzungsplans nur mit der Maßgabe genehmigt worden war, die betreffende \nFläche als gemischte Baufläche darzustellen, um mit Blick auf die vorgesehene \ngemischte Nutzung eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, hat \nsich dies der Rat im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit \nBeitrittsbeschluss vom 8. Januar 2002 zu eigen gemacht. Der Planungsausschusses \nging am 22. Januar 2002 davon aus, dass durch die Änderung der Festsetzung \n\"Gewerbegebiet\" in \"Mischgebiet\" der Bebauungsplan inhaltlich nicht verändert \nwurde. Auf diesen Umständen beruht auch der Satzungsbeschluss vom 12. März \n2002. \n\n131\n\nBetrachtet man ausschließlich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung \nohne Berücksichtigung insbesondere der Grundstücksgröße, so unterscheiden sich \ndie mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 200 a zugelassenen \nverschiedensten Nutzungsmöglichkeiten in einem Gebäude ohne Festlegung der \nAnteile der einzelnen Nutzungsarten nicht von dem Fall, in dem auf 10 Grundstücken \nje ein eingeschossiges Gebäude mit je 1.750 qm zugelassen wird, ohne dem \nVorhabenträger vorzugeben und ohne im Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan zu regeln, auf welchem Grundstück welche Art \nder baulichen Nutzung - wie vorliegend in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen \nbestimmt - zulässig ist und ob alle oder zumindest einige der unterschiedlichsten \nNutzungsarten vorhanden sein müssen. \n\n132\n\nZusammenfassend ist festzustellen, dass der angegriffene vorhabenbezogene \nBebauungsplan quasi durch Auflistung der konkret zugelassenen Nutzungsarten - \nohne Bindung an die BauNVO - ein auf einzelne Nutzungsarten des § 6 Abs. 2 \nBauNVO (oder beispielsweise auch des § 7 Abs. 2 BauNVO) beschränktes \nBaugebiet festsetzt und - weil weder der Vorhaben- und Erschließungsplan noch der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan eine Beschreibung des konkreten Projektes \nenthält, das der Rat offenkundig seinen Entscheidungen zugrundegelegt hat - eine \nunbegrenzte Anzahl unterschiedlichster Nutzungsmöglichkeiten, damit \nunterschiedlichste Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zulässt. Da der \nDurchführungsvertrag seinerseits zur Beschreibung des \"Vorhabens\" im \nWesentlichen auf den Vorhaben- und Erschließungsplan und den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan verweist, käme die Beigeladene mit nahezu \njedem dieser nach § 30 Abs. 2 BauGB zulässigen Vorhaben im Sinne von § 29 \nAbs. 1 BauGB ihrer Durchführungsverpflichtung nach, ohne dass die \nAntragsgegnerin hierauf rechtlich, z.B. durch Versagung einer beantragten \nBaugenehmigung Einfluss nehmen oder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nnach § 12 Abs. 6 BauGB wieder aufheben könnte.\n\n133\n\nAnders ausgedrückt handelt es sich vorliegend der Sache nach um einen \n'normalen' Bebauungsplan, der mit Blick auf ein nicht zum Gegenstand des Plans \ngemachtes konkretes Vorhaben der Beigeladenen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB \naufgestellt worden ist und demzufolge der Sache nach eine Art Angebotsplanung für \nden Vorhabenträger darstellt.\n\n134\n\nGegen dieses Ergebnis ist nicht einzuwenden, dass zu dem Zeitpunkt, an dem \nein Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwischen dem \nVorhabenträger und der Gemeinde abgestimmt wird, insbesondere bei gemischt zu \nnutzenden größeren Bauprojekten möglicherweise noch nicht konkret voraussehbar \nist, wie das verwirklichte Vorhaben in allen Einzelheiten beschaffen sein wird. Dies \nrechtfertigt nicht, kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB (in der Regel im \nVorhaben- und Erschließungsplan) festzuschreiben. Wie gerade der vorliegende Fall \nzeigt, spricht nichts dagegen, während des Aufstellungsverfahrens das ursprünglich \nins Auge gefasste Vorhaben zu ändern und es gegebenenfalls hinreichend zu \nkonkretisieren. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. \n§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) muss das zum Gegenstand des Vorhaben- und \nErschließungsplan oder unmittelbar des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \ngemachte Vorhaben - wie oben ausgeführt - so konkret sein, dass dem Rat eine \nsachgerechte Beurteilung und Abwägung möglich ist. Sollte dies aus zwingenden \nGründen unmöglich sein, steht der Gemeinde der Weg offen, von dem Erlass eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Abstand zu nehmen und einen so genannten \nobjektbezogenen ('normalen') Bebauungsplans aufzustellen. Insbesondere die \nÜbernahme von Planungs-, Erschließungs- und Ausgleichsleistungen und der \nentsprechenden Kosten können mit dem Investor in einem städtebaulichen Vertrag \nnach § 11 BauGB geregelt werden.\n\n135\n\nNach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob in dem Durchführungsvertrag \nvom 8. März 2002, der zur Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nohnehin nicht herangezogen werden kann,\n\n136\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, Seite 229 = BauR 2004, \nSeite 286,\n\n137\n\nmöglicherweise ein Vorhaben konkreter als im vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nbeschrieben ist. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich die Beigeladene, ein \n\"Büro- und Gewerbegebäude mit Wohnanteil\" (§ 1 Abs. 2) bzw. ein \nmehrgeschossiges \"Büro- und Verwaltungsgebäude für Einzelhandel, Büros, Hotel, \nWohnen und nicht störendes Gewerbe\" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) zu errichten, und zwar \nnach Maßgabe des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und \nErschließungsplans. Sollte dies dahin zu verstehen sein, dass jede der \nNutzungsarten, jedenfalls aber der Wohnanteil in dem Vorhaben vertreten sein soll, \nso stünde dies nicht im Einklang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nNr. 200 a. Wie oben dargelegt, enthält dieser keine entsprechenden Regelung und \nermöglicht damit im Wege der Errichtung oder zumindest der späteren \nNutzungsänderung zahlreiche andere Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, \nauch solche ohne Wohnnutzung. Von diesem Verständnis des \nDurchführungsvertrags ausgehend wäre der vorhabenbezogene Bebauungsplan \nNr. 200 a nach der eingangs zitierten Rechtsprechung im Übrigen auch deshalb \nfehlerhaft, weil er ein anderes Vorhaben (ein aliud) als das im Durchführungsvertrag \nvereinbarte zulässt.\n\n138\n\nDieser Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplan führt zu dessen \nNichtigkeit, da der Mangel nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 \nSatz 1 BauGB behoben werden kann. Ein solches Verfahren scheidet aus, wenn der \nMangel von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von \nvornherein in Frage stellt, die Grundzüge der Planung berührt oder den Kern der \nAbwägungsentscheidung betrifft.\n\n139\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 \n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52 (Seite 296), und vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62 Nr. 44 \n(Seite 248); Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 \nBN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53, und vom 16. März 2000 - \n4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73.\n\n140\n\nNach der Planbegründung war die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin \nunter anderem, mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan einen markanten \nHochpunkt am Ortseingang zu ermöglichen und Wohnen und Arbeiten unter einem \nDach zu verwirklichen. Attraktive Nutzungsdurchmischungen unter Anlehnung an die \nentlang der M. Straße vorhandene und geplante fünfgeschossige Bebauung \nsollten vorgesehen werden. Eine Festsetzung von GRZ und GFZ war nicht gewollt, \nda das Vorhaben / Projekt bereits konkret geplant gewesen sei. Keines dieser Ziele \nhat die Antragsgegnerin im Bebauungsplan festgeschrieben. Ein bestimmtes Projekt \nist nicht zum Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplan oder des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans gemacht worden. Ähnlich wie bei einer \nunwirksamen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem 'normalen' \nBebauungsplan,\n\n141\n\nvgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April \n2001 - 1 K 2758/00 -, BRS 64 Nr. 13 (Seite 70),\n\n142\n\nberühren vorliegend jedenfalls die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung die \nGrundzüge der auf den vorgenannten Erwägungen beruhenden Planung der \nAntragsgegnerin. Zwar kommt ein ergänzendes Verfahren dann in Betracht, wenn \nmit der Festsetzung eines (eingeschränkten) Baugebiets in einem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan der Satzungsgeber lediglich über das Ziel, ein \nkonkretes Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB zu ermöglichen, insoweit \nhinaus geschossen ist, als der Vorhaben- und Erschließungsplan ein aliud \nzulässt.\n\n143\n\nVgl. zu dieser Fallgestaltung OVG NRW, Urteil \nvom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, JURIS-\nDokumentation.\n\n144\n\nVorliegend bedarf es aber nicht lediglich einer Reduzierung der festgesetzten Art der \nNutzung auf das eigentlich Gewollte. Vielmehr muss sich die Antragsgegnerin \numfassend damit auseinander setzen, welches konkrete Vorhaben sie zum \nGegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans oder unmittelbar des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans machen möchte und durch welche \nplanerischen Festsetzungen - auch beispielsweise zum Maß der baulichen Nutzung - \nsie dies erreichen kann.\n\n145\n\nAuf die im Übrigen von den Antragstellern aufgeworfenen Frage kommt es nach \nalledem nicht mehr an. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: \n\n146\n\nEine \"Selbstbindung\" der Antragsgegnerin an die BauNVO, insbesondere die \nHöchstwerte nach § 17 BauNVO kann nicht festgestellt werden. Bereits in der \nBegründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 11. Juni \n2001 war unter Nr. 7 ausgeführt, auf eine Festsetzung der GRZ und GFZ nach § 16 \nBauNVO könne verzichtet werden, da das Projekt bereits konkret geplant sei. \nHiervon ist die Antragsgegnerin in der Folgezeit nicht mehr abgerückt.\n\n147\n\nDie Festsetzung einer Geschossfläche von 17.500 qm könnte mit der Leitlinien- \nund Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für \neine geordnete städtebauliche Entwicklung (noch) vereinbar sein, wenn \nbeispielsweise durch eine Kombination verschiedener Maßfaktoren und weiterer \nRegelungen trotz hoher baulicher Verdichtung gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse gewährleisten werden können.\n\n148\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 \n- 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 (zur \nGrundflächenzahl).\n\n149\n\nAllerdings erscheint fraglich, dass allein durch die Ausweisung \"Mischgebiet\" der \nImmissionsschutz für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zugelassene \nWohnnutzung wirksam sichergestellt wird. Die Regelungen im Durchführungsvertrag \nfür im Baugenehmigungsverfahren vorzulegende Nachweise sind nicht Inhalt des \nBebauungsplans, sondern binden lediglich die Beigeladene. Unabhängig hiervon \ngelten für Geräuschübertragungen innerhalb eines Gebäudes deutlich niedrigere \nRichtwerte nach Nr. 6.2 TA-Lärm.\n\n150\n\nDer Bebauungsplan leidet auch an beachtlichen Abwägungsfehlern. \n\n151\n\nDies gilt allerdings - unbeschadet der Frage nach der Erforderlichkeit einer \nPlanfeststellung oder Plangenehmigung - nicht insoweit, als die Anbindung und \nErschließung des Plangebiets an die M. Straße nur teilweise im \nBebauungsplan, im Übrigen in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt ist. \n\n152\n\nVgl. zur Möglichkeit einer nachgelagerten \nKonfliktlösung: BVerwG, Beschlüsse vom 18. \nNovember 1997 - 4 BN 26.97 -, BRS Nr. 59 Nr. 239 \n(zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8a \nAbs. 1 BNatSchG), und vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6; OVG Frankfurt/Oder, \nUrteil vom 26. August 1999 \n- 3 D 10/97.NE -, NVwZ-RR 2000, Seite 563; OVG \nNRW, Urteil vom 1. Oktober 2003 \n- 7a D 137/02.NE -,\n\n153\n\nInwieweit die Verschattungsstudie vom 6. Juni 2001 \"irreführend und falsch\" sein soll, \nerschließt sich nicht. Im Gegenteil liegt angesichts der geographischen \nGegebenheiten auf der Hand, dass durch Schattenwurf oder Lichtreflexe keine \nabwägungsrelevanten Beeinträchtigungen der Wohngrundstücke entstehen.\n\n154\n\nEin Abwägungsfehler liegt jedoch darin, dass der Rat, wie die Vertreter der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Ansichten \ndes Projektes der Beigeladenen ausdrücklich erklärt haben, nur ein bestimmtes \nVorhaben in die Abwägung eingestellt haben, das aber - wie dargelegt - nicht allein \nzum Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des \nSatzungsbeschlusses gemacht worden ist. \n\n155\n\nEin weiterer Abwägungsfehler gründet darauf, dass die von dem Rat seiner \nEntscheidung zugrunde gelegte schalltechnische Bearbeitung des J. -Instituts vom \n6. Juni 2001 (mit Ergänzung vom 20. Juni 2001) fehlerhaft ist. Diese geht \nbeispielsweise von einem vorhabenbedingten Verkehr von (nur) 550 Fahrzeugen \ntäglich aus. Das Verkehrsgutachten desselben Instituts vom 5. Februar 2001, Stand \n6. Juni 2001, taugt für diese Annahme als Grundlage nicht. Dort sind Prämissen z.B. \nzu Nutzungsgrößen und Wohn-/Arbeitsverhalten auf Grund der \"spezifisch \ngehobenen Nutzungs- und Vermarktungsvorgaben des Vorhabenträgers\" eingestellt, \ndie im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht ansatzweise sichergestellt werden. \nIm Übrigen bleibt - wie auch in Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans - unklar, wie Flächen den verschiedenen Geschossflächen \nzugeordnet werden sollen, die unterschiedlichen Nutzungen dienen. Zudem hat die \nAntragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass beim Ausbau der M. Straße den \nAnforderungen der 16. BImSchV genügt werden muss, obwohl sie nicht um einem \ndurchgehenden Fahrstreifen erweitert wird. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 \nSatz 2 der 16. BImSchV dürften insoweit vorliegen, als jedenfalls am IP 4 der \nvorgenannten Untersuchung ein Beurteilungspegel von 75,3 dB (A) aktuell \nvorhanden ist und durch den Umbau der M. Straße und der Schaffung einer \nLichtzeichenanlage voraussichtlich erhöht wird.\n\n156\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die \nAntragsgegnerin ebenfalls nicht fehlerfrei abgewogen. Dabei mag dahinstehen, dass \nder Rat sowohl den landschaftspflegerischen Begleitplan (Ausgleich des Eingriffs in \nNatur und Landschaft zu 54 %) als auch die Planbegründung vom 22. Februar 2002 \n(Ausgleich zu 64 %) seiner Abwägung zugrunde gelegt hat.\n\n157\n\nDen Anforderungen an die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene \nAbwägung insoweit nicht gerecht, als die Berücksichtigung des \nKompensationsinteresses von Natur und Landschaft nicht den gesetzlichen \nVorgaben entspricht.\n\n158\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, Beschlüsse \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8, \nund vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 \nNr. 10, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom \n5. Dezember 1996 \n- 7a D 23/95.NE -, BRS 58 Nr. 11; OVG NRW, \nUrteile vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE -, \nJURIS-Dokumentation, sowie vom 7. September \n2001 - 7a D 134/99.NE -.\n\n159\n\nDie Gemeinde muss in der Abwägung den in eigener Verantwortung ermittelten \nKompensationsbedarf berücksichtigen und spätestens im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses eine den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB, \ngegebenenfalls des § 200 a BauGB in Verbindung mit § 5 LG NRW entsprechende \nDeckung des ermittelten Bedarfs sicherstellen, zumindest durch eine vertragliche, die \nGemeinde - oder vorliegend den Vorhabenträger - bindende konkret bezeichnete \nRegelung. \n\n160\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 \n- 4 BN 37.03 -, BauR 2004, Seite 40, sowie Urteil \nvom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 \nNr. 20; OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2003 \n- 7a D 46/01.NE -.\n\n161\n\nHieran fehlt es vorliegend. Anders als in der Planbegründung niedergelegt sind die \nnotwendigen Ausgleichsflächen im Durchführungsvertrag nicht geregelt und \ngesichert. Auch aus den sonstigen Unterlagen ist nicht zu erkennen, in welcher Form \ndie Antragsgegnerin Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen außerhalb des \nPlangebiets durchführen will. An keiner Stelle ist zudem ausdrücklich bestimmt, an \nwen die Beigeladene das Ersatzgeld zu leisten hat, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 LG \nNRW.\n\n162\n\nSchließlich ist zweifelhaft, ob das im Vertrag bestimmte, gegenüber \nErsatzmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LG NRW nachrangige Ersatzgeld und \nseine Bemessung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.\n\n163\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. August \n2003 - 7a D 100/01.NE -, JURIS-Dokumentation.\n\n164\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO, § 100 ZPO. \n\n165\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. \n\n166\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n167","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/7a-d-51-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":32},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":24},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 200a","ref_norm":"200a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-11/7a-d-51-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287815","retrieved":"2026-07-09 03:06:07.446591+00:00"}}